2326 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gleichbehandlungsausschusses

über die Regierungsvorlage (2300 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (Selbständigen-Gleichbehandlungsrichtlinie), ABl. Nr. L 180 vom 15.07.2010 S. 1. Durch den Entwurf soll der Geltungsbereich dahingehend klar gestellt werden, dass neben dem Zugang alle von der Selbständigen-Gleichbehandlungsrichtlinie erfassten Bereiche (etwa die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit) umfasst sind.

In Stelleninseraten müssen derzeit nur Angaben zum kollektivvertraglichen, gesetzlich oder durch sonstige Norm der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegten Mindestentgelt enthalten sein. Jene Bereiche, für die keine lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung kommt, werden von der Regelung derzeit nicht erfasst. Gerade in jenen Bereichen, in denen keine Mindestentgelte existieren, ist es für Bewerber/innen besonders schwer, an Informationen zum branchenüblichen Entgelt zu gelangen. Der Entwurf sieht daher eine Ausdehnung der Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgeltes in Stelleninseraten inklusive Strafbestimmungen auf alle Arbeitgeber/innen von Arbeitnehmer/innen in Wirtschaftsbranchen, in denen kein Kollektivvertrag, Gesetz oder sonstige Norm der kollektiven Rechtsgestaltung Mindestentgelte vorsieht. Nicht erfasst sein sollen von der Neuregelung arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in Leitungspositionen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991.

Der bereits derzeit regelmäßig stattfindende Dialog des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin mit Vertreter/inne/n von Nichtregierungsorganisationen zu Themen der Gleichbehandlung soll nunmehr im Gesetz verankert werden, im Falle der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen soll diese Verpflichtung dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zukommen.

Im Behindertengleichstellungsrecht soll die Anhebung der Schutzniveaus analog umgesetzt werden, insbesondere betreffend Berufsberatung, Berufsbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung, bei selbständiger Erwerbstätigkeit und betreffend die Wirksamkeit des Schadenersatzes. Der Begriff Belästigung im Behindertengleichstellungsrecht soll mit dem des Gleichbehandlungsrechts harmonisiert werden.

Weiters sollen die Senate der Gleichbehandlungskommission verkleinert werden. Grund dafür ist einerseits die Ressourcenknappheit bei jenen Organisationen, die Vertreter/innen in die Gleichbehandlungskommission entsenden. Darüber hinaus haben praktische Erfahrungen mit Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission gezeigt, dass die am Verfahren beteiligten Personen zum Teil reserviert reagieren, wenn sie ihre Aussage vor einem größeren Gremium machen sollen. Schließlich soll mit dieser Maßnahme auch die Dauer der Verfahren verkürzt werden.

Darüber hinaus sollen die Struktur der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gestrafft und Unklarheiten hinsichtlich der Befugnisse ihrer Mitglieder beseitigt werden.

Außerdem sind im Entwurf Verbesserungen des materiellen Rechts und von Verfahrensvorschriften zur effektiveren Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes enthalten.

Durch den Entfall der Bestimmung des § 14a Abs. 8 AVRAG wird der Judikatur des EGMR Rechnung getragen. Da Kinder des/der eingetragenen Partners/Partnerin durch die Novelle BGBl. I Nr. 3/2013 von der Definition der nahen Angehörigen i.S. des § 16 Urlaubsgesetzes mitumfasst werden, bedarf es keiner Sonderregelung für diese Personengruppe.

 

Der Gleichbehandlungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Mai 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Renate Csörgits die Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Christine Marek, Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Dr. Susanne Winter, Franz Riepl, Mag. Alev Korun, Ursula Haubner und Heidrun Silhavy sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer, die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch‑Hosek und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Gisela Wurm.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Gisela Wurm und Dorothea Schittenhelm einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Die Z 1 bis 3 (§ 24 Abs. 4 in Art. 1 Z 15, § 3 Abs. 2 Z 1 lit. b in Art. 2 Z 3, § 21 Abs. 12 zweiter Satz in Art. 2 Z 16) dienen der Behebung von Redaktionsversehen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm und Dorothea Schittenhelm mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, teilweise G, B, dagegen: F, teilweise G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gleichbehandlungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 05 14

                                 Renate Csörgits                                                              Mag. Gisela Wurm

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau