2315 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (2290 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser)

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft, das heißt Bescheide können in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen durch EinzelrichterInnen, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Einbeziehung von fachkundigen LaienrichterInnen festlegen. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Auf der Grundlage dieses umfassenden Ausbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems sind auch im Bereich des Umwelt-, Abfall- und Wasserrechts verfahrensrechtliche Anpassungen notwendig.

Mit Erkenntnis vom 16. März 2012, G 126/11-12, hat der VfGH zudem ausgesprochen, dass Wortfolgen betreffend das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in § 55 Abs. 1 lit. g, sowie in § 55 Abs. 4 und § 102 Abs. 1 lit. h des WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 87/2005 verfassungswidrig waren. Diese Bestimmungen waren daher unter einem nachzuführen.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 07. Mai 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Peter Stauber die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Mag. Rainer Widmann, Dr. Susanne Winter, Hannes Weninger, Dr. Gabriela Moser, sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Nikolaus Berlakovich und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Christiane Brunner.


 

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes und Hannes Weninger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Allgemeiner Teil

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen, welche in der mittelbaren Bundesverwaltung als Rechtsmittelinstanz grundsätzlich die Zuständigkeit der neun Landesverwaltungsgerichte vorsieht.

Besonderer Teil

Betreffend Art. 1 (Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011):

Mit der vorgenommenen Änderung wird die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im EZG nunmehr einheitlich geregelt.

Betreffend Art. 5 (Änderung des Chemikaliengesetzes 1996):

Mit der vorgenommenen Änderung wird die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Chemikaliengesetz verankert.“

 

Weiters haben die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Hannes Weninger und Dipl.-Ing. Gerhard Deimek einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Allgemeiner Teil

Mit kleinen Änderungen im BLRG werden die Ausnahmemöglichkeiten betreffend Rebholz erweitert und um unerwünschten Bewuchs auf Trockenrasenflächen ergänzt. Diese Änderungen wurden aus der Vollzugspraxis heraus notwendig. Gewisse Unklarheiten im Gesetzestext werden ebenfalls bereinigt.

Besonderer Teil

Betreffend Art. 2 (Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes):

Zu Z 1 (§ 1a Abs. 1 und § 3 Abs. 1):

Unklarheiten in den Begriffsdefinitionen von biogenen und nichtbiogenen Materialen werden beseitigt und missverständliche Satzteile, die in einem anderen Zusammenhang im Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien, BGBl. I Nr. 405/1993, enthalten waren und übernommen wurden, werden entfernt. Die Formulierungen werden somit verständlicher.

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4 Z 5):

Erweitert wird die bisherige Ausnahmemöglichkeit für Rebholz um den abgeschnittenen unerwünschten Bewuchs auf Trockenrasenflächen, für den zukünftig ebenfalls durch Verordnung des Landeshauptmannes eine Ausnahme vom Verbrennungsverbot erlassen werden kann. Trockenrasenflächen sind Grünlandflächen, auf welchen infolge Wassermangels eine typische Vegetation vorhanden ist, die überwiegend den Grasflurenklassen „Sand- und Felsgrasfluren“, „Trespen- und Steppenrasen“ oder „alpiner Kalkrasen“ zuzurechnen ist, bzw. Grünlandflächen, die nährstoffarmen oder durch Nährstoffmangel gekennzeichneten Lebensräumen mit einer für sie typischen Vegetation entsprechen, die überwiegend den Grasflurenklassen „Kalk-Magerrasen“ oder „Sand-Felsgrasfluren“ oder dem Verband „Borstgrasrasen tiefer Lagen“ zuzurechnen sind (siehe Definition im ÖPUL 2007). Als unerwünscht gilt ein Bewuchs, der den Erhalt von schützenswerten Flächen im Zuge eines Trockenrasen-Managements (Wachau) durch Verbuschung gefährdet. Der Zeitraum, in dem der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme für das Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen anordnen kann, wird von April auf März und April erweitert. Trotz dieser Ausweitung kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Verbrennung entstehenden Emissionen nicht in Perioden größter Belastungen durch Feinstaub oder Ozon fallen werden. Klargestellt wurde, dass der Verbrennungsvorgang nur punktuell erlaubt werden kann und flächenhaftes Abbrennen daher nicht vom Verbot ausgenommen werden kann.

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4 Z 6):

Mit diesen legistischen Änderungen werden grammatikalische Ungereimtheiten, die durch die Novelle 2010 entstanden sind, behoben.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der oben erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes und Hannes Weninger sowie der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Hannes Weninger, und Dipl.­Ing. Gerhard Deimek mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, dagegen: G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 05 07

                                   Peter Stauber                                                          Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau