Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG geändert wird (UWG-Novelle 2013)

 

Einbringende Stelle:

BMWFJ

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

Nach der EuGH-Entscheidung vom 17.1.2013 (Rechtssache C-206/11) zu den österreichischen Ausverkaufs­bestimmungen sollte das mit nationalen Maßnahmen geschaffene System zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unter­nehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: UGP-Richtlinie), ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 253 vom 25.09.2009 S. 18, nicht dazu führen, dass eine Geschäftspraxis ohne Prüfung der Unlauterkeit allein deshalb vom Gericht verboten wird, weil sie nicht von der zuständigen Behörde vorab genehmigt wurde. Die übrigen Fragen blieben im EuGH-Urteil offen, weshalb Klarstellungen im Gesetz zu erfolgen haben.  

Der vorliegende Entwurf sollte den Bewilligungstatbestand auf die nur noch erforderlichen Fälle der Ankündigung von Ausverkäufen wegen Geschäftsauflösung bzw. -verlegung reduzieren. Dieser Fall ist nach dem Anhang in der Richtlinie per se verboten. Hier erscheint eine Vorabbewilligung als angebracht, zumal eine Überprüfung ex post gerade in diesen Fällen (zB nach Geschäftsauflösung) schwierig bis unmöglich ist. Im Fall der Ankündigung von beschleunigten Ausverkäufen aufgrund von Elementarereignissen wie Hochwasser, Brand o.ä. soll eine bloße Anzeigepflicht anstelle des nach dem geltenden Recht normalen Bewilligungsverfahrens ausreichen.

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

- Reduzierung der Bewilligungspflicht bei der Ankündigung von bestimmten Ausverkäufen auf die Fälle der Geschäftsauflösung und -verlegung.

Mit der Bewilligungspflicht soll die Richtigkeit der Behauptung ex ante geprüft werden. Beibehaltung der derzeit geregelten Voraussetzungen für Beendigung der zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung (Bereits bestehendes Recht gem. § 33e aF UWG)

Wesentliche Auswirkungen

Verringerung der bisher bestehenden Verwaltungslasten für Behörden und Unternehmen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkun­gen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der UGP-Richtlinie und der Anpassung an die EuGH-Entscheidung vom 17.1.2013 (Rechtssache C-206/11) zu den österreichischen Ausverkaufs­bestimmungen und der EuGH-Entscheidung vom 18.10.2012 (Rechtssache C-428/11).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG geändert wird (UWG-Novelle 2013)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Eine Neuformulierung und Klarstellung der Ausverkaufsbestimmung im UWG ist aufgrund des EuGH-Urteils vom 17.1.2013 (Rechtssache C-206/11) erforderlich.

Die EuGH-Entscheidung richtet sich explizit an die Gerichte, entscheidet aber nicht über die Vorgangsweise der Bezirksverwaltungsbehörden (BVB). Entsprechend wird in dem vorliegenden Entwurf geregelt, wie nun auch die BVBs im Falle einer Bewilligung oder Anzeige der Ankündigung eines Ausverkaufs aus bestimmten Gründen durch einen Unternehmer vorzugehen haben.

Dieses EuGH-Urteil hat die grundsätzliche Möglichkeit einer Vorabbewilligung nicht angetastet. Diese erscheint im Fall der Geschäftsauflösung und -verlegung geradezu notwendig, um die Effektivität der Regelung sicherzustellen. Bei der Prüfung einer Bewilligung hat die BVB die Informationen im Lichte der jedenfalls verbotenen Geschäftspraktiken nach dem Anhang zum UWG und bei der Prüfung der Anzeigen (Elementarereignisse) hat die Behörde die Ankündigung des Ausverkaufs auch nach §§ 1, 1a und 2 UWG zu untersuchen.

Die übrigen Ausverkäufe sind bewilligungsfrei und unterliegen der Generalklausel des UWG. Bei den Ankündigungen von Ausverkäufen mit der Behauptung des Erfordernisses des Abverkaufes wegen eines Elementarereignisses soll das Bewilligungsverfahren durch eine Anzeige ersetzt werden. Die bisher hierzu noch geregelten Bestimmungen für die Ankündigung von Ausverkäufen sind überholt. Eine Aufhebung derselben hat daher im vorliegenden Entwurf zu erfolgen.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Aufgrund der im EuGH-Urteil dargelegten Vorgaben sind im UWG Klarstellungen erforderlich, es gibt keine Alternativen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzung

 

keine

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Unter der Voraussetzung des Inkrafttretens im Laufe des Jahres 2013 soll die interne Evaluierung 2018 durchgeführt werden.

Über die Ergebnisse der Gesetzesnovelle sind die Vollzugsbehörden der Länder zu befragen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung der Rechtslage an die EuGH-Entscheidung, Anpassung des österreichischen an den europäischen Rechtsrahmen und damit Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes, Verbesserung des unternehmens­freund­lichen Umfeldes insbesondere Erleichterung des Wettbewerbs (vgl. Wirkungsziel 2 UG 40)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Grundsätzlich sind nach der derzeitigen Rechtslage alle Ausverkäufe mit Ausnahme von bestimmten genannten (zB. Saisonschluss­verkäufe) bewilligungspflichtig.

Nach dem EuGH-Urteil vom 17.1.2013 (Rs C-206/11) ist eine Neuformulierung und Klarstellung der Ausverkaufsbestimmung im UWG notwendig. Hierzu erfolgt die erforderliche Anpassung der Rechtslage. Der Entwurf sieht eine eindeutige Klarstellung der geregelten Ankündigung von Ausverkäufen vor, in dem eindeutig geregelte Ankündigungen von Ausverkäufen vorgesehen werden. Ein einheitlicher Rechtsrahmen erleichtert den grenzüberschreitenden Verkehr und erhöht damit die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Dieses Vorhaben trägt zum Wirkungsziel 2 „Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes, Verbesserung des unternehmensfreundlichen Umfeldes insbesondere Forcierung des Wettbewerbs, Erhalt und kulturtouristische Präsentation des historischen Erbes“ der Untergliederung 40 (Wirtschaft) bei.

 

 

Ziel 2: Reduktion der Bestimmungen zum Ausverkauf im UWG; Verminderung der Verwaltungslasten für Unternehmen, Verbesserung des unternehmens­freund­lichen Umfeldes dadurch und Verstärkung des Wettbewerbs bei nicht geregelten Ankündigungen von Ausverkäufen (vgl. Wirkungsziel 2 UG 40)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Regelung der Bewilligungspflichten bei der Ankündigung von Ausverkäufen, Räumungs­verkäufen, Schnellverkäufen, Verkäufen zu Schleuderpreisen, etc. (§§ 33a bis 33f UWG)

Dies wird zu einer Deregulierung genutzt. In Zukunft sind Ausverkäufe grundsätzlich bewilligungsfrei mit Ausnahme von Ausverkäufen wegen Geschäftsauflösung oder -verlegung. Ausverkäufe wegen Elementarereignissen sind anzeigepflichtig. Die Anzahl der Bewilligungs­pflichten und der damit verbundenen Verwaltungs­las­ten für Unternehmen wird erheblich reduziert und zugleich der faire Wettbewerb im erforderlichen Ausmaß gesichert. Als Ergebnis wird eine Verbes­serung des Unternehmens­­umfeldes durch eine klare Rechtslage erzielt.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Dieses Vorhaben trägt zum Wirkungsziel 2 „Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes, Verbesserung des unternehmensfreundlichen Umfeldes insbesondere Forcierung des Wettbewerbs, Erhalt und kulturtouristische Präsentation des historischen Erbes“ der Untergliederung 40 (Wirtschaft) bei.

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Reduzierung der Bewilligungspflicht auf Fall der Geschäftsauflösung

Beschreibung der Maßnahme:

Bewilligungspflicht für Ankündigung von Ausverkäufen mit der Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen. Im Fall der Ankündigung eines Ausverkaufs mit der Behauptung des Erfordernisses eines beschleunigten Verkaufs wegen eines Elementarereignisses soll das Bewilligungsverfahren durch eine Anzeigepflicht ersetzt werden. Hierbei handelt es sich um eine inhaltlich verbundene Maßnahme. Aufgrund der Anzeige der Unterlagen bei der Ankündigung des Ausverkaufs wegen Geschäftsaufgabe oder -verlegung an die Bezirksverwaltungsbehörden hat die Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu prüfen und aufgrund der Anzeige der Ankündigung des Ausverkaufs aufgrund von Elementarereignissen kann die Behörde die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung eines Ausverkaufs auftragen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bewilligungspflicht derzeit für alle Ankündigungen von Ausverkäufen § 33a Abs. 1 UWG vorgesehen (also für alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte „Ausverkauf”, „Liquidationsverkauf”, „Räumungsverkauf”, „Schnellverkauf”, „Verkauf zu Schleuderpreisen”, „Wir räumen unser Lager” oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen)

Ausnahme: Saisonschlussverkauf und dgl. nach

§ 33a Abs. 2 UWG

Bewilligungspflicht nur noch für Ankündigung von Ausverkäufen mit der Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.

 

Anzeigepflicht für die Ankündigung eines Ausverkaufs mit der Behauptung des Erfordernisses eines beschleunigten Verkaufs wegen eines Elementarereignisses.

 

 

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine belastenden Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Erläuterung:

Die Verwaltungskosten für Unternehmen werden aufgrund reduzierter Bewilligungspflichten deutlich verringert!

 

Die derzeitige weitgehende Bewilligungspflicht für alle Ankündigungen von Ausverkäufen § 33a Abs. 1 UWG (also für alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet) wird reduziert auf die Bewilligungspflicht nur noch für Ankündigung von Ausverkäufen mit der Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen. Für den Fall der Ankündigung eines Ausverkaufs mit der Behauptung des Erfordernisses eines beschleunigten Verkaufs wegen eines Elementarereignisses soll das Bewilligungsverfahren durch eine Anzeigepflicht ersetzt werden. Nach dem geltenden Recht werden jährlich rd. 150 Bewilligungsverfahren durchgeführt (zB betr. Geschäftsauflösung, Geschäftsübersiedelung zB wegen Pensionierung, Tod des Gewerbeinhabers; Sanierung des Lager- und Geschäftsbereichs, Wasserschaden, Brand). Die weitere Einschränkung des Geltungsbereichs auf die Fälle der Geschäftsauflösung und -verlegung bringt eine weitere Reduktion der Gesamtkosten für Unternehmen (unter 100.000 €).