2328 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gleichbehandlungsausschusses

über den Antrag 1988/A(E) der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Beweislast im Gleichbehandlungsgesetz

Die Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 13. Juni 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Vor allem im Zusammenhang mit Entgeltdiskriminierungen bezog sich der Europäische Gerichtshof (EUGH) wiederholt darauf, dass eine Beweislastumkehr dann geboten ist, wenn der/die KlägerIn dem Anschein nach diskriminiert wird und er oder sie sonst kein wirksames Mittel hätte, ihre/seine Ansprüche geltend zu machen. Dieser Zugang fand Niederschlag in der Beweislastrichtlinie und den Gleichbehandlungs- und Anti-Diskriminierungsrichtlinien. Es geht darum, Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Regel Unterlagen bzw. betriebliche Informationen weit eher ArbeitgeberInnen als diskriminierten Personen zur Verfügung stehen und legt damit eine Gewichtung fest, die RichterInnen zu befolgen haben.

Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung des Gemeinschaftsrechts eine für die klagende Partei ungünstigere Formulierung gewählt: Wer sich auf einen Diskrimierungstatbestand beruft, hat diesen zunächst glaubhaft zu machen. Der beklagten Partei obliegt es dann zu beweisen, dass es wahrscheinlicher ist, dass ein anderes glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das Gericht hat also zunächst zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr oder zumindest für überwiegend wahrscheinlich zu halten. Entscheidend ist daher in der Regel welche Partei ihren Standpunkt am überzeugendsten darstellen kann. Beweislastfragen stellen sich erst dann, wenn dies keiner Partei gelingt. Dies bedeutet, dass nach Glaubhaftmachung durch den/die KlägerIn die Klage bereits abgewiesen werden kann, wenn laut Gericht eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes Motiv für die Benachteiligung ausschlaggebend war. Eine korrekte Umsetzung der EU-Regelung würde jedoch nur eine Beweislasterleichterung für den/die KlägerIn vorsehen und der/die Beklagte müsste beweisen, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt wurde. Die Beweisregelungen im österreichischen Gleichbehandlungsgesetz enthalten keine eindeutigen Handlungsrichtlinien für die RichterInnen. Dadurch wird die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung für Betroffene von Diskriminierungen geschwächt. Beweis, Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftmachung in einer Beweislastregelung zu vereinen, erscheint juristisch sinnwidrig. Denn wo ein Beweis erbracht werden muss, geht es nicht mehr um Wahrscheinlichkeiten, sondern eben um die volle Überzeugung, bei der keine Zweifel offen bleiben dürfen. Daher handelt es sich hier um keine adäquate Umsetzung der EG-Richtlinien in die nationale Gesetzgebung.“

 

Der Gleichbehandlungsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 14. Mai 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Judith Schwentner die Abgeordneten Christine Marek, Mag. Sonja Steßl‑Mühlbacher, Dr. Susanne Winter, Franz Riepl, Mag. Alev Korun, Ursula Haubner und Heidrun Silhavy sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer, die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch‑Hosek und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Gisela Wurm.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: G, dagegen: S, V, F, B).

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Christine Marek gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gleichbehandlungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2013 05 14

                                Christine Marek                                                             Mag. Gisela Wurm

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau