2314 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (2252 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert und das Bundesgesetz über den Umweltsenat aufgehoben wird

Zur UVP-G-Novelle:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einführung von Verwaltungsgerichten und damit einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Mit 1. Jänner 2014 wird der Umweltsenat abgeschafft, seine Kompetenzen gehen auf das Bundesverwaltungsgericht über (BGBl. I Nr. 51/2012, Art. 7). In Ausführung dieser Novelle werden mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013) u.a. ein Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), ein Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz und Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassen. Ein Bundesverwaltungsgerichtsgesetz regelt die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (BGBl. I Nr. 10/2013).

Dieses Gesetzeswerk ermöglicht in vielen Bereichen ausdrücklich abweichende Regelungen durch den Materiengesetzgeber ohne weitere Kriterien. In anderen Bereichen sind abweichende Regelungen in den Grenzen des Art. 11 Abs. 2 B-VG zulässig, d.h. wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

In Übergang zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz sind im UVP-G 2000 die vorgeschlagenen Anpassungen vorzunehmen, um die in UVP-Verfahren bewährten Verfahrensregelungen auch für das Bundesverwaltungsgericht zu gewährleisten und den Übergang vom Umweltsenat auf das Bundesverwaltungsgericht effizient zu gestalten. Es soll zu keiner Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage bezüglich Rechtsmittel und Verfahrensbestimmungen kommen.

Zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat:

Mit der Aufhebung des Umweltsenates kann im Sinne der Rechtsbereinigung auch das Bundesgesetz über den Umweltsenat, BGBl. I Nr. 114/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2009, aufgehoben werden. Dies soll mit 30. Juni 2014 erfolgen, um die Abrechnung der fallbezogenen Vergütungen der Umweltsenatsmitglieder noch abwickeln zu können.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 07. Mai 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich  im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Hermann Schultes die Abgeordneten Mag. Sonja Steßl­Mühlbacher, Dr. Gabriela Moser, Mag. Rainer Widmann, Franz Hörl, Werner Neubauer, sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Nikolaus Berlakovich und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Christiane Brunner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2252 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 05 07

                          Ing. Hermann Schultes                                                  Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau