Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Wissenschaft

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

Vorblatt

Ziele

- Erhöhung der Anzahl brasilianischer Graduierter und Wissenschafter / Wissenschafterinnen an österreichischen Hochschulen im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik

- Ausbau der bilateralen Bildungskooperationen im Allgemein- und Berufsbildungsbereich

Gemeinsames Studium bzw. gemeinsame Forschung bereichert die österreichischen Kolleginnen und Kollegen durch Einbringen brasilianischen know how´s in die österreichische Hochschullandschaft.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Ein Vertrag zwischen der OeAD (Österreichischer Austauschdienst)-GmbH und – auf brasilianischer Seite – CAPES / CNPq. (CAPES – Coordination of Improvement of Higher Education Personnel; CNPq – Brazilian National Scientific and Technological Research Council)

- ExpertInnenaustausch, Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Deutsch als Fremdsprache

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

14.256

14.256

14.256

14.256

14.256

Nettofinanzierung

-14.256

-14.256

-14.256

-14.256

-14.256

 

 

 

 

 

 

Im BMWF (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) belaufen sich die Aufwendungen für die Betreuung des Abkommens auf 0,1 VBÄ (Vollbeschäftigungsäquivalente).

Im BMUKK (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur) belaufen sich die Aufwendungen für die Betreuung des Abkommens auf 0,1 VBÄ (Vollbeschäftigungsäquivalente).

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Wissenschaft

Problemanalyse

Problemdefinition

Zwischen Österreich und Brasilien gibt es bisher kein Bildungsabkommen.

 

Brasilien hat ein umfangreiches Stipendienprogramm (Science without Borders) initiiert, um brasilianischen Studierenden und Wissenschaftern / Wissenschafterinnen Auslandsaufenthalte zu ermöglichen. Auch österreichische Hochschulen sind dabei als Zielinstitutionen für Brasilien von Interesse. Gleichzeitig besteht von Seiten österreichischer Hochschulen Interesse daran, brasilianische Studierende bzw. Wissenschafter / Wissenschafterinnen in den Bereichen Naturwissenschaften und Technik aufzunehmen. Ein Abkommen zwischen Österreich und Brasilien würde den notwendigen Rahmen bieten, um Vereinbarungen zwischen brasilianischen Institutionen und den österreichischen Hochschulen zu treffen.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Teilnahme österreichischer Hochschulen am brasilianischen Stipendienprogramm „Science without Borders“.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Eine Evaluierung ist nach frühestens drei und spätestens fünf Jahren vorgesehen, je nach dem, wie schnell die Aktivitäten ins Laufen kommen. Alle erforderlichen Informationen werden von Anbeginn an von der OeAD (Österreichischer Austauschdienst)-GmbH gesammelt.

Ziele

Ziel 1: Erhöhung der Anzahl brasilianischer Graduierter und Wissenschafter / Wissenschafterinnen an österreichischen Hochschulen im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit 150 brasilianische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen an österreichischen Hochschulen

450 brasilianische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen an österreichischen Hochschulen

Ziel 2: Ausbau der bilateralen Bildungskooperationen im Allgemein- und Berufsbildungsbereich

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sporadische Kontakte im Bildungsbereich

5 ExpertInnen-Austäusche und 10 TeilnehmerInnen an DaF (Deutsch als Fremdsprache)-Weiterbildungsveranstaltungen

Maßnahmen

Maßnahme 1: Ein Vertrag zwischen der OeAD (Österreichischer Austauschdienst)-GmbH und – auf brasilianischer Seite – CAPES / CNPq. (CAPES – Coordination of Improvement of Higher Education Personnel; CNPq – Brazilian National Scientific and Technological Research Council)

Beschreibung der Maßnahme:

Ein Vertrag zwischen OeAD (Österreichischer Austauschdienst)-GmbH und – auf brasilianischer Seite – CAPES / CNPq (CAPES – Coordination of Improvement of Higher Education Personnel; CNPq – Brazilian National Scientific and Technological Research Council) würde die Vergabe von Stipendien an brasilianische Graduierte und Wissenschafterinnen / Wissenschafter im Rahmen des brasilianischen Stipendienprogrammes „Science without Borders“ zwischen brasilianischen Hochschulen und den österreichischen Hochschulen ermöglichen.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kein Vertrag zwischen OeAD (Österreichischer Austauschdienst)-GmbH und – auf brasilianischer Seite – CAPES / CNPq (CAPES – Coordination of Improvement of Higher Education Personnel; CNPq – Brazilian National Scientific and Technological Research Council)

Vertrag zwischen OeAD-(Österreichischer Austauschdienst)GmbH und – auf brasilianischer Seite – CAPES / CNPq (CAPES – Coordination of Improvement of Higher Education Personnel; CNPq – Brazilian National Scientific and Technological Research Council)

Maßnahme 2: ExpertInnenaustausch, Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Deutsch als Fremdsprache

Beschreibung der Maßnahme:

Know-how Transfer: österreichisches Berufsbildungssystem, Austausch von Informations- und Dokumentationsmaterial sowie von Fachliteratur über neue Entwicklungen im Allgemein- und im Berufsbildungsbereich, Teilnahme brasilianischer LehrerInnen an Fortbildungsveranstaltungen zur Vertiefung der Kenntnisse von Sprache und Landeskunde

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kein ExpertInnenaustausch, wenige TeilnehmerInnen an DaF (Deutsch als Fremdsprache)-Fortbildungsveranstaltungen

5 ExpertInnen-Austäusche

vier TeilnehmerInnen an DaF (Deutsch als Fremdsprache)-Fortbildungsveranstaltungen in Österreich pro Jahr

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

2013

2014

2015

2016

2017

Aufwendungen

14.256

14.256

14.256

14.256

14.256

Nettoergebnis

-14.256

-14.256

-14.256

-14.256

-14.256

Erläuterung der Bedeckung:

In den Budgets von BMWF (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) und BMUKK (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur) vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.


Vorblatt

Problem:

Zwischen Österreich und Brasilien gibt es bisher kein Abkommen dieser Art.

Brasilien hat ein umfangreiches Stipendienprogramm (Science without Borders) initiiert, um brasilianischen Studierenden und WissenschaftlerInnen Auslandsaufenthalte zu ermöglichen. Auch österreichische Universitäten sind dabei als Zielinstitutionen für Brasilien von Interesse. Gleichzeitig besteht von Seiten österreichischer Universitäten Interesse daran, brasilianische Studierende bzw. WissenschaftlerInnen in den Bereichen Naturwissenschaften und Technik aufzunehmen. Ein Abkommen zwischen Österreich und Brasilien würde den notwendigen Rahmen bieten, um Vereinbarungen zwischen brasilianischen Institutionen und den österreichischen Universitäten zu treffen bzw. zwischen der OeAD-GmbH und – auf brasilianischer Seite – CAPES / CNPq.

Ziel:

Ziel des Abkommen ist die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Wissenschaft.

Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit von Institutionen beider Länder in den Bereichen Bildungs- und Hochschulwesen, Forschung und Wissenschaft. Eine im Abkommen vorgesehene Gemischte Kommission soll Arbeitsprogramme zu diesen Themen festlegen.

Alternativen:

Ohne Abkommen wären Kooperationen in den Bereichen Bildungs- und Hochschulwesen, Forschung und Wissenschaft schwieriger bzw. würden sie zum Teil unterbleiben.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Das Stipendienprogramm „Science without Borders“ verursacht dem BMWF keine Kosten. Zusätzliche Vereinbarungen der Gemischten Kommission (gemäß Art. 3) wären allenfalls im Budget des BMWF und des BMUKK zu bedecken (vgl. Art. 5.2).

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

keine

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

keine

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die Wissenschaft leistet durch Zusammenarbeit und Wissenstransfer wertvolle Beiträge und Grundlagen für umweltpolitische Maßnahmen. Diese Vorteile aus der Mobilität überwiegen die Belastungen durch die Reisen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Für die Regelungen des Abkommens bestehen keine Vorgaben des Unionsrechts.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs.1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs.2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit von Institutionen beider Länder in den Bereichen Bildungs- und Hochschulwesen, Forschung und Wissenschaft. Eine im Abkommen vorgesehene Gemischte Kommission soll Arbeitsprogramme zu diesen Themen festlegen.

Das Stipendienprogramm „Science without Borders“ verursacht dem BMWF keine Kosten. Zusätzliche Vereinbarungen der Gemischten Kommission (gemäß Art. 3) wären allenfalls im Budget des BMWF und des BMUKK zu bedecken (vgl. Art. 5.2).

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Es ist dies jener Artikel des Abkommens, der die Bildungszusammenarbeit auf der universitären Ebene erfasst.

Die Vertragsparteien ermutigen darin zur direkten Zusammenarbeit auf Ebene der Universitäten, zum Austausch von Studierenden, Lehrenden und Wissenschaftlern, zur Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im Partnerland und zur Zusammenarbeit im Rahmen von Programmen der Europäischen Union.

Zu Art. 2:

Für die Bildungszusammenarbeit sowohl auf der schulischen Ebene – und zwar für das allgemeinbildende und das berufsbildende Schulwesen – als auch für die Erwachsenenbildung sieht das Abkommen verschiedene Maßnahmen vor. Davon sind einige nur generell angesprochen (z. B. Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial), sodass gegebenenfalls die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben in den periodischen Arbeitsprogrammen erfolgt, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden (vgl. Art. 5.2). Andere hingegen sind so weit näher umschrieben, dass es grundsätzlich keiner weiteren Präzisierung bedarf.

Zu Art. 3:

Artikel 3 betrifft die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Errichtung einer Gemischten Kommission und zur Abhaltung von periodischen Tagungen dieser Kommission, die ihrerseits der Erarbeitung und Verabschiedung von mehrjährigen Programmen zur Durchführung des Abkommens dienen (einschließlich der Regelung der damit verbunden organisatorischen und finanziellen Fragen). In der Gemischten Kommission treffen einander Delegationen der beiden Vertragsparteien, die ihre Entscheidungen im beiderseitigen Einvernehmen erzielen. Der internationalen Übung entspricht es, dass die Tagungen der Gemischten Kommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der einen und der anderen Vertragspartei stattfinden; den Vorsitz hat jeweils der Delegationsleiter der einladenden Seite inne.

Zu Art. 4:

Artikel 4 hält fest, dass bei Fragen zum geistigen Eigentum die Rechtsordnung des jeweiligen Vertragspartners gilt. Sollten konkrete gemeinsame Kooperationen Fragen geistigen Eigentums aufwerfen, sind spezielle Vereinbarungen zu treffen, entsprechend der jeweiligen nationalen Gesetzgebung.

Zu Art. 5:

Artikel 5 hält fest, dass die Bestimmungen dieses Abkommens den jeweiligen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht unterliegen. Sind Aktivitäten im Rahmen des Abkommens allenfalls mit Kosten verbunden, ist auf die finanziellen Möglichkeiten der Vertragspartner Bedacht zu nehmen.

Zu Art. 6:

Artikel 6 hält fest, dass die Anerkennung von Schul- bzw. Hochschulzeugnissen und akademischen Graden der jeweiligen nationalen Gesetzgebung unterliegt. Ein Informationsaustausch in dieser Angelegenheit wird vereinbart, weil die österreichischen Universitäten bei der Zulassung von Studierenden eine Einordnung der vorgelegten brasilianischen Dokumente vornehmen müssen.

Zu Art. 7:

Artikel 7 enthält die in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen üblichen Schlussbestimmungen. Das Abkommen gilt vorerst auf fünf Jahre; seine Geltung verlängert sich danach jeweils für weitere Zeiträume von fünf Jahren. Eine Kündigung des Abkommens ist mit einer Vorlaufzeit von sechs Monaten – abgesehen von der ersten Geltungsperiode – jederzeit möglich.