Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Auf Grund der mit dem Beschluss des Nationalrates vom 26.4.2013 und dem Beschluss des Bundesrates vom 8.5.2013 erfolgten Umgestaltung der Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe in § 99 Abs. 7 GewO 1994 ist eine legistische Anpassung des Entziehungstatbestandes gemäß § 87 Abs. 1 Z 4d. erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 87 Abs. 1 Z 4d):

Mit dem Beschluss des Nationalrates vom 26.4.2013 und dem Beschluss des Bundesrates vom 8.5.2013 wurde die Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe umgestaltet. Es ist daher erforderlich, auch in den Entziehungstatbestand das zusätzlich zu versichernde Vermögensschadensrisiko aufzunehmen.

Zu Z 2 (§ 382 Abs. 60):

Für die Anpassung des Entziehungstatbestandes an die Neufassung des Haftpflichtversicherungsregimes für Baugewerbetreibende ist es zweckmäßig, ein harmonisiertes Inkrafttreten analog dem § 382 Abs. 58 GewO 1994 vorzusehen.