Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Verbesserung der Bildungschancen von Kindern unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft durch vorschulische Förderung

- Absicherung des verpflichtenden Gratiskindergartenjahres durch Mitfinanzierung des Bundes bis zum Ende des Kindergartenjahres 2014/15.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Länder als Beitrag zu den entstehenden Mehrkosten

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

2013

2014

2015

2016

2017

Aufwendungen Bund

25.005.000

70.005.000

45.005.000

0

0

Aufwendungen Länder

25.682.610

70.627.179

44.944.570

0

0

Erlöse Länder

25.000.000

70.000.000

45.000.000

0

0

 

Durch die gegenständliche Vereinbarung entstehen den Ländern Mehrkosten durch die Weiterführung des verpflichtenden kostenlosen Besuchs von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden für das letzte Jahr vor Schuleintritt in den Kindergartenjahren 2013/14 und 2014/15 durch Entgang der Elternbeiträge und Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen und verpflichtenden Besuch anfallen. Da die Elternbeiträge in den ca. 2.500 Gemeinden sehr unterschiedlich sind und teilweise sozial gestaffelt eingehoben werden, kann der Einnahmenausfall nur geschätzt werden. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Elternbeitrag in der Höhe von € 80,19 (= Durchschnittsbetrag lt. Studie des ÖIF „Situation der Kinderbetreuung im Bundesländervergleich“ 2007 angepasst nach dem Verbraucherpreisindex), welcher 11mal jährlich eingehoben wird, entsteht für einen Geburtsjahrgang ein Einnahmenentfall von ca. € 70 Mio für ein Jahr.

Durch die Verlängerung der Kostenbeteiligung des Bundes für die Kindergartenjahre 2013/14 und 2014/15 entstehen Mehrkosten für den Bund in der Höhe von jeweils € 70 Mio in den beiden Kindergartenjahren (1. September 2013 bis 31. August 2015). Da diese nicht mit den kalendarischen Jahren übereinstimmen, verteilen sich die Mehrkosten auf die Budgetjahre 2013 bis 2015 wie oben dargestellt.

Weiters entstehen dem Bund Kosten in der Höhe von € 5.000,- jährlich durch die begleitende quantitative Evaluierung.

Die Bedeckung für die jährlichen Aufwendungen in der Höhe von € 70.005.000,- ist bei DB 25020100 gegeben.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Durch die gegenständliche Vereinbarung soll die Weiterfinanzierung des verpflichtenden und kostenlosen halbtägigen Besuchs von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sichergestellt werden. Damit ist für alle 5-jährigen Kinder unabhängig von der Bildungsbiografie und der Einkommenssituation ihrer Eltern sowie sonstiger sozialer Einflussfaktoren gewährleistet, dass sie das letzte Kindergartenjahr vor Schuleintritt besuchen können. Weiters sollen Eltern durch den Entfall von Elternbeiträgen im letzten Kindergartenjahr finanziell entlastet werden.

Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Schul- und Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, soll der halbtägige Besuch von Kindergärten und altersgemischten Gruppen im letzten Jahr vor Schuleintritt verpflichtend und für die Eltern kostenfrei bleiben.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

2009 wurde zwischen Bund und Ländern die Vereinbarung gemäß Art. 15a-B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen abgeschlossen. Diese ist mit 1.September 2009 in Kraft getreten. Demnach ist der Kindergartenbesuch für 5-Jährige seit dem Kindergartenjahr 2009/10 kostenlos und seit dem Kindergartenjahr 2010/11 verpflichtend. Zur Finanzierung dieser Maßnahme leistet der Bund Zweckzuschüsse in der Höhe von € 70 Mio pro Kindergartenjahr. Die Mitfinanzierung des Bundes ist derzeit bis zum Ende des Kindergartenjahres 2012/13 befristet und soll bis zum Ende des Kindergartenjahres 2014/15 verlängert werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Sollten die Zweckzuschüsse des Bundes mit dem Kindergartenjahr 2012/13 auslaufen, ist eine Weiterführung des halbtägig kostenlosen und verpflichtenden Kinderbetreuungsangebotes ab dem Kindergartenjahr 2013/14 nicht gesichert.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Keine

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2014

Die quantitativen Auswirkungen werden jährlich auf Basis der Kindertagesheimstatistik der Statistik Austria und der Sonderauswertungen zur Kindertagesheimstatistik evaluiert. Nach Abrechnung des Kindergartenjahres 2013/14 im Herbst 2014 ist anhand einer internen Überprüfung die Zweckmäßigkeit einer Verlängerung der Vereinbarung zu prüfen.

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Bildungschancen von Kindern unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft durch vorschulische Förderung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mit dem Kindergartenjahr 2012/13 endet die rechtliche Verpflichtung zur vorschulischen Förderung im Rahmen des Gratiskindergartenjahres.

Fortführung der Fördermaßnahmen im Rahmen des verpflichtenden Gratiskindergartenjahres bis zum Ende des Kindergartenjahres 2014/15

 

 

 

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Länder als Beitrag zu den entstehenden Mehrkosten

Beschreibung der Maßnahme:

Durch den Entfall von Elternbeiträgen entstehen den Gemeinden, die die Erhalter von rd. 70% der Kinderbetreuungseinrichtungen sind, sowie privaten Erhaltern Mehrkosten. Diese Mehrkosten und alle Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen und verpflichtenden Besuch anfallen, können ebenso wie anteilige Personal-, Betriebs- und Investitionskosten für die Schaffung von Plätzen für noch nicht betreute Kinder durch den Bundeszuschuss abgedeckt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Mehrkosten der Länder und Gemeinden werden bis zum Ende des Kindergartenjahres 2012/13 durch die Zweckzuschüsse des Bundes weitgehend abgedeckt. Dadurch ist der halbtägige kostenlose und verpflichtende Besuch in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor Schuleintritt bis zu diesem Zeitpunkt sichergestellt.

Weiterführung des verpflichtenden, kostenlosen Kindergartenjahres für 5-Jährige bis zum Ende des Kindergartenjahres 2014/15.

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

Sonstige Aufwendungen

25.005

70.005

45.005

Aufwendungen gesamt

25.005

70.005

45.005

Nettoergebnis

-25.005

-70.005

-45.005

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

- Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

Erlöse

25.000

70.000

45.000

Sonstige Kosten

25.682

70.627

44.944

Kosten gesamt

25.682

70.627

44.944

Nettoergebnis

-682

-627

56

 


 

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

 

Auswirkungen auf die Betreuung von Kindern

Durch die gegenständliche Vereinbarung soll die Weiterfinanzierung des verpflichtenden und kostenlosen halbtägigen Besuchs von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sichergestellt werden. Damit ist für alle 5-jährigen Kinder unabhängig von der Bildungsbiografie und der Einkommenssituation ihrer Eltern sowie sonstiger sozialer Einflussfaktoren das letzte Kindergartenjahr vor Schuleintritt besuchen zu können, gewährleistet. Weiters sollen Eltern durch den Entfall von Elternbeiträgen im letzten Kindergartenjahr finanziell entlastet werden.

 

Auswirkungen auf den Zugang von Kindern zu Bildung und das Erreichen eines Bildungsziels

Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Schul- und Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, soll der halbtägige Besuch von Kindergärten und altersgemischten Gruppen im letzten Jahr vor Schuleintritt verpflichtend und für die Eltern kostenfrei bleiben.

 

 

Quantitative Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

5-jährige Kinder

80.068

Kindertagesheimstatistik 2011/12

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Der verpflichtende Kindergartenbesuch von 16 bzw. 20 Stunden hat in erster Linie bildungspolitische Zielsetzungen und somit keine bzw. geringfügige Auswirkungen auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie keine Auswirkungen zugunsten bzw. zulasten eines Geschlechts.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

2009 wurde zwischen Bund und Ländern die Vereinbarung gemäß Art. 15a-B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen abgeschlossen. Diese ist mit 1. September 2009 in Kraft getreten.

Mit dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wurden die Länder verpflichtet, einen kostenlosen halbtägigen Besuch von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden für das letzte Jahr vor Schuleintritt ab dem Kindergartenjahr 2009/10 sicherzustellen und spätestens ab September 2010 die halbtägige Besuchspflicht im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche einzuführen.

Als Beitrag zu den daraus entstandenen Mehrkosten hat der Bund den Ländern in den Kindergartenjahren 2009/10 bis 2012/13 je € 70 Mio. zur Verfügung gestellt. Bis zum Ende des laufenden Finanzausgleichs wurde vom Bund die weitere Kostenbeteiligung in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro in Aussicht gestellt.

Nunmehr sind die Aufteilungsschlüssel für die Zweckzuschüsse des Bundes in den Kindergartenjahren 2013/14 und 2014/15 festzulegen.

Besonderer Teil

Zu Abschnitt I

Zu Ziffern 1 bis 3 (Artikel 6)

Zur Abdeckung des Aufwandes für den unentgeltlichen, verpflichtenden Besuch von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2009/10, 2010/11, 2011/12 und 2012/13 hat der Bund jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Jahre 2013 bis 2015 hat der Bund im Bundesfinanzrahmengesetz jeweils 70 Millionen Euro vorgesehen. Nunmehr werden die Aufteilungsschlüssel für die Zweckzuschüsse des Bundes in den Kindergartenjahren 2013/14 und 2014/15 festgelegt. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt jeweils nach dem Anteil der dann 5-jährigen Kinder pro Bundesland.

Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebietskörperschaften.

Sofern die Änderung der Vereinbarung für ein oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft tritt, verbleiben die zur Verfügung gestellten Mittel nicht beim Bund, sondern werden wieder mit demselben Verteilungsschlüssel an die verbleibenden Bundesländer vergeben.

Zu Ziffer 4 (Artikel 7)

Auf Anregung des Rechnungshofes wird die Änderung der Vereinbarung zum Anlass genommen, bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Daher sollen die Bundeszuschüsse, die nicht für den Ersatz von Elternbeiträgen benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung des Kinderbetreuungsangebots für alle Kinder bis zum Schuleintritt (0-6 Jahre) und den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots genützt werden. Als Beispiele für Qualitätsverbesserungen werden die Reduzierung der Größe der Kinderbetreuungsgruppen, die Verbesserung des Betreuungsschlüssels, die Aus- und Fortbildung der Betreuer/innen, Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen (z. B: Einsatz von zusätzlichen Fachkräften, Anschaffung von Spiel- und Therapiematerialien, barrierefreier Zugang) sowie Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt (Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen jedoch nicht die Förderung der Entwicklung der deutschen Sprache) demonstrativ aufgezählt. Bei der Verwendung der Mittel für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze sind die in der 15a-Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots festgelegten Voraussetzungen (z.B. Öffnungszeiten) und Deckelungsbeträge maßgeblich. Die Unterstützung eines Projekts mit Mitteln aus beiden Vereinbarungen ist nicht zulässig. Eine Zweckwidmung für die Landesmittel jener Bundesländer, die vor dem 1. September 2009 keine Elternbeiträge für 5-Jährige eingehoben haben, entfällt zur Gänze.

Zu Ziffer 5 (Artikel 8)

Der Pauschalbetrag soll die Elternbeiträge ersetzen. Als Berechnungsgrundlage für das Kindergartenjahr 2013/14 wurde der durchschnittliche monatliche Elternbeitrag in Höhe von € 80,-- (= Durchschnittsbetrag laut Studie des ÖIF „Situation der Kinderbetreuung im Bundesländervergleich“ 2007 – angepasst nach dem Verbraucherpreisindex), herangezogen. Dieser steht maximal 12mal jährlich zur Verfügung, damit auch bei ganzjährig geöffneten Einrichtungen die Einnahmenausfälle abgedeckt werden können. Für das Kindergartenjahr 2014/15 wurde dieser Betrag um die aktuelle Teuerungsrate erhöht und auf ganze Zehner abgerundet.

Insgesamt wird der Artikel sprachlich vereinfacht und klargestellt, dass mit dem Pauschalbetrag für den Entfall der Elternbeiträge sowohl Zahlungen des Landes an öffentliche und private Kindergartenerhalter (Gemeinden, Vereine, Betriebe, Bildungsanstalten etc.) sowie Eltern- bzw. sonstige mit der Obsorge betraute Personen als auch anteilige eigene Personal- und Betriebskosten abgedeckt werden können. Unter sonstigen Kosten ist etwa der Aufwand für den Transport von besuchspflichtigen Kindern zwischen Wohnort und Kindergarten zu verstehen. Verwaltungskosten für die Administration dieser Vereinbarung können hingegen damit nicht abgedeckt werden.

Zu Ziffer 6 (Artikel 9)

Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Pauschalbetrages gemäß Artikel 8 Abs. 3 hat durch Auflistung der Förderungsempfänger (öffentliche und private Kindergartenerhalter, Eltern- bzw. sonstige mit der Obsorge betraute Personen) zu erfolgen. Der Einsatz der Bundesmittel für Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 ist durch konkrete Darstellung der Inhalte der Maßnahmen und deren quantitative Auswirkung nachzuweisen. So sind etwa die Standorte aufzulisten, an denen die Gruppengröße reduziert oder der Betreuungsschlüssel verbessert wurde, und anzugeben, um wie viele Kinder reduziert bzw. wie der Betreuungsschlüssel verändert wurde und welche Kosten dadurch erwachsen.

Um die Vorlage einer vollständigen Abrechnung zu ermöglichen wird die Frist dafür von 31. Juli auf 30. September verlängert.

Zu Abschnitt II

Um die Auszahlung der nächsten Rate im September 2013 Gewähr leisten zu können, soll die Vereinbarung mit 1. September 2013 in Kraft treten. Dafür ist es notwendig, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bis 31. August 2013 erfüllt sind. Es wird aber auch Vorsorge getroffen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt ein Inkrafttreten für das betroffene Land/die betroffenen Länder geregelt ist und keine längeren Verzögerungen eintreten.

Die Hinterlegung der Urschrift erfolgt beim Bundeskanzleramt.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Transferaufwand - Projekt

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

2013

Abdeckung der Mehrkosten des Gratisangebots

Bund

1

25.000.000

25.000.000

2014

Abdeckung der Mehrkosten des Gratisangebots

Bund

1

70.000.000

70.000.000

2015

Abdeckung der Mehrkosten des Gratisangebots

Bund

1

45.000.000

45.000.000

 

Erläuterung:

2013: Die Zweckzuschüsse des Bundes werden an die Länder als Beitrag zu den entstehenden Mehrkosten des verpflichtenden Gratiskindergartenjahres für Kinder vor Schuleintritt ausbezahlt. Die Länder verpflichten sich die erhaltenen Zweckzuschüsse als Ersatz des Elternbeitrages an öffentliche und private Kinderbetreuungseinrichtungen zu transferieren.

2014: Die Zweckzuschüsse des Bundes werden an die Länder als Beitrag zu den entstehenden Mehrkosten des verpflichtenden Gratiskindergartenjahres für Kinder vor Schuleintritt ausbezahlt. Die Länder verpflichten sich die erhaltenen Zweckzuschüsse als Ersatz des Elternbeitrages an öffentliche und private Kinderbetreuungseinrichtungen zu transferieren.

2015: Die Zweckzuschüsse des Bundes werden an die Länder als Beitrag zu den entstehenden Mehrkosten des verpflichtenden Gratiskindergartenjahres für Kinder vor Schuleintritt ausbezahlt. Die Länder verpflichten sich die erhaltenen Zweckzuschüsse als Ersatz des Elternbeitrages an öffentliche und private Kinderbetreuungseinrichtungen zu transferieren.

 

Transferaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Repr.*: Repräsentatives Jahr

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers - Projekt

 

Jahr

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Ertrag

Gesamt €

2013

Zweckzuschuss des Bundes

Länder

1

25.000.000

25.000.000

2014

Zweckzuschuss des Bundes

Länder

1

70.000.000

70.000.000

2015

Zweckzuschuss des Bundes

Länder

1

45.000.000

45.000.000

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Ertrag

Gesamt €

Repr.*

Zweckzuschuss des Bundes

Länder

1

0

0