2318 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (2161 und Zu 2161 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird

Im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 65/2002, sind unter anderem auch im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Zuständigkeiten des Landeshauptmannes auf die Bezirksverwaltungsbehörden übergegangen. Diese Änderung brachte neben den bezweckten Vorteilen (insbesondere eine erhöhte Bürgernähe) auch die Problematik mit sich, dass anstelle von neun im jeweiligen Amt der Landesregierung angesiedelten Strahlenschutzbehörden nunmehr etwa 100 Bezirksverwaltungsbehörden zuständig für die Strahlenschutzverfahren sind.

Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass die Zuständigkeit für die Durchführung von Interventionsmaßnahmen bei radiologischen Anlassfällen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht bei den Bezirksverwaltungsbehörden, sondern gemäß §§ 37 und 38 StrSchG beim Landeshauptmann liegt.

Die Landeshauptleutekonferenz hat daher in ihrer Sitzung vom 6. September 2010 zum Thema „Deregulierung von Bundesrecht“ den Beschluss gefasst, dass zwecks Effizienzsteigerung und Kosteneinsparungen die Zuständigkeit gemäß § 41 StrSchG von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann zurückverlagert werden solle. Insbesondere könnten so Verfahren, die aufgrund eines höheren Gefährdungspotenzials beim Umgang mit Strahlenquellen ein profundes Wissen im Strahlenschutz erfordern, ökonomischer von fachspezifischen Organisationseinheiten im Amt der Landesregierung bewältigt werden. Darüber hinaus wird von der Landeshauptleutekonferenz ins Treffen geführt, dass in diesem Falle auch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Zentralen Strahlenschutzregistern auf eine Stelle pro Bundesland beschränkt werden könnten.

Der Beschluss der Landeshauptleutekonferenz wird auch durch die Strahlenschutz-Amtssachverständigen der Länder unterstützt, die bei ihrer Jahrestagung 2011 einstimmig die Empfehlung abgegeben haben, (Zitat) „vor allem im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise und einer höheren Effektivität die Zuständigkeit der Verfahren für Strahlenschutz wieder zu den Landeshauptleuten zurückzuverlagern“.

Die aktuelle Änderung des StrSchG weist in diesem Sinn die erstinstanzliche Zuständigkeit für bewilligungspflichtige Tätigkeiten („Umgang“ bzw. „Arbeiten“ mit Strahlenquellen) den Landeshauptleuten zu. Die Zuständigkeit in zweiter Instanz verbleibt bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 1.1.2014 beim Unabhängigen Verwaltungssenat.

Ferner haben die Landeshauptleute in der genannten Konferenz auch den Beschluss gefasst, dass die Intervalle für die periodischen Überprüfungen von Strahlenbetrieben gemäß § 17 Abs. 1 StrSchG von derzeit zwei auf drei oder mehr Jahre ausgedehnt werden sollten. Auch diesem Vorschlag wird im Rahmen der aktuellen Änderungen des StrSchG nachgekommen und beim Umgang mit Strahlenquellen mit geringem Gefährdungspotenzial die Überprüfungsintervalle auf drei oder vier Jahre erstreckt. Das einjährige Überprüfungsintervall betreffend den Umgang mit Strahlenquellen, aus dem ein vergleichsweise hohes Gefährdungspotenzial resultiert, bleibt unverändert.

Darüber hinaus werden zwei geringfügige Änderungen hinsichtlich Zuständigkeiten im StrSchG vorgenommen:

-       Änderung des Instanzenzuges auf der Basis der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sowie

-       Entfall der bisher bestehenden Einvernehmenskompetenz des BMLFUW bei strahlenschutzrechtlichen Verfahren, die federführend vom BMWF abzuwickeln sind.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 07. Mai 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher die Abgeordneten Werner Neubauer, Dr. Gabriela Moser, Mag. Rainer Widmann, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Nikolaus Berlakovich und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Christiane Brunner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2161 und Zu 2161 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 05 07

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                            Mag. Christiane Brunner

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau