2339 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (2201 der Beilagen): Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut; Annahme der spanischen Sprachfassung

Die Annahme der spanischen Sprachfassung des Übereinkommens über das Europäische Forstinstitut hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B­VG.

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens über das Europäische Forstinstitut (BGBl. III Nr. 1/2006), welches dem Europäischen Forstinstitut (EFI) mit Sitz in Joennsu, Finnland, den Status einer internationalen Organisation verleiht. Zweck des Instituts ist es, auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, einschließlich ihrer Umweltaspekte, sowie Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit der europäischen Wälder und zu Angebot und Nachfrage im Bereich Holz und andere Waldprodukte sowie forstliche Dienstleistungen durchzuführen, um den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu fördern. Um seinen Zweck zu erfüllen, stellt das Institut unter anderem einschlägige Informationen für die Grundsatzpolitik und die Entscheidungsfindung in europäischen Ländern in Bezug auf den Forst- und Holzwirtschaftssektor zur Verfügung, führt in diesen Bereichen Forschungsarbeiten durch und veranstaltet wissenschaftliche Tagungen.

Das ursprüngliche Übereinkommen war nur in englischer Sprache authentisch. Frankreich hatte großes Interesse an einem Beitritt, konnte aber aufgrund seiner Verfassung nur dann Vertragspartei werden, wenn das Übereinkommen auch in französischer Sprache authentisch ist. Bei der außerordentlichen Ratstagung am 21. Juni 2011 wurde deshalb ein Verfahren zur Authentifizierung weiterer Sprachfassungen beschlossen. In weiterer Folge wurde die französische und die deutsche Sprachfassung authentifiziert (vgl. BGBl. III Nr. 133/2012). Mittlerweile ist Frankreich Vertragspartei des Übereinkommens geworden.

Auf Vorschlag Spaniens soll nun im Einklang mit dem Beschluss der außerordentlichen Ratstagung auch die spanische Sprachfassung authentisch werden. Im Sinne einer Gleichbehandlung der Sprachen anderer Vertragsparteien wird eine Zustimmung zur Authentifizierung der spanischen Sprachfassung des Übereinkommens in Aussicht genommen.

Wie schon bei der Authentifizierung der deutschen und französischen Sprachfassung handelt es sich auch hier um eine Änderung des Übereinkommens. Die Änderung erfolgt aber nicht durch eine Textanpassung des Übereinkommens, sondern durch die Annahme der Sprachfassungen in einem Schweigeverfahren.

Mit der Annahme der spanischen Sprachfassung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

 

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 15. Mai 2013 in Verhandlung genommen.

Gemäß § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft einstimmig, Abgeordneten Erich Tadler zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.

Abgeordnete Gabriele Binder-Maier erstattete Bericht für den Ausschuss.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut; Annahme der spanischen Sprachfassung (2201 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2013 05 15

                           Gabriele Binder-Maier                                                               Jakob Auer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann