Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) hat die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich verankert (Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof). Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) hat deren Einführung zum Jahr 2014 einfachgesetzlich vorbereitet. Der Gesetzesentwurf enthält die erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen.

Bei der Regelung des rechtsanwaltlichen und notariellen Berufsrechts ist die Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012 betreffend die Einbringung einer Regierungsvorlage zur Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Selbstverwaltung der rechtsberatenden Berufe durch einen Rechtszug an die ordentliche Gerichtsbarkeit, 246/E 24. GP, mit zu beachten. Darin hat der Nationalrat die Bundesregierung aufgefordert, von der dem Gesetzgeber durch Art. 94 Abs. 2 B-VG eingeräumten Ermächtigung derart Gebrauch zu machen, dass gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Behörden der Kammern der rechtsberatenden Berufe ein Rechtszug an die ordentliche Gerichtsbarkeit vorgesehen wird. Dem entsprechend soll im Hinblick auf die mit 1.1.2014 wirksam werdende Auflösung (unter anderem) der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission und des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen eine Rechtsmittelzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs bzw. des Oberlandesgerichts als Dienstgericht für Notare vorgesehen werden.

Im gerichtlichen Einbringungsrecht schlägt der Entwurf vor, dass die bisherigen Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen der Präsidenten des Gerichtshofs erlassen werden und dagegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offen steht. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln gegen Gebührenvorschreibungen befasst wird.

Im französischen Vorabentscheidungsverfahren „Penarroja Fa“, verbundene Rs C-372/09 und C-373/09, hatte sich der Europäische Gerichtshof mit verschiedenen Fragen aus dem Gerichtsdolmetscherwesen auseinanderzusetzen. Er hat ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten zur Prüfung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen von Übersetzern eine effektive gerichtliche Kontrolle vorsehen müssen. Diese an sich auf den Bereich der Prüfung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation sowie der Berücksichtigung dieser Qualifikation beschränkten Vorgaben sind Anlass für den Vorschlag, dass künftig sowohl über den Antrag auf Eintragung als auch den Antrag auf Rezertifizierung mit Bescheid entschieden werden soll. Ferner soll dem Bewerber im Fall der (teilweisen) Abweisung seines Antrags die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt werden.

Für das Übernahmerecht schlägt der Entwurf vor, gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) einen Instanzenzug von der Übernahmekommission an die ordentliche Gerichtsbarkeit – konkret an den Obersten Gerichtshof – einzurichten. Diesem Instanzenzug ist auch aus systematischen Erwägungen der Vorzug zu geben, weil gesellschafts- und zivilrechtliche Fragen in aller Regel von den ordentlichen Gerichten beurteilt werden. Um eine kurze Entscheidungsfrist und eine hohe Qualität der rechtlichen Beurteilung zu gewährleisten, soll über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Übernahmekommission unmittelbar der Oberste Gerichtshof absprechen. Dass beim Obersten Gerichtshof zumeist nur Rechtsfragen und nur in Ausnahmefällen Tatsachenfragen releviert werden können, erscheint insofern unproblematisch, als auch die Übernahmekommission in aller Regel Rechtsfragen und nur selten Tatsachenfragen zu beurteilen hat.

In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass es auch nach der Änderung des Art. 20 B-VG durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht notwendig ist, für die Mitglieder der weisungsfreien Übernahmekommission ein Abberufungsrecht des obersten Organs – also der Justizministerin – vorzusehen: Ein solches Abberufungsrecht ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn die Weisungsfreiheit eines Organs nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 Z 8 B-VG). Dies trifft auf die Übernahmekommission zu, weil die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 letzter Satz der Übernahme-Richtlinie 2004/25/EG sicherzustellen haben, „dass die Aufsichtsstellen ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig von allen Parteien des Angebots erfüllen“. Da aber durchaus auch staatsnahen Unternehmen Parteistellung in einem übernahmerechtlichen Verfahren zukommen kann, muss die Unabhängigkeit der Übernahmekommission auch gegenüber der Republik Österreich gewährleistet sein, was nach der Systematik des B-VG nur durch eine Weisungsfreistellung möglich ist.

Mit dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 (VerwGesG 2006) wurde der Urheberrechtssenat als ausschließlich aus Richtern bestehende weisungsfreie Kollegialbehörde nach Art. 133 Z 4 B-VG eingeführt; Aufgabe des Urheberrechtssenates ist insbesondere die Entscheidung über die Tarife und Vertragsbedingungen, zu denen Verwertungsgesellschaften die von ihnen verwalteten Rechte lizenzieren. Der Urheberrechtssenat wird auf seiner derzeitigen Grundlage aber mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr weiter bestehen können. Diese Einrichtung wird aber allseitig – nicht nur von den Rechteinhabern – geschätzt. Besonders wichtig ist es den Beteiligten, die Kernkompetenz des Senats, also die Entscheidung über die Tarife und Vertragsbedingungen in so genannten Satzungen zu erhalten. Ihrer Rechtsnatur nach sind diese Satzungen Verordnungen und nicht Bescheide, sodass sie ohnedies nicht dem in der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgesehenen Instanzenzug unterliegen würden. Der Entwurf passt das VerwGesG 2006 an die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtslage an. Gleichzeitig soll damit der Urheberrechtssenat in seiner bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Verfahrensregeln wieder errichtet werden und damit für seine rechtspolitische Kernzuständigkeit, also die Erlassung von Satzungen, bestehen bleiben.

Für das Strafvollzugsrecht schlägt der Entwurf vor, gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) einen Instanzenzug vom Anstaltsleiter und von der Vollzugsdirektion an die ordentlichen Gerichte einzurichten. Die Gerichte sollen in Senaten tätig werden, die aus zwei Richtern und einem fachkundigen Laienrichter aus dem Bereich der Strafvollzugsbediensteten bestehen.

Zur Änderung bei der Rechtsmittelgebühr für Einstweilige Verfügungen: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.6.2012, G 14, 30, 42/12, die Gebühren für Rechtsmittel gegen Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.6.2013 in Kraft. Zur verfassungskonformen Ausgestaltung wird vorgeschlagen, dass die Rechtsmittelgebühren – so wie in erster Instanz schon bisher – auf die Hälfte der Gebühr für das Hauptverfahren ermäßigt wird. Gleichzeitig sollen die Einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b und 382e EO) sowie vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO) gebührenfrei werden.

Zu den Änderungen im Liegenschaftsteilungsgesetz: Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 wurden die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen überarbeitet und dabei das bisherige amtswegige Verfahren in ein Antragsverfahren umgewandelt. Nach in der Praxis auftretenden Problemen soll erst die Übergabe des Beschlusses an die Einlaufstelle des Grundbuchsgerichts den Rang des Antrags begründen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (Verwaltungsgerichtsbarkeit), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; Angelegenheiten der Justizpflege; Urheberrecht; Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte, Strafrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter) sowie auf § 7 Abs. 1 F-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Begutachtungsentwurf war zur Regelung der Rechts- und Instanzenzüge im Berufs- und Disziplinarrecht der Notare und Rechtsanwälte der Standpunkt vertreten worden, dass diese nicht der Zustimmung der Länder nach Art. 94 Abs. 2 bzw. – betreffend die seinerzeit in den vorgeschlagenen Bestimmungen des § 138 NO und § 23 Abs. 6 RAO noch vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – nach 131 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bedürften. Begründet wurde dies damit, dass die in erster Instanz im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung tätigen Behörden der Kammern organisatorisch dem Bund zuzurechnen seien und Aufgaben wahrnehmen würden, die zum Justizwesen im Verständnis des Art. 102 Abs. 2 B-VG zählen (VfGH G 74/78 VfSlg. 8.478/1979).

Diese Ansicht wurde in einigen im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen nicht geteilt. Verwiesen wurde dabei insbesondere auf die Gesetzesmaterialien zu Art. 131 Abs. 4 B-VG (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP), wo von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder in Belangen des „eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers“ die Rede sei; eine wie immer geartete Einschränkung dieser Zuständigkeit sei dabei nicht genannt.

Bei dieser Ausgangslage und den insofern divergierenden Ansichten erscheint es schon zur Vermeidung von zusätzlichen Weiterungen in jedem Fall zweckmäßig und geboten, die Zustimmung der Länder gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG doch einzuholen, zumal die im Vorschlag konzipierten Rechts- und Instanzenzüge im Berufs- und Disziplinarrecht der Notare und Rechtsanwälte in der Sache selbst im Begutachtungsverfahren durchwegs positiv aufgenommen worden sind. Nochmals sei auch betont, dass mit jenen Bestimmungen, in denen unter Ausnutzung der Regelung des Art. 94 Abs. 2 B-VG ein Rechtszug zu den ordentlichen Gerichten vorgesehen ist, der Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012 betreffend die Einbringung einer Regierungsvorlage zur Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Selbstverwaltung der rechtsberatenden Berufe durch einen Rechtszug an die ordentliche Gerichtsbarkeit, 246/E 24. GP, Rechnung getragen wird.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen des § 138 NO und des § 23 Abs. 6 RAO wurden zwischenzeitig dahin geändert, dass hier nunmehr jeweils die Anrufung des Landesverwaltungsgerichts im Rechtsmittelweg vorgesehen ist; einer Zustimmung der Länder nach Art. 131 Abs. 4 B-VG bedarf es insofern nicht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit der Einführung einer bescheidförmigen Erledigung und eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste und des Antrags auf Rezertifizierung als Gerichtssachverständiger bzw. -dolmetscher wird der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.3.2011, verbundene Rs C-372/09 und C-373/09 ("Penarroja Fa"), Rechnung getragen.

Die weiteren Vorschläge fallen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des ABAG)

Der erste Abschnitt des ABAG regelt die Prüfung der Gleichwertigkeit der Fähigkeiten und Kenntnisse, die ein Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine in einem anderen Staat absolvierte rechtswissenschaftliche Ausbildung erworben hat, mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts bescheinigt sind. Die Vornahme der „Gleichwertigkeitsprüfung“ in erster Instanz kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (als Präses der Ausbildungsprüfungskommission) zu, der über die Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid zu entscheiden hat. Gegen diesen Bescheid kann der Bewerber binnen zwei Wochen Berufung erheben, und zwar bislang an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission. Aufgrund deren Auflösung per 1. Jänner 2014 (siehe dazu im Detail die Erläuterungen zu Art. 2) soll dieser Rechtszug künftig an das Bundesverwaltungsgericht gehen, wobei die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG dann vier Wochen beträgt. Das soll mit den vorgeschlagenen Änderungen auch in den §§ 4 und 8 ABAG entsprechend klargestellt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter)

Bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nach § 59 DSt handelt es sich um eine jener im Abschnitt A der dem B-VG durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nach Art. 152 angefügten Anlage genannten Verwaltungsbehörden, die nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit 1. Jänner 2014 aufgelöst werden. Die Zuständigkeit zur (Weiter-)Führung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen bzw. neu anfallenden Verfahren soll auf die Verwaltungsgerichte übergehen. Art. 94 Abs. 2 B-VG sieht aber vor, dass durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Nationalrat die Bundesregierung mit Entschließung vom 15. Mai 2012 betreffend Einbringung einer Regierungsvorlage zur Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Selbstverwaltung der rechtsberatenden Berufe durch einen Rechtszug an die ordentliche Gerichtsbarkeit, 246/E 24. GP, aufgefordert, von dieser Ermächtigung derart Gebrauch zu machen, dass gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Behörden der Kammern der rechtsberatenden Berufe ein Rechtszug an die ordentliche Gerichtsbarkeit vorgesehen wird. Dort soll ein Senat zur Entscheidung berufen werden, dem Vertreterinnen und Vertreter aus dem jeweiligen Berufsstand angehören.

Dem entsprechend sollen die bisher der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nach dem DSt, dem EIRAG und der RAO übertragenen Aufgaben künftig vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden (zur Zulässigkeit der Normierung eines bloß eingliedrigen Instanzenzugs vgl. VfGH G 52/95 ua, VfSlg 14.709/1996). Dieser soll in Senaten tätig werden, die aus zwei Richtern und zwei von den Rechtsanwaltskammern durch alle Kammermitglieder zu wählenden Anwaltsrichtern bestehen, wobei den Vorsitz im Senat ein Richter führt. Die Senate sind ebenso wie die von diesen zu erledigenden Geschäfte in der vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des nächsten Jahres nach § 13 OGH-Gesetz zu erlassenden Geschäftsverteilung festzulegen. In der Geschäftsverteilung soll dabei auch vorgesehen werden können, dass lediglich ein Senat gebildet wird. Am Prozedere zur Auswahl der Anwaltsrichter soll sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ebenso wenig ändern wie an deren unabhängigen Stellung. Der vorgeschlagene § 59 Abs. 2 DSt stellt demgemäß klar, dass den Anwaltsrichtern die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang zukommen.

Auch die sonstigen Verfahrensstrukturen sollen im Wesentlichen beibehalten werden; dies betrifft unter anderem auch Form und Inhalt der Beteiligung der Generalprokuratur am Verfahren. Zu dem bisher in § 64 Abs. 3 DSt normierten Recht der Generalprokuratur, des Kammeranwalts und des Beschuldigten, einzelne Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen, sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich die entsprechende Befugnis künftig aus § 44 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 77 Abs. 3 DSt ergibt.

Im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof soll (wie bisher vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission) das Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel grundsätzlich zulässig sein. Diese grundsätzliche Neuerungserlaubnis soll nach dem vorgeschlagenen § 49 zweiter Satz DSt in Hinkunft jedoch dann eine Einschränkung erfahren, wenn dem Berufungswerber die neuen Tatsachen oder Beweismittel spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beweisverfahrens im Verfahren vor dem Disziplinarrat bekannt waren oder bekannt sein mussten und es ihm als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, dass er von diesen nicht bereits dort Gebrauch gemacht hat. Auf diese Weise sollen die Verfahrensbeteiligten angehalten werden, bereits im Verfahren vor dem Disziplinarrat ein umfassendes Tatsachenvorbringen und Beweisanbot zu erstatten, damit das Erkenntnisverfahren soweit wie möglich im Verfahren erster Instanz abgeführt werden kann. Dieser Zielsetzung folgend soll gleichzeitig das Rechtsmittelverfahren entsprechend beschleunigt werden, sodass in diesem Neuerungen nicht mehr zu behandeln sind, wenn deren Vorbringen aufgrund eines vorwerfbaren (und den bloß minderen Grad eines Versehens übersteigenden) Versäumnisses in erster Instanz unterlassen wurde. Die damit verbundene Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit der Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren ist angemessen und verhältnismäßig, zumal es sich bei diesen durchwegs um juristisch ausgebildete Personen handelt, denen eine umfassende Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte durch entsprechendes Tatsachenvorbringen und Beweisanbot bereits in erster Instanz zumutbar ist.

Die Kosten, die aktuell im Zusammenhang mit der Erfüllung der der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission übertragenen Aufgaben entstehen, werden bislang (zur Gänze) vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag getragen; Entsprechendes gilt für die von der Generalprokuratur nach dem DSt wahrgenommenen Agenden. Da auch die künftig vom Obersten Gerichtshof und der Generalprokuratur in berufs- und standesrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach dem Disziplinarstatut (bzw. nach den §§ 7 und 17 EIRAG, die die sinngemäße Anwendung des DSt vorsehen) zu besorgenden Aufgaben allesamt im ureigenen Interesse der Rechtsanwaltschaft gelegen sind, ist eine entsprechende Kostentragung durch die Anwaltschaft (die sich dazu bereits bereit erklärt hat) auch künftig – konkret im vorgeschlagenen § 65 DSt – vorzusehen. Von dieser Kostenersatzverpflichtung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nicht umfasst sind die dem Obersten Gerichtshof nach den §§ 5a, 30 Abs. 4 und 34 Abs. 3 RAO zugewiesenen (die Eintragung bzw. Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte/Rechtsanwaltsanwärter betreffenden) Angelegenheiten. Für diese soll im Gerichtsgebührengesetz eine Pauschalgebühr vorgesehen werden, die vom Berufungswerber zu entrichten ist. Die Kostenersatzregelung des § 65 Abs. 1 DSt auf der einen Seite und die in § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 5 DSt für den Fall eines verurteilenden Erkenntnisses vorgesehene Kostenersatzverpflichtung des Beschuldigten auf der anderen Seite führen nicht dazu, dass es zu einer doppelten Abgeltung der Verfahrenskosten an den Bund kommt. Dies deshalb, weil die betragsmäßige Festsetzung (auch) der pauschalierten Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz gemäß § 41 DSt in allen Fällen dem Disziplinarrat zukommt, und zwar auch dann, wenn der Oberste Gerichtshof (bzw. bislang die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission) die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach ausspricht. Die Vollziehung der betreffenden Entscheidungen kommt auch hinsichtlich des Kostenpunkts gemäß § 67 DSt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zu, die Weiterleitung eines insofern erlangten Pauschalkostenersatzes an den Bund ist nicht vorgesehen.

Im Rahmen der Vorbereitung des Entwurfs hat das Bundesministerium für Justiz gemeinsam mit Vertretern des Obersten Gerichtshofs und der österreichischen Rechtsanwaltschaft erwogen, den Disziplinarrat weiter in Richtung „Tribunal“ im Verständnis des Art. 6 MRK auszubauen und korrespondierend dazu das Rechtsmittelverfahren in Disziplinarsachen an das Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde nach der StPO anzulehnen. Der Entwurf verfolgt diesen Gedanken aber nicht weiter. Ausschlaggebend dafür sind unter anderem Bedenken, die – insbesondere im Licht der Entscheidung VfSlg. 2.902 – zu der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Schritts aufgekommen sind. Ein solcher Ausbau in Richtung „Tribunal“ stieße schon aufgrund der Aufsichtsrechte der Bundesministerin für Justiz nach § 78 Abs. 2 DSt (die auch die Auflösung des Disziplinarrats umfassen) an bestimmte Grenzen (weil insofern die verfassungsrechtlich geforderte Garantie der Unabsetzbarkeit nicht erfüllt werden könnte).

Daher soll die bisherige Form der Einrichtung und Ausgestaltung des Disziplinarrats auch künftig beibehalten werden. Dies bedingt freilich gleichzeitig, dass dem Obersten Gerichtshof als einziger gerichtlicher Instanz die volle Kognitionsbefugnis in Rechts- und Tatsachenfragen zukommen muss (sodass etwa eine substanzielle Beschränkung der Rechtsmittelgründe nicht in Betracht kommt). Für die daraus resultierende Beibehaltung des bisherigen Umfangs und Inhalts der Berufung gemäß § 49 DSt spricht auch die Formulierung des Art. 94 Abs. 2 B-VG, wonach anstelle der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann, legt sie doch den Schluss nahe, dass der Umfang der Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde bei beiden im B-VG in diesem Kontext vorgesehenen Regelungsvarianten doch annähernd gleich sein soll.

Zu Artikel 3 (Änderung des EIRAG)

Auf die Erläuterungen zu Art. 2 darf verwiesen werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes)

Zu Z 1, 3 bis 6 und 8 (§§ 20 und 22 Abs. 1 und 2 und 23a GebAG)

Anders als im Bereich der Sachverständigengebühren, wo die Gebührenbestimmung eine Sache der Rechtsprechung ist und dem Richter oder Rechtspfleger zukommt, sind die Zeugengebühren von dem damit betrauten Bediensteten des zuständigen Gerichts im Justizverwaltungsweg zu bestimmen. Gegen dessen Entscheidung steht dem Zeugen bzw. unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG den dort genannten Personen die Beschwerde an den Leiter des Gerichts offen. Die Neuordnung des Rechtsmittelverfahrens durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bedingt auch in diesem Zusammenhang eine grundlegende Änderung. Sie soll zum Anlass genommen werden, auch die erstinstanzlichen Entscheidungsstrukturen etwas umzugestalten. In Hinkunft soll die Gebühr zunächst vom Leiter des Gerichts bestimmt werden, bei dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter dieses Gerichts soll aber – sofern es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt – die Möglichkeit haben, einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen und diesen zu ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Wird diese Entscheidung angefochten, so ist eine (allfällige) Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG vom Leiter des Gerichts zu treffen. Er kann in diesem Rahmen den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen. Macht der Leiter des Gerichts von diesen Befugnissen nicht Gebrauch, so hat er dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Ebenso kann der Rechtsmittelwerber binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim Leiter des Gerichts den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Bei aus dem Ausland geladenen Zeugen geht es regelmäßig um höhere Gebührenbeträge bzw. auch inhaltlich komplexere Fragen, sodass dem Leiter des Gerichts die Möglichkeit eines „innerbehördlichen Mandats“ nicht zur Verfügung stehen soll.

Auf die dargestellten neuen erst- und zweitinstanzlichen Strukturen ist auch in dem die Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) regelnden § 23a GebAG Bedacht zu nehmen. Hier sollen die Bestimmungen des II. Abschnitts des GebAG mit der Maßgabe Anwendung finden, dass an die Stelle des Leiters des Gerichts der Leiter der Staatsanwaltschaft tritt. Auch dieser soll – ausgenommen den Fall des aus dem Ausland geladenen Zeugen – die Möglichkeit haben, im Rahmen eines „innerbehördlichen Mandats“ einen Bediensteten der Behörde mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen und diesen zu ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Soweit gemäß § 21 Abs. 2 StPO die Zeugenvernehmung im Einzelfall durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgt ist (oder erfolgen hätte sollen), soll die Gebührenbestimmung durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft vorzunehmen sein (dem – mit der entsprechenden Einschränkung im Fall des aus dem Ausland geladenen Zeugen – wiederum die Möglichkeit eines „innerbehördlichen Mandats“ zur Verfügung steht). Der Rechtszug gegen die entsprechenden Gebührenentscheidungen geht gleichfalls stets an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. den vorgeschlagenen § 22 Abs. 1 erster Satz GebAG).

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 4 GebAG)

Soweit das GebAG nicht besondere Verfahrensregeln vorsieht, ist auf das Verfahren zur Gebührenbestimmung das AVG anwendbar (vgl. Art. I Abs. 2 EGVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013). Zu berücksichtigen ist daneben aber auch, dass die Gebührenbestimmung im Zuge eines Gerichtsverfahrens erfolgt und demgemäß auch die Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr Anwendung finden müssen. Dies wird mit dem vorgeschlagenen § 20 Abs. 4 GebAG klargestellt.

Zu Z 7 (§ 22 Abs. 3 GebAG)

Wie bisher soll dem Revisor im Zeugengebührenrecht auch künftig unter den in § 21 Abs. 2 Z 3 GebAG genannten Voraussetzungen sowohl Parteistellung als auch das Recht zukommen, Beschwerde gegen die im Justizverwaltungsweg zu bestimmenden Zeugengebühren bzw. allenfalls – auf der Grundlage des Art. 133 Abs. 7 und 8 B-VG – Anträge bzw. Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; letzteres wird durch den vorgeschlagenen § 22 Abs. 3 GebAG klargestellt.

Zu Artikel 5 (Änderung des GEG)

Zu Z 1 (§ 1 GEG):

Diese Änderung nimmt darauf Bezug, dass die Mutwillensstrafen nicht mehr (nur) nach § 7 Abs. 2 GEG in der bisherigen Fassung verhängt werden können, sondern allgemein nach den Bestimmungen des AVG, § 26 Abs. 4 GGG sowie nach dem StVG.

Zu Z 2 (§ 6 GEG):

Zu Abs. 1: Mit dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die „Vorschreibung“ der Beträge erfasst den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheidet auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich – wie bisher (siehe § 210 Geo.) – danach, wo die Gebühren oder Kosten entstanden sind. Wie in § 210 Geo. wird auf das „Verfahren“ abgestellt, aus dem die Zahlungspflicht resultiert, was mit der Wortfolge „Beträge aus Verfahren“ umschrieben wird. Dieses Verfahren wird verkürzt als „Grundverfahren“ bezeichnet, um es vom darauf folgenden Einbringungsverfahren zu unterscheiden. Das „Grundverfahren“ ist in der Regel ein gerichtliches Verfahren, es kann aber auch ein Justizverwaltungsverfahren sein, aus dem etwa Gebühren nach der Tarifpost 14 GGG resultieren, oder das Verfahren zur Einsicht in einen Akt, das Gebühren nach Tarifpost 15 Anm. 6 GGG zur Folge haben kann. Zeitlich kommt es auf die Anhängigkeit im Zeitpunkt der Vorschreibung der einzubringenden Beträge an, und nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens des Zahlungsanspruchs. Wenn die Zuständigkeit im Grundverfahren sprengelübergreifend wechselt, und Gebühren noch nicht vorgeschrieben wurden (d. h. noch keine Lastschriftanzeige und kein Zahlungsauftrag erlassen wurden), wechselt auch die Zuständigkeit zur Einbringung. Da der Bescheid – anders als nach dem AVG – bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen wird (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8). Dem Verwaltungsverfahren ist die „perpetuatio fori“ nicht bekannt. Daher hat nach einer Änderung der Zuständigkeitsgrundlagen (z. B. wenn das Verfahren vom Gericht nach § 44 oder § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen wird) die später zuständig gewordene Behörde zu entscheiden (siehe Hengstschläger/Leeb aaO.). Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde ist allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht fixiert (VwGH 26.6.2001, 2000/4/0202). Nichts anderes kann für das – wenn auch remonstrative – Rechtsmittel der Vorstellung gelten, das zwingend bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid erlassen hat. Eine Änderung der Zuständigkeitsgrundlagen während offener Vorstellungsfrist löst also keinen Wechsel in der Zuständigkeit der Behörde aus.

Allgemein normiert die Z 1, dass die Präsidenten der Landesgerichte für Beträge aus Grundverfahren bei ihren Gerichten und den ihnen unterstellten Bezirksgerichten zuständig sind. Der Präsident des Arbeits- und Sozialgerichts Wien ist für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht, der Präsident des Handelsgerichts Wien für Beträge aus Grundverfahren auch beim Bezirksgericht für Handelssachen zuständig. Nach Z 2 sind die Präsidenten der Landesgerichte zusätzlich für die Einbringung der Beträge zuständig, die bei den Staatsanwaltschaften und Justizanstalten ihres Sprengels entstehen, wobei diese Zuständigkeit in Wien und Graz den Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen zukommt.

Da bei der Generalprokuratur keine gebührenpflichtigen Grundverfahren geführt werden, scheint sie nicht in Z 4 auf. Die Z 6 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen § 15.

Zu Abs. 2: Die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, soll beibehalten werden. Allerdings soll der Kostenbeamte nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er die Bescheide im Namen der Behörde nach Abs. 1 erlassen. Solche Entscheidungen können auch ohne formelles Ermittlungsverfahren nach § 37 AVG ergehen. Der Kostenbeamte kann zwar Sachverhaltserhebungen tätigen, soll aber nicht verpflichtet sein, den Parteien allseitiges rechtliches Gehör zu gewähren. Es handelt sich insofern um einen Mandatsbescheid, der mit Vorstellung angefochten werden kann (siehe den vorgeschlagenen § 7). Mandatsbescheid ist hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen, wiewohl die Befugnis der Behörde, den Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, ebenfalls als „innerbehördliches Mandat“ bezeichnet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 5). Aus dem Bescheid muss ersichtlich sein, dass er vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, und dass er mit Vorstellung angefochten werden kann.

Die Präsidenten als zuständige Behörde haben nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen in ihrer Geschäftseinteilung festzulegen, welche Beamten für welche Art von Mandatsbescheiden ermächtigt werden. In der Regel werden Zahlungsaufträge von den Kanzleileitern des Grundverfahrens zu erledigen sein; diesen können je nach Gerichtsübung auch einfache Fälle wie ein Bescheid über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung oder ein Wiedereinsetzungsantrag übertragen werden. Bescheide, bei denen konzise Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, wie etwa Oppositionsbegehren oder abweisliche Rückzahlungsentscheidungen, könnten sich die Präsidenten vorbehalten.

Zu Z 3 (§ 6a GEG):

Zu Abs. 1: Der Inhalt des bisherigen § 6a GEG ist obsolet und kann aufgehoben werden. Der neue § 6a GEG übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen § 6 Abs. 1. Der Zahlungsauftrag soll als Mandatsbescheid auch in Zukunft durch den Kostenbeamten erlassen werden können. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde (§ 6 Abs. 1 des Entwurfs), auch die übrigen Bescheide (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag auf Wiederaufnahme, Rückzahlungsanträge, Einwendungen nach § 35 EO) durch den Kostenbeamten fertigen zu lassen.

Zu Abs. 2: Aus systematischen Gründen soll der Inhalt des bisherigen § 14 in den § 6a eingefügt werden. Dabei wird der Begriff „Zahlungsaufforderung“ durch den Begriff „Lastschriftanzeige“ ersetzt.

Zu Z 4 (§ 6b GEG):

Zu Abs. 1: Wie bisher sollen für das Verfahren in erster Linie die Bestimmungen des GOG anwendbar sein. Subsidiär soll das AVG zur Anwendung kommen, sofern im GEG keine Abweichung angeordnet ist. Nach dem GOG richten sich insbesondere die Ausfertigung der Erledigungen (§ 79 GOG, nach Abs. 1 zweiter Satz auch in Justizverwaltungssachen anwendbar), die Register- und Aktenführung (§§ 80 und 81 GOG), die Ladungen (§ 87), und die Bestimmungen über die Einbringung der Eingaben (§§ 89 ff.). Da in Zukunft die Säumnisbeschwerde Abhilfe gegen Säumigkeit der Behörde schafft, ist der Fristsetzungsantrag nicht notwendig. Die teilweise Verdrängung einiger Bestimmungen des AVG durch das GOG ist wegen der Nähe des Einbringungsverfahrens zum gerichtlichen Grundverfahren sachlich gerechtfertigt. Der justizverwaltungsrechtliche „Kostenakt“ wird in der Regel gemeinsam mit dem Gerichtsakt geführt, die Kanzleikraft, die in der Regel auch die Gebühren bestimmt, fertigt auch die Gerichtsentscheidungen ab, auch wird dieselbe Software benützt.

Folgende Bestimmungen des AVG werden in Zukunft anwendbar sein: die §§ 4 – 6 AVG über den Zuständigkeitsstreit und die amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit sowie § 7 AVG über die Befangenheit. Die Bestimmungen über Beteiligte und deren Vertreter sollen sich gemäß dem vorgeschlagenen § 6b Abs. 3 nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten. Die §§ 13 – 20 AVG werden durch das GOG überlagert; die Zustellung soll in § 6b Abs. 2 GEG geregelt werden.

Die §§ 32 und 33 AVG betreffen die Fristen. Als Zustelldienst im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG ist nur die Zustellung im Postweg erfasst; elektronische Zustelldienste richten sich ausschließlich nach dem GOG und der darauf beruhenden ERV. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind in Zukunft nach den §§ 34 bis 36 AVG zu verhängen. § 36 zweiter Satz AVG sieht die sinngemäße Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes vor; allerdings soll abweichend von § 16 VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen sein. § 36a AVG betrifft den Angehörigenbegriff, § 37 AVG regelt das Ermittlungsverfahren. Der Gegenstand der §§ 38 und 38a AVG ist in § 7 Abs. 5 und 6 GEG in der vorgeschlagenen Fassung geregelt. Die §§ 39 bis 44g AVG werden nicht zur Anwendung kommen, da im Einbringungsverfahren weder mündlich verhandelt werden muss noch Großverfahren anstehen.

§§ 69 bis 72 AVG regeln Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden waren (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, § 7 GEG E 102 ff.).

Zu Abs. 2: Bescheide sollen nur schriftlich erlassen werden können, und – wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) – bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben sind. Die Behörde ist also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden kann.

Zu Abs. 3: Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 6 Abs. 2. Nur im strafgerichtlichen Verfahren soll die Weitergeltung der Vollmacht nicht vermutet werden, und zwar auch nicht hinsichtlich der Kosten, wie der Verweis auf § 1 Z 2 des Entwurfs klarstellt. Statt auf eine „Vollmacht“ wird auf die „Vertretungsmacht“ abgestellt, damit auch die Zustellung an den im Grundverfahren bestellten Prozess- oder Abwesenheitskurator sowie an den Verfahrenshelfer möglich ist.

Zu Abs. 4: Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227) auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.

Zu Z 5 (§ 7 GEG):

Zu Abs. 1: Nach dieser Bestimmung soll gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid die Vorstellung zulässig sein. Vorstellung kann nicht nur gegen vom Kostenbeamten erlassene Zahlungsaufträge, sondern auch gegen sonstige Bescheide des Kostenbeamten ergriffen werden, zu deren Erlassung die zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1) den Kostenbeamten ermächtigt hat (§ 6 Abs. 2).

Zu Abs. 2: Diese Bestimmung regelt das Vorstellungsverfahren in Anlehnung an das Berichtigungsverfahren nach den bisherigen Abs. 2 und 3. Über die Vorstellung entscheidet stets die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde; eine (weitere) Delegation an den Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 kommt nicht in Betracht. Der Kostenbeamte kann zwar der Vorstellung nicht selbst stattgeben, aber aus Anlass der Vorstellung seinen eigenen Bescheid im Rahmen des Abs. 3 abändern oder aufheben und damit die Vorstellung gegenstandslos werden lassen. Gegen den Berichtigungsbescheid ist dann neuerlich die Vorstellung zulässig, sofern er vom Kostenbeamten erlassen wurde.

Zu Abs. 3: Der erste Satz wiederholt die Anordnung des – ohnehin unmittelbar anwendbaren – § 62 Abs. 4 AVG, ergänzt diese aber gleichzeitig um die im Einbringungsverfahren gar nicht so seltenen Fälle, dass sich etwa die Erlassung des Zahlungsauftrags mit dem Eingang der Zahlung überschneidet. Zur Berichtigung seines eigenen Bescheides kann der Kostenbeamte im Rahmen des § 6 Abs. 2 ermächtigt werden.

Zu Abs. 4: Diese Regelung entspricht dem bisherigen Abs. 4a. Einerseits soll der Begriff „Bundesministerium“ durch das Organ „Bundesministerin“ ersetzt werden, andererseits soll die Bescheidaufhebungskompetenz auch für unrichtig verhängte Mutwillensstrafen (nach GEG oder GGG) gelten.

Abs. 5 und 6 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 5a.

Zu Z 6 (§ 7a GEG):

Da die Zuständigkeit zur Vorschreibung von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz in § 6 Abs. 1 Z 5 GEG und zu Stundung und Nachlass in § 9 Abs. 4 GEG geregelt werden soll, kann der bisherige § 7a GEG entfallen.

Zu Z 7 und 8 (§ 8 GEG):

Die Änderung in Abs. 1 ist eine redaktionelle Klarstellung, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Rechtskraft des Grundverfahrens (siehe die Erläuterungen zu § 6 GEG) ankommt.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen ist.

Zu Z 9 und 10 (§ 9 GEG)

Zu Abs. 3: Die Kompetenz des Leiters der Einbringungsstelle nur zur Aufschiebungsentscheidung wird zugunsten einer einheitlichen Kompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien aufgegeben, der nach Abs. 4 erster Satz ohnedies den Leiter der Einbringungsstelle mit der Bescheiderlassung beauftragen kann.

Zu Abs. 4: Diese Bestimmung regelt das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten. Da nicht auf § 6 und § 7 Abs. 1 und 2 GEG verwiesen wird, ist klargestellt, dass eine Vorstellung gegen eine Entscheidung des Leiters der Einbringungsstelle nicht in Betracht kommt; seine Entscheidungen sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

Zu Z 11 (§ 11a)

Hier wurden terminologische Anpassungen an die geänderte Behördenkompetenz (§ 6 GEG) vorgenommen.

Zu Z 12 (§ 14 GEG)

Auf die Erläuterungen zu § 6a Abs. 2 darf verwiesen werden.

Zu Z 13 (§ 15 GEG)

Die Anordnung des bisherigen § 15 GEG wurde in § 6 Abs. 1 Z 6 übernommen.

Zu 14 (§ 19a GEG)

Die Bestimmungen sollen mit jenem Tag in Kraft treten, an dem auch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft tritt (1.1.2014).

Der Übergang der Verfahren wird in Ergänzung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und der §§ 3, 4 und 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes wie folgt geregelt:

Da im Einbringungsrecht das AVG bisher nicht anzuwenden war, könnten Zweifel entstehen, ob eine Entscheidung nach dem GEG nicht – wie andere Entscheidungen der Gerichte auch – bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung als erlassen gelten. Überdies regelt das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz nicht explizit, ob für die Bescheide nach § 2 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, deren Zustellung zwar noch im Jahr 2013 veranlasst wurde, die aber erst im Jahr 2014 gültig zugestellt werden, das alte oder das neue Recht zur Anwendung kommt. Diese Fälle werden nun in Anlehnung an § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz explizit im GEG geregelt.

Das bedeutet im Einzelnen: Wurde der Bescheid eines Kostenbeamten nach dem 31. Dezember 2013 zugestellt, so ist dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, die bei der nach § 6 Abs. 1 GEG in der vorgeschlagenen Fassung zuständigen Behörde einzubringen ist. Alle Entscheidungen, die bis 30. Juni 2014 nicht zugestellt wurden, treten von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. die korrespondierende Regelung in § 2 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz). Wurde die Entscheidung vor dem 1. Jänner 2014 zugestellt und bis dahin noch kein Berichtigungsantrag eingebracht, so kann dagegen nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz noch bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, die ebenfalls bei der nach § 6 Abs. 1 GEG in der vorgeschlagenen Fassung zuständigen Behörde eingebracht werden soll.

Ist ein Rechtsmittelverfahren bereits anhängig (z. B. ein Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag), darüber aber vor dem 31. Dezember 2013 noch keine Entscheidung erlassen, so geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Ist gegen einen letztinstanzlichen Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof offen und wurde gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch keine Beschwerde erhoben, so kann nach § 4 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Nach § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz muss jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 erlassen wird, einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

Zu Artikel 6 (Änderung des GGG)

Zu Z 1, 3 und 10 (§§ 2, 7 und TP 13a)

In der neuen Tarifpost 13a werden die Gerichtsgebühren für Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden geregelt. § 2 regelt dazu die Fälligkeit, § 7 die Zahlungspflicht.

Bei Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentamts wird die Gebühr zwei Wochen nach Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Wien fällig; dies gilt auch im Fall einer Revision an den Obersten Gerichtshof. Bei Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer (TP 13a lit. b) und Rekursen gegen Bescheide der Übernahmekommission (TP 13a lit. d) richtet sich die Fälligkeit nach dem Einlangen beim Obersten Gerichtshof, bei Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer (TP 13a lit. c) nach dem Einlangen beim jeweiligen Oberlandesgericht. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a wie bei anderen Rechtsmittelverfahren der Rechtsmittelwerber.

Zu Z 2 (§ 4):

Diese Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Z 4 bis 6 (§§ 21 und 30 GGG)

Die Anpassungen in § 21 Abs. 4 und § 30 GGG sind eine Folge der Änderungen im GEG.

Zu den Z 7 bis 9 (TP 1, 2 und 3)

Im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen soll es in erster Instanz dabei bleiben, dass entweder gar keine Gerichtsgebühren (bei Verbindung mit einer Klage) oder nur die Hälfte der Gebühr für das Hauptverfahren anfallen. Diese Regelung wurde vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich für zulässig angesehen (Pkt. 2.5. des Erkenntnisses vom 30.6.2012, G 14, 30, 42/12). Wenn sich der Gesetzgeber für eine Differenzierung zwischen der Gebührenhöhe für Provisorialverfahren und Hauptverfahren in erster Instanz entscheidet, so ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs ein Abgehen von dieser Differenzierung innerhalb des Systems der Pauschalierung in zweiter und dritter Instanz nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe dafür vorlägen. Da der Verfassungsgerichtshof eine solche sachliche Begründung vermisst, wird vorgeschlagen, auch die Gebühren im Rechtsmittelverfahren auf die Hälfte zu senken.

Gewaltschutz- und Stalking-Verfügungen sollen künftig gebührenfrei sein.

Zur TP 13a:

Die Gebührenhöhe der lit. a (Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentamts) orientiert sich an den bisherigen Gebühren nach § 28 des Patentamtsgebührengesetz und an der Tarifpost 10 des Gebührengesetzes 1957. Für die Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung sieht das Patentamtsgebührengesetz im einseitigen Verfahren eine Gebühr von 220 Euro, im mehrseitigen Verfahren von 370 Euro vor (§ 28 Abs. 1 Z 1 Patentamtsgebührengesetz); dazu kommen die Schriftengebühren von 30 Euro je Antrag (Tarifpost 10 Abs. 1 Z 4 Gebührengesetz). Für den Antrag auf eine mündliche Verhandlung sind zusätzlich 210 Euro zu entrichten; dieser Gebührenbetrag soll zur Hälfte der Gebühr zugeschlagen werden, da eine mündliche Verhandlung nach dem nunmehr anzuwendenden § 52 Abs. 1 AußStrG vom Rekursgericht durchzuführen ist, wenn es eine solche für erforderlich erachtet.

Die Gebühr für das Revisionsrekursverfahren richtet sich nach den Gebühren für Rechtsmittel an den Obersten Patent- und Markensenat (600 Euro nach § 28 Abs. 1 Z 4 Patentamtsgebührengesetz, 80 Euro nach der Tarifpost 10 Abs. 1 Z 6 Gebührengesetz). Die Gebühr für ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung wird bisher mit 600 Euro nach § 28 Abs. 1 Z 4 Patentamtsgebührengesetz und 80 Euro nach der Tarifpost 10 Abs. 1 Z 6 Gebührengesetz vergebührt. Dass dagegen ein weiterer Rechtszug vorgesehen ist, ist ein Novum; in Übereinstimmung mit dem übrigen Gerichtsgebührengesetz wird die Gebühr dafür um etwa ein Drittel erhöht. Für das Rekursverfahren wurde die Bestimmung über die „Kostenberufung“ nach § 28 Abs. 1 Z 5 Patentamtsgebührengesetz zum Vorbild genommen.

Die Pauschalgebühren nach den lit. b und c sollen einerseits zumindest teilweise den Aufwand des Gerichts abdecken, auf der anderen Seite aber nicht den Zugang zum Recht unangemessen beschränken. Die Gebühr nach lit. d entspricht in etwa dem Eineinhalbfachen der an die Übernahmekommission im Fall einer bloßen Anzeigepflicht zu entrichtenden Gebühr. Es erscheint nicht erforderlich, für Rekurse gegen andere Bescheide eine gesonderte höhere Gebühr vorzusehen.

Zu Artikel 7 (Änderung der Notariatsordnung)

Zu Z 1 (§ 5 NO)

In § 5 NO soll im Zusammenhang mit der Vertretungsbefugnis der Notare im Gefolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 klargestellt werden, dass sich diese künftig auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (wo ja grundsätzlich Vertretungsfreiheit herrscht) bezieht.

Zu Z 2 und 4 bis 23 (§§ 21, 117a, 118a, 125, 132, 134, 137, 138, 141b, 141f, 164, 167 bis 169, 171 NO)

Nach § 138 Abs. 1 NO verteilen sich – sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (was aktuell im Bereich des notariellen Dienstgerichts- und Disziplinarverfahrens sowie nach § 132 Abs. 3 NO der Fall ist) – die Zuständigkeiten zur Entscheidung über Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) gegen die aufgrund der Notariatsordnung ergehenden Bescheide auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts, den Bundesminister für Justiz und den Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer. Dieses überaus komplexe System soll entsprechend den durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkten Änderungen vereinfacht werden. Künftig soll der Rechtszug – abgesehen von den Ausnahmen im Bereich des Dienstgerichts- und Disziplinarverfahrens – mittels Beschwerde generell an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht gehen.

Im Wesentlichen beibehalten bzw. geringfügig erweitert werden sollen die gerichtlichen Zuständigkeiten im notariellen Dienstgerichts- und Disziplinarverfahren. Für das Dienstgerichtsverfahren ist zunächst festzuhalten, dass das Oberlandesgericht als Dienstgericht für Notare (vgl. § 183 Abs. 3 NO) schon bisher Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist (VwGH 3.10.1978, NZ 1978, 128); gegen dessen Entscheidungen ist nach § 98 RStDG Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht möglich, der als solches (selbstverständlich) gleichfalls im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheidet. Insofern finden die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art. 129 ff. B-VG) als Ganzes keine Anwendung.

Entsprechendes gilt auch für das Disziplinarverfahren wegen Disziplinarvergehen (zur Abgrenzung zu den Ordnungswidrigkeiten vgl. § 156 Abs. 1 NO), über die auch künftig gemäß § 155 Abs. 2 NO in erster Instanz das Oberlandesgericht als Disziplinargericht und in zweiter Instanz der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht entscheiden soll. Auch hier gehören die entsprechenden Disziplinarsenate bei den Oberlandesgerichten sowie beim Obersten Gerichtshof der ordentlichen Gerichtsbarkeit an (vgl. die Nachweise bei Wagner/Knechtel aaO § 171 E 1), sodass es insofern im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 gleichfalls keiner Änderungen bedarf.

Anderes gilt für den Bereich der Disziplinarverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten: Hier ist bisher in erster Instanz die Notariatskammer zur Entscheidung berufen. Gegen deren einen Schuldspruch enthaltenden Beschluss steht dem Beschuldigten gemäß § 167 Abs. 1 NO die Berufung an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen gemäß § 168 Abs. 1 NO zu. Die Auflösung des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (siehe Abschnitt A Z 1 der dem B-VG durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nach Art. 152 angefügten Anlage) macht hier eine Neuordnung des Rechtsmittelverfahrens unter Anwendung der Regelung des Art. 94 Abs. 2 B-VG erforderlich.

Künftig soll gegen Entscheidungen der Notariatskammer in Disziplinarverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, die einen Schuldspruch enthalten, die Erhebung einer Berufung an das Oberlandesgericht als Disziplinargericht möglich sein. Das Verfahren soll sich dabei nach den §§ 170 ff. NO richten, dies allerdings mit der wesentlichen Einschränkung, dass gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht kein weiterer Rechtszug mehr offen steht.

Entsprechend der Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012 betreffend Einbringung einer Regierungsvorlage zur Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Selbstverwaltung der rechtsberatenden Berufe durch einen Rechtszug an die ordentliche Gerichtsbarkeit, 246/E 24. GP, soll von der durch Art. 94 Abs. 2 B-VG geschaffenen Möglichkeit auch bei der Eintragung in bzw. der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten (§§ 117a und 118a NO) Gebrauch gemacht werden. In Hinkunft soll gegen Entscheidungen der Notariatskammern über die Eintragung (§ 117a Abs. 4 NO) und die Streichung (§ 118a Abs. 3 NO) aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten das Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht als Dienstgericht (hinsichtlich dessen § 183 Abs. 3 NO nähere Regelungen enthält) offenstehen.

Zu den sonstigen erstinstanzlichen Zuständigkeiten nach der NO wird vorgeschlagen, dass in einigen Bereichen anstelle des Präsidenten der Notariatskammer die Notariatskammer entscheiden soll. In den in § 137 Abs. 2 Z 2 NO des Entwurfs genannten Fällen soll die Notariatskammer aber den Präsidenten (der Notariatskammer) mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen können, im Namen der Notariatskammer zu entscheiden. Da es sich sowohl bei der Notariatskammer als auch ihrem Präsidenten jeweils um ein eigenständiges Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretung des Notariats handelt (Wagner/Knechtel, NO6 § 134 Rz 1), der Präsident gleichzeitig aber auch den Vorsitz in der Notariatskammer führt (vgl. 135 Abs. 1 NO) wird man insofern von einem so genannten "zwischenbehördlichen Mandat“ sprechen können (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 Rz 174). Diese Konstruktion, bei der die generelle Zuständigkeitsordnung unverändert bleibt, ermöglicht es, dass für den Fall einer Beschwerde die (allfällige) Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG von der Notariatskammer getroffen werden kann. Das ist nicht zuletzt aus verwaltungsökonomischen Erwägungen sinnvoll und zweckmäßig, weil die Angelegenheit damit nochmals einer Überprüfung innerhalb des Standes unterzogen und gegebenenfalls korrigierend eingegriffen werden kann.

Zu Z 3 (§ 36c NO)

Auf die Erläuterungen zu § 8c RAO darf verwiesen werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes)

Im Notariatsprüfungsgesetz soll einem Prüfungswerber gegen die Entscheidung des Präses der Notariatsprüfungskommission (das ist der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts; vgl. § 3 NPG), mit der er zu einer der Teilprüfungen der Notariatsprüfung nicht zugelassen wird, künftig ein Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht offenstehen.

Zu Artikel 9 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Zu Z 1 bis 5 (§ 5a RAO) sowie 8 bis 14 (§§ 24b, 26, 30 und 34)

Die Rechtsanwaltsordnung sieht bisher in bestimmten, besonders bedeutsamen berufsrechtlichen Belangen einen Rechtszug zur Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vor. Konkret ist die OBDK zur Entscheidung über Berufungen gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5a RAO) bzw. der Rechtsanwaltsanwärter (§ 30 Abs. 4 RAO) durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, die Anfechtung der Wahl nach § 24 RAO (§ 24b Abs. 2 RAO) sowie über Berufungen gegen Entscheidungen über das Erlöschen oder Ruhen der Rechtsanwaltschaft (§ 34 RAO) berufen. In solchen Angelegenheiten soll künftig ein Senat des Obersten Gerichtshofs in der nach den §§ 59 ff. DSt des Entwurfs vorgesehenen Zusammensetzung zur Entscheidung über das Rechtsmittel bzw. die Wahlanfechtung berufen sein. Damit soll auch hier der Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012 betreffend Einbringung einer Regierungsvorlage zur Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Selbstverwaltung der rechtsberatenden Berufe durch einen Rechtszug an die ordentliche Gerichtsbarkeit, 246/E 24. GP, Rechnung getragen werden. Bei dieser Gelegenheit soll die Berufungsfrist von bisher 14 Tagen auf vier Wochen verlängert werden. Für das Verfahren wird im vorgeschlagenen § 5a Abs. 2 Z 3 RAO vorgesehen, dass auch die §§ 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG sinngemäß anzuwenden sind, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist. Die letztgenannte Einschränkung wird etwa bei der in § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 DSt vorgesehenen Beteiligung der Generalprokuratur schlagend werden, weil deren Mitwirkung an solchen Verfahren – so wie bisher – weder erforderlich noch geboten ist.

Soweit nach der RAO in den weiteren Angelegenheiten der beruflichen Selbstverwaltung die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist, kann nach der bisherigen Rechtslage – da in der RAO ein Rechtszug an staatliche Behörden nicht ausdrücklich eingeräumt wird – gegen einen vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer erlassenen Bescheid als Bescheid des letztinstanzlichen Organs des Selbstverwaltungskörpers (vgl. § 26 und § 28 Abs. 2 RAO) infolge Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (VwGH 24.4.1995, 94/19/1110). Solche Bescheide können künftig mit Beschwerde an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht angefochten werden (siehe den vorgeschlagenen § 23 Abs. 6 RAO).

Soweit der Ausschuss der betreffenden Rechtsanwaltskammer die in § 26 Abs. 2 RAO normierte Mindestgröße aufweist, sollen gewisse Aufgaben auch weiterhin in Abteilungen des Ausschusses erledigt werden. Gesetzlich klarzustellen ist damit im Zusammenhang, dass die jeweilige Abteilung die ihr übertragenen Aufgaben für den Ausschuss (und somit für diesen und nicht als eigenständiges Organ der Selbstverwaltung) zu erledigen hat. Beibehalten werden soll die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Abteilung Vorstellung an den Ausschuss (genauer gesagt: an das Plenum des Ausschusses) zu erheben (vgl. den vorgeschlagenen § 26 Abs. 5 RAO). Da es sich bei der Abteilung des Ausschusses einerseits und dem Plenum des Ausschusses andererseits um dasselbe Organ der Selbstverwaltung handelt und die Vorstellung insofern kein aufsteigendes Rechtsmittel darstellt, ist dieses Regime auch im Lichte des Art. 130 Abs. 1 B-VG in der Fassung Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weiterhin möglich und zulässig, wenn dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens geschehen kann. Es ist auch sinnvoll, um eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit innerhalb des Standes zu ermöglichen. Gegen die entsprechende Entscheidung des (Plenums des) Ausschusses steht sodann die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.

Zu Z 6 (§ 8c RAO)

§ 8c Abs. 3 RAO sieht das Recht der Partei oder eines sonst Betroffenen vor, gegen eine Anordnung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz, nach der die Durchführung eines Geschäfts, bei dem der Verdacht besteht, dass es der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben. Dieser Rechtszug soll nach der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 künftig an das Bundesverwaltungsgericht gehen. Gleichzeitig mit der entsprechenden Klarstellung im Gesetzestext ist auch der Verweis auf diejenigen Regelungen, die die näheren Bestimmungen für eine solche Beschwerde enthalten, an die neue Rechtslage anzupassen.

Zu Z 15 und 16 (§§ 45a und 56a RAO)

Wie auch schon bisher § 51a VStG (für Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern) sieht auch der neu geschaffene § 40 VwGVG die Möglichkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen vor den Verwaltungsgerichten vor. An die insofern ab dem 1.1.2014 neue Rechtslage sind auch die Bestimmungen der RAO, die die Modalitäten der Bestellung der Verfahrenshilfe-Rechtsanwälte in solchen Angelegenheiten sowie die Abgeltung der von diesen erbrachten Verfahrenshilfeleistungen gegenüber der Rechtsanwaltschaft regeln, anzupassen. Hier soll am bewährten System der §§ 45 und 56a RAO im Wesentlichen festgehalten werden. Demgemäß soll der Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für solche Leistungen weiterhin eine jährliche, mit Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzende Pauschalvergütung zu bezahlen haben. Einer Überarbeitung bedarf aber die Regelung über den Ersatz der vom Bund und den Ländern zu tragenden Anteile an der Pauschalvergütung. Da Bestellungen nach § 45a RAO künftig nicht nur bei den Landesverwaltungsgerichten, sondern auch beim Bundesverwaltungsgericht anfallen werden, bedarf es in Ansehung des „Bundes-Anteils“ keiner Fiktion (bisher war von diesem ein Drittel der Pauschalvergütung zu ersetzen) mehr. Vielmehr sollen sowohl der Anteil des Bundes als auch die Anteile der Länder nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Verwaltungsgericht entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl der Bestellungen nach § 45a RAO bei allen Verwaltungsgerichten – somit sowohl dem Bundesverwaltungsgericht als auch den Landesverwaltungsgerichten – bestimmt werden.

Zu Z 17 (§ 58 RAO)

Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 RAO sowie in anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei kommt der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, nach § 58 RAO derzeit die Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechts auf Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. Diese Stellung der Rechtsanwaltskammer als so genannte „Legalpartei“ soll auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beibehalten werden, dies einschließlich des Rechts auf Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG sowie auf Erhebung von Revisionen (und Anträgen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 7 und 8 B-VG).

Zu Artikel 10 (Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 8 RAPG)

Auf die Erläuterungen zum Notariatsprüfungsgesetz (Art. 8) darf verwiesen werden.

Zu Artikel 11 (Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 3 sowie §§ 6 und 11 SDG)

Bislang sieht das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz keine rechtsförmige Entscheidung über Anträge auf Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bzw. deren Verlängerung (Rezertifizierung) vor. Lediglich die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger hat gemäß § 10 Abs. 1 SDG in Form eines Bescheides zu ergehen, gegen den die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts offensteht (§ 11 SDG). Obgleich gegen die Verfassungskonformität dieser Rechtslage an sich – auch nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. etwa die Entscheidung VwGH 26.3.1996, 95/19/0006) – keine Bedenken bestehen, soll die jüngst in einer Angelegenheit des Gerichtsdolmetscherwesens ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.3.2011, verbundene Rs C-372/09 und C-373/09 ("Penarroja Fa"), zum Anlass genommen werden, die in diesem Bereich zum Teil als unbefriedigend angesehene Situation zu ändern.

Mit den zu den § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11 SDG vorgeschlagenen Änderungen sollen auch die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung in die Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherliste sowie die Entscheidung über die Rezertifizierung des bereits in die Liste eingetragenen Gerichtssachverständigen bzw. Gerichtsdolmetschers durch den zuständigen Präsidenten des Gerichtshofs künftig in Bescheidform ergehen (wobei es selbstverständlich auch möglich ist, dass dem betreffenden Antrag allenfalls nur zum Teil stattgegeben wird). Dagegen soll der Bewerber das Recht haben, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, dies binnen vier Wochen ab Zustellung der (allenfalls auch nur teilweise) abschlägigen Entscheidung über seinen Antrag. Mit dieser Rechtsmittelmöglichkeit wird auch den aus dem Unionsrecht resultierenden Anforderungen entsprochen, weil damit – gemeinsam mit der bescheidförmigen Erledigung, in der dem Bewerber die Gründe für seine Nichteintragung bzw. Nichtrezertifizierung mitzuteilen sind – eine effektive (gerichtliche) Kontrolle der Beurteilung der Qualifikation eines von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten anerkannten Gerichtssachverständigen oder -dolmetschers (siehe auch dazu EuGH 17.3.2011, verbundene Rs C-372/09 und C-373/09) eingeräumt wird.


 

Entsprechend § 13 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die in erster Instanz zur Entscheidung berufene Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 11 SDG sieht bisher vor, dass eine Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, generell nicht aufschiebend wirkt, weil die Gerichtsbarkeit ein vordringliches Interesse an Sachverständigen hat, die über jeden Verdacht erhaben sind (vgl. VwGH 15.12.1994, 94/19/0015 und 0810). Ein solcher genereller Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erscheint im Lichte der geänderten Rechtslage nicht mehr erforderlich. Der Vorschlag übernimmt hier vielmehr das allgemeine Regime des § 13 VwGVG. In diesem leistet § 13 Abs. 2 VwGVG ausreichend Gewähr dafür, dass immer dann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf Umständen gründet, die eben dieses für die Gerichtsbarkeit unabdingbare Vertrauen in die persönlichen und fachlichen Qualifikationen des betreffenden Sachverständigen oder Dolmetschers beeinträchtigen, die aufschiebende Wirkung im Einzelfall ausgeschlossen werden kann.

Klargestellt sei in diesem Kontext noch, dass ein Rechtsmittel gegen das von der Kommission nach § 4a SDG zu erstattende Gutachten nicht in Betracht kommt, weil es sich dabei nicht um einen Bescheid, sondern eben „nur“ um ein Gutachten handelt, an das die Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Kommission nach § 4a SDG vorzunehmende Prüfung sowie das darauf basierende Gutachten keiner rechtsförmigen Kontrolle unterliegen würden. Wenn nämlich der Prüfungsvorgang und das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, können diese Punkte gegebenenfalls auch in einer gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung (oder Rezertifizierung) abgewiesen wird, erhobenen Beschwerde releviert werden. Freilich hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle – auch das sei ausdrücklich betont – angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 19.4.1995, 93/12/0264).

Zu Artikel 12 (Änderung des Übernahmegesetzes)

Zu Z 1 (§ 30 ÜbG):

Zu Abs. 1: Da das Rechtsmittelverfahren nunmehr in einem neuen § 30a geregelt wird, hat der zweite Satz zu entfallen.

Zu Abs. 2: Bislang hat die Übernahmekommission auch die besonderen Bestimmungen des AVG über das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sinngemäß anzuwenden, womit insbesondere die Regelungen über die mündliche Verhandlung gemeint sind. Da sich die entsprechenden Bestimmungen ab Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 in den §§ 24 und 25 VwGVG finden, ist der Verweis dahingehend anzupassen.

Zu Z 2 (§ 30a ÜbG):

Zu Abs. 1: Als Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Übernahmekommission (mit Ausnahme von Strafbescheiden, vgl. dazu § 35 Abs. 3 ÜbG) wird ein Rekurs unmittelbar an den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass innerhalb einer kurzen Entscheidungsfrist eine endgültige Entscheidung von höchster rechtlicher Qualität vorliegt. Dass vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nur Rechtsfragen und keine Tatsachenfragen releviert werden können, spielt insofern kaum eine Rolle, als auch die Übernahmekommission in aller Regel Rechtsfragen und nur in Ausnahmefällen Tatsachenfragen zu beurteilen hat.

Es ist somit ein Instanzenzug an ein ordentliches Gericht vorgesehen, der schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. Art. 94 Abs. 2 B-VG) „anstelle der … Beschwerde beim [Bundes-] Verwaltungsgericht“ tritt. Die Aussage im zweiten Halbsatz des Abs. 1, wonach gegen Bescheide der Übernahmekommission die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist, hat daher lediglich klarstellenden Charakter.

Dass nach dem zweiten Satz des Abs. 1 verfahrensleitende Bescheide nicht abgesondert, sondern nur gemeinsam mit der Entscheidung in der Sache bekämpft werden können, entspricht der Regelung des § 45 zweiter Satz AußStrG.

Zu Abs. 2: Auf das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sollen die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Revisionsrekurs sinngemäß Anwendung finden. Durch die Formulierung, dass der Rekurs (soweit er sich nicht gegen einen verfahrensleitenden Bescheid richtet, vgl. Abs. 1) jedenfalls zulässig ist, wird allerdings zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmungen über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und die Zulassungsvorstellung (§§ 62 f. AußStrG) nicht gelten. Ansonsten hat im Rechtsmittelverfahren auch die Übernahmekommission nach den Vorschriften des AußStrG vorzugehen.

Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäß § 65 Abs. 1 AußStrG 14 Tage ab Zustellung des Bescheides der Übernahmekommission. Der Rekurs ist mit Schriftsatz bei der Übernahmekommission einzubringen (vgl. § 65 Abs. 2 AußStrG). Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) der Justiz kann dabei nicht genutzt werden, weil die Übernahmekommission daran nicht teilnimmt. In einem Mehrparteienverfahren (z. B. nach § 33 ÜbG) ist der Schriftsatz mit einer ausreichenden Zahl an Gleichschriften (§ 10 Abs. 2 AußStrG) zu versehen und von der Übernahmekommission den anderen Parteien zur Beantwortung zuzustellen (§ 68 AußStrG).

Die Form- und Inhaltserfordernisse für das Rechtsmittel ergeben sich im Wesentlichen aus § 65 Abs. 3 AußStrG. Neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens (§ 10 AußStrG) hat der Rekurs daher den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und eine Anfechtungserklärung, Anfechtungsgründe sowie eine Erklärung darüber zu enthalten, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Bescheides begehrt wird. Weiters sind im Rekurs ein entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel anzubieten, durch die das Vorliegen der Anfechtungsgründe erwiesen werden soll. Soweit eine Rechtsrüge erfolgt (§ 66 Abs. 1 Z 4 AußStrG), sind die Gründe auszuführen, weshalb die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; dabei ist vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Falls der Rekurs an einem Form- oder Inhaltsmangel leidet (z. B. Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwalts), hat die Übernahmekommission zur Verbesserung aufzufordern (§ 10 Abs. 4 AußStrG).

Die möglichen Rekursgründe ergeben sich aus § 66 AußStrG. Da der Oberste Gerichtshof grundsätzlich keine Tatsacheninstanz ist, können neue Tatsachen und Beweismittel nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Rekursgründe vorgebracht werden (§ 66 Abs. 2 AußStrG).

Zu Abs. 3: Die Übernahmekommission muss einen verspäteten Rekurs nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, sondern kann ihn selbst zurückweisen. Wurde der Rekurs hingegen binnen offener Frist eingebracht, so ist er mitsamt den Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Dabei steht es der Übernahmekommission frei, eine Äußerung zum Rechtsmittel zu erstatten.

Zu Z 3 (§ 35 ÜbG):

In Abs. 3 wird – entsprechend der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – klargestellt, dass Strafbescheide der Übernahmekommission nur beim Bundesverwaltungsgericht und danach gegebenenfalls beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Dahinter steht die Überlegung, dass das bei sonstigen Bescheiden für einen Instanzenzug an den Obersten Gerichtshofs sprechende Argument – die Notwendigkeit einer raschen Beurteilung überwiegend gesellschafts- und zivilrechtlicher Fragen – auf Strafbescheide nicht (im selben Ausmaß) zutrifft.

Zu Z 4 (§ 37 ÜbG):

Alle im Übernahmegesetz geänderten Bestimmungen sollen zum 1. Jänner 2014 und somit gleichzeitig mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft treten. Ein Rekurs an der Obersten Gerichtshof kann nur erhoben werden, wenn das Datum der Entscheidung der Übernahmekommission nach dem 31. Dezember 2013 liegt. Gegen vorher ergangene Entscheidungen steht lediglich eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof offen.

Für welche Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Strafbescheide der Übernahmekommission (noch) der Unabhängige Verwaltungssenat Wien oder (schon) das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, richtet sich hingegen nach den allgemeinen Übergangsvorschriften für die genannten Behörden.

Zu Artikel 13 (Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)

Mit dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 wurde der Urheberrechtssenat als ausschließlich aus Richtern bestehende weisungsfreie Kollegialbehörde nach Art. 133 Z 4 B-VG eingeführt; Aufgabe des Urheberrechtssenates ist insbesondere die Entscheidung über die Tarife und Vertragsbedingungen, zu denen Verwertungsgesellschaften die von ihnen verwalteten Rechte lizenzieren. Der Urheberrechtssenat kann auf seiner derzeitigen Grundlage aber mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht weiter bestehen, weil damit die bisherigen Art. 133 Z 4 B-VG-Behörden abgeschafft wurden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Anlage A.33 wird der Urheberrechtssenat mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Bescheide der Aufsichtsbehörde fällt dann in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Zuständigkeiten des Urheberrechtssenats nach den Z 2 bis 7 besteht aber nicht, da es sich um erstinstanzliche Zuständigkeiten und nicht um die Kontrolle von Verwaltungsakten handelt. Jedenfalls für diese bisherigen erstinstanzlichen Zuständigkeiten sind daher Ersatzregelungen erforderlich.

Für den weit überwiegenden Teil dieser Zuständigkeiten reicht es aus, § 30 Abs. 3 aufzuheben, der die Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, den ordentlichen Gerichten entzieht. Damit würden diese Aufgaben in die Zuständigkeit der Zivilgerichte zurück fallen, weil diese Kompetenztatbestände dem Urheberrechtssenat bisher zivilrechtliche Streitigkeiten zugewiesen haben.

Dies gilt allerdings nicht für die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates zur Erlassung von Satzungen nach Art. 30 Abs. 2 Z 3, weil damit der Senat, wie sich aus § 22 ergibt, zur Erlassung einer generell-abstrakten Norm berufen wird. Jedenfalls hiefür ist daher eine besondere Ersatzregelung erforderlich.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 stünde einer Wiedererrichtung des Urheberrechtssenates mit seinen bisherigen erstinstanzlichen Zuständigkeiten als erstinstanzliche, der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegende Verwaltungsbehörde nicht entgegen. Überdies würde die Neuregelung des Art. 94 Abs. 2 B-VG einen Rechtszug von der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften an ein ordentliches Gericht ermöglichen. Die Zuweisung von Aufgaben der Zivilgerichtsbarkeit an den Urheberrechtssenat verfolgte aber den Zweck, dass über eine in erster und letzter Instanz entscheidende und mit besonders qualifizierten Organwaltern zusammengesetzte Behörde rasch und kompetent über Spezialmaterien entschieden werden konnte. Dieser Vorteil würde aber mit einem dreistufigen Verwaltungsrechtszug wegfallen.

Auch wenn sich der Senat in seiner Rolle als Rechtsmittelbehörde über die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften mit urheberrechtlichen Fragen, insbesondere dem Umfang der Betriebsgenehmigungen und damit der Rechte, die von den jeweiligen Gesellschaften wahrgenommen werden, auseinander zu setzen hatte, rechtfertigt die geringe Zahl an Rechtsmittelverfahren eine aufwendige Neugestaltung eines verfahrensübergreifenden Rechtsmittelverfahrens von der Aufsichtsbehörde an ein Gericht nicht.

Der Entwurf schlägt daher vor,

1. den Urheberrechtssenat in seiner bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Verfahrensregeln weiterhin für seine rechtspolitische Kernzuständigkeit der Erlassung von Satzungen durch Verordnung bestehen zu lassen bzw. wieder zu errichten (siehe Z 3 [§ 30 Abs. 2] und Z 8 [§ 40 Abs. 5]),

2. für die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorzusehen (siehe Z 2 [§ 29 Abs. 1]), und

3. die Zuständigkeit für Angelegenheiten nach § 30 Abs. 2 Z 4 bis 7, also für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung (Z 4), für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht (Z 5), für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen sind (Z 6), und für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht (Z 7), in die streitige Zivilgerichtsbarkeit zu übertragen (siehe Z 3 [§ 30 Abs. 2] und Z 4 [Aufhebung von § 30 Abs. 3 und 4]). Darüber hinaus ist im neuen System auch der Vollzug des in § 17 Abs. 4 geregelten Anspruchs auf Herabsetzung der Sicherheitsleistung zur Erlangung von Nutzungsbewilligungen bei strittiger Entgeltshöhe nicht mehr sinnvoll möglich, weshalb auch § 17 Abs. 4 aufzuheben (siehe Z 1) und Fragen des Kontrahierungszwangs zur Gänze in der streitigen Zivilgerichtsbarkeit oder im Rahmen der kartellrechtlichen Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmer zu klären sind.

Mit der Reduktion des Aufgabenkatalogs des Senates ist eine Reihe von Bestimmungen als gegenstandslos aufzuheben. Dies betrifft § 30 Abs. 3 (siehe Z 4) über die Unzulässigkeit des Rechtswegs für Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Urheberrechtssenats fallen, § 30 Abs. 4 (siehe Z 4) über Vergleiche vor dem Urheberrechtssenat, § 33 Abs. 1 zweiter Satz über den Kostenersatz in Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 4 (siehe Z 6) und § 34 über die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten wegen präjudizieller Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 5 bis 7 (siehe Z 7).

Die Weisungsfreiheit des Urheberrechtssenates nach § 31 Abs. 2 wurde bisher darauf gestützt, dass er ein Kollegialorgan mit richterlichem Einschlag im Sinn des Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG ist; aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, das in Art. 20 Abs. 2 B-VG vorgesehene Abberufungsrecht der unabhängigen Organe durch das oberste Organ für den Urheberrechtssenat umzusetzen (siehe Z 5).

Bei den Zuständigkeiten des Urheberrechtssenates nach den bisherigen § 30 Abs. 2 Z 2 bis 7 (insbesondere daher auch nach der aufrecht zu erhaltenden Z 3) handelt es sich aber auch um Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben im Sinn des Art. 20 Abs. 2 Z 4 (Z 3 neu) B-VG, zu deren Besorgung ein Verwaltungsorgan durch Bundesgesetz weisungsfrei gestellt werden kann:

Die Zuständigkeiten nach Z 3 und 5 bis 7 waren vor dem VerwGesG 2006 der gemäß Art. III § 1 Abs. 1 der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 – UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321, eingerichteten Schiedsstelle übertragen (die Z 3 entspricht der Zuständigkeit nach Art. III § 1 Abs. 3 UrhGNov. 1980, die Z 5 bis 7 sind eine „Ausdehnung“ [RV 1069 BlgNR 22. GP 14] der Zuständigkeit nach Art. III § 1 Abs. 2 UrhGNov. 1980). Die Schiedsstelle wurde in der Literatur im Rahmen einer typologischen Einordnung der bestehenden Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag als „Schiedsinstanz“ qualifiziert (Grabenwarter/Holoubek, Demokratie, Rechtsstaat und Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, ZfV 2000, 194 [198 FN 49]) und von der Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, auf deren Entwurf Art. 20 Abs. 2 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 zurückgeht, in Vorarbeiten als Organ mit „Schieds-, Mediations- und Interessenvertretungsfunktion“ qualifiziert, wobei es sich um die Vorgängerformulierung des Art. 20 Abs. 2 Z 4 (Z 3 neu) B-VG handelte. Auch der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die dem Urheberrechtssenat zukommenden Aufgaben solche „der Schlichtung und der Kontrolle der Verwaltungsführung“ sind (VfSlg. 18.222/2007, S. 202).

Damit kann sich die Weisungsfreistellung des Urheberrechtssenates auf Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 stützen. Allerdings ist nunmehr auch das in Art. 20 Abs. 2 B-VG vorgesehene Abberufungsrecht der unabhängigen Organe durch das oberste Organ für den Urheberrechtssenat umzusetzen. § 31 Abs. 2 soll daher durch ein Abberufungsrecht der Bundesministerin für Justiz ergänzt werden.

Zu Artikel 14 (Änderung des Bundesgesetzes über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen)

In § 6 soll klargestellt werden, dass die Gebühren nicht mehr von der Verwahrungsabteilung, sondern nach § 6 VerwEinzG vom Verwahrschaftsgericht zu bestimmen sind, dem die Verwahrungsabteilung die berechneten Gebühren bekannt zu geben hat. Die Entrichtung der Gebühren erfolgt sodann entweder durch Abzug vom Geldverwahrnis oder Zug-um-Zug gegen Ausfolgung eines Sachverwahrnisses (§ 16 Abs. 1 VerwEinzG), sodass eine weitere bescheidmäßige Gebührenbestimmung nicht notwendig ist. Dem trägt auch die Aufhebung des § 8 Abs. 2 Rechnung.

Zu Artikel 15 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)

Vorbemerkungen:

Die aktuelle Ausgestaltung des Beschwerdewesens im Strafvollzug ist auf folgende Entwicklung zurückzuführen: In der Stammfassung des Strafvollzugsgesetzes, BGBI. 144/1969, war das Beschwerdewesen eng an das Bundesministerium für Justiz angebunden. Der Instanzenzug im Beschwerdeverfahren stellte sich wie folgt dar:

 

 

Gefangenenhaus des Gerichtshofs erster Instanz

Strafvollzugsanstalt

Erste Instanz

Anstaltsleiter (§ 11)

Anstaltsleiter (§ 11)

Zweite Instanz

Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz (Vollzugsoberbehörde, § 12)

Bundesministerium für Justiz (§13)

Dritte Instanz

Bundesministerium für Justiz (§ 13)

 

 

Demnach hing der Instanzenzug im Falle einer Beschwerde gegen den Anstaltsleiter bzw. dessen Entscheidung oder Anordnung davon ab, ob es sich um den Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder um den Leiter einer Strafvollzugsanstalt handelte. Die Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz als letzter Instanz konnte vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

In den 1990-er Jahren wurden nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines Berichts des Rechnungshofs Überlegungen zur Entlastung des Bundesministeriums für Justiz von den Aufgaben im Beschwerdewesen angestellt, die schließlich in der Einrichtung der Vollzugskammern bei den Oberlandesgerichten (BGBl. I. Nr. 138/2000) mündeten. Mit der Einrichtung der Vollzugskammern wurde nicht nur dem Wunsch nach Dezentralisierung entgegen gekommen, sondern insbesondere auch ein erhöhter Rechtsschutz gewährleistet, zumal die Vollzugskammern den Anforderungen eines Tribunals im Sinne des Art. 6 EMRK entsprechend als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag konzipiert wurden. Weiters wurde auch der Rechtsmittelzug im Beschwerdewesen vereinheitlicht, die Vollzugsoberbehörden als „Zwischeninstanzen" wurden obsolet. Gegen die Entscheidung der Vollzugskammer konnte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Mit BGBl. I Nr. 102/2006 wurde der gesamte bis dahin im Bundesministerium für Justiz und bei den Vollzugsoberbehörden angesiedelte operative Bereich, darunter auch die Entscheidung über Strafvollzugsortsänderungen, sowie das auf die in ihrem Sprengel gelegenen Gefangenenhäuser beschränkte Aufsichtsrecht der Präsidentinnen/Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz als Vollzugsoberbehörden auf die neu geschaffene Vollzugsdirektion übertragen. Im Bundesministerium für Justiz verblieben nur mehr jene Aufgaben, die typischerweise einer Zentralstelle zugewiesen sind.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde der administrative Instanzenzug beseitigt. Danach soll jede Verwaltungsbehörde „erste und letzte Instanz“ sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht oder – nach Art. 94 Abs. 2 B-VG – an die ordentlichen Gerichte erhoben werden können. Die Strafvollzugsverwaltung ist von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in zweifacher Hinsicht betroffen: Das Strafvollzugsgesetz sieht derzeit einen administrativen Instanzenzug von der Vollzugsdirektion an das Bundesministerium für Justiz vor, der in dieser Form nicht aufrechterhalten werden kann. Weiters werden die bei den OLG eingerichteten Vollzugskammern, die als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B-VG zu qualifizieren sind, mit dem In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 aufgelöst (Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 14 idF BGBl. I Nr. 51/2012).

Bereits bisher waren die Gerichte mit dem Strafvollzug befasst, indem sie die in § 16 Abs. 2 StVG aufgezählten Entscheidungen trafen. Ein weiterer Berührungspunkt der Gerichtsbarkeit mit dem Strafvollzug ergab sich daraus, dass zumindest ein Mitglied der Vollzugskammer Richter des Dienststandes sein musste. Daher scheint es aus Sicht des Entwurfs angezeigt, von der Möglichkeit gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentliche Gerichte vorzusehen, Gebrauch zu machen. In diesem Sinne sollen sowohl die Zuständigkeit der Vollzugskammer betreffend Beschwerden wegen der behaupteten Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte von Strafgefangenen (sog. Rechtsbeschwerde) in die ordentliche Gerichtsbarkeit übergeführt als auch die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz als Beschwerdeinstanz durch eine gerichtliche Kognitionsbefugnis ersetzt werden. Festzuhalten ist, dass das Institut der Aufsichtsbeschwerde gemäß § 122 StVG von den vorgeschlagenen Änderungen unberührt bleibt.

Die ordentlichen Gerichte sollen in Senaten tätig werden, die aus zwei Richtern und einem fachkundigen Laienrichter aus dem Bereich der Strafvollzugsbediensteten bestehen.

Zu Z 1 bis 4 (§ 10 Abs. 1a, 11a bis 11h, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 StVG):

In diesen Bestimmungen sind verschiedene mit der Auflösung der Vollzugskammern und der Überführung des Beschwerdewesens in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit notwendige Formalanpassungen zusammengefasst.

Zu Z 5 und 6 (§§ 16 Abs. 3 und 16a StVG):

Vorbemerkungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Weiters können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte z.B. zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden (Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Wie bereits ausgeführt, ermächtigt Art. 94 Abs. 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den einfachen Gesetzgeber – als Ausnahme vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorzusehen. Bisher war hier eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass mit der Anrufung des Gerichts der Bescheid außer Kraft tritt (sogenannte „sukzessive Kompetenz"), erforderlich. Dieses Erfordernis soll nach der neuen Rechtslage entfallen. Der Anwendungsbereich des Art. 94 Abs. 2 B-VG beschränkt sich nicht auf Bescheide, sondern erfasst auch sonstiges Verhalten der Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze wie von Art. 130 Abs. 2 B-VG vorgesehen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR 24. GP, 11). In diesem Sinne soll in den §§ 16 Abs. 3 und 16a StVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Beschwerdeverfahren festgelegt werden.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 3 StVG):

§§ 120 f StVG verleihen Strafgefangenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beschwerde bei der Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung, so war für das Beschwerdeverfahren bisher die Vollzugskammer zuständig. Der Entwurf schlägt nun vor, dem Vollzugsgericht die Aufgaben der Vollzugskammer (Beschwerden gegen Entscheidungen, Anordnungen oder Verhalten des Anstaltsleiters) zu übertragen. Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse. Unter Anordnungen ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt gegenüber einem Strafgefangenen iSd § 26 Abs. 1 StVG zu verstehen (Drexler, StVG2 § 120 Rz 1). Festzuhalten ist, dass nach § 22 Abs. 3 StVG Anordnungen und Entscheidungen grundsätzlich ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen sind. Soweit erforderlich, ist der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. Nur in den Fällen der §§ 116 (Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten) und 121 (Beschwerdeverfahren) ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen.

Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen des Anstaltsleiters zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind, wie beispielsweise Verstöße gegen die Grundsätze der Behandlung von Strafgefangenen (vgl. § 22 Abs. 1 StVG). In den Fällen des § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 geht es jeweils nur um Beschwerden wegen der behaupteten Verletzung eines subjektiven Rechts (vgl. § 120 Abs. 1 StVG: „ihre Rechte betreffend“).

Abs. 3 Z 3 sieht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter vor. Bisher war in diesem Fall ein Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG, d.h. an die Vollzugsdirektion, einzubringen.

Der Entwurf schlägt vor, die sachliche Zuständigkeit dem Vollzugsgericht zu übertragen, da dieses bereits die in § 16 Abs. 2 StVG angeführten Entscheidungen trifft. Vor allem die Entscheidung über die bedingte Entlassung gemäß Abs. 2 Z 12, bei der gemäß § 46 Abs. 4 StGB u.a. auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, weist Berührungspunkte mit dem Beschwerdewesen – vor allem gegen Ordnungsstraferkenntnisse – auf, weshalb sich die Übertragung der Zuständigkeit für das Beschwerdewesen auf das Vollzugsgericht anbietet. Örtlich zuständig soll in Abweichung von § 16 Abs. 1 StVG, wonach Vollzugsgericht das Landesgericht ist, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, das Vollzugsgericht am Sitz der vier Oberlandesgerichte sein. Diese Konzentration der Verfahrensführung erscheint vor allem deshalb sachgerecht, weil es im ganzen Bundesgebiet jährlich nur ca. 550 Beschwerdeverfahren vor der Vollzugskammer gab, sodass die weiter unten vorgeschlagene Einrichtung von Vollzugssenaten unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter (s. dazu Z 8 und 9) am Sitz jedes Landesgerichts, in dessen Sprengel eine Justizanstalt gelegen ist, nicht zweckmäßig erscheint.

Zu Z 6 (§ 16a StVG):

Zu Abs. 1:

In dieser Bestimmung wird die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien im Beschwerdewesen festgelegt. Dieses soll über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 (Z 1), gegen Bescheide der Vollzugsdirektion (Z 2) sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion (Z 3) entscheiden. Eine Sonderbestimmung betreffend die Säumnis des Vollzugsgerichts ist nicht erforderlich, da dem Beschwerdeführer in diesem Fall die Einbringung eines Fristsetzungsantrags an den übergeordneten Gerichtshof gemäß § 91 GOG offen steht. Hervorzuheben ist, dass das Oberlandesgericht Wien auch bei Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugsdirektion gemäß Abs. 1 Z 2 als in zweiter Instanz zuständiges ordentliches Gericht im Sinne des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entscheidet.

Der Entwurf schlägt vor, dass das Oberlandesgericht Wien in Strafvollzugssachen als Höchstgericht entscheiden soll. Die Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes kann darin entgegen gelegentlichen Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf (502/ME) nicht erblickt werden: Dem Umstand, dass dem Strafvollzug ein besonderes Gewaltverhältnis zugrunde liegt, wird in Österreich schon dadurch Rechnung getragen, dass Justizanstalten der Kontrolle durch viele verschiedene nationale und internationale Einrichtungen, etwa Bundesministerium für Justiz, Volksanwaltschaft, Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), unterliegen. Überdies ist hervorzuheben, dass das Oberlandesgericht Wien in Strafvollzugssachen als Rechtsmittelinstanz tätig wird, wobei es im Wesentlichen die Funktion einer zweiten gerichtlichen Beschwerdeinstanz gegen die Entscheidungen, Anordnungen oder das Verhalten des Anstaltsleiters erfüllt. Durch die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien für das gesamte Bundesgebiet soll eine der Rechtssicherheit förderliche einheitliche Judikatur gewährleistet werden. Da 65 % der Insassen bundesweit Freiheitsstrafen in Justizanstalten im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien verbüßen und ca. 50 % der Beschwerden an die Vollzugskammern schon jetzt im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien anfallen, sprechen auch praktische Erwägungen für die Konzentration der Zuständigkeit beim Oberlandesgericht Wien.

Zu Abs. 2:

Da das Oberlandesgericht Wien bei Beschwerden gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion die erste gerichtliche Beschwerdeinstanz ist, soll diese Beschwerde keiner inhaltlichen Einschränkung unterliegen. Maßstab der Überprüfung der Entscheidungen des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 StVG soll hingegen die Rechtswidrigkeit sein. Dies entspricht dem Prüfungsmaßstab, den der Verwaltungsgerichtshof schon bisher bei der Prüfung von Bescheiden angewendet hat, und erscheint deshalb sachgerecht, weil das Oberlandesgericht Wien in diesem Fall bereits die zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz ist. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) liegt Rechtswidrigkeit gemäß § 16a Abs. 2 StVG nicht vor, soweit die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll Art. 130 Abs. 3 B-VG inhaltlich dem (für den Verwaltungsgerichtshof) geltenden bisherigen Art. 130 Abs. 2 B-VG entsprechen. Hat die Behörde, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, ein ihr gesetzlich eingeräumtes Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf die angefochtene Entscheidung mangels Rechtswidrigkeit weder aufgehoben noch geändert werden; insbesondere ist es der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, das Ermessen anders zu üben als die Behörde, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet (vgl. 1618 BlgNR 24. GP, 14).

Zu Abs. 3:

Nach dieser Bestimmung soll die Beschwerde gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig sein. Dies entspricht dem Verständnis des Oberlandesgerichts Wien als Höchstgericht in Strafvollzugssachen, das eine einheitliche Rechtsprechung sicherstellen soll. Die Beschränkung auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ist auch bei der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. Art. 133 Abs. 4 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) vorgesehen. Durch die Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung in Strafvollzugssachen soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen des Vollzugsgerichts, die mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Strafvollzugsgesetz vor dem Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle nicht im Einklang stehen, vor dem Oberlandesgericht Wien bekämpft werden können.

Zu Z 7 (§ 17 StVG):

Die Bestimmung, die schon bisher das gerichtliche Verfahren geregelt hat, soll an die neuen Zuständigkeiten des Vollzugsgerichts angepasst werden. In diesem Zusammenhang schlägt der Entwurf vor, für Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 StVG den bisherigen § 17 inhaltlich unverändert beizubehalten. Dessen Inhalt soll nunmehr in § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 StVG zusammengefasst werden.

§ 17 Abs. 2 StVG legt die im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a StVG anzuwendenden Verfahrensbestimmungen fest. Soweit im StVG keine Sonderbestimmungen bestehen (vgl. § 120 ff StVG), bietet sich hier eine subsidiäre Anwendung der Strafprozessordnung nicht an. Allenfalls könnten beim Ordnungsstrafverfahren Parallelen zum Strafprozess gesehen werden, während Verfahren über eine Beschwerde gegen die Erledigung eines Ansuchens im Sinn des § 119 StVG oft eher Ähnlichkeiten mit Verfahren betreffend „civil rights“ nach der Terminologie der EMRK aufweisen. Zu bedenken ist auch, dass die erstinstanzliche Vollzugsbehörde im Verfahren das AVG und VStG anwendet, sodass sich ein Wechsel der Verfahrensart im Instanzenzug auch aus diesem Grund nicht anbietet. Für das Verfahren der Vollzugskammer wurde daher in § 11g StVG idgF normiert, dass diese das AVG (mit gewissen Ausnahmen) sowie taxativ aufgezählte Bestimmungen des VStG anzuwenden hat. An dieser Gesetzestechnik soll aus Sicht des Entwurfs weiter festgehalten werden. Bei der Festlegung der künftig vom Gericht anzuwendenden Bestimmungen des AVG und des VStG war einerseits auf sämtliche nunmehr in die Kompetenz des Gerichts fallenden Beschwerdegründe sowie auf die Änderungen des AVG und VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013) Bedacht zu nehmen. Festzuhalten ist, dass die genannten Bestimmungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäß gelten. Das bedeutet, dass z.B. bei sinngemäßer Anwendung des § 5 AVG über Zuständigkeitsstreite zwischen zwei Vollzugsgerichten das Oberlandesgericht Wien als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde entscheidet. Die Bestimmungen des GebAG sind im gerichtlichen Verfahren direkt anwendbar (s. § 1 GebAG), weshalb sich an dieser Stelle ein Verweis erübrigt.

Festzuhalten ist, dass es sich bei den Angelegenheiten nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a StVG um keine Strafsachen handelt. Eine Äußerung der Staatsanwaltschaft ist im Gegensatz zu den Materien des § 16 Abs. 2 nicht einzuholen (vgl. § 17 Abs. 1 Z 1 des Entwurfs e contrario). Eine subsidiäre Anwendung der StPO (vgl. § 17 Abs. 1 Z 3 StVG in der Fassung des Entwurfs für Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 StVG) ist in diesen Angelegenheiten ebenfalls nicht vorgesehen. Somit kommt auch nicht die Befassung der Generalprokuratur im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a StVG in Betracht.

§ 17 Abs. 2 StVG unterscheidet nunmehr zwischen folgenden drei Fällen:

Z 1 betrifft Verfahren über Beschwerden gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters, gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts und gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion. Hier soll – entsprechend § 11g idgF – grundsätzlich das AVG anwendbar sein. Ausnahmen werden ausdrücklich genannt. Von der Anwendung des § 66 Abs. 2 und 4 AVG kann im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen zu § 121b StVG (s. Z 15 des Entwurfs) abgesehen werden. Weiters kommt die Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 bis 7 AVG durch das Vollzugsgericht naturgemäß nicht in Betracht, weshalb auch hier der Ausnahmenkatalog erweitert werden soll.

Z 2 des Entwurfs nimmt, wie schon § 11g Z 2 StVG idgF, auf die Besonderheiten des Ordnungsstrafverfahrens Bedacht. Auch hier wurde der Katalog der anzuwendenden Bestimmungen an die Änderungen des VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013) angepasst. Die Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr soll im Hinblick auf die Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf (502/ME) doch nachvollzogen werden, um adäquate Verfolgungsmaßnahmen zu gewährleisten. Das bisher in § 51 Abs. 6 VStG normierte Verschlechterungsverbot findet sich nunmehr aufgrund der geänderten Gesetzessystematik in § 42 VwGVG. Weiters soll die bisher von der Anwendung vor der Vollzugskammer ausgenommene Verjährungsregelung nach § 51 Abs. 7 VStG zur Anwendung kommen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in § 52 VwGVG geregelt. Die Anhebung des Mindestverfahrenskostenbeitrags von 1,50 Euro auf zehn Euro im § 52 VwGVG soll nicht nachvollzogen werden, da die Ordnungsstrafen in der Mehrzahl der Fälle den Betrag von 100,00 Euro eher nicht überschreiten, weshalb mit der Anhebung de facto eine Straferhöhung von bis zu 100 % (bei einer Geldbuße von zehn Euro) verbunden wäre, was dem Charakter eines Verfahrenskostenbeitrages nicht mehr entsprechen würde. Stattdessen soll der Mindestverfahrenskostenbeitrag entfallen. Außerdem soll die Anwendung der Einstellungsregelung des § 45 VStG nunmehr ausdrücklich vorgesehen werden, und soll auch die Tilgungsbestimmung des § 55 VStG (fünf Jahre) übernommen werden. Hervorzuheben ist, dass mit der Tilgung keine Pflicht zur Löschung des Ordnungsstraferkenntnisses aus den Vollzugsunterlagen verbunden ist und eine Berücksichtigung getilgter Strafen bei Entscheidungen über Vollzugslockerungen (z.B. Ausgang, elektronisch überwachter Hausarrest) zulässig ist.

Z 3 sieht vor, dass in Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Bestimmungen anzuwenden sind, die die säumige Vollzugsbehörde anzuwenden gehabt hätte.

Zu Z 8 und 9 (§§ 18 bis 18b):

Vorbemerkungen:

Gemäß § 11a Abs. 2 StVG bestanden bisher die Vollzugskammern aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, wobei der Vorsitzende Richter des Dienststandes sein musste. Ein weiteres Mitglied musste Bundesbediensteter des Dienststandes sein und aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter bestellt werden. Das dritte Mitglied war wahlweise aus einer der beiden genannten Berufsgruppen zu bestellen. Diese Senatszusammensetzung hat sich in der Praxis bewährt und soll daher in die ordentliche Gerichtsbarkeit Eingang finden. Um ein umfangreiches praktisches Wissen auf Ebene der befassten Gerichte zu etablieren, soll daher die Entscheidung gemäß §§ 16 Abs. 3 und 16a StVG einem Senat unter fachkundiger Laienbeteiligung zukommen.

Zu § 18 StVG:

Abs. 1 sieht vor, dass die Vollzugssenate aus drei Mitgliedern, davon zwei Berufsrichter und ein fachkundiger Laienrichter, bestehen sollen. Sofern der Geschäftsanfall die Einrichtung mehrerer Senate beim zuständigen Gericht erfordern sollte, soll nach Abs. 2 zur Vermeidung einer Ausgeschlossenheit nach Abs. 3 Z 1 ein und derselbe Senat die Beschwerden von Insassen einer Anstalt behandeln.

Abs. 3 regelt die Ausgeschlossenheit der Mitglieder des Vollzugssenates von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Z 1 bezieht sich nur auf die fachkundigen Laienrichter, da nur diese an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung mitgewirkt haben können. Z 2 sieht darüber hinaus einen Ausschluss auch der richterlichen Mitglieder des Vollzugssenates vor, wenn Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Da § 17 Abs. 2 StVG die Anwendung des § 7 AVG nicht ausnimmt, hat letzterer auch im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 StVG sinngemäß zu gelten (vgl. zur bisherigen Rechtslage VwGH 21.10.2009, 2009/06/0088).

Abs. 4 regelt die Aufgaben des Vorsitzenden und die Aufgabenverteilung im Senat. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied (Richter oder fachkundiger Laienrichter) zum Referenten zu bestellen. Durch diese Bestimmung soll dem Vorsitzenden größtmögliche Flexibilität bei der Auswahl des Referenten gegeben werden, wobei jedoch der Grundsatz der gleichmäßigen Auslastung aller Senatsmitglieder zu wahren ist. Dem Vorsitzenden obliegt auch die Entscheidung, ob der Referent einen Entscheidungsentwurf zu erstellen hat.

Die Abs. 5 bis 7 regeln die Beschlussfassung und Beratung im Senat sowie die Protokollführung.

Nach Abs. 8 kann die Zurückweisung von Beschwerden durch einen Umlaufbeschluss erfolgen. Die Zustimmung dazu kann nur schriftlich erteilt werden.

Zu § 18a StVG:

Abs. 1 regelt die Stellung des fachkundigen Laienrichters. Die Tätigkeit ist für die Dauer der Bestellung Teil der dienstlichen Aufgaben.

Abs. 2 legt die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung als fachkundiger Laienrichter fest.

Die Abs. 3 und 4 enthalten nähere Regelungen über die Bestellung der fachkundigen Laienrichter. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann sich zum Zweck der Erstellung des Vorschlags beispielsweise an die Vollzugsdirektion wenden. Die Zuteilung eines fachkundigen Laienrichters zu einem Senat soll im Rahmen der Geschäftsverteilung erfolgen.

Abs. 5 sieht eine Meldepflicht der fachkundigen Laienrichter vor, die § 31 ASGG nachgebildet ist, und gegenüber dem Präsidenten des zuständigen Gerichts oder gegenüber dem für den Laienrichter zuständigen Senatsvorsitzenden erfüllt werden kann.

Gemäß Abs. 6 soll auf allenfalls anfallende Reisegebühren – wie bei sonstigen Dienstreisen – die Reisegebührenvorschrift angewendet werden. Da die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter als Dienstpflicht konzipiert ist und daher zulässigerweise während der Dienstzeit ausgeübt werden kann, kommt eine gesonderte Vergütung nicht in Betracht.

Zu § 18b StVG:

Die Bestimmung regelt das Ruhen, die Beendigung und die Enthebung von der Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter. Die Zuständigkeit zur Enthebung kommt gemäß § 18b Abs. 4 StVG im Falle des Abs. 3 Z 1, 2 und 4 dem Dienstgericht, im Fall des Abs. 3 Z 3 dem Disziplinargericht zu.

Zu Z 10 (§ 107 Abs. 4 StVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen nunmehr auch die §§ 32 (Verfolgungshandlungen) und 55 (Tilgung) VStG für das erstinstanzliche Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten übernommen werden. § 32 VStG war schon bisher im § 11g StVG für das Verfahren vor der Vollzugskammer vorgesehen. Zu §55 VStG siehe oben zu § 17 Abs. 2 StVG. Zu § 64 Abs. 2 VStG wird auf die Erläuterungen zu § 52 Abs. 2 VwGVG (siehe ebenfalls zu § 17 Abs. 2 StVG) verwiesen.

Zu Z 11 (§ 116 Abs. 1 StVG):

Über die Verhängung von Ordnungsstrafen entscheidet gemäß § 116 Abs. 1 erster Satz StVG die Vollzugsbehörde erster Instanz, d.h. der Anstaltsleiter. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so entschied bisher die Vollzugskammer ausnahmsweise in erster Instanz. Nach dem Entwurf soll die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts auf das Beschwerdewesen beschränkt bleiben, weshalb sich eine Übertragung dieser Zuständigkeit der Vollzugskammer auf das Vollzugsgericht nicht anbietet. Da über Ordnungswidrigkeiten gegen Strafvollzugsbedienstete die Vollzugsbehörde erster Instanz entscheidet, erscheint es systematisch, die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten gegen den Anstaltsleiter als Vollzugsbehörde erster Instanz der Vollzugsdirektion als Vollzugsoberbehörde zu übertragen. Für die im Verfahren vor der Vollzugsdirektion anwendbaren Verfahrensbestimmungen gilt § 107 Abs. 4 StVG.

Zu Z 12 bis 15 (§§ 120 Abs. 2, 120 Abs. 3, 121 bis 121c StVG):

Vorbemerkungen:

Bereits bisher war die Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte von Strafgefangenen und das Verfahren darüber in den §§ 120 und 121 StVG geregelt. Diese Bestimmungen sollen an die geänderten Zuständigkeiten im Beschwerdewesen angepasst werden. Die Novelle soll aber auch für Modernisierungen und die Klärung von Zweifelsfragen genützt werden. Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 120, 121 StVG sollen grundsätzlich auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren maßgeblich sein. Dennoch erfordert die Einrichtung der gerichtlichen Kognitionsbefugnis einige ergänzende Bestimmungen, die in den §§ 121a bis 121c StVG vorgesehen sind.

Zu Z 12 (§ 120 Abs. 2 StVG):

Bisher durfte eine Beschwerde, außer bei Gefahr im Verzug, erst am ersten Tag nach dem die Frist auslösenden Ereignis eingebracht werden. Dadurch soll der Strafgefangene daran gewöhnt werden, Entscheidungen wohl überlegt und nicht aus einer Gefühlsbewegung heraus zu treffen (Drexler, StVG2 § 120 Rz 3). Diese Bestimmung erscheint bei Beschwerden gegen Anordnungen oder ein Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten oder des Anstaltsleiters nach wie vor sachgerecht, da diesen Beschwerden oft unmittelbar eine emotionale Situation vorangeht. Hier soll vermieden werden, dass erste, sofort nach dem Anlassfall abgegebene Unmutsäußerungen in ein förmliches Beschwerdeverfahren münden. Hingegen erscheint es nicht sachgerecht, Beschwerden gegen Entscheidungen zurückzuweisen, weil sie zu früh erhoben wurden. Daher soll die Regelung über die Verfrühung auf Beschwerden gegen eine Anordnung oder ein Verhalten eingeschränkt werden, während die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung auch bereits am Tag der (Verkündung der) Entscheidung möglich sein soll.

Weiters soll im Abs. 2 im Sinne der Judikatur des VwGH vom 25.4.2006, 2005/06/0033, klargestellt werden, dass die Beschwerdefrist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen beginnt, wenn der Strafgefangene innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung der Entscheidung die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangt hat. Bei späteren Ansuchen um eine schriftliche Ausfertigung ist hingegen die mündliche Verkündung für den Fristenlauf maßgeblich. Das Recht gemäß §§ 116 Abs. 4 und 121 Abs. 4 StVG, zeitlich unbegrenzt (d.h. bis zur Entlassung aus der Haft), die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu verlangen, bleibt von der vorgeschlagenen Änderung unberührt.

Schließlich soll der Verzicht auf die Beschwerde die Unzulässigkeit der Berufung nach sich ziehen, was schon bisher in § 63 Abs. 4 AVG vorgesehen war, der jedoch bisher von der Anwendung vor der Vollzugskammer ausgenommen war.

Zu Z 13 (§ 120 Abs. 3 StVG):

Nach bisherigem Recht kam der Erhebung einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Lediglich der Vollzug von Anordnungen konnte vorläufig ausgesetzt werden, sofern keine Gefahr im Verzug war. Bei Entscheidungen war eine vorläufige Aussetzung des Vollzugs hingegen nicht möglich (Drexler, StVG2 § 120 Rz 3). Nach dem Entwurf soll prinzipiell daran festgehalten werden, dass Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt. Jedoch soll unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden können. Voraussetzung ist erstens, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese werden beispielsweise dann der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, wenn eine Freiheitsmaßnahme wegen des dringenden Verdachts der Begehung einer neuen gerichtlich strafbaren Handlung widerrufen wird (vgl. §§ 99 Abs. 2, 99a Abs. 2 zweiter Satz StVG) und gegen diesen Widerruf Beschwerde erhoben wird. Zweitens muss nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein, was z.B. beim drohenden Vollzug der Ordnungsstrafe des Hausarrests (§ 114 StVG) der Fall sein kann. Für das Verfahren über einen Frontdoor-Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf § 156d Abs. 4 StVG hinzuweisen, wonach die Anordnung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen ist, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 StVG entschieden werden kann und der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist.


 

 

Zu Z 14 (§ 121 StVG):

Zu Abs. 1:

Bisher entschied der Anstaltsleiter über Beschwerden gegen Anordnungen von Vollzugsbediensteten in Bescheidform, während über Beschwerden gegen formlose Entscheidungen und Anordnungen des Anstaltsleiters direkt die Vollzugskammer entschied. Um dem Vollzugsgericht eine hinreichende Grundlage für die Überprüfung von Entscheidungen und Anordnungen des Anstaltsleiters zur Verfügung zu stellen, schlug der Ministerialentwurf (502/ME) vor, dass der Anstaltsleiter im Falle der Erhebung einer Beschwerde gegen eine von ihm getroffene formlose Anordnung oder Entscheidung einen Bescheid zu erlassen hat, sofern er der Beschwerde nicht selbst abhilft. Im Begutachtungsverfahren wurde jedoch von mehreren Stellen angemerkt, dass auch formlose Entscheidungen ausreichend nachvollziehbar seien, weil ihr wesentlicher Inhalt im Personalakt des Verurteilten festgehalten werde und im Beschwerdefall eine umfangreiche Stellungnahme des Anstaltsleiters übermittelt werde (§ 121 Abs. 3 zweiter Satz StVG). Um dieser Kritik Rechnung zu tragen, soll von der vorgeschlagenen Regelung Abstand genommen werden. Künftig soll daher das Vollzugsgericht auch über Beschwerden gegen formlose Entscheidungen und Anordnungen des Anstaltsleiters entscheiden.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen Abs. 3, wonach vor der Erledigung Erhebungen anzustellen sind, wenn der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist. Nachdem im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf (502/ME) die Übernahme der bisher in § 121 Abs. 3 StVG vorgesehenen Möglichkeit der Vollzugskammer, den Präsidenten des in Strafsachen tätigen Landesgerichts im Sprengel der Anstalt um Erhebungen zu ersuchen, befürwortet wurde, schlägt der Entwurf vor, künftig die Möglichkeit von Erhebungen im Rechtshilfeweg durch das in Strafsachen tätige Landesgericht im Sprengel der Anstalt vorzusehen.

Wie bisher soll dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Anhörungsrecht zukommen, das jedoch aus den im Entwurf beispielweise genannten Gründen entfallen kann (s. Abs. 3). Durch das Anhörungsrecht erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, vom Ergebnis der Erhebungen Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.

§ 121 Abs. 4 StVG enthält inhaltlich unveränderte Regelungen zur Verkündung des Beschwerdeerkenntnisses.

Gemäß Abs. 5 soll gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden können. Die Rechtsmittellegitimation kommt neben dem Insassen auch der Bundesministerin für Justiz zu. Durch diese Beschwerdemöglichkeit soll einerseits dem Rechtsschutzbedürfnis im Strafvollzug Rechnung getragen werden, vor allem aber auch eine der Rechtssicherheit förderliche einheitliche Judikatur angestrebt werden.

Zu Z 15:

Zu § 121a StVG:

Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die §§ 120, 121 StVG sinngemäß. Daher sind Regelungen über die Beschwerdefrist, den Inhalt der Beschwerde, die Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung und das Erfordernis der Anhörung des Beschwerdeführers obsolet. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das gerichtliche Beschwerdeverfahren – wie das Verfahren vor der Vollzugskammer – als reines Aktenverfahren konzipiert sein soll. Eine unmittelbare Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung ist daher aus praktischen Erwägungen nicht vorgesehen.

Die Bestimmungen der §§ 120, 121 StVG bedürfen jedoch in einigen Punkten einer Ergänzung: Während nach den §§ 120, 121 StVG nur der Strafgefangene beschwerdelegitimiert ist, schlug der Ministerialentwurf (502/ME) vor, die Beschwerdelegitimation auf den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten auszudehnen, um z.B. Frontdoor-Anträge auf Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu erfassen. Im Begutachtungsverfahren wurde angemerkt, dass die Beschwerdelegitimation zu eng geregelt sei und zu wenig auf Beschwerden ehemaliger Insassen und ausnahmsweise bestehende Rechte Dritter nach dem StVG Bedacht genommen werde. Um dieser Kritik Rechnung zu tragen, soll daher eine offenere Formulierung gewählt werden. Beschwerdelegitimiert soll demnach sein, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach dem StVG verletzt zu sein. Neben Verurteilten vor dem Strafantritt ist hier insbesondere auch an ehemalige Insassen, die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Strafvollzug (z.B. über die Entlassenenhilfe) bekämpfen, zu denken. Weiters soll auch Dritten, denen ausnahmsweise Rechte nach dem StVG zustehen (vgl. die Parteistellung von Personen, die dingliche Rechte in einem Verfallverfahren nach § 37 StVG geltend machen), die Beschwerdelegitimation zukommen.

Abs. 1 Z 2 regelt, dass die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist, gegen die sich die Beschwerde richtet. Durch den Terminus „Behörde“ sollen sowohl Beschwerden gegen Entscheidungen der Vollzugsbehörde als auch des Vollzugsgerichts erfasst werden. Die Behörde, gegen die sich die Beschwerde richtet, ist einerseits die Behörde, die die angefochtene Entscheidung (Bescheid/Beschluss) erlassen hat, bzw. im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht die säumige Vollzugsbehörde. Es soll jedoch auch zulässig sein, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht einzubringen. Im Übrigen wirken Beschwerden, die nicht bei der zuständigen Behörde eingebracht werden, nicht fristwahrend, es sei denn, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.

Abs. 2 verpflichtet das Gericht, die Beschwerde an die zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten, wenn sie die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert. Diese bisher für die Vollzugskammer in § 121 Abs. 2 StVG vorgesehene Bestimmung soll auf Grund der neuen Gesetzessystematik in § 121a StVG Eingang finden.

Zu § 121b StVG:

In § 121b StVG sollen nähere Regelungen über die Entscheidung des Gerichts im Beschwerdeverfahren getroffen werden. Gemäß Abs. 1 soll die Entscheidung mit Beschluss ergehen. Abs. 2 sieht vor, in welchen Fällen das Gericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zu Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde, gegen die sich die Beschwerde richtet, zurückverweisen kann. Wie bereits ausgeführt, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich als reines Aktenverfahren konzipiert. Da somit eine unmittelbare Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen ist, soll dem Gericht die Möglichkeit eröffnet werden, mit einer Aufhebung des Beschlusses vorzugehen, wenn notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes fehlen.

Der vorgeschlagene Abs. 3 regelt, in welchen Fällen das Gericht in der Sache zu entscheiden hat. Das Gericht soll grundsätzlich berechtigt sein, die angefochtene Entscheidung inhaltlich nach jeder Richtung abzuändern. Eine Ausnahme besteht lediglich für das Ordnungsstrafverfahren, bei dem das Verschlechterungsverbot (vgl. § 42 VwGVG) zur Anwendung kommt.

Gemäß Abs. 4 soll eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses der beschwerdeführenden Person, ihrer Vertretung sowie der betroffenen Justizanstalt zugestellt werden. Beschlüsse des Vollzugsgerichts gemäß § 16 Abs. 3 StVG sind darüber hinaus auch dem Bundesministerium für Justiz zuzustellen. Das Bundesministerium für Justiz hat die Vollzugsdirektion über die Beschlüsse nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a StVG zu informieren, damit diese zur Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über die Justizanstalten stets einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung hat.

Zu § 121c StVG:

Das Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erfordert eigene Sonderbestimmungen, die in dieser Bestimmung zusammengefasst werden sollen: Beschwerdelegitimation (Abs. 1), Beschwerdefrist (Abs. 2), Möglichkeit der Nachholung der Entscheidung durch die säumige Vollzugsbehörde (Abs. 3). Das Gericht hat die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Vollzugsbehörde zurückzuführen ist. Ansonsten hat das Gericht gemäß § 121b Abs. 3 erster Satz StVG in der Sache zu entscheiden.

Zu Z 16 (§ 181 Abs. 26 StVG):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2014 sind Inkrafttretensregelungen erforderlich. Lediglich § 181a Abs. 9 StVG, demgemäß Bescheide nach Ablauf des 31. Oktober 2013 auf die geänderten Zuständigkeiten hinzuweisen haben, soll bereits mit 1. November 2013 in Kraft treten. Die zur Einrichtung der Laienbeteiligung bei den Gerichten erforderlichen administrativen Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

Zu Z 17 (§ 181a StVG):

Auf Grund der Auflösung der Vollzugskammern und der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bedarf es besonderer Übergangsbestimmungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die in der Anlage (A. 14) genannte Vollzugskammer mit 1. Jänner 2014 aufgelöst wird. Nach derselben Bestimmung geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei einer aufgelösten Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Ferner geht die Zuständigkeit zur Weiterführung von Verfahren vor Behörden, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1618 BlgNR 24. GP, 21) stellen klar, dass dieser Zuständigkeitsübergang nur für Verfahren gilt, die nach der neuen Rechtslage in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen oder diesen zugewiesen werden können (vgl. Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG idF BGBl. 2012/51). Soweit gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG ein Instanzenzug von der Vollzugsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen wird, sind solche Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgenommen (1618 BlgNR 24. GP, 14). Es ist Sache der zuständigen Gesetzgebung festzulegen, welche Behörde für die Fortführung der bei einer aufgelösten Behörde anhängigen Verfahren zuständig ist. Diese Festlegungen sollen in § 181a StVG getroffen werden, wobei – in Abweichung vom Ministerialentwurf klargestellt wird, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerden auch von diesem zu erledigen sind.

Zu Art. 16 (Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes)

Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 wurden die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen überarbeitet und dabei das bisherige amtswegige Verfahren in ein Antragsverfahren umgewandelt. Nach der Neufassung des § 16 LiegTeilG beurkundet die Vermessungsbehörde einen Antrag, der als Grundbuchstück in das Tagebuch einzutragen