2336 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 1 4. Satz wird die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in einem Kalendermonat für mehr als 23 Tage, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum,“ durch die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ganzen Kalendermonat, so zählt dieser Kalendermonat zum Anspruchszeitraum,“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „6 100 €“ durch den Ausdruck „6 400 Euro“ ersetzt.

3. In § 24 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Kalendermonaten“ durch das Wort „Monaten“ ersetzt und in § 24 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „6 100 €“ durch den Ausdruck „6 400 Euro“ ersetzt.

4. § 24d samt Überschrift lautet:

„Anzuwendende Bestimmungen

§ 24d. (1) § 1, § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 4, § 5 Abs. 3 bis 6, § 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 8a Abs. 1 sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein einmaliger Umstieg vom Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld nach § 5c ist pro Elternteil binnen drei Jahren ab der erstmaligen Antragstellung dieses Elternteiles möglich, sofern der für diesen Elternteil nach § 24a Abs. 1 ermittelte Tagesbetrag unter 33 € liegt oder dieser Elternteil die Anspruchsvoraussetzung nach § 24 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt. Der Umstieg bewirkt einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach § 5c, so als ob diese Leistungsart anstatt des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens beantragt und bezogen worden wäre, der Antrag auf Umstieg bindet jedoch abweichend von § 26a nicht den anderen Elternteil. Abweichend von § 42 gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abschnitt 2 aus.

(2) Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (§ 24 Abs. 1 Z 2) Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des klagenden Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes nach § 5c Abs. 1 bis 3 zu gewähren. Diese Leistung ist auf das nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens allfällig zu gewährende Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.“

5. § 26a letzter Satz lautet:

„Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt.“

6. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „Dabei sind die §§ 60 bis 62 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl Nr. 213/1986, anzuwenden, sofern“ durch die Wortfolge „Dabei sind die §§ 72 bis 74 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden, sofern“ ersetzt.

7. In § 36 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der nach Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 und 8 werden angefügt:

         „7. Anzahl der Bezieher nach § 24d Abs. 2, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;

           8. Anzahl der Bezieher, die die Variante geändert haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.“

8. Dem § 50 werden folgende Abs. 6, 7,8 und 9 angefügt:

„(6) § 8 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist auf Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2010 anzuwenden.

(7) §§  9 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind auf Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2014 anzuwenden.

(8) §§ 24d Abs. 2, 26a und 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind auf erstmalige Antragstellungen ab 1. Jänner 2014 anzuwenden.

(9) § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“