Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 (SchiedsRÄG 2013)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
Vorblatt
Ziele
- Erhöhung der Attraktivität des Schiedsortes Österreich
Die Konzentration der Aufhebungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist eine für die an der Schnelligkeit ihrer Konfliktlösung interessierte Zielgruppe der Unternehmer mit vorwiegend internationalen Handelsstreitigkeiten attraktive Lösung. Einen bloß eine Instanz umfassenden Rechtszug weisen soweit ersichtlich nur wenige Schiedsorte auf, die mit dem Schiedsort Österreich diesbezüglich in Konkurrenz stehen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Verkürzung des Instanzenzuges für Aufhebungsklagen
Die Entscheidung in Aufhebungsverfahren sowie in Verfahren über eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs nach § 612 ZPO sowie in Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel (Bildung des Schiedsgerichts) werden dem Obersten Gerichtshof als erste und letzte Instanz zugewiesen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 (SchiedsRÄG 2013)
Problemanalyse
Problemdefinition
Der derzeit geltende Rechtszug über drei Instanzen für das Verfahren über die Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch vor staatlichen Gerichten in Österreich stellt einen erheblichen Nachteil für den Schiedsstandort Österreich im internationalen Wettbewerb der Schiedsorte dar. Die Länge des Instanzenzuges wird derzeit - ungeachtet der beachtlichen Schnelligkeit gerichtlicher Entscheidungen in Österreich - als einer der größten Schwachpunkte des österreichischen Schiedsrechts benannt und stellt bei der Frage der Auswahl des Schiedsortes einen bestimmenden Faktor dar.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Würde der geltende Instanzenzug beibehalten, so stünde dies in der Wahrnehmung der interessierten Verkehrskreise der Vereinbarung österreichischen Schiedsrechts und von Österreich als Schiedsort entgegen, zum einen weil sich die Schnelligkeit gerichtlicher Entscheidungen in Österreich nicht gleichermaßen plakativ darstellen lasse, wie ein extensiver Instanzenzug, zum anderen weil Österreich generell als "schiedsfeindlich" eingeschätzt würde, wenn die Gesetzgebung auf einschlägige Wünsche der internationalen Schiedsgemeinschaft nicht reagiere.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024
Eine interne Evaluierung wird im Jahr 2024 erfolgen, indem die Anzahl der in Österreich geführten Schiedsverfahren erhoben wird. Da Schiedsverfahren naturgemäß keiner (staatlichen) Zählung oder Registrierung unterliegen sollen neben veröffentlichten oder bekannt gegebenen Zahlen von Schiedsinstitutionen die Anzahl der Aufhebungsverfahren vor dem OGH als indirekte Maßzahl verwendet werden.
Ziele
Ziel 1: Erhöhung der Attraktivität des Schiedsortes Österreich
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anzahl der Aufhebungsverfahren vor dem OGH im Jahr 2013 |
Anzahl der Aufhebungsverfahren vor dem OGH im Jahr 2023 |
Anzahl der von Schiedsinstitutionen oder in einschlägigen Publikationen genannten österreichischen Schiedsverfahren im Jahr 2013 |
Anzahl der von Schiedsinstitutionen oder in einschlägigen Publikationen genannten österreichischen Schiedsverfahren im Jahr 2023 |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Verkürzung des Instanzenzuges für Aufhebungsklagen
Beschreibung der Maßnahme:
Durch eine Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) wird der bisherige Instanzenzug vom Landesgericht (LG) über das Oberlandesgericht (OLG) zum Obersten Gerichtshof (OGH) für den Großteil der Aufhebungsklagen gegen Schiedssprüche (i.e. für alle Schiedssprüche außer jene, die in Angelegenheiten von Verbrauchern oder Arbeitnehmern ergehen) auf eine einzige Instanz (OGH) verkürzt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Das einschlägige Verfahrensrecht ordnet für Aufhebungsklagen gegen einen Schiedsspruch grundsätzlich einen Drei-Instanzen-Zug an. |
Das einschlägige Verfahrensrecht weist Aufhebungsklagen gegen einen Schiedsspruch grundsätzlich dem OGH als erster und und letzter Instanz zu. |