Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog entstand am 21. Oktober 2012 mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog (BGBl. III Nr. 134/2012), dem Österreich als Gründungspartei angehört. Das Gründungsüberkommen sieht in seinem Art. III den Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der Republik Österreich vor.

Am 11. September 2012 hat die Bundesregierung Verhandlungen mit dem Zentrum über ein Amtssitzabkommen genehmigt (vgl. Pkt. 17 des Beschl.Prot. Nr. 155) und am 11. Dezember 2012 die Unterzeichnung des Amtssitzabkommens (vgl. Pkt. 9 des Beschl.Prot. Nr. 169). Am 18. Dezember 2012 wurde das Amtssitzabkommen unterzeichnet.

Das Abkommen regelt den Status des Zentrums in Österreich, um diesem die Wahrnehmung seiner Funktionen zu ermöglichen. Dem Zentrum wird insbesondere die Unverletzlichkeit seines Amtssitzes, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, die Unverletzlichkeit der Archive und die Befreiung von Steuern und Zöllen in dem im Abkommen vorgesehen Umfang gewährt. Weiters werden die Privilegien und Immunitäten der Mitarbeiter des Zentrums und ihres Generalsekretärs, der Mitglieder des Direktoriums und des Beirates sowie der amtlichen Besucher geregelt.

Von Seiten der Republik Österreich wird dem Zentrum derselbe Status wie anderen in Österreich angesiedelten internationalen Organisationen gewährt. Die im Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen denen, wie sie mit vergleichbaren internationalen Organisationen, etwa dem Joint Vienna Institute (vgl. BGBl. III Nr. 187/1997), dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (BGBl. III Nr. 145/2000), der Energiegemeinschaft (BGBl. III Nr. 87/2007) und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (BGBl. III Nr. 100/2012) vereinbart wurden. Die Bestimmungen des Abkommens werden gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit Wirkung ab 21. Oktober 2012 rückwirkend angewendet.

Durch die im Abkommen zu gewährenden Steuerprivilegien wird es zwar zu einem Steuerausfall kommen, doch ist dieser bloß fiktiv, da es weder ein Steueraufkommen noch einen privilegienbedingten Steuerausfall gäbe, würde das Zentrum außerhalb Österreichs angesiedelt werden. Das Zentrum plant derzeit einen Mitarbeiterstand von ca. 25 Personen. Nachdem nur wenigen für das Zentrum tätigen Personen volle Steuerprivilegien gewährt werden, entstehen durch Ansiedlungen und die dadurch ausgelösten positiven Beschäftigungseffekte Steuermehreinnahmen, die sich zwar einer präzisen Schätzung entziehen, aber Mehrwertsteuermindereinnahmen mindestens kompensieren dürften.


 

Besonderer Teil

Zur Präambel

Die Präambel nimmt Bezug auf die Gründung des Zentrums und dessen Sitz in Wien.

Zu Art. 1

Da es sich als zweckmäßig erweist, mehrfach wiederkehrende Begriffe zu definieren. Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, wurde auch in dieses Abkommen ein eigener Artikel aufgenommen, der Begriffsbestimmungen enthält.

In Artikel 1 lit. c wird der Begriff der Mitarbeiter des Zentrums definiert. Personal, das sowohl an Ort und Stelle aufgenommen wurde als auch nach Stundenlohn bezahlt wird, ist von der Definition ausgenommen. Das bedeutet, dass Österreich die Notifikation solchen Personals gemäß Art. 18 nicht akzeptieren würde und solchem Personal keine Identitätsausweise gemäß Art. 18 ausstellen würde. Solches Personal würde also auch nicht in den Genuss der Privilegien und Immunitäten aus dem Abkommen kommen.

Zu Art. 2

In Art. 2 anerkennt die Republik Österreich ausdrücklich die sich aus dem Gründungsübereinkommen ergebende Rechtsfähigkeit des Zentrums in Österreich, die es ihr beispielsweise ermöglicht, privatrechtliche Verträge abzuschließen.

Zu Art. 3

Gemäß Art. 3 wird der Amtssitz des Zentrums im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Zentrum und der Regierung festgelegt. Der Begriff Regierung ist im völkerrechtlichen Sinne zu verstehen, und zwar als das jeweils für das Rechtssubjekt „Republik Österreich“ vertretungsbefugt handelnde Organ und nicht als das spezifische Organ „Österreichische Bundesregierung“.

Für den Zweck von Sitzungen kann die kurzfristige Einbeziehung von Gebäuden außerhalb des Sitzes - jedoch nur im Einvernehmen mit der Regierung - in den Sitzbereich erfolgen (Abs. 2). Eine vergleichbare Bestimmung findet sich etwa in Art. II Abschnitt 2 lit. c des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998 (im Folgenden „UNOV-ASA“).

Zu Art. 4

Um dem Zentrum eine ungehinderte Tätigkeit zu ermöglichen, soll sein Amtssitz, ähnlich wie Gebäude diplomatischer Vertretungen, unverletzlich sein. Die Unverletzlichkeit wirkt sich insbesondere dahingehend aus, dass gemäß Abs. 1 österreichische Organe den Sitzbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Generalsekretärs des Zentrums betreten und dort Amtshandlungen vornehmen dürfen.

Abgesehen von den im Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Sonderbestimmungen gelten gemäß Abs. 2 im Sitzbereich die österreichischen Rechtsvorschriften. Das interne Organisationsrecht des Zentrums, wie etwa das Dienstrecht, das Sozialrecht, das Datenschutzrecht oder das Vergaberecht bleiben aber von dieser Bestimmung unberührt und gehen den entsprechenden Gesetzen der Republik Österreich vor.

Gemäß Abs. 3 dürfen - trotz Unverletzlichkeit des Sitzes gemäß Abs. 1 - von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel am Amtssitz zugestellt werden. Auf den Zustellungsvorgang selbst bleiben die allgemeinen Vorschriften anwendbar (vgl. § 11 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung).

Zu Art. 5

In dieser Regelung wird die grundsätzliche Immunität des Zentrums in Bezug auf die österreichische Gerichtsbarkeit festgelegtUnter Immunität von der Gerichtsbarkeit ist im immunitätsrechtlichen Zusammenhang auch die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden zu verstehen. Lit. a - c normieren gewisse Ausnahmen, die erheblich weiter gehen, als dies zum Beispiel in Art. III Abschnitt 15 lit. c des UNOV-ASA der Fall ist. Hier wäre insbesondere der Bereich der Verkehrsunfälle in lit. b hervorzuheben. Sollte einer der erwähnten Ausnahmefälle zutreffen, bleiben trotzdem die Absätze 2 und 3 in Geltung, die unter anderem gerichtliche Vollzugsmaßnahmen, Beschlagnahmungen oder Enteignungen untersagen.

Ähnlich lautende Bestimmungen über die Immunität von der Gerichtsbarkeit finden sich in allen mit vergleichbaren internationalen Organisationen abgeschlossenen Amtssitzabkommen; vgl. unter anderem Art. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997, im Folgenden „JVI-ASA“, Art. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikenentwicklung (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikenentwicklung, BGBl. III Nr. 145/2000, im Folgenden „ICMPD-ASA“ und Art. 6 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau über den Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau, BGBl. III Nr. 227/2001, im Folgenden „Donauschutzkommission-ASA“.

Gemäß Abs. 4 stimmt das Zentrum zu, Streitigkeiten mit privaten Parteien vor einem Schiedsgericht beizulegen.

Zu Art. 6

Diese Bestimmung legt wie auch die Amtssitzabkommen mit vergleichbaren internationalen Organisationen die Unverletzlichkeit der Archive des Zentrums fest. Vgl. auch Art. 14 Abs. 1 lit. c, gemäß dem den Mitarbeitern des Zentrums Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien zukommt.

Zu Art. 7

Hinsichtlich des Amtssitzbereichs ist Österreich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit des Zentrums nicht durch einzelne Personen oder Personengruppen, die sich außerhalb des Amtssitzbereiches aufhalten, gestört wird. Dies beinhaltet, dass es den Sicherheitsbehörden obliegt, außerhalb und an der Grenze des Amtssitzbereichs jene Befugnisse wahrzunehmen, die zu diesem Zweck im Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF, vorgesehen sind. Das SPG legt in § 22 Abs. 1 Z 3 SPG idF BGBl. I Nr. 53/2012 die entsprechende Aufgabe fest, gemäß der den Sicherheitsbehörden der besondere Schutz der Vertreter ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte, der diesen zur Verfügung stehenden amtlichen und privaten Räumlichkeiten sowie des ihnen beigegebenen Personals in dem Umfang obliegt, in dem dies jeweils durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgesehen ist.

Zu Art. 8

Für die Tätigkeit des Zentrums im Amtssitzbereich ist es unerlässlich, dass dieser mit den notwendigen öffentlichen Leistungen ausgestattet ist und diese auch entsprechend unterhalten bzw. dass die notwendigen Dienstleistungen erbracht werden. Die Republik Österreich hat sich daher in diesem Artikel verpflichtet, im Wirkungsbereich der österreichischen Behörden, die Beistellung dieser Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Per analogiam hat dies zu bedeuten, dass diese Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen zu erbringen sind.

Zu Art. 9

Auf dem Gebiet des Nachrichtenverkehrs hat sich der Grundsatz herausgebildet, internationale Organisationen in gleicher Weise zu behandeln wie diplomatische Vertretungsbehörden, für welche in diesem Zusammenhang Art. 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, gilt. Demgemäß sind amtliche Mitteilungen, die das Zentrum auf welchem Wege und in welcher Form auch immer empfängt oder versendet, von jeder Zensur oder sonstigen Verletzung ihres vertraulichen Charakters ausgenommen (Abs. 1).

Auch hier verpflichtet sich die Republik Österreich, dem Zentrum hinsichtlich des Nachrichtenverkehrs die günstigsten Bedingungen einzuräumen, die andere internationale Organisationen genießen (Abs. 2).

Zu Art. 10

Zur Sicherung der Unabhängigkeit des Zentrums genießt dieses die in Art. 10 genannten Befreiungen. Diese entsprechen jenen im JVI-ASA (Art. 10), im ICMPD-ASA (Art. 10), im Donauschutzkommission-ASA (Art. 11) und anderen Amtssitzabkommen.

Der Begriff „Eigentum“ in Abs. 1 umfasst auch Sachen und Rechte, die nur in der Innehabung oder im Besitz des Zentrums stehen und ist daher umfassender als der österreichische Eigentumsbegriff, wie er beispielsweise in §§ 353 ff. ABGB definiert wird.

Da im Hinblick auf das in Österreich geltende Umsatzsteuerrecht (Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003) ein Abzug der Umsatzsteuer an der Quelle, das heißt bei der Entrichtung des Kaufpreises noch nicht durchführbar ist, wird dem Zentrum die Umsatzsteuer in Form von Pauschalbeträgen rückvergütet (Abs. 2). Das Verfahren der Vergütung richtet sich dabei nach den im oben genannten Bundesgesetz festgelegten Grundsätzen.

Zusätzlich sind alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle Urkunden hierüber von jeglichen Abgaben befreit (Abs. 3).

Abs. 4 behandelt die Ein- und Ausgangsabgabenbefreiung von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen für amtliche Zwecke. Gebühren für öffentliche Leistungen sind jedoch nicht von der Befreiung umfasst. Zum Beispiel stellt die Autobahnmaut eine Gebühr für öffentliche Leistungen dar, für die keine Befreiung besteht. Die Zur-Verfügung-Stellung der Kennzeichen durch Österreich erfolgt analog zu der Vorgangsweise bei anderen in Wien ansässigen zwischenstaatlichen Organisationen.

Über Waren, die im Einklang mit Abs. 4 eingeführt wurden, darf für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht abgabenfrei an Dritte verfügt werden, andernfalls werden die unerhoben gebliebenen Abgaben nach den zum Zeitpunkt der Verfügung geltenden Bemessungsgrundlagen erhoben (Abs. 5).

Abs. 6 normiert im Rahmen der allgemeinen Steuerfreiheit aus Klarstellungsgründen die Befreiung von der Leistung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.

Zu Art. 11

Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen entsprechen im Wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen, wie sie üblicherweise in Amtssitzabkommen zwischen internationalen Organisationen und ihrem jeweiligen Gastland aufgenommen werden (vgl. Art. 11 des JVI-ASA, Art. 11 des ICMPD-ASA und Art. 12 des Donauschutzkommission-ASA).

Zu Art. 12

Das Zentrum und die Mitarbeiter des Zentrums (vgl. Art. 1. lit. c) werden - wie dies auch die entsprechenden Regelungen in anderen Amtssitzabkommen vorsehen - nach Abs. 1 von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit. Abs. 2 räumt den Mitarbeitern des Zentrums das Recht ein, freiwillig jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung mit der Wirkung einer Pflichtversicherung beizutreten. Für dieses Wahlrecht ist in Abs. 3 eine dreimonatige Frist ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehen. Zu Absatz 6 wird festgehalten, dass die Mitarbeiter des Zentrums die Beiträge für die Dauer der Versicherung im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu entrichten haben.

Zu Art. 13

Die seitens der Republik Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts für die in Abs. 1 lit. a - e erschöpfend aufgezählten Personen und Personengruppen befreit nicht von der Sichtvermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht (Abs. 1).

Allenfalls erforderliche Sichtvermerke sind gebührenfrei auszustellen (Abs. 2).

Gemäß Abs. 3 ist Österreich nicht befugt, ein Einreiseverbot oder eine Ausweisung über eine gemäß Abs. 1 privilegierte Person zu verhängen, falls deren amtliche Tätigkeit Grund für eine derartige Maßnahme sein sollte.

Um zu verhindern, dass die Begünstigungen dieses Artikels von nichtberechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt Abs. 4 den zuständigen österreichischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in Abs. 1 geforderten Qualifikationen zu verlangen.

Zu Art. 14

Diese Bestimmung räumt den Mitarbeitern des Zentrums (Art. 1 lit. c) die dort aufgezählten Privilegien und Immunitäten ein. Es handelt sich dabei um funktionelle Immunität. Zweck dieser Vorrechte und Befreiungen ist es, den Mitarbeitern die Ausübung ihrer Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zu ermöglichen (Art. 20).

Die eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen im Wesentlichen denen der Angestellten vergleichbarer internationaler Einrichtungen mit Sitz in Österreich. In diesem Sinne wären folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Das Wort „amtlichen“ in Abs. 1 lit. c bezieht sich auch auf die Wendung „Daten und sonstige Materialien“.

Die Steuerbefreiungen in lit. e - f weisen die Mitarbeiter des Zentrums als beschränkt Steuerpflichtige aus, die allenfalls nur aus inländischen Steuerquellen steuerpflichtig werden.

Die völkerrechtliche Verpflichtung des lit. g wird innerstaatlich so umgesetzt, dass Trägern von Privilegien und Immunitäten gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 22/2013, iVm der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 137/2010, Lichtbildausweise ausgestellt werden. Inhaber dieser Lichtbildausweise sind insbes. gemäß § 29 FPG von der Visapflicht, gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, vom Geltungsbereich des NAG und gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1991 idF BGBl. I Nr. 16/2013, von der Meldepflicht befreit.

Lit. h räumt den Mitarbeitern nicht nur das Recht ein, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere bewegliche und unbewegliche Sachen zu besitzen, sondern diese auch zu erwerben; der Erwerb von Liegenschaften ist jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt, dass hiefür dieselben Bedingungen (zum Beispiel Grundverkehrsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften) gelten wie für österreichische Staatsbürger.

Lit. i behandelt die Einfuhrabgabenbefreiung von Einrichtungsgegenständen und persönlicher Habe sowie Kraftfahrzeugen. Gebühren für öffentliche Leistungen sind jedoch nicht von der Befreiung umfasst. Zum Beispiel stellt die Autobahnmaut eine Gebühr für öffentliche Leistungen dar, für die keine Befreiung besteht.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige wird in lit. k in Verbindung mit dem Anhang geregelt. Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und abhängigen Kindern bis 21 Jahre, die im selben Haushalt leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt dieser Abschnitt einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, wird den nach Abs. 1 des Anhangs Begünstigten (Ehegatten und Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, wenn sie vor Erreichen dieses Alters aus Gründen der Familienzusammenführung nach Österreich kamen) vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Bescheinigung ausgestellt, bei deren Vorlage einem zukünftigen Arbeitgeber in der Regel sofort eine Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 ff. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, erteilt wird. Für diese Personengruppen kann gemäß § 4 Abs. 4 AuslBG eine Beschäftigungs­bewilligung auch nach Überschreitung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl erteilt werden, wobei allerdings eine Prüfung der Arbeitsmarktlage erforderlich ist. Soll eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung, und es sind die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 idgF) zu beachten.

Zu Art. 15

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten internationaler Einrichtungen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Diesen Status genießen auch der Generalsekretär des Zentrums sowie der stellvertretende Generalsekretär in seiner Vertretung. Auf den in diesem Artikel angesprochenen Personenkreis ist dabei die WDK in ihrer Gesamtheit anzuwenden, d.h. die privilegierten Personen haben auch die Pflichten, die ihnen aus der WDK erwachsen (insbesondere nach Art. 41 und 42 WDK), zu beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass die in dieser Bestimmung genannten Personen keine gewerbliche Tätigkeit in Österreich ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist (Art. 42 WDK).

Zu Art. 16

Vertreter der Vertragsparteien des Gründungsübereinkommens des Zentrums, Mitglieder des Direktoriums und des Beirats des Zentrums kommen in den Genuss der funktionellen Immunität bei in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen, der Unverletzlichkeit ihrer Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien, der Schutz vor Beschlagnahme ihres Gepäcks und der Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht.

Für die Umsetzung der Verpflichtung der Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht (Art. 16 Abs. 1 lit. d) vgl. die Ausführungen zu § 14 Abs. 1 lit. g.

Für die Dauer eines dienstlichen Aufenthalts in Österreich sind die genannten Personen von der Steuerzahlung für vom Zentrum bezahlte Geldleistungen befreit.

Zu Art. 17

Zusätzlich zu den Privilegien betreffend Ein- und Ausreise in Art. 13 genießen die amtlichen Besucher (Art. 1 lit. e) jene Befreiungen und Vorrechte, die für diesen Personenkreis bei anderen vergleichbaren internationalen Organisationen üblich sind (siehe zum Beispiel Art. 16 JVI-ASA, Art. 16 ICMPD-ASA). Es handelt sich dabei um funktionelle Immunität. Das Wort „amtlichen“ in Abs. 1 lit. b bezieht sich auch auf die Wendung „Daten und sonstige Materialien“.

Zu Art. 18

Die gemäß Abs. 1 vom Zentrum zu übermittelnde Liste erleichtert den österreichischen Behörden, einen Überblick über die Mitarbeiter des Zentrums zu bewahren. Sie dient jedoch nicht als Grundlage für die Ausstellung von Lichtbildausweisen gemäß § 95 FPG.

Das in Abs. 2 festgeschriebene Zur-Verfügung-Stellen von Lichtbildausweisen erfolgt in Angleichung an die entsprechende Vorgangsweise gegenüber ausländischen Vertretungsbehörden. Die Ausstellung erfolgt gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften, hier insbesondere § 95 FPG iVm der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 137/2010. Die Ausstellung erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung auf Antrag, der vom Zentrum zu zeichnen ist, damit die Kontrolle auch durch dieses gewahrt bleibt. Das Zentrum wird dazu angehalten, die Beendigung des Dienstes von Mitarbeitern zu melden und deren Lichtbildausweise zurückzustellen.

Zu Art. 19

Dem verminderten Schutzbedürfnis entsprechend gelten für den in dieser Bestimmung genannten Personenkreis mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz in Österreich nur die in diesem Artikel genannten Privilegien und Immunitäten.

Zu Art. 20

Abs. 1 legt ausdrücklich fest, dass die den dort genannten Personen eingeräumten Vorrechte und Befreiungen nur dazu dienen, dem Zentrum die ungestörte Ausübung der amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen.

Das Zentrum hat gemäß Abs. 2 die Pflicht, auf die Immunität zu verzichten, wenn dies nach ihrer Auf-fassung für den normalen Gang der Rechtspflege erforderlich ist und der Immunitätsverzicht die Interessen des Zentrums nicht beeinträchtigt.

Zu Art. 21

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Zentrum, die über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens und Fragen im Zusammenhang mit dem Amtssitz-bereich und dem Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Zentrum auftreten sollten und nicht auf anderem Wege beigelegt werden können, sind dem in diesem Artikel vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Zu Art. 22

Gemäß diesem Artikel gilt für das Zentrum das Meistbegünstigungsprinzip, wonach dieses mittels eines Zusatzabkommens in den Genuss aller jener Privilegien und Immunitäten kommen soll, die Österreich in Amtssitzabkommen vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisationen in Zukunft einräumen sollte. Diese Regelung entspricht dem bisher von Österreich gehandhabten Grundsatz, in Österreich ansässige internationale Organisationen weitgehend gleich zu behandeln, unbeschadet etwaiger aus sachlichen Gründen gebotener Differenzierung.

Zu Art. 23

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlussklauseln (Inkrafttreten - Abs. 1; Beendigung – Abs. 3 und 4). Abs. 2 sieht die rückwirkende Anwendung des Abkommens ab 21. Oktober 2012 vor, dem Inkrafttretensdatum des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für inter-kulturellen und interreligiösen Dialog (BGBl. III Nr. 134/2012).

Zum Anhang

Der Anhang enthält Ausführungen betreffend den Zugang von Arbeitsmarkt von Familienangehörigen gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. k.