2341 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (2297 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Agrarkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Börsesensale-Gesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Forstgesetz 1975 und das Weingesetz 2009 geändert werden und ein Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2013)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Düngemittelgesetz 1994:

Durch die vorgeschlagene Neuregelung im Düngemittelgesetz 1994 werden Produkte gemäß Abfallwirtschaftsgesetz und Komposterden nicht mehr vom Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes ausgenommen. Durch diese Änderung ist es in Hinkunft rechtlich möglich, Komposte nach der Kompostverordnung als Ausgangsmaterialien für Düngemittel im Rahmen der Düngemittelverordnung zuzulassen.

Weiters wird nunmehr auch formal festgelegt, dass die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Produkten nach dem Düngemittelgesetz heranzuziehen sind.

Futtermittelgesetz 1999:

Der Entwurf enthält im Wesentlichen Anpassungen an Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere im Bereich der Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle. Die Ausfuhr von Futtermitteln unterliegt in Hinkunft dem Futtermittelgesetz, da gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aus der EU ausgeführte Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe grundsätzlich den EU-Anforderungen zu entsprechen haben.

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz:

Mit der Ratifizierung des Internationalen Vertrages über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft muss Österreich den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommen.

Die AGES hat zwar diese Aufgabe bisher auch schon erfüllt, nunmehr sollen diese Tätigkeiten jedoch ausdrücklich im Gesetz verankert werden, um langfristig die Erfüllung der sich aus dem IT ergebenden Aufgaben sicherzustellen.

Ähnliches gilt für den Bereich Strahlenschutz: Auch hier wurde die Tätigkeit von der AGES bereits seit 2002 durchgeführt.

Pflanzenschutzgesetz 2011:

Aufgrund der Übernahme sämtlicher Einfuhrkontrollen durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hätten einige Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011, die die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde vorsehen, zu entfallen. Weiters hätte aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine Übernahme der Bestimmungen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention betreffend die Berechtigung zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen zu erfolgen. Zum effizienten Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen wäre ein verbesserter Datenaustausch auch zwischen den Pflanzenschutzbehörden und den Saatgutbehörden zu ermöglichen.

Weingesetz 2009:

Das Obstweinkapitel im Weingesetz wird gestrafft; die betroffenen Vorschriften sollen in der Obstweinverordnung geregelt werden. Dadurch kann auf allfällige Änderungsabsichten der Obstweinwirtschaft schneller reagiert werden.

Die einzelnen Erzeugnisse der „Obstweinpyramide“ sollen in der Verordnung gänzlich neu definiert werden; die Produktspezifikationen umfassen „Obstwein ohne nähere geographische Angabe“, „Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes“, „Qualitätsobstwein“ und „Regionalspezifischen Qualitätsobstwein mit Herkunftsprofil“. Für letztere zwei Kategorien soll verpflichtend die Erlangung einer staatlichen Prüfnummer vorgeschrieben werden.

Agrarkontrollgesetz:

Infolge des Inkrafttretens der neuen Kraftstoffverordnung 2012 mit BGBl. II Nr. 398/2012 wäre der Verweis in § 1 Agrarkontrollgesetz dementsprechend anzupassen.

Produktenbörsegesetz sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Börsesensalegesetzes:

Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für die Organisation und Tätigkeit der landwirtschaftlichen Produktenbörse in Wien geschaffen. Die derzeit geltenden Regelungen werden in einem Bundesgesetz zusammengeführt; inhaltlich als überholt anzusehende Rechtsvorschriften werden aufgehoben bzw. entsprechend abgeändert. Mit dem vorliegenden Entwurf wird somit eine Rechtsgrundlage geschaffen, welche die derzeit praktizierte Tätigkeit der Produktenbörse widerspiegelt.

Die Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien („Produktenbörse“) wurde 1869 als autonome Institution gegründet und ist heute ein Dienstleistungsunternehmen für die Agrarwirtschaft, in welchem wöchentliche Preisnotierungen vorgenommen, Bestimmungen für den Geschäftsverkehr (Usancen) festgelegt, Sachverständigengutachten erstellt werden und die Börseschiedsgerichtsbarkeit ausgeübt wird.

Die derzeit geltende Rechtsgrundlage beruht auf den Börsegesetzen der Monarchie, die für den Bereich der landwirtschaftlichen Börsen noch immer in Geltung stehen; sie beinhalten im wesentlichen eine ministerielle Genehmigungspflicht für die selbstverwaltende Tätigkeit von landwirtschaftlichen Börsen sowie organisationsrechtliche Bestimmungen, die die Einbindung der Wirtschaftsteilnehmer bzw. Interessenvertretung sowie bestimmte staatliche Aufsichtsfunktionen vorsehen.

In einem ersten Reformschritt wurde die Schiedsgerichtsordnung der Produktenbörse, BGBl. II Nr. 347/2009 neu erlassen; nunmehr folgt die organisationsrechtliche Anpassung an die heutigen Erfordernisse.

Der Entwurf für ein Produktenbörsegesetz enthält im Wesentlichen Folgendes:

– Die Produktenbörse ist ein Selbstverwaltungskörper, der von den Wirtschaftsteilnehmern der Agrarwirtschaft getragen und verwaltet wird.

– Die Produktenbörse übt ihre gesetzlich determinierte Tätigkeit durch von ihr bestellte Organe aus und unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Als Inkrafttretenszeitpunkt wird der 1.7.2013 vorgesehen.

Vermarktungsnormengesetz:

Erfahrungen im praktischen Vollzug lassen erwarten, dass eine auf Landesebene beim LH eingerichtete Inlandskontrolle effizienter als eine auf Bezirksebene organisierte Kontrolle ist; dies vor allem in Hinblick auf die Koordinierung der Kontrolltätigkeiten. Bezirksgrenzen erwiesen sich insbesondere beim Nachgang von Unregelmäßigkeiten oftmals als hinderlich. Im Übrigen werden in der Praxis bereits ohnehin regelmäßig Landeskontrollorgane eingesetzt oder Kontrolltätigkeiten auf Grund von privatrechtlichen Verträgen der Länder durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bzw. der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit besorgt. Allerdings sollen Zulassungs- und Registrierungstätigkeiten betreffend Erzeuger- und Verpackungsbetriebe und Packstellen (bspw. im Eier- und Geflügelsektor), die definitionsgemäß auch zur Inlandskontrolle zählen, weiterhin bei der BVB verbleiben. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die BVB hat sich nämlich bewährt. Auch ist damit die entsprechende Bürgernähe gegeben.

Der Katalog an Verwaltungsstraftatbeständen wird um die Tatbestände des Inverkehrbringens von Waren unter der Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Waren den Mindestanforderungen dieser Klasse nicht entsprechen und der Vortäuschung einer (Handels- oder Qualitäts-)klasse erweitert. Dies ist eine Notwendigkeit, die sich aus dem praktischen Vollzug ergibt. So wird nun eine Lücke in der Verfolgung von Verstößen gegen die einschlägigen Vermarktungsnormen geschlossen. Das vergleichbare deutsche Handelsklassengesetz weist diese Tatbestände bspw. seit jeher auf.

Im Sinne einer einheitlichen Vollziehung und auch im Hinblick die Koordinierung bei Auskunftspflichten gegenüber der Europäischen Kommission soll es dem BMLFUW als koordinierende Behörde jederzeit möglich sein, Informationen und Auskünfte von den Ländern einzufordern.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 304 vom 31.10.2012 S. 1, wurden auch einzelne, in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, festgelegte KN-Codes für Agrarerzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur geändert. Das macht eine dementsprechende Anpassung der Anlage des VNG, in der die verschiedenen Agrarerzeugnisse und die der Fischerei und Aquakultur mit dem jeweiligen KN-Code angeführt sind, erforderlich.

Der BMLFUW hat gemäß § 12 Abs. 4 VNG zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen. Er soll nun in diesem Sinne – ähnlich wie der Bundesminister für Gesundheit nach dem verwandten Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F., (vgl. § 29 Abs. 1) – die Möglichkeit bekommen, nähere Vorschriften über diese Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festzulegen.

Den Kontrollorganen soll das Ermessen eingeräumt werden, bei einer Nichteinhaltung von Bestimmungen des VNG von einer Anzeige bei der BVB abzusehen, wenn bloß geringfügige Mängel vorliegen oder der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.

Wo immer im VNG noch ein Verweis auf die „Europäische Gemeinschaft“ besteht, wird dieser durch einen entsprechenden Verweis auf die „EU“ ersetzt. Als weitere formale Anpassung erfolgt eine Abstimmung der Übergangsbestimmungen mit der geltenden Rechtslage.

Forstgesetz 1975:

Mit diesem Vorhaben sollen insbesondere die forstgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Bringungsgenossenschaften dahingehend geändert bzw. ergänzt werden, dass zum einen konkretere gesetzliche Vorgaben zur Gestaltung der Satzung und zum anderen Regelungen geschaffen werden, die die praktischen Abläufe in der Genossenschaft (Abhaltung von Mitgliederversammlungen, Beschlussfassung, Festlegung der Kostenaufteilung) erleichtern und die Genossenschaften zu den erforderlichen Aktivitäten veranlassen sollen.

Im Gegenzug sollen auch die Möglichkeiten der Behörde, in Problemsituation bzw. bei anhaltender Untätigkeit der Genossenschaft einzuschreiten, durch neue Instrumente (Ersatzvornahme, Kuratorbestellung) verbessert werden.

Für die (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes) bestehenden Bringungsgenossenschaften ergibt sich auf Grund dieser Änderungen aber keine Verpflichtung zur Änderung deren Satzung, sofern diese nicht den nunmehrig beabsichtigten Bestimmungen entsprechen (siehe die beabsichtige Übergangsbestimmung des § 184a). Eine zwingende Anpassung der Satzungen der bestehenden Bringungsgenossenschaften wurde in Anbetracht des damit verbundenen Verwaltungsaufwands, da Satzungsänderungen für deren Wirksamkeit der Genehmigung der Forstbehörde bedürfen, als nicht geboten erachtet.

 

Folgende inhaltliche Schwerpunkte sind vorgesehen:

- Handlungsfähigkeit: Konkretere gesetzliche Vorgaben für die Satzung und eine neue gesetzliche Bestimmung über die Organe der Genossenschaft und ihre Verpflichtungen sollen dazu beitragen, dass die Genossenschaften über handlungsfähige und aktive Organe mit begrenzter Funktionsdauer verfügen, dass regelmäßig Mitgliederversammlungen stattfinden und damit auch die erforderlichen Beschlüsse gefasst werden können.

- Beschlussfähigkeit: Die bisher im Gesetz geregelten Konsens- und Präsenzquoren für die wesentlichen Beschlüsse der Bringungsgenossenschaften haben sich – vor allem in Genossenschaften mit großer Mitgliederzahl – als unpraktikabel erwiesen. Durch die Einführung neuer Abstimmungserfordernisse und der – expliziten – Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen soll die Beschlussfähigkeit der Bringungsgenossenschaften verbessert werden.

- Kosten: Es sollen nunmehr im Gesetz verpflichtende objektive Kriterien für die Festlegung des Aufteilungsschlüssels vorgesehen werden, der das Beitragsverhältnis der Mitglieder regelt. Dieser objektive Maßstab ist zwecks größerer Transparenz nunmehr auch in der Satzung festzuhalten. Darüber hinaus soll auch die Möglichkeit einer örtlichen Gliederung der Bringungsgenossenschaft in Hauptwege und Zubringer verbunden mit jeweils gesondertem Maßstab und Kostenschlüssel geschaffen werden.

-Aufsichtsrecht der Behörde: Die Möglichkeiten der Behörde, etwa im Falle von Untätigkeit der Bringungsgenossenschaft tätig zu werden, sollen erweitert werden. So soll die Behörde erforderlichenfalls Mitgliederversammlungen einberufen, notwendige Maßnahmen selbst auf Kosten der Genossenschaft durchführen können und im Falle anhaltender Untätigkeit auch einen mit den Befugnissen der Organe betrauten Kurator bestellen können.

Dieser die Bringungsgenossenschaften betreffende Inhalt des vorliegenden Entwurfs sowie einige Änderungen redaktioneller Natur, Klarstellungen und die Aufhebung von Vorschriften waren schon Inhalt einer beabsichtigt gewesenen Änderung des Forstgesetzes im Jahr 2009 (versendet mit Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2.3.2009, Gz. BMLFUW-LE.4.1.5/0002-I/3/2009). Bezüglich der Bringungsgenossenschaften sind im Gegensatz zu diesem vormaligen Entwurf, wie schon erwähnt, die Verpflichtung für die bestehenden Bringungsgenossenschaften ihre Satzungen an die neuen Bestimmungen des § 70 anzupassen, und zudem die Verpflichtung der Behörde ein Register über die Bringungsgenossenschaften zu führen, nicht mehr erhalten, um den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Ein weiterer, gegenüber dem vorerwähnten Entwurf des Jahres 2009 neu hinzukommender Schwerpunkt dieses Gesetzesvorhabens sind Deregulierungen, wobei insbesondere eine Reduktion der Behördentätigkeiten und somit Kosteneinsparungen betreffend Waldteilungen und befristete Rodungen hervorzuheben sind. So soll das zur Verwaltungsvereinfachung wesentlich beitragende Rodungsanmeldeverfahren auch bezüglich befristeter Rodungen bis zu einem Ausmaß von 1000 m² anwendbar sein und nicht – wie gegenwärtig auf Grund der notwendigen Vorschreibung der Wiederbewaldung mittels Bescheid – nur für dauernde Rodungen derartigen Ausmaßes. Diese Systemwidrigkeit (vereinfachtes Verfahren nur für schwerwiegendere Waldinanspruchnahmen) soll beseitigt werden.

Weiters sollen redaktionelle Änderungen, Klarstellungen sowie die Aufhebung obsolet gewordener Vorschriften aus Gründen der Rechtsbereinigung, die teils schon im vorerwähnten Entwurf des Jahres 2009 enthalten waren, vorgenommen werden. So sollen auch Änderungen zur Klarstellung betreffend die Bestellungspflicht erfolgen, sodass die Bestellung entsprechend § 113 erfolgt.

Zudem sind Änderungen bzw. Klarstellungen betreffend der Benützungsrechte von Grundflächen durch die Verwaltungsorgane (insbesondere der Behörde und der Dienststellen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung) vorgesehen, um diesen eine effizientere Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

 

2. Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Z 12 („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“; „Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“;) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“). Hinsichtlich der Bestimmungen betreffend die landwirtschaftliche Produktenbörse stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 („Börsewesen“) und Z 12 („Ernährungswesen“). Hinsichtlich der Änderung des Vermarktungsnormengesetzes stützt sich der vorliegende Entwurf auf § 1 MOG 2007 („Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“), Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) im Hinblick auf die Bestimmung über die Ein- und Ausfuhrkontrolle und auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) im Hinblick auf die Regelungen über Gebühren. Hinsichtlich der Änderung des Forstgesetzes 1975 gründet sich die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Forstwesen“).

 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Zu Art. 3 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Die gegenständliche Novelle des GESG wird keine zusätzlichen Kosten verursachen. Sie regelt unter anderem, welchen Beitrag die AGES bei der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des International Treaty zu leisten hat. Da die AGES aus der Bundesverwaltung ausgegliedert ist, obliegt es ihrer Geschäftsführung, dafür Sorge zu tragen, dass die AGES (Standort Linz) die erforderlichen Mittel erhält. Diese Situation ist bereits seit dem Jahr 2006 gegeben, die Novelle dient hier lediglich der Rechtsklarheit.

Ebenfalls der Rechtsklarheit dient die Verankerung der Aufgaben gemäß Strahlenschutzgesetz, die von der AGES seit deren Gründung laufend durchgeführt werden, im GESG. Diese Verankerung hat keine finanziellen Auswirkungen, da sich keine Änderung zum Ist-Zustand ergibt.

Auch die Klarstellung, dass die AGES für Agenden der Biodiversität zuständig ist, soll lediglich einen entsprechenden Wissenstransfer sicherstellen.

Zu Artikel 8 (Erlassung eines Produktenbörsegesetzes):

Die Produktenbörse finanziert sich durch ihre Geschäftstätigkeit und der ihrer Unternehmen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Vermarktungsnormengesetzes)

Die Maßnahmen sind kostenneutral.

Zu Artikel 10 (Änderung des Forstgesetzes 1975):

Auf Grund der enthaltenen Deregulierungen (insbesondere die Anwendbarkeit des Anmeldeverfahrens auch für befristete Rodungen und Entfall der Notwendigkeit der Ausstellung von Bescheinigungen bei Grundstücksteilungen, wo die Benützungsart „Wald“ nicht betroffen ist) ist vor allem von einer Reduktion des Personalaufwandes der Forstbehörde und somit für die Länder auszugehen.

Auch enthält dieser Entwurf keine Verpflichtungen, dass die Satzungen der bestehenden Bringungsgenossenschaften an die nunmehr vorgesehene Rechtslage anzupassen sind oder ein Register über die Bringungsgenossenschaften zu führen ist, wie dies noch im Entwurf einer Forstgesetz-Änderung im Jahr 2009 vorgesehen war.

Dieser verminderte Personalaufwand dürfte den anzunehmenden Mehraufwand für die bloß anlassfallbezogene Wahrnehmung der neu geschaffenen Aufsichtsbefugnisse überwiegen. Zudem sind die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstehenden („neuen“) Bringungsgenossenschaften schon entsprechend den Satzungsvorgaben dieses Entwurfes zu errichten, sodass sich die aus Problemen resultierenden Verwaltungsverfahren im Rahmen der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht über die Bringungsgenossenschaften reduzieren. Zudem könnte sich entwickeln, dass bestehende Bringungsgenossenschaften von sich aus ihre Satzungen entsprechend den beabsichtigten Bestimmungen ändern, sodass auch dadurch die Problemfälle und damit Aufgaben der Forstbehörde reduziert werden.

Ein geringer Mehraufwand für die Forstbehörde dürfte sich in Bezug auf die beabsichtigten Bestimmungen betreffend die Satzung der Bringungsgenossenschaften insofern ergeben, als auch bei der Änderung der Satzungen bestehender Bringungsgenossenschaften diese Änderungen hinkünftig den neuen Regelungen zu entsprechen haben und dahingehend zu prüfen sind.

Insgesamt dürfte es somit durch die beabsichtigten Änderungen zu einer geringen Reduktion des Aufwands der Länder kommen. In manchen Ländern oder Bezirken kann diese auf Grund der gegebenen Umstände aber nicht maßgeblich oder auch nicht gegeben sein.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. Mai 2013 in Verhandlung genommen.

Gemäß § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft einstimmig, Abgeordneten Erich Tadler zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.

 

An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Josef Muchitsch, die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Hermann Gahr, Gerhard Huber, Ulrike Königsberger­Ludwig, Dr. Gabriela Moser und Harald Jannach sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Nikolaus Berlakovich.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2297 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 05 15

                                Josef Muchitsch                                                                     Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann