Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Schaffung der Infrastruktur für die Notifizierung von Stellen in Österreich für den erleichterten Zugang von Herstellern für Bauprodukte zur Erlangung des Nachweises der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Einrichtung einer notifizierenden Behörde für die Verordnung (EU) Nr. 305/2011

- Festlegung des Notifizierungsverfahrens

- Festlegung von Gebühren

- Umsetzung der Anforderung gemäß Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2013 S. 10

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die vorgesehenen Gebühren, die für die Notifizierungsverfahren kostendeckend kalkuliert wurden, ist zu erwarten, dass der Aufwand dafür gedeckt ist. Nicht gedeckt sind die für den Erfahrungsaustausch zwischen den notifizierenden Behörden nach Artikel 54 Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die innerstaatliche Koordination und die Administration der Meldepflichten nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 305/2011 notwendigen Aufwendungen. Im ersten Jahr ist mit dem größten Arbeitsaufwand zu rechnen (alle Stellen müssen neu notifiziert werden), in den weiteren Jahren werden nur die Änderungen zu notifizieren sein (Rückgang der Notifizierungstätigkeit auf ca. 20 %). Die Koordinierung bzw. die Vertretung in Brüssel wird jedoch gleich bleiben und eventuell ansteigen (delegierte Rechtsakte).

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Einzahlungen

38

8

8

8

8

Auszahlungen

57

94

96

98

100

Nettofinanzierung

‑19

‑86

‑88

‑90

‑92

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen (Festlegung der notifizierenden Behörde und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen) leiten sich aus Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ab.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B VG und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einrichtung einer notifizierenden Behörde im Bereich der Bauprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

* Einrichtung einer notifizierenden Behörde ist unionsrechtlich erforderlich

* Dies fällt grundsätzlich in die Verfassungskompetenz der Länder

* Probleme der Länder bei der fristgerechten Umsetzung (Landtagswahlen) sowie der Wunsch der Länder, die Tätigkeit aus verwaltungsökonomischen Gründen dem Bund zu übertragen

* Bestehende Notifizierungstätigkeit des Bundes vorhanden

* Nachteil für die österreichische Wirtschaft bei nicht fristgerechter Einrichtung der notifizierenden Behörde, da ein Zwang für die Bauprodukteindustrie besteht, sich an benannte Stellen im Ausland zu wenden und gleichzeitig für die benannten Stellen in Österreich der Tätigkeitbereich für die gesamte EU wegfallen würde

* Unmittelbar betroffen sind die 32 Stellen, die derzeit nach der Richtlinie 89/106/EWG zur Angleichung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12, aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5 notifiziert sind, mittelbar betroffen die Hersteller von Bauprodukten, die die Tätigkeit einer notifizierten Stelle benötigen

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

* Zwang für die einheimische Wirtschaft, bei Bedarf notifizierte Stellen aus anderen Mitgliedstaaten der EU zu verwenden

* Verletzung einer unionsrechtlichen Verpflichtung zur Nennung einer notifizierenden Behörde

* Verpflichtung der Länder zur Erlassung von landesrechtlichen Bestimmungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der notifizierenden Behörde

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

In die nationale Umsetzung sind keine Studien eingeflossen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015

Evaluierungsunterlagen und -methode: Im Rahmen der internen Evaluierung ist zu prüfen, ob die Ressourcen für die Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung ausreichen. Gleichzeitig ist unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben und deren Entwicklung die Prüfung der Zweckmäßigkeit des Notifizierungsverfahrens zu beurteilen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schaffung der Infrastruktur für die Notifizierung von Stellen in Österreich für den erleichterten Zugang von Herstellern für Bauprodukte zur Erlangung des Nachweises der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist keine notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Österreich vorhanden und somit derzeit keine Stellen für die Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 notifiziert

Einrichtung einer notifizierenden Behörde beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und Notifizierung der Stellen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Beitrag zu Wirkungsziel 2 der UG 40:

Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes, Verbesserung des unternehmensfreundlichen Umfeldes insbesondere Forcierung des Wettbewerbs, Erhalt und kulturtouristische Präsentation des historischen Erbes

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einrichtung einer notifizierenden Behörde für die Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Beschreibung der Maßnahme:

Vorlage eines Bundesgesetzes zur Einrichtung einer notifizierenden Behörde für die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2013 S. 10

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind keine Regelungen über die notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorhanden

Benennung einer notifizierenden Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

 

Maßnahme 2: Festlegung des Notifizierungsverfahrens

Beschreibung der Maßnahme:

Es ist erforderlich, für die notifizierende Behörde das Verfahren und die Erfordernisse bei der Antragstellung festzulegen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind keine Verfahren festgelegt.

Festlegung der Verfahren durch die Aufnahme der Bestimmungen in das vorgesehene Bundesgesetz.

 

Maßnahme 3: Festlegung von Gebühren

Beschreibung der Maßnahme:

Für die Notifikation sind Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren werden bis 31. Dezember 2014 durch das Gesetz festgelegt, danach werden diese durch eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festgelegt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine Festlegung über die Gebühren für die Notifizierung.

Regelung der Gebühren nach dem Zeitpunkt 31. Dezember 2014 durch die vorgesehene Verordnung

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Erträge

38

8

8

8

8

Aufwendungen

57

94

96

98

100

Nettoergebnis

‑19

‑86

‑88

‑90

‑92

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Vollbeschäftigtenäquivalente

0,45

0,71

0,71

0,71

0,71

 

Erläuterung:

Durch die vorgesehenen Gebühren, die für die Notifizierungsverfahren kostendeckend kalkuliert wurden, ist zu erwarten, dass der Aufwand dafür gedeckt ist. Nicht gedeckt sind die für den Erfahrungsaustausch zwischen den notifizierenden Behörden nach Artikel 54 Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die innerstaatliche Koordination und die Administration der Meldepflichten nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 305/2011 notwendigen Aufwendungen. Im ersten Jahr ist mit dem größten Arbeitsaufwand zu rechnen (alle Stellen müssen neu notifiziert werden), in den weiteren Jahren werden nur die Änderungen zu notifizieren sein (Rückgang der Notifizierungstätigkeit auf ca. 15 bis 20 %). Die Koordinierung bzw. die Vertretung in Brüssel wird jedoch gleich bleiben und eventuell ansteigen (delegierte Rechtsakte).

Durch die verpflichtende Verwendung des aktualisierten WFA-Tools kommt es zu einer geringfügigen Änderung in den Beträgen gegenüber der Aussendung. Weiters wurde die 0,5 PJ aufgenommen, wodurch sich im Bericht 2013 bis 2017 geänderte Zahlen ergeben.

 

Erläuterung der Bedeckung:

BFRG/BFG

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die Verpflichtung zur Antragstellung auf Notifizierung ändert sich für die betroffenen Stellen nicht. Es sind nur durch das Gesetz vorgegebenen Gebühren für die Notifizierung zu entrichten. Die Summe für alle betroffenen Stellen liegt weit unterhalb von 100.000 Euro. Weitere Informationsverpflichtungen für die betroffenen Stellen sind unmittelbar durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegeben.

 

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Derzeit sind in Österreich auf diesem Sektor 32 Stellen tätig.

 

Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.

 

Erläuterung

Derzeit sind in Österreich auf diesem Sektor 32 Stellen tätig.