Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Audit und Zertifizierung

§ 22. (1) …

(2) Für Universitäten nach UG und DUK-Gesetz 2004 sowie Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach FHStG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:

           1. Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;

           2. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung, Organisation und Administration und Personal;

           3. Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;

           4. Informationssysteme und Beteiligung von Interessensgruppen;

           5. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Lehrgängen zur Weiterbildung bei Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 9 FHStG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 FHStG betrieben werden.

Audit und Zertifizierung

§ 22. (1) …

(2) Für Universitäten nach UG und DUK-Gesetz 2004 sowie Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach FHStG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:

           1. Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;

           2. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung, Organisation und Administration und Personal;

           3. Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;

           4. Informationssysteme und Beteiligung von Interessensgruppen;

           5. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Lehrgängen zur Weiterbildung bei Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 9 FHStG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 FHStG betrieben werden;

           6. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen insbesondere zur Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung.

 

7a. Abschnitt

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

§ 30a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:

           1. Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,

           2. Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,

           3. Studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (z. B. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),

           4. Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß Anlage hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse), sowie

           5. jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich.

(2) Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs, auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen bzw. internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen. Drei Mitglieder sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellen.

       (3) Die Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat endet

           1. durch Ablauf der Funktionsperiode;

           2. durch Verzicht;

           3. durch Abberufung;

           4. durch Tod.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Qualitätssicherungsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.

(5) Dem Qualitätssicherungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Funktionärinnen und Funktionäre der hochschulischen Bildungseinrichtungen (Mitglieder der Universitäts- und Hochschulräte, Mitglieder der Rektorate sowie die Vorsitzenden der Senate oder Studienkommissionen) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.

(6) Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt.

(7) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind von den Mitgliedern des Qualitätssicherungsrats laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des Abs. 1 Z 3 möglich ist. Fällt der in Abs. 1 Z 4 genannte Aufgabenbereich in den Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums kann seitens dieses Bundesministeriums eine Expertin oder ein Experte mit beratender Funktion bestellt werden. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.

(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bedürfen. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur je zur Hälfte getragen.

(9) Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(10) Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt von ihr oder ihm angeforderte Unterlagen einzusehen.

Vollziehung

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit;

 

 

 

 

           2. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Vollziehung

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit;

           2. hinsichtlich des § 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

           3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

 

Anlage

zu § 30 Abs. 1 Z 4

 

„Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

 

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der neuen Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur.

 

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien

 

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

             - 40 bis 50 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

             - 120 bis 130 ECTS-Credits für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik mit Schwerpunk im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe);

             - 60 bis 80 ECTS-Credits Schwerpunktsetzung (z. B. in einem fachlichen Bildungsbereich, in Inklusiver Pädagogik, in Sonder- und Heilpädagogik, in Sozialpädagogik, in Mehrsprachigkeit usw.);

             - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Maximal 60 ECTS-Credits können für Absolventinnen und Absolventen einer BAKIP angerechnet werden.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;

                         - falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Erweiterungsstudium für die Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 120 ECTS-Credits angeboten werden.

 

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

                         - 40 bis 50 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

                         - pro Studienfach 95 bis 100 ECTS-Credits für studienfachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Credits für mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel);

                         - oder statt 2. Studienfach Spezialisierungen im Umfang von 95 bis 100 ECTS Credtis (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.);

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;

                         - im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Credits studienfachbezogene Teile pro Studienfach enthalten sein.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Primarstufe mit Spezialisierung in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Erweiterungsstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits angeboten werden.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger

 

Für Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Zulassungsvoraussetzung:

                         - Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Credits.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

                         - 150 ECTS-Credits, die durch das facheinschlägige Studium angerechnet werden;

                         - 90 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Credits durch eine mindestens einjährige berufliche Praxis mit pädagogischen Tätigkeitsanteilen angerechnet werden.

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;

                         - Falls im Masterstudium pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.) abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits.

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)

Zulassungsvoraussetzungen:

                         - eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (z. B. Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS usw.);

                         - eine mindestens 3-jährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

                         - 60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Credits für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

                         - 120 ECTS-Credits für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Credits für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Credits angerechnet werden;

                         - 60 ECTS-Credits für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Credits für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - Pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).

Für Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):

Zulassungsvoraussetzungen:

                         - Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Credits;

                         - Eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

                         - 180 ECTS-Credits, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden;

                         - 60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;

                         - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

                         - Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

                         - Pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).“