Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf einer Neufassung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013) dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, hinsichtlich Großfeuerungsanlagen. Dies sind Dampfkessel-, Gasmotoren- und Gasturbinenanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr. Regelungen des EG-K sowie dessen Verordnungen welche schon bisher zu strengeren Auflagen führten, werden übernommen und damit die erreichten hohen Umweltstandards beibehalten. Von den in der Industrieemissionsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen von den neuen strengeren Bestimmungen für Emissionsgrenzwerte, wie der nationale Übergangsplan, Ausnahmen für beschränkte Laufzeit, den Bestimmungen für Fernwärmeanlagen und Raffinerieanlagen, wird nicht Gebrauch gemacht. Damit wird sichergestellt, dass auch künftig, wie in den „Emission Inventories“ der Europäischen Kommission angeführt, die österreichischen Anlagen zu jenen mit den niedrigsten Emissionswerten in Europa zählen.

Die bisherigen Regelungen für nicht von der Umsetzung betroffene Anlagen werden weitgehend unverändert fortgeschrieben.

In einem von der Europäischen Kommission organisierten Informationsaustausch wurden schon bisher Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken (BVT) herausgegeben. Diese dienten als Informationsquelle für die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten. Mit der Industrieemissionsrichtlinie sind die in den Schlussfolgerungen der BVT-Merkblätter enthaltenen Emissionswerte nunmehr für die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte obligatorisch heranzuziehen. Für die Emissionswerte werden auf Grund der Verschiedenartigkeit der Anlagen Bandbreiten angegeben. Die von den Behörden vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte können auch höher und damit außerhalb der Bandbreite der Emissionswerte sein. Die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte dürfen jedoch in keinem Fall die im Anhang der Industrieemissionsrichtlinie angeführten Emissionsgrenzwerte überschreiten. Dies gilt sowohl für die erstmalige Genehmigung von Anlagen als auch für die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen. Das von der Industrieemissionsrichtlinie vorgegebene System zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten wird mit dem EG-K 2013 übernommen (siehe insbesondere §§ 10 und 43). Die Richtline erlaubt auch Emissionsgrenzwerte mit allgemein bindenden Vorschriften vorzuschreiben. Demgemäß ist im Gesetzentwurf eine entsprechende Verordnungsermächtigung für den BMWFJ im Einvernehmen mit dem BMLFUW vorgesehen.

Für bestehende Anlagen sind Übergangsvorschriften vorgesehen, welche die Weiterführung des Betriebes bis 2016 oder bis zur Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen über Großfeuerungsanlagen sicher stellen. Bis auf wenige Anlagen erfüllen österreichische Großfeuerungsanlagen bereits heute die im Anhang der Industrieemissionsrichtlinie angeführten Emissionsgrenzwerte für bestehende Anlagen. Ein Anpassungsbedarf ist jedoch in weiterer Folge auf Grund neuer BVT-Schlussfolgerungen zu erwarten. Mit der Revision des BVT-Merkblatts für Großfeuerungsanlagen wurde 2010 begonnen, erste Entwürfe sind ab 2014 zu erwarten. Das vorstehend beschriebene System zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten stellt die wesentliche Neuerung gegenüber der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden: IPPC-Richtlinie), ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26 aufgehoben durch die Richtlinie 2008/1/EG, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 8, dar. Dementsprechend unterscheidet sich der Entwurf des EG-K 2013 zu dem bisher geltenden EG-K aus 2004.

Weiters waren folgende Änderungen gegenüber der IPPC-Richtlinie zu berücksichtigen:

Regelungen für Gasmotoren wurden neu aufgenommen, praktische Auswirkungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind nicht zu erwarten. Für die Stilllegung von Anlagen waren wesentlich ausführlichere Bestimmungen zu übernehmen. Die Industrieemissionsrichtlinie sieht Maßnahmen zur Umweltinspektion vor. Die im EG-K aus 2004 vorgesehene jährliche Überwachung der Anlagen entspricht inhaltlich der Beurteilung der Anlagen nach dem Umweltinspektionsplan. Entsprechende administrative Anpassungen waren vorzusehen. Hinsichtlich der Aufstellung des Umweltinspektionsplans wird auf die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, idgF verwiesen. Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahrens- und Genehmigungsbestimmungen, Überwachung und Betreiberpflichten wurden gegenüber der IPPC-Richtlinie nur unwesentlich geändert.

Insgesamt machten die Änderungen jedoch eine Neustrukturierung des Gesetzes und damit eine Neufassung erforderlich.

Besonderer Teil

Zu § 1, Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich bezieht sich sowohl auf die zu regelnden Anlagen als auch auf die Regelungsinhalte. Gegenüber dem EG-K aus 2004 ist der Geltungsbereich zur Angleichung an die Industrieemissionsrichtlinie auf Gasmotoren zu erweitern. Der einzelne Kessel, die einzelne Gasturbine oder der einzelne Gasmotor gilt nunmehr auch als „Anlage“. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Gasturbinen- oder Gasmotorenanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW, jedoch nicht die einzelnen Maschinen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen gegenüber dem EG-K aus 2004 unverändert. Demnach folgt das Gesetz dem Ansatz der integrierten Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen gemäß Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Im Folgenden: Seveso-Richtlinie), ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, aufgehoben durch die Richtlinie 2012/18/EU, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012 S. 1. Derartige Stoffe können beispielsweise für den Betrieb von Rauchgasreinigungsanlagen erforderlich sein. Emissionsrelevante Einrichtungen wie Abscheide- oder Reinigungsanlagen gelten als Bestandteil der Anlagen.

Zu § 2, Aggregationsregel:

Die von der Industrieemissionsrichtlinie zu übernehmende Aggregationsregel entspricht weitgehend den Regelungen des EG-K aus 2004. Sie beinhaltet jedoch eine Verschärfung, weil auch nicht gleichzeitig in Betrieb stehende Anlagen aggregiert werden. Die neu hinzukommende Bestimmung über die Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren eröffnet der Behörde einen Ermessensspielraum, insbesondere hinsichtlich der Bewertung von Stand-by-Anlagen. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind einzelne Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht zu berücksichtigen.

Zu § 3, Begriffsbestimmungen:

Die Definitionen der Industrieemissionsrichtlinie wurden übernommen bzw. die bestehenden Definitionen angepasst. Die Definition des Standes der Technik wurde beibehalten, jedoch den „besten verfügbaren Techniken“ gleichgesetzt. Beibehalten wurden die Definitionen von Misch- und Mehrstofffeuerungsanlagen. Zur Erleichterung der Lesbarkeit wurden neue Definitionen für Altanlagen, bestehende Anlagen und Neuanlagen eingeführt.

Zu § 4, Grundsätze:

Entsprechend dem Unionsrecht liegt der Schwerpunkt der Regelungen auf der Anwendung der besten verfügbaren Techniken bzw. des Standes der Technik zur Verminderung der Emissionen. Dem Ziel ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt zu erreichen folgend, muss die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen auch die Immissionssituation des Standortes berücksichtigen. Demgemäß wird auf den Nachbarschaftsschutz nach GewO 1994 und Immissionsregelungen (§§ 13 und 40) Bezug genommen. Ebenso ist die Höhe der Schornsteine auf die Schutzziele abgestimmt, wobei auch der Standort, die meteorologischen und topografischen Bedingungen einzubeziehen sind. Mit Verordnung sind nähere Bestimmungen für die emissionsrelevanten Teile und die Schornsteinhöhe zu treffen.

Zu § 5, BVT-Schlussfolgerungen:

BVT-Schlussfolgerungen sind für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr verbindlich anzuwenden. Sie werden als Beschluss der Europäischen Kommission erlassen. Aus den darin festgelegten Emissionswerten sind die Emissionsgrenzwerte für zu genehmigende Anlagen von der Behörde zu ermitteln. Die mit den BVT-Schlussfolgerungen aus dem BVT-Merkblatt aus dem Jahr 2006 beschriebenen besten verfügbaren Techniken sind auch heute noch geeignet für die Ermittlung ambitionierter Emissionsgrenzwerte herangezogen zu werden. In Verschärfung der Bestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie wurden diese BVT-Schlussfolgerungen aus dem Jahr 2006 als verbindliche technische Regel zur Ermittlung von Emissionsgrenzwerten definiert, bis sie von einem Beschluss der Europäischen Kommission zur Anwendung neuer BVT-Schlussfolgerungen abgelöst werden.

Zu § 6, Emissionsgrenzwerte:

Für Emissionen in die Luft sind die bisherigen Regelungen mit Bestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie und Erfahrungen aus der Vollziehungspraxis ergänzt worden. Das sind Bestimmungen für den Ersatz von Emissionsgrenzwerten durch äquivalente Parameter, für Abhitzekessel und für den Teillastbetrieb. Schon bisher sind anstelle von Emissionsgrenzwerten für kleinere Anlagen Anforderungen an die Brennstoffe zur Anwendung gekommen. Es könnten jedoch in Zukunft auch andere Parameter wie Schadstoffemissionen bezogen auf die erzielte Nutzenergie zur Anwendung kommen. Es sind Verordnungsermächtigungen vorgesehen zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen für die keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen und für die die Emissionsgrenzwerte der Anlage 3 nicht gelten. Davon betroffen sind Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW und Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel, die mit den angeführten Regelungen nicht erfasst sind. Mit diesem Paragraphen wurden auch die Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung 1989 über den Schwefelgehalt von Heizölen übernommen. Für die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens sind die von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen unmittelbar anzuwenden.

Zu § 7, Besondere Situationen:

Die Industrieemissionsrichtlinie sieht vor, dass in nationalen Notsituationen Erleichterungen von der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten von der Behörde gewährt werden können.

Zu § 8, Allgemeines:

Mit diesem Paragraphen wird festgelegt welche Bestimmungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten.

Zu § 9, Altanlagen und bestehende Anlagen:

Diese Übergangsvorschrift sieht vor, dass von Altanlagen und bestehenden Anlagen die in Anlage 3 Abschnitt 1 angegebenen Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Jänner 2016 nicht überschritten werden dürfen. Die Anlage 3 gilt nicht für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung. In Verschärfung der Bestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie wurden Übergangsreglungen für Stand-by-Anlagen nicht übernommen. Das gilt sowohl für die 17 500 Betriebsstundenregelung des Art. 33 als auch der 1 500 Betriebsstundenregelung des Anhanges V Teil 1 der Industrieemissionsrichtlinie. Da mit neuen BVT-Schlussfolgerungen eine Herabsetzung der Emissionsgrenzwerte zu erwarten ist, war die Möglichkeit zu wahren Altanlagen und bestehende Anlagen weiter als Stand-by-Anlagen betreiben zu dürfen. Daher dürfen solche Anlagen ohne Anpassung an künftige BVT-Schlussfolgerungen mit den im Anhang V Teil 1 angeführten Emissionsgrenzwerten mit eingeschränkter Jahresbetriebsdauer weiterbetrieben werden. Sollten spezifische Regelungen für Stand-by-Anlagen mit künftigen BVT-Schlussfolgerungen vorgegeben werden, wären diese jedoch einzuhalten. Anlagen denen ab dem Jahre 1992 eine Restlaufzeit von 5 000 Volllastbetriebsstunden bei Einhaltung der damaligen Genehmigungsauflagen gewährt wurde, haben ab dem 1. Jänner 2016 die Emissionsgrenzwerte der Anlage 3 Abschnitt 1 einzuhalten. Nach Ablauf der 5 000 Volllastbetriebsstunden sind diese Anlagen still zu legen.

Zu § 10, Neue Anlagen und Aktualisierung von Genehmigungen:

Dieser Paragraph gilt sowohl für Neugenehmigungen als auch für Aktualisierung von Genehmigungsauflagen und beschreibt wie aus Emissionswerten der BVT-Schlussfolgerungen Emissionsgrenzwerte für Anlagen zu generieren sind. Dies kann entweder durch die vollziehende Behörde im Genehmigungsverfahren erfolgen oder die Emissionsgrenzwerte werden mit Verordnung des BMWFJ für verschiedene Bauarten vorgegeben. Von der Behörde in Bescheiden festgelegte Emissionsgrenzwerte, für die keine Verordnung vorgelegen ist, werden auch durch nachträglich erlassene Verordnungen nicht berührt. Neue BVT-Schlussfolgerungen, welche strengere Emissionsgrenzwerte als jene einer bestehenden Verordnung erfordern, gehen der Verordnung vor. In keinem Fall dürfen die in Anlage 3 angegebenen Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Solange kein Beschluss der Europäischen Kommission über BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen vorliegt, sind für die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte die BVT-Schlussfolgerungen aus dem BVT-Merkblatt aus dem Jahr 2006 maßgebend.

Zu § 11, Erweiterungen und Änderungen:

Diese Bestimmungen sind im Zusammenhang mit § 15 wesentliche Änderungen zu sehen und schreiben die bisher geltenden Bestimmungen fort. Als Erweiterung gelten nur solche, welche unter die Aggregationsregel fallen. Wesentliche Änderungen sind durch erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder eine Erweiterung der Anlage um 50 MW Brennstoffwärmeleistung charakterisiert. Zum Unterschied von Änderungen des Betriebes ist das Genehmigungsverfahren das gleiche wie für eine Neugenehmigung. Der Austausch einer Gasturbine in einer Anlage (zB GuD Anlage) bewirkt in der Regel eine Verbesserung der Umweltsituation, ist daher entsprechend dem Unionsrecht als betriebliche Änderung zu bewerten. Im Sinne des Umweltschutzes sind jedoch für die geänderten Anlageteile die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen einzuhalten.

Zu § 12, Genehmigungen, Allgemeines:

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW oder mehr bedürfen einer Genehmigung.

Zu §§ 13 bis 16, Genehmigungen, Anforderungen:

Die Genehmigung von Anlagen ist bereits mit dem EG-K aus 2004 den unionsrechtlichen Bestimmungen angepasst worden. Mit der Industrieemissionsrichtlinie wurden diese Bestimmungen übernommen. Der § 5 des EG-K aus 2004 konnte daher inhaltlich fortgeschrieben werden. Die zusätzlichen Regelungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr wurden in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst.

Zu § 17, Antragserfordernisse:

Die Bestimmungen über Antragserfordernisse sind bereits mit dem § 6 EG-K aus 2004 den unionsrechtlichen Bestimmungen angepasst worden, die sich mit der Industrieemissionsrichtlinie nur unwesentlich geändert haben. Die Bestimmungen wurden übernommen und mit Angaben über Maßnahmen zur Stilllegung und mit Angaben zu Überprüfungsergebnissen in Bezug auf die geologische Speicherung von CO2 ergänzt.

Zu § 18, Öffentlichkeitsbeteiligung, Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW:

Mit § 18 werden die Bestimmungen des § 7 EG-K aus 2004 hinsichtlich Anlagen mit weniger als 50 MW Brennstoffwärmeleistung unverändert übernommen.

Zu §§ 19 bis 21, Öffentlichkeitsbeteiligung, Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr:

Zur besseren Übersichtlichkeit wurden die Bestimmungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst. Öffentlichkeitsbeteiligung ist neben der Errichtung neuer Anlagen und wesentlicher Änderungen auch im Rahmen der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erforderlich, wenn Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden oder die Aktualisierung auf Grund starker Umweltverschmutzung erforderlich wird. Die Teilnahme von Nachbarstaaten am Verfahren ist gegebenenfalls nur bei Neuerrichtung und wesentlicher Änderung erforderlich.

Zu § 22, Information der Öffentlichkeit über erteilte Genehmigungen:

Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 EG-K aus 2004 mussten auf Grund der spezifischeren Bestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie ergänzt werden. Die Informationen betreffen nunmehr auch solche über Gewährung von Ausnahmen gemäß § 10 Abs. 2, Maßnahmen im Falle der Stilllegung, die angewandten BVT-Merkblätter und Maßnahmen der Überwachung. Ein Teil der Informationen ist über das Internet zugänglich zu machen. Es gelten die Einschränkungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993.

Zu § 23, Bescheidinhalt, Allgemeines:

Mit Abs. 1 werden Fristen festgelegt, die die Behörde für die Erlassung des Bescheides (Entscheidungsfindung) einzuhalten hat.

Der Bescheid hat anlagenspezifische Daten zu enthalten, der wesentliche Teil enthält Festlegungen für den Betreiber bzw. Betrieb. So werden für die jeweilige Anlage die grundsätzlich in den Verordnungen festgelegten Anforderungen im Bescheidspruch bestimmt. Dies sind die zulässigen Emissionsgrenzwerte, die erforderliche Schornsteinhöhe, Angaben zu den Emissionsmessungen einschließlich Proben- und Messstellen sowie Informationspflichten an die Behörde. Weiters sind Auflagen für besondere Betriebszustände vorgesehen, die eine bestimmte Vorgehensweise des Betreibers erfordern. Dies ist die Feststellung, wann eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte vorliegt und Festlegungen für den Betrieb während solcher Zeiten. Analoges für den Fall der Störung der Rauchgasreinigungsanlage sowie Einschränkungen des Betriebes, wenn die Immissionssituation dies erfordert.

Zu § 24, Bescheidinhalte, Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr:

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind zusätzliche, nach der Industrieemissionsrichtlinie erforderliche Auflagen im Bescheid festzulegen. Dies betrifft Emissionsgrenzwerte in Luft, Wasser und Boden, auch solche, die zur Erfüllung der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, Maßnahmen bei besonderen Betriebsbedingungen, Maßnahmen für die Stilllegung der Anlage sowie Maßnahmen zur Verringerung der weiträumigen und grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung einschließlich der Einhaltung der unionsrechtlichen Immissionsgrenzwerte. Zusätzlich zu den bisher erforderlichen Vorgaben des EG-K aus 2004 sind die gemäß einem Kommissionsbeschluss festgelegten Zeitabschnitte des An- und Abfahrens, Verpflichtungen des Betreibers im Zusammenhang mit der Emissionsüberwachung bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 2 und Festlegungen im Zusammenhang mit der geologischen Speicherung von Kohlendioxid im Bescheid anzugeben.

Zu § 25, Besondere Verfahrensbestimmungen:

Mit Abs. 1 wird der Beginn der Errichtung der Anlage nach erteilter Genehmigung befristet. Damit soll erreicht werden, dass nur für konkret durchzuführende Projekte um Genehmigungen angesucht wird. Abs. 2 enthält die Verpflichtung der Behörde, andere oder zusätzliche Auflagen für eine bereits genehmigte Anlage vorzuschreiben, wenn trotz Einhaltung des Genehmigungsbescheides bestimmte Interessen nicht geschützt sind – hier gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit – bzw. wenn solche Auflagen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen notwendig sind. Die Bestimmungen des Abs. 3 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides berücksichtigen die durchschnittliche Dauer des Rechtsmittelweges (analog GewO 1994). Mit der Entscheidung der Instanz endet dieses Recht. Ebenso wird das Recht festgelegt, eine Anlage längstens ein Jahr weiter zu betreiben, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Genehmigung aufgehoben hat (Abs. 4). Damit wird der Behörde die Möglichkeit eines Ersatzbescheides gegeben und dem Betreiber wird eine Neugenehmigung erspart. Die Verordnungsermächtigung des Abs. 5 erlaubt Genehmigungsbestimmungen für bestimmte Anlagerarten näher zu spezifizieren.

Zu § 26, Versuchsbetrieb:

Die Anwendung des Versuchsbetriebes wurde auf Entwicklungsmaßnahmen und Erprobung neuer Verfahren oder Technologien beschränkt. Diese sind von der Industrieemissionsrichtlinie ausgenommen, damit sind nationale Regelungen zulässig.

Zu § 27, Zukunftstechniken:

Neu aufgenommen wurden Bestimmungen über Zukunftstechniken. Diese werden in den BVT-Merkblättern beschrieben, sind daher zum Unterschied zu den Techniken des Versuchsbetriebes bereits verfügbare Techniken mit im Wesentlichen abgeschlossener Entwicklung. Für Zukunftstechniken können zeitlich begrenzte Erleichterungen hinsichtlich der Emissionswerte gewährt werden.

Zu § 28, Geologische Speicherung von Kohlendioxid:

Mit der Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, BGBl. II Nr. 231/2011, wurde die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, in der Fassung der Richtlinie 2011/92/EU, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, in das österreichische Recht umgesetzt. Die Bestimmungen der Verordnung werden mit § 28 übernommen. Die Verordnung wird gemäß § 48 Abs. 4 außer Kraft gesetzt.

Zu § 29, Stilllegung:

Werden in einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so ist der Betreiber verpflichtet nach der Stilllegung der Anlage den Ausgangszustand des Geländes wiederherzustellen. In Großfeuerungsanlagen könnte beispielsweise Ammoniak für die Abgasreinigung verwendet werden. Die Anlagenbetreiber haben daher bei Aufnahme des Betriebes oder anlässlich der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen den Ausgangszustand festzustellen und der Behörde zu berichten.

Zu § 30, Genehmigungsfreistellung:

Für kleine Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die mit schadstoffarmen Brennstoffen befeuert werden, ist eine Genehmigung gemäß § 12 nicht erforderlich. Stattdessen wird durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren, bei dem die Anlage von einem Sachverständigen zu besichtigen ist, die Voraussetzung für einen gesetzeskonformen Betrieb gegeben. Eine Informationspflicht der Behörde ist vorgesehen. Die Bestimmungen entsprechen jenen des § 10

EG-K aus 2004.

Zu § 31, Nachträgliche Änderungen:

Nachträgliche Änderungen des Betriebes an einer Anlage, die unter Umständen Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, sollten nur mit Kenntnis der zuständigen Behörde vorgenommen werden dürfen. Eine Änderung des Betriebes, definiert mit § 3 Z 25, ist anzeigepflichtig. Über die Änderung wird mit Bescheid (Kenntnisnahmebescheid) abgesprochen, der einen Teil des Genehmigungsbescheides darstellt. Die Behörde kann hierbei gegebenenfalls umweltrelevante Auflagen erteilen. Zur Sicherheit für den Betreiber ist der Bescheid spätestens nach 2 Monaten nach Erhalt der Anzeige auszustellen.

In Anpassung an den § 79c GewO 1994 soll es der Behörde möglich sein, auf Antrag Bescheidauflagen aufzuheben, die auf Grund des Wegfalls ihrer Voraussetzung keine Relevanz mehr haben. Damit wurden die Bestimmungen des § 11 EG-K aus 2004 übernommen.

Zu § 32, Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften:

Die Bestimmungen des § 12 EG-K aus 2004 wurden übernommen. Da das Gewerbe-, Berg- und Abfallrecht detaillierte Bestimmungen für das Genehmigungsverfahren enthält ist im Sinne einer Verfahrenskonzentration eine getrennte Genehmigung nach diesem Gesetz nicht erforderlich. Für die Genehmigung sind die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die dann auch für die mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gilt.

Zu § 33, Überwachung, Allgemeines:

Die Bestimmungen des § 13 EG-K aus 2004 über die Überwachung des genehmigungskonformen Betriebs von Anlagen durch private Sachverständige wurden mit Änderungen übernommen. Die Überwachung umfasst Vor-Ort-Besichtigungen einschließlich Emissionsmessungen und Überprüfungen von emissionsrelevanten Aufzeichnungen des Betreibers. Bei Hinweisen auf Abweichungen vom konsensmäßigen Zustand der Anlage kann die Behörde außerordentliche Überprüfungen anordnen und gegebenenfalls dem Betrieb einschränkende Maßnahmen verfügen. Die von den Sachverständigen ausgestellten Befunde von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind vom Betreiber in elektronischer Form unmittelbar nach dessen Einlagen an die Behörde zu übermitteln, welche die Befunde zu bewerten hat. Damit können die in Art. 23 Industrieemissionsrichtlinie angeführten Vor-Ort-Besichtigungen und nicht routinemäßigen Umweltinspektionen abgedeckt werden. Ebenso können die gemäß § 33 Abs. 2 zu erstellenden Befunde die Anforderungen der zu erstellenden Berichte über die Vor-Ort-Besichtigung erfüllen. Die bewerteten Befunde können damit, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, als Bericht zum Umweltinspektionsplan zur Verfügung stehen. Das Intervall der gemäß § 13 EG-K aus 2004 durchzuführenden Inspektionen beträgt ein Jahr. Das entspricht der in der Industrieemissionsrichtlinie angegebenen höchsten Risikostufe. Die Behörde ist weiterhin verpflichtet die Überwachungstätigkeiten zu kontrollieren. Zur Erleichterung der Kontrolltätigkeit haben die Betreiber die Kontrolltermine der Behörde zeitgerecht bekannt zu geben. Damit hat die Behörde die Möglichkeit Sachverständige bei ihrer Überwachungstätigkeit zu begleiten oder Besichtigungen selbst vorzunehmen.

Zu § 34, Anforderungen an Sachverständige:

Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich dem § 14 EG-K aus 2004. Der Sachverständige hat dem Betreiber (Auftraggeber) zu bestätigen, dass er die gesetzlichen Anforderungen an Sachverständige bezüglich der zu überwachenden Anlage erfüllt. Damit soll die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Sachverständigen verstärkt werden, aber auch das Verantwortungsbewusstsein des Sachverständigen selbst durch diese Selbstdeklaration (Abs. 1).

Im Abs. 2 sind die in Betracht kommenden Sachverständigen aufgelistet. Neben akkreditierten Stellen und Ziviltechnikern wurden auch technische Büros aufgenommen. Für diese gilt keine Einschränkung bezüglich der Größe der zu überwachenden Anlage. Andere Gewerbetreibende dürfen weiterhin nur Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW überwachen. Ebenso sind Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten der EU von der Auflistung erfasst.

Die von den Sachverständigen zu erfüllenden Anforderungen sind in Abs. 3 festgelegt. Die Anforderungen umfassen die personelle Kompetenz, die Einrichtungen für die Messungen, Erfahrungen mit Messungen und Unabhängigkeitskriterien. Das Betreiben eines Qualitätssicherungssystems ist mit Ausnahme der Gewerbetreibenden, für die qualitätssichernde Maßnahmen ausreichen, verpflichtend. Für die Durchführung der Messungen sind die Normen (Forderung des Unionsrechts) zu berücksichtigen.

Analog zu den bisherigen Regelungen des EG-K aus 2004 haben die Sachverständigen dem Bundesminister für Wirtschaft Familie und Jugend die Erfüllung der Anforderungen und den Beginn der Tätigkeitsaufnahme mitzuteilen. Damit werden die Sachverständigen in eine Liste aufgenommen, die veröffentlicht wird (Abs. 4).

Abs. 5 stellt eine Äquivalenzklausel für Sachverständige und Stellen aus anderen Mitgliedstaaten dar, die aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen vorzusehen ist. Diese Stellen haben die gleichen Qualifikationsanforderungen zu erfüllen, wie die in Österreich befugten Stellen.

Das durch eine unionsrechtliche Verordnung im EWR‑Raum etablierte Umweltmanagement- und Umweltprüfsystem (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) soll gemäß Abs. 6 im Überwachungssystem dieses Gesetzes Berücksichtigung finden. Dieses Qualitätsmanagementsystem wird durch einen betriebsfremden Umweltbetriebsprüfer auditiert. Im Zusammenhang mit dem Qualitätsmanagementsystem kann daher dem Betreiber zugestanden werden, für die Überwachung seiner Anlagen eigenes Personal zu verwenden. Dieses hat jedoch die gleichen fachlichen Anforderungen zu erfüllen, wie befugte Sachverständige.

Gemäß Abs. 7 können nähere Spezifizierungen zu den allgemeinen Anforderungen an die Sachverständigen durch Verordnung vorgenommen werden.

