2340 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (2291 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Agrarverfahrensgesetz 1950, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, das Forstgesetz 1975, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das BFW-Gesetz, das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 2009, das Marktordnungsgesetz 2007 und das Vermarktungsnormengesetz geändert werden und das Agrarbehördengesetz 1950 aufgehoben wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW – Land- und Forstwirtschaft)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes und der Länder werden aufgelöst, der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft. Von Behörden erster Instanz erlassene Bescheide können demnach in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Im Bereich der Bodenreform entfällt Art. 12 Abs. 2 B-VG, weiters werden die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelöst.

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder für Beschwerden gegen Bescheide ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).

Für den Bereich der Vollziehung des Bundes, der unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt wird, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 das neu einzurichtende Bundesverwaltungsgericht zuständig gemacht.

In den Bereichen Bodenreform, Forstwesen, BFW-Gesetz, Betriebsmittelrecht, Weingesetz, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und Vermarktungsnormengesetz erfolgte eine Anpassung an die neuen Zuständigkeitsregelungen.

Im Bereich des MOG 2007 entfällt der bisherige administrative Instanzenzug von der Agrarmarkt Austria (AMA) an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW). Von der AMA in erster Instanz erlassene Bescheide können in Zukunft beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Neben der Beibehaltung der bisherigen Sonderverfahrensvorschriften soll dem BMLFUW die Möglichkeit der Revision gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen grundsätzlich durch Einzelrichter, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung festlegen.

Im Zuge der Anpassung der Grundsatzgesetze im Bereich der Bodenreform an die sich aus der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ergebenden Rahmenbedingungen soll eine Senatszuständigkeit für die wesentlichen Bereiche der Bodenreform normiert werden. Des Weiteren soll die Mitwirkung von mindestens einem in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundigen Laienrichter an der Rechtsprechung für die wesentlichen Bereiche der Bodenreform vorgesehen werden. Dabei soll die bundesgesetzliche Regelung „mindestens ein Laienrichter“ die landesgesetzliche Einrichtung auch von mehreren Laienrichtern ermöglichen, wie in der Vergangenheit bewährt.

Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ergibt sich im Bereich:

- der Bodenreform einerseits aus der Zuständigkeit zur Erlassung der jeweiligen Materiengesetze als Grundsatzgesetzgeber gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG und andererseits aus Art. 11 Abs. 2 B-VG

- des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Forstwesen“), Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“)

- des BFW-Gesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“)

- des Betriebsmittelrechts aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“) und Z 2 („Warenverkehr mit dem Ausland“)

- des Weingesetzes 2009 aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“)

- des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“)

- des Marktordnungsgesetzes 2007 aus § 1 Marktordnungsgesetz 2007

- des Vermarktungsnormengesetz aus § 1 Marktordnungsgesetz 2007, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“), Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) und Z 4 („Bundesfinanzen“).

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird auf das Vorblatt verwiesen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Bereich der Bodenreform:

- Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG.

- Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG.

- Zu den im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten und im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 normierten Grundsätzen hat die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG bestimmten Frist Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. Mai 2013 in Verhandlung genommen.

Gemäß § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft einstimmig, Abgeordneten Erich Tadler zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.

 

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Eßl, die Abgeordneten Gerhard Huber, Dipl.­Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Rupert Doppler, Ing. Hermann Schultes, Harald Jannach, Mag. Christiane Brunner, Josef A. Riemer, Franz Hörl, Fritz Grillitsch, Mag. Kurt Gaßner und Dr. Gabriela Moser sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Nikolaus Berlakovich und der Ausschussobmann Abgeordneter Jakob Auer.

 

Ein im Zuge der Debatte eingebrachter Entschließungsantrag des Abgeordneten Gerhard Huber fand keine Mehrheit (für den Antrag: F, G, B, dagegen: S, V).

Ein Entschließungsantrag des Abgeordneten Dipl.­Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber fand ebenfalls keine Mehrheit (für den Antrag: F, G, B, dagegen: S, V).

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Hermann Gahr gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2291 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 05 15

                                  Hermann Gahr                                                                      Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann