Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend |
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Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie auf hohem Umweltschutzniveau. Damit sollen die bisher im Bereich der Luftreinhaltung erreichten Umweltstandards beibehalten und entsprechend den Bestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie fortentwickelt werden.
- Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie im Sinne des Regierungsprogramms unter Minimierung des bürokratischen Aufwands. Als ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung dieses Zieles wird das bestehende Überwachungssystem von Anlagen in die Umweltinspektion integriert.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Erweiterung des Geltungsbereiches
- Nichtübernahme von Erleichterungen
- Eingliederung des bestehenden Überwachungssystems von Anlagen in den Umweltinspektionsplan
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, für Dampfkessel, Abhitzekessel, Gasturbinen und Gasmotoren im Hinblick auf die Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Vermeidung von schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in das nationale Recht.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
Problemanalyse
Problemdefinition
Die in das österreichische Recht umzusetzende Industrieemissionsrichtlinie betrifft die mit dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, geregelten Großfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW. Anlagen mit einer geringeren Brennstoffwärmeleistung sind von der Umsetzung nicht betroffen.
Insbesondere hinsichtlich der Ermittlung von Emissionsgrenzwerten, der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen, der Öffentlichkeitsbeteiligung, der Inspektion von Anlagen und der Stilllegung von Anlagen unterscheiden sich die Bestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie von dem bisher geltenden und umgesetzten Unionsrecht.
Die Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie erfolgt durch das EG-K 2013 im Sinne des Regierungsprogramms auf hohem Umweltschutzniveau jedoch unter Minimierung des bürokratischen Aufwands. Damit werden die bisher im Bereich der Luftreinhaltung erreichten Umweltstandards beibehalten und entsprechend den Richtlinienbestimmungen fortentwickelt. Zur Erleichterung der Anwendbarkeit ist eine Neufassung des EG-K aus 2004 durch das EG-K 2013 vorgesehen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie in das nationale Recht ist zwingend erforderlich.
Ohne die harmonisierten Regelungen der Industrieemissionsrichtlinie würden unterschiedliche Anpassung der Anlagen an den Stand der Technik durch die Mitgliedstaaten zu keiner Verbesserung der Luftgüte sowie zu Wettbewerbsverzerrung in Europa führen.
Die Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie mit allen Erleichterungen hätte zu einer Verminderung der bei österreichischen Großfeuerungsanlagen erreichten Umweltstandards geführt.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Die im Rahmen des Elektronischen Datenmanagements Umwelt (EDM) enthaltene Datenbank „Verbrennung“ erfasst seit 2007 alle relevanten Daten zum Emissionsverhalten der betroffenen Anlagen. Davor gab es bereits seit 1980 die „Dampfkesseldatenbank“.
Das Begutachtungsverfahren ergab, dass auf die Umsetzung von Erleichterungen der Industrieemissionsrichtlinie in das nationale Recht verzichtet werden kann. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie) geleistet.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015
Die interne Evaluierung wird, wie schon bisher, alle drei Jahre erfolgen. Dazu dient der Bericht der Europäischen Kommission, den sie aufgrund der Meldeverpflichtungen der Mitgliedstaaten über Großfeuerungsanlagen erstellt. Der aktuelle Bericht „Analysis and summary of the Member States' emission inventories 2007-2009 and related information under the LCP Directive (2001/80/EC)“ wurde im Februar 2012 veröffentlicht. Der nächste Bericht ist etwa im März 2015 zu erwarten.
Ziele
Ziel 1: Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie auf hohem Umweltschutzniveau. Damit sollen die bisher im Bereich der Luftreinhaltung erreichten Umweltstandards beibehalten und entsprechend den Bestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie fortentwickelt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Österreich nimmt durch die bereits erreichten Umweltstandards im europäischen Vergleich im Bereich Luftreinhaltung bei Großfeuerungsanlagen eine Vorreiterrolle ein. |
Die Vorreiterrolle Österreichs im Bereich Luftreinhaltung bei Großfeuerungsanlagen wurde im europäischen Vergleich beibehalten. |
Ziel 2: Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie im Sinne des Regierungsprogramms unter Minimierung des bürokratischen Aufwands. Als ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung dieses Zieles wird das bestehende Überwachungssystem von Anlagen in die Umweltinspektion integriert.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Eine effektive Überwachung von Anlagen, die dem Regelungsregime des EG-K unterliegen, wird durch das seit 1980 bestehende System gewährleistet. Demnach sind die Betreiber zur kontinuierlichen Eigenüberwachung und zusätzlich jährlichen Überwachung durch private Sachverständige verpflichtet. Die von den Sachverständigen ausgestellten Befunde werden von der Behörde bewertet. Das bestehende System umfasst bereits Vor-Ort-Besichtigungen und außerordentliche Überprüfungen im Anlassfall. |
Die Vor-Ort-Besichtigungen und die außerordentlichen Überprüfungen im bestehenden Überwachungssystem von Anlagen sind jenen aus dem Umweltinspektionsplan gemäß der Industrieemissionsrichtlinie gleichgestellt und werden als Beitrag zum Umweltinspektionsplan im Bereich Luftreinhaltung von Anlagen, die dem Regelungsregime des EG-K 2013 unterliegen, herangezogen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Erweiterung des Geltungsbereiches
Beschreibung der Maßnahme:
Hinzufügung von Gasmotoren zum Regelungsregime des bisher in Kraft stehenden EG-K durch Ergänzung des § 1 Abs. 1 Z 4 EG-K 2013 (Entwurf). Die Erweiterung des Regelungsregimes des EG-K um Gasmotoren erfolgt lediglich aus formalrechtlichen Gründen. In Österreich werden derzeit Gasmotoren, die in den Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie fallen würden (Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr), weder betrieben noch hergestellt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Gasmotoren unterlagen bisher nicht dem Regelungsregime des EG-K. |
Die Emissionen von Gasmotoren sind mit dem EG-K 2013 unionsrechtlich konform geregelt. |
Maßnahme 2: Nichtübernahme von Erleichterungen
Beschreibung der Maßnahme:
In der Industrieemissionsrichtlinie vorgesehene erleichternde Bestimmungen wie für Schwefelabscheidegrade, Anlagen mit beschränkter Laufzeit, den nationalen Übergangsplan, Raffinerieanlagen oder Fernwärmeanlagen wurden nicht übernommen, um die erreichten hohen Umweltstandards fortschreiben zu können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Industrieemissionsrichtlinie sieht erleichternde Bestimmungen insbesondere für Schwefelabscheidegrade, Anlagen mit beschränkter Laufzeit, den nationalen Übergangsplan, Raffinerieanlagen oder Fernwärmeanlagen, vor. |
Die Übernahme der erleichternden Bestimmungen aus der Industrieemissionsrichtlinie hätte die in Österreich bereits erreichten Umweltstandards gesenkt. Durch die Nichtübernahme dieser Erleichterungen ist die Beibehaltung der hohen Umweltstandards in Österreich gewährleistet. |
Maßnahme 3: Eingliederung des bestehenden Überwachungssystems von Anlagen in den Umweltinspektionsplan
Beschreibung der Maßnahme:
Die Vor-Ort-Besichtigungen und die außerordentlichen Überprüfungen im bestehenden Überwachungssystem von Anlagen sind jenen aus dem Umweltinspektionsplan gemäß der Industrieemissionsrichtlinie gleichgestellt und werden als Beitrag zum Umweltinspektionsplan im Bereich Luftreinhaltung von Anlagen, die dem Regelungsregime des EG-K unterliegen, herangezogen. Durch die Nutzung des Synergieeffekts der Eingliederung des seit Jahrzehnten erfolgreichen und effektiven nationalen Systems in das neue Konzept des Umweltinspektionsplans gemäß Industrieemissionsrichtlinie, kann den unionsrechtlichen Verpflichtungen Folge geleistet werden ohne administrativen Mehraufwand zu generieren. Dieser Ansatz entspricht der Vorgabe des Regierungsprogrammes die Industrieemissionsrichtlinie auf hohem Umweltschutzniveau jedoch unter Minimierung des bürokratischen Aufwands umzusetzen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Eine effektive Überwachung von Anlagen, die dem Regelungsregime des EG-K unterliegen, wird durch das seit 1980 bestehende System gewährleistet. Das bestehende System umfasst bereits Vor-Ort-Besichtigungen und außerordentliche Überprüfungen im Anlassfall. |
Die Vor-Ort-Besichtigungen und die außerordentlichen Überprüfungen im bestehenden Überwachungssystem von Anlagen sind jenen aus dem Umweltinspektionsplan gemäß der Industrieemissionsrichtlinie gleichgestellt und werden als Beitrag zum Umweltinspektionsplan im Bereich Luftreinhaltung von Anlagen, die dem Regelungsregime des EG-K unterliegen, herangezogen. Dadurch wird eine unionsrechtlich konforme Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie unter Minimierung des bürokratischen Aufwands erzielt. |
Abschätzung der Auswirkungen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Mit der im Elektronischen Datenmanagements Umwelt (EDM) enthaltene Datenbank „eVerbrennung“ werden seit 2007 alle relevanten Daten zum Emissionsverhalten der betroffenen Anlagen erfasst. Davor gab es bereits seit 1980 die „Dampfkesseldatenbank“. Damit können die Informationsverpflichtungen der Betreiber gegenüber den Behörden und der Europäischen Kommission abgedeckt werden. Die jährliche Überwachung der Anlagen wird nunmehr in den mit der Industrieemissionsrichtlinie vorgeschriebenen Inspektionsplan eingegliedert. Hinsichtlich der Luftreinhaltung ergeben sich damit keine wesentlichen neuen Informationsverpflichtungen für die Unternehmen.
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Die Neufassung des EG-K durch das EG-K 2013 erfolgte aus rechtsfreundlichen Gründen. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW ergeben sich keine Änderungen. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Anforderungen der Industrieemissionsrichtlinie anzuwenden. Für diese Anlagengruppe sind in Einzelfällen Anpassungsmaßnahmen erforderlich. Nachdem schon bisher entsprechend dem Regelungsregime des EG-K die Anlagen in periodischen Zeitabständen den Änderungen des Standes der Technik anzupassen waren, erfüllt die Mehrzahl der Anlagen bereits weitgehend die Anforderungen der Industrieemissionsrichtlinie hinsichtlich der bestehenden besten verfügbaren Techniken.
Die Erweiterung Regelungsregimes des EG-K um Gasmotoren resultiert aus lediglich formalrechtlichen Gründen. In Österreich werden derzeit Gasmotoren, die in den Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie fallen würden (Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW), weder betrieben noch hergestellt. Da in absehbarer Zukunft eine Abweichung von diesem Tatbestand nicht zu erwarten ist, erwächst aus der formalrechtlichen Erweiterung des Regelungsregimes des EG-K hinsichtlich der Verwaltungskosten keine Relevanz.
Umweltpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf Luft oder Klima
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden oder Treibhausgasen.
Erläuterung
Anlagen, die dem Regelungsregime des EG-K unterliegen, erfüllen abgesehen von Einzelfällen bereits weitgehend die Anforderungen der Industrieemissionsrichtlinie. Damit ist die Aufrechterhaltung des hohen Umweltschutzniveaus in Österreich im Bereich der Luftreinhaltung gewährleistet. Aufgrund der bereits erreichten Übereinstimmung mit den Anforderungen der Industrieemissionsrichtlinie besteht in der Regel kein Bedarf vonseiten der Betreiber weitere wesentliche Maßnahmen zu setzen.
Die Industrieemissionsrichtlinie sieht erleichternde Bestimmungen insbesondere für Schwefelabscheidegrade, Anlagen mit beschränkter Laufzeit, den nationalen Übergangsplan, Raffinerieanlagen oder Fernwärmeanlagen, vor. Durch die Nichtübernahme dieser Erleichterungen ist die Beibehaltung der hohen Umweltstandards in Österreich gewährleistet und österreichische Großfeuerungsanlagen werden weiter einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der NEC-Richtlinie leisten.
Die mit der Industrieemissionsrichtlinie eingeführten strengeren Emissionsregelungen werden von einer Mehrzahl der Anlagen anderer Mitgliedstaaten noch nicht erfüllt. Die unionsweite Umsetzung dieser Emissionsregelungen wird sich sowohl in der EU als auch in Österreich in mehrfacher Hinsicht positiv auswirken.
Einerseits wird dadurch in weiterer Zukunft die Umweltsituation in der EU insgesamt verbessert. Zusätzlich wird sich die erhöhte Güte der Umweltsituation im Lichtblick der grenzüberschreitenden Emissionsausbreitung auch in einer verbesserten Umweltsituation in Österreich niederschlagen. Andererseits könnten durch die unionsweite Angleichung der Emissionsregelungen derzeit bestehende verzerrte Wettbewerbsbestimmungen zu Gunsten Österreichs langfristig etwas gemildert werden.
Auswirkungen auf Wasser
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.
Erläuterung
Hinsichtlich der materiellrechtlichen Bestimmungen wird auf das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, verwiesen.
Auswirkungen auf Energie oder Abfall
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall.
Erläuterung
Hinsichtlich der materiellrechtlichen Bestimmungen wird auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, und abfallrechtliche Verordnungen verwiesen.