Mit Rücksicht auf die auch aufgrund des EG-K aus 2004 erlassene, weiter geltende Verordnung über die Verbrennung von Abfällen, die abweichende Bestimmungen für die Sachverständigentätigkeit enthält, war die Ausnahme gemäß Abs. 8 einzufügen.

Nachdem die Bestimmungen für Sachverständige jenen des EG-K aus 2004 entsprechen, sollen ihre Befugnisse für die Überwachungen gemäß EG-K 2013 weitergelten.

Zu § 35, Emissionsmessungen:

Die Bestimmungen des § 15 EG-K aus 2004 wurden übernommen. Die Verordnungsermächtigung für Emissionsmessungen präzisiert. In Ergänzung dieser Bestimmungen werden die im Rahmen der Überwachung vorgesehenen Emissionsmessungen als Nachweis für die Einhaltung der Genehmigungsauflagen im Sinne eines für die Anlage maßgebenden Umweltinspektionsplans definiert.

Zu § 36, Pflichten des Betreibers, Allgemeines:

Der Betreiber wird zur Eigenüberwachung der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen verpflichtet. Er hat weiters die Überwachung der Anlage durch unabhängige Dritte (Sachverständige) zu veranlassen und die Kosten der Überprüfungen zu tragen. Der Betreiber hat die Behörde über erhebliche Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte (definiert im Genehmigungsbescheid) und über Ausfälle der Rauchgasreinigungsanlagen zu informieren. Die Behörden haben die Möglichkeit, flexibel mit Vorschreibungen im Falle von Betriebsstörungen von Anlagen zu reagieren. Damit werden die spezifischen Bestimmungen des Art. 37 Industrieemissionsrichtlinie für Großfeuerungsanlagen umgesetzt. Art. 37 ist eine nähere Beschreibung der im allgemeinen Teil der Richtlinie mit Art. 8 definierten grundsätzlichen Bestimmungen für die Nichteinhaltung von Genehmigungsauflagen.

Zu § 37, Lärmmessungen:

Die Bestimmungen des § 16 EG-K aus 2004 wurden übernommen, welche die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm umsetzen.

Zu § 38, Emissionserklärung:

Die Bestimmungen dieses Paragraphen verpflichten den Betreiber der Behörde jährlich einen Bericht über das Emissionsverhalten ihrer Anlage vorzulegen. Die Vorlage hat auf elektronischem Wege zu erfolgen. Inhalte der Emissionserklärung sind Angaben zur Anlage und zur Emissionsquelle, über eingesetzte Brennstoffe oder Abfälle, über Emissionen (Konzentrationen und Frachten) in die Luft (in das Wasser) und über festgestellte Grenzwertüberschreitungen und werden mit Verordnung näher spezifiziert. Die Emissionserklärung dient zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten (Art. 72 Industrieemissionsrichtlinie), der Pflicht zur Information der Öffentlichkeit über die Emissionen einer bestimmten Anlage (vgl. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91) sowie der Überprüfung der Anlagen. Weiters kann sie für die Ermittlung von Immissionssituationen herangezogen werden und für die Erstellung der Emissionskataster der Länder dienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist zur Auswertung der Daten im Rahmen ihrer im Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, definierten Aufgaben berechtigt. Die zuständigen Behörden haben die übermittelten Daten der Emissionserklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Mit den im Rahmen der Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW bewerteten Überwachungsbefunde (§ 33 Abs. 2) wird die Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung abgedeckt. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt im Rahmen der im „Elektronischen Datenmanagement Umwelt“ (EDM) enthaltenen Datenbank „eVerbrennung“.

Zu § 39, Maßnahmen nach GewO 1994:

Wie in § 18 EG-K aus 2004 erfolgt die Umsetzung der Seveso-Richtlinie durch Verweisung auf die GewO 1994. In gleicher Weise erfolgt die Umsetzung der Bestimmungen über den Inspektionsplan der Industrieemissionsrichtlinie durch Verweisung auf die GewO 1994. Damit wird vermieden, dass der sämtliche Arten von Anlagen betreffende Inspektionsplan in unterschiedlichen Gesetzen geregelt wird. Die in den §§  33 und 35 festgelegten Überwachungsmaßnahmen bleiben unbeschadet und setzen die entsprechenden Bestimmungen des Inspektionsplans um. Damit werden Mehrfachprüfungen vermieden.

Zu § 40, Maßnahmen nach IG-L:

Dieser Paragraph stellt die Verbindung zum Immissionsrecht her. Er bezieht sich auf die Maßnahmen, die ein Betreiber zu setzen hat, wenn seine Anlage in einem Sanierungsgebiet liegt. Die Bestimmungen des § 19 EG-K aus 2004 wurden übernommen.

Zu § 41, Abfallverbrennung:

Für Anlagen, die Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, ist auch das Abfallwirtschaftsgesetz maßgebend. Spezifizierte Bestimmungen wurden mit der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 476/2010,BGBl. II Nr. 389/2002, erlassen. Die Vorrangstellung solcher spezieller Verordnungen vor Verordnungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind, soll Doppelgleisigkeiten bei Genehmigung und Überwachung von Anlagen verhindern. Dies entspricht den bisherigen Bestimmungen des § 20 EG-K aus 2004. Da die §§ 9 und 10 auf Anlage 3 verweisen, welche nicht für Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen gilt, war eine entsprechende Ergänzung anzufügen.

Zu § 42, Anpassung an die besten verfügbaren Techniken, Überprüfung der Genehmigungsauflagen:

Die mit der IPPC-Richtlinie eingeführte Anpassung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr an die jeweils besten verfügbaren Techniken wird mit der Industrieemissionsrichtlinie fortgeschrieben. Der Betreiber hat der Behörde für eine Überprüfung der Anlage erforderliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Behörde stehen zusätzlich die Daten der Überwachung und der Emissionserklärung zur Verfügung.

Zu § 43, Aktualisierung der Genehmigungsauflagen:

Das mit den §§ 22 und 23 EG-K aus 2004 eingeführte System zur Anpassung der Anlagen an die mit den besten verfügbaren Techniken erreichbaren Emissionswerte wird im Wesentlichen beibehalten. Demnach hat der Betreiber seine Anlage auf Einhaltung der Emissionswerte hinsichtlich der zutreffenden BVT-Schlussfolgerungen zu überprüfen und der Behörde über zu setzende Maßnahmen oder über die Konformität der Anlage zu berichten. In dieser Phase des Verfahrens ist es ausreichend die Grundzüge der Anpassungsmaßnahmen darzustellen. Es wird daher nur eine Darstellung von Anpassungsmaßnahmen verlangt und keine näheren Spezifikationen. Auf Grund der einzuhaltenden Vierjahresfrist ist die rasche Information der Behörde wesentlich, um ausreichend Zeit für Konsensfindung mit der Behörde und Realisierung der Maßnahmen zu gewinnen. Die Behörde bewertet und entscheidet mit Bescheid, welcher den Genehmigungsbescheid ergänzt. Die Anpassungsschritte sind jedoch nicht wie bisher alle 10 Jahre durchzuführen, sondern nachdem BVT-Schlussfolgerungen die Haupttätigkeit der Anlage betreffend im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Dem Betreiber bleiben dann vier Jahre Zeit die Anlage anzupassen. Sollte diese Zeit nicht ausreichen kann die Behörde eine Fristverlängerung unter Anwendung der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 2 gewähren. Unabhängig von der periodischen Aktualisierung auf Basis von BVT-Schlussfolgerungen sind bei von der Anlage verursachter starker Umweltverschmutzung, Sicherheitsproblemen oder neuen Anforderungen von Umweltqualitätsnormen behördliche Überprüfungen durchzuführen.

Zu § 44, Strafbestimmungen:

Die Strafbestimmungen wurden den neuen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Inflation angepasst. Hieraus ergeben sich verglichen mit den Straftatbeständen im EG-K aus 2004 keine Straffreistellungen oder -milderungen. Überschreitungen der Betriebszeit von Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb stellen einen Verstoß gegen die zweckmäßige Verwendung der Anlage (§ 23 Abs. 2 Z 1) dar und sind gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 8 000 Euro zu bestrafen.

Zu § 45, Behörden:

Hinsichtlich der Vollziehungsbehörden 1. Instanz ergeben sich keine Änderungen zu den Bestimmungen des EG-K aus 2004. Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder werden gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG bzw. Art. 1 Z 84 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 1.1.2014 von den Verwaltungsgerichten der Länder abgelöst.

Zu § 46, Vollziehung:

Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in der Regel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 30 EG-K aus 2004 erfolgten keine Änderungen.

Zu § 47, Inkrafttreten:

Das EG-K 2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zu § 48, Außerkrafttreten:

Für Altanlagen und bestehende Anlagen ist das EG-K aus 2004 noch bis 7. Jänner 2014 anzuwenden. Die Bestimmungen für Emissionsgrenzwerte des EG-K aus 2004 für diese Anlagen sind noch bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden. Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV‑K), BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt mit Inkrafttreten des EG-K 2013 teilweise außer Kraft. Die Bestimmungen für Emissionsgrenzwerte für Anlagen kleiner 50 MW Brennstoffwärmeleistung und die Bestimmungen über Schornsteinhöhen bleiben bis 31. Dezember  2015 in Kraft. Die in der LRV-K angeführten Definitionen und strengeren Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW wurden in das EG-K 2013 übernommen.

Mit § 14 Abs. 2 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG‑K), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2004, wurden die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz bestimmt. Ab 31. Dezember 2013 geht der Instanzenzug auf Grund des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG bzw. Art. 1 Z 84 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, auf die Verwaltungsgerichte der Länder über.

Zu § 49, Weitergeltungen:

Die AVV, die Emissionsmessverordnung‑Luft (EMV‑L), BGBl. II Nr. 153/2011, und die Emissionserklärungsverordnung (EEV), BGBl. II Nr. 292/2007, bleiben weiter gültig. Die Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach EMV-L stellt auf Tagesmittelwerte ab. Die Industrieemissionsrichtlinie sieht hiefür Monatsmittelwerte vor. Mit der Beibehaltung der EMV-L werden daher im Sinne des Umweltschutzes höhere Anforderungen an die Anlagen gestellt als von der Industrieemissionsrichtlinie gefordert.

Zu § 50, Bestehende Genehmigungen:

In Betrieb befindliche Anlagen erhalten grundsätzlich Bestandsicherheit. Neue Verordnungen können jedoch Änderungen von bestehenden Genehmigungen erforderlich machen. Gleiches gilt für Anforderungen aus dem Immissionsrecht, Übergangsbestimmungen sowie der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen auf Grund von BVT-Schlussfolgerungen.

Zu § 51, Verweisungen:

Auf andere Bundesgesetze wird dynamisch verwiesen. Verweisungen in anderen Gesetzen auf das EG-K aus 2004 gelten als Verweisungen auf das EG-K 2013.

Zu § 52, Sprachliche Gleichbehandlung:

Dieser Paragraph dient der sprachlichen Gleichbehandlung von geschlechtsspezifischen Begriffen. Mit den Gesetzesbestimmungen werden ausschließlich Funktionen beschrieben.

Zu § 53, Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union:

Dieser Paragraph enthält eine Auflistung der mit diesem Gesetz umgesetzten Richtlinien.

Zu Anlage 1, Schadstoffliste:

Die in dieser Liste angeführten Schadstoffe bleiben im Wesentlichen unverändert, lediglich die Stoffe, welche im Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, angeführt sind, werden hinzugefügt.

Zu Anlage 2, Kriterien für die Ermittlung des Standes der Technik:

Diese Anlage ist Teil der Definition des Standes der Technik und wird vom EG-K aus 2004 übernommen. Die Z 12 der Anlage 4 EG-K aus 2004 hat auf die BVT-Merkblätter durch Bezugnahme auf die

IPPC-Richtlinie verwiesen. Nachdem diese Richtlinie außer Kraft tritt werden Informationen aus

BVT-Merkblättern direkt angeführt und wird auf Informationen von internationalen Organisationen verwiesen. Damit wird die inhaltliche Übereinstimmung der „besten verfügbaren Techniken“ mit dem Stand der Technik gestützt.

Zu Anlage 3, Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr:

Mit Anlage 3 wird der Anhang V der Industrieemissionsrichtlinie umgesetzt. Die Emissionsgrenzwerte gelten für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, ausgenommen Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel. Die Emissionsgrenzwerte für die Genehmigung von Anlagen sind grundsätzlich nach dem in § 10 Abs. 1 vorgegebenen Verfahren festzulegen. Die Emissionsgrenzwerte in der Anlage 3 sind Höchstwerte, die auch im Falle der Anwendung von Ausnahmeregeln des § 10 Abs. 2 nicht überschritten werden dürfen. Die in der Anlage 3 angeführten Emissionsgrenzwerte unterscheiden sich daher in ihrer Beschaffenheit von in österreichischen Luftreinhaltevorschriften bisher angewandten Emissionsgrenzwerten. Die im Anhang V der Industrieemissionsrichtlinie angegebenen Werte entsprechen in einigen Fällen den oberen Grenzen der Emissionswertebänder des BVT-Merkblatts für Großfeuerungsanlagen. Daher besteht zurzeit wenig Raum für Ausnahmegenehmigungen nach § 10 Abs. 2. Die aus künftigen BVT-Schlussfolgerungen abgeleiteten Emissionsgrenzwerte könnten jedoch unter den im Anhang V der Industrieemissionsrichtlinie angegebenen Werten liegen. Die mit der Industrieemissionsrichtlinie vorgegebenen Emissionsgrenzwerte sind in den meisten Fällen strenger als jene des EG-K aus 2004 bzw. der LRV-K. Mit der Anlage 3 wurden die jeweils strengeren Werte übernommen. Das mit EMV-L eingeführte Schema der Beurteilung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten wird beibehalten. Da anstelle von Monatsmittelwerten Tagesmittelwerte maßgebend sind, hat dies eine Verschärfung zahlenmäßig gleichbleibender Emissionsgrenzwerte zur Folge. Die im Anhang V der Industrieemissionsrichtlinie angeführten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für Gasturbinen im Notbetrieb. Diese Gasturbinen dürfen höchstens 500 Stunden im Jahr betrieben werden. Diese Erleichterung wird in das EG-K 2013 aus Gründen der Versorgungssicherheit übernommen. Diese Gasturbinen dürfen nur in einer Notsituation wie einem drohenden Zusammenbruch des Stromnetzes in Betrieb genommen werden. Solche Gasturbinen sind in den letzten Jahren nicht betrieben worden, sie sollen jedoch weiter für den Notfall bereitstehen.

Zu Anlage 3, Abschnitt 1, Emissionsgrenzwerte für Altanlagen und bestehende Anlagen:

Altanlagen und bestehende Anlagen haben die im Abschnitt 1 angeführten Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Jänner 2016 einzuhalten. Dies gilt auch für Anlagen welche eine Restbetriebsdauer von 5 000 Stunden noch nicht verbraucht haben. Es ist zu beachten, dass BVT-Schlussfolgerungen auch für Altanlagen und bestehende Anlagen Emissionswerte vorsehen. BVT-Merkblätter für Großfeuerungsanlagen werden zurzeit überarbeitet. BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen gemäß § 5 Abs. 1 könnten daher zeitnah zum 1. Jänner 2016 Gültigkeit erlangen und damit strengere Werte für diese Anlagen erforderlich machen. Erleichterungen für Altanlagen als Stand-by-Anlagen mit eingeschränkter jährlicher Betriebsdauer wurden nicht übernommen. Da der zeitlich eingeschränkte Betrieb einer Anlage für die eine Anpassung an den letztgültigen Stand der Technik wirtschaftlich nicht vertretbar ist, einen sinnvollen Kompromiss zwischen Umwelt- und Wirtschaftszielen darstellt, wurde mit § 9 Abs. 3 eine Lösung für Stand-by-Anlagen auf hohem Umweltschutzniveau eingeführt. Die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerte für Ammoniak ist nur dann sinnvoll, wenn Ammoniakemissionen in die Umwelt abgegeben werden können. Dies wird bei nachgeschalteten Reinigungsanlagen wie Wäschern unterbunden. In solchen Fällen sind bei entsprechenden Nachweisen keine Emissionsgrenzwerte für Ammoniak vorgesehen. Nachdem bei vorgegebenen Emissionsgrenzwerten Messungen erforderlich sind, werden mit der getroffenen Lösung unnötige Emissionsmessungen und damit Kosten vermieden.

Zu Anlage 3, Abschnitt 2, Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen:

Dieser Abschnitt gilt für neue Anlagen, welche nach dem EG-K 2013 erstmalig genehmigt werden sowie Teile von Anlagen die wesentlich geändert werden.