2320 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (2251 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 um die Obergrenzen für das Jahr 2017 ergänzt wird und die Obergrenzen für das Jahr 2013 wegfallen (Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017)

Gemäß Art. 51 B-VG in Verbindung mit §§ 12 und 15 BHG 2013 hat die Bundesregierung jährlich dem Nationalrat spätestens bis 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, samt Strategiebericht vorzulegen.

Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten; für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.

Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu Artikel 51 Abs. 2 B-VG (ErlRV 203 BlgNR 23. GP 6) soll im Sinne einer rollierenden Vorgangsweise jedenfalls (nur) das neue Finanzjahr n+4 dem beschlossenen Finanzrahmen angefügt werden, wenn bereits ein Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen worden ist und die geltenden Obergrenzen der davor liegenden Finanzjahre unverändert bleiben. Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall vor.

Da die Obergrenzen des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016 für die Jahre 2014 bis 2016 unverändert bleiben, ist es lediglich dahingehend zu novellieren, dass es um die Obergrenzen für 2017 ergänzt und um jene für das Jahr 2013 bereinigt (= Entfall der Obergrenzen für das abgelaufene Finanzjahr 2013) wird und den neuen Titel „Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 erlassen wird“ erhält.

Eine vollständige tabellarische Übersicht der Auszahlungsobergrenzen für die Jahre 2014 bis 2017 sowie der höchstzulässigen auszahlungswirksamen Personalkapazitäten des Bundes in diesem Zeitraum ist der Textgegenüberstellung des gegenständlichen Gesetzentwurfes sowie dem Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 zu entnehmen, welcher gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf vorgelegt wird.

Für den Fall, dass für das Finanzjahr 2014 kein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden sollte, gilt § 46 Abs. 1 BHG 2013; diesfalls wird der Bundeshaushalt entweder auf Grundlage eines Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge getroffen wird (gesetzliches Budgetprovisorium 2014), vollzogen, das nur innerhalb der Obergrenzen des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes erlassen werden darf. Wird kein gesetzliches Budgetprovisorium erlassen, so gilt ein automatisches Budgetprovisorium; dabei ist bei der Haushaltsführung Art. 51a Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 6 Z 1 B-VG anzuwenden; dies bedeutet, dass das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz (das ist das Bundesfinanzgesetz 2013) Grundlage der Haushaltsführung für das Finanzjahr 2014 ist, wobei die im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 für das Finanzjahr 2014 festgelegten Obergrenzen jedenfalls einzuhalten sind.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage zunächst in seiner Sitzung am 7. Mai 2013 in Verhandlung genommen. Gemäß § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Budgetausschuss einstimmig Abgeordneten Erich Tadler zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.

Weiters beschloss der Ausschuss einstimmig ein öffentliches Hearing gemäß § 37 Abs. 9 GOG-NR abzuhalten, dem nach § 40 Abs. 1 GOG-NR Dr. Elisabeth Klatzer, Dr. Barbara Kolm, Prof. Dr. Gerhard Lehner, Dr. Markus Marterbauer und Prof. Dr. Paolo Rondo­Brovetto als Expertinnen und Experten beigezogen wurden. Weiters nahmen die Mitglieder des Bundesrates Michael Lampel, Ewald Lindinger und Mag. Reinhard Pisec gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR am Hearing teil.

Berichterstatter im Ausschuss war Abgeordneter Ing. Franz Windisch. Nach einleitenden Statements der Expertinnen und Experten ergriffen die Abgeordneten Mag. Roman Haider, Elmar Podgorschek, Dr. Christoph Matznetter, Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Mag. Werner Kogler, Mag. Bruno Rossmann, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Konrad Steindl, Mag. Rainer Widmann, Mag. Christine Lapp, Mag. Kurt Gaßner, Dr. Ruperta Lichtenecker und der Bundesrat Mag. Reinhard Pisec sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder das Wort.

Anschließend wurden die Verhandlungen zum Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 einstimmig vertagt.

In einer weiteren Sitzung am 8. Mai 2013 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen. Gemäß § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Ausschuss einstimmig Abgeordneten Ing. Robert Lugar zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen. Weiters wurde Dr. Helmut Berger gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR als Auskunftsperson beigezogen und gab ein einleitendes Statement ab. Danach ergriffen die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Elmar Podgorschek, Mag. Rainer Widmann, Kai Jan Krainer, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Ing. Robert Lugar, Franz Kirchgatterer, Franz Riepl, Mag. Roman Haider, Dr. Ruperta Lichtenecker, Mag. Kurt Gaßner, Mag. Werner Kogler, Dr. Christoph Matznetter und Dorothea Schittenhelm sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder das Wort.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig (nicht anwesend: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2251 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 05 08

                             Ing. Franz Windisch                                                                 Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann