2317 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (2293 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Umsetzung IE-Richtlinie

Die IE-Richtlinie, Richtlinie 2010/75/EU, enthält Regelungen für Anlagen und Tätigkeiten, die in das sogenannte IPPC-Regime fallen und ersetzt mit 7. Jänner 2013 die bisher geltende IPPC-Richtlinie, Richtlinie 2008/1/EG. Behandlungsanlagen für Abfälle fallen unter dieses Regime, wenn diese im Anhang I der IE-Richtlinie genannte Tätigkeiten über einem bestimmten Schwellenwert durchführen. Fällt eine Behandlungsanlage in dieses IPPC-Regime, so sind neben den allgemeinen anlagenrechtlichen Bestimmungen zusätzlich die Bestimmungen, die für IPPC-Behandlungsanlagen gelten, einzuhalten.

Die Bestimmungen der IE-Richtlinie sind im Vergleich zur IPPC-Richtlinie geändert und erweitert worden. Die Änderungen und Erweiterungen betreffen insbesondere die Veröffentlichung von Genehmigungen, die Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser am Gelände der IPPC-Behandlungsanlage, die Rückführung des Geländes in den Ausgangszustand nach Beendigung der Tätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage, die Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen, Bescheidinhalte, Emissionsgrenzwerte, die Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage und der Genehmigung und Umweltinspektionen. Diese Änderungen und Erweiterungen sind mit 7. Jänner 2013 in nationales Recht umzusetzen und erfordern eine Anpassung der IPPC-Bestimmungen im AWG 2002.

Der Bund wird die Aufgabe der Erstellung eines Umweltinspektionsplans übernehmen. Auf Landesebene sollen Umweltinspektionsprogramme ausgearbeitet werden. Alle IPPC-Behandlungsanlagen sind ein- bis dreijährlichen Umweltinspektionen zu unterziehen. Zur Bewältigung der Umweltinspektionen und der Aktualisierung der Genehmigungen sowie aufgrund der Erweiterung der Anzahl der IPPC­Behandlungsanlagen müssen den Behörden Amtssachverständigenapparate mit ausreichender personeller Ausstattung zur Verfügung stehen. Auch die hierarchisch übergeordneten Organe sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung die Entscheidungsfrist nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen (vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23.11.1999, 1 Ob 191/99s).

Die Herausforderung bei der Umsetzung der IE-Richtlinie liegt darin, die aufwendigeren Bestimmungen des Anlagenrechts vollziehbar zu gestalten, in den Rechtsbestand zu integrieren und soweit wie möglich Hilfestellungen bei der Anwendung zu leisten. Das elektronische Datenmanagement in der Umwelt- und Abfallwirtschaft (EDM) soll für Veröffentlichungsverpflichtungen effiziente Lösungen anbieten. Als Erleichterung der Erfüllung der umfangreichen Berichtspflichten an die Europäische Kommission sollen alle dafür relevanten Daten im EDM erfasst werden können.

EU-Glas-Abfallendeverordnung und EU-Schrottverordnung

Die EU-Abfallende-GlasV enthält Kriterien, bei deren Erfüllung bei Bruchglas das Ende der Abfalleigenschaft erklärt werden kann. Die EU-SchrottV enthält Kriterien, bei deren Erfüllung bei Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott das Ende der Abfalleigenschaft erklärt werden kann. Diese Verordnungen sind unmittelbar anwendbar, bedürfen aber der Erlassung notwendiger Begleitregelungen auf nationaler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der zuständigen Behörde und die Festlegung von Strafbestimmungen. Gemäß dieser EU-Verordnungen ist eines der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft die Ausstellung einer Konformitätserklärung und Weitergabe dieser an den nächsten Besitzer. Diese Konformitätserklärung soll als Nachweis über das Ende der Abfalleigenschaft bei jeder Übergabe von Abfallende-Glas bzw. Abfallende-Schrott weitergegeben werden und bei Transporten mitgeführt werden.

Verbringung von Abfällen und Ergänzungen der Straf- und Kontrollbestimmungen

Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen wird in bestimmten Fällen, zur Wahrung der Ziele und Grundsätze und der öffentlichen Interessen gemäß AWG 2002, die Möglichkeit nachträglich Auflagen, Bedingungen oder Befristungen aufzuerlegen, eingeräumt. Auflagen, Bedingungen oder Befristungen können auch im Falle einer Rückführung einer illegalen oder nicht durchführbaren grenzüberschreitenden Verbringung erfolgen.

Die Strafbestimmungen im AWG 2002 werden, insbesondere im Hinblick auf die EU-SchrottV ergänzt. Weiters wird aufgrund der Präventionswirkung der Strafrahmen angepasst. Kontrollbestimmungen werden an die Vollzugserfahrungen angepasst.

Deregulierung

Im Rahmen eines Deregulierungsprozesses sind von den Bundesländern Deregulierungsvorschläge zum AWG 2002 übermittelt worden. Die Vorschläge zum Anlagenrecht sind insbesondere auf EU­Konformität geprüft und, sofern diese gegeben war, im Rahmen der Verhandlungen zur Novellierung des Anlagenrechts des AWG 2002 diskutiert worden. Diese Deregulierungsvorschläge betreffen:

–      „Reuse“-Betriebe: Autowerkstätten, Elektrowerkstätten und Werkstätten für Gebinde, die auch Altfahrzeuge, Elektroaltgeräte sowie bestimmte Arbeitsmaschinen oder Gebinde, die Abfälle sind, zur Wiederverwendung vorbereiten, sollen unter bestimmten Umständen von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG 2002 ausgenommen werden;

–      Mobile Behandlungsanlagen: Es wird eine Selbstüberprüfungspflicht festgelegt und die Genehmigung durch eine Prüfbescheinigung ermöglicht werden; weiters wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um nähere Bestimmungen über Ausstattung und Betriebsweise dieser Behandlungsanlagen und über die Prüfung und die Prüfbescheinigung festzulegen;

–      Anlagen, die der Gewerbeordnung unterliegen: Wenn diese Anlagen durch Änderung der Rechtslage oder Änderung der Tätigkeit in das Regime des AWG 2002 fallen, soll die bestehende Genehmigung berücksichtigt werden.

Die Deregulierungsvorschläge werden entsprechend dem Ergebnis der Verhandlungen in das AWG 2002 übernommen.

Altlastensanierungsrecht

Für die Beurteilung des Altlastenbeitragstatbestandes betreffend die Beförderung von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z1 bis 3a ALSAG ist derzeit – entsprechend einer Feststellung des Verwaltungsgerichthofes – jene Tätigkeit zu Grunde zu legen, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, und nicht daran anschließende weitere bzw. eine abschließende Tätigkeit (Behandlung). Die sich dadurch ergebende Ungleichbehandlung betreffend die im Bundesgebiet behandelten Abfälle soll abgeschafft werden und daher § 3 Abs. 1 Z1 bis 3a ALSAG entsprechend abgeändert werden.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 07. Mai 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Werner Neubauer, Dr. Gabriela Moser, Mag. Rainer Widmann, sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Nikolaus Berlakovich.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2293 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 05 07

                                   Dietmar Keck                                                          Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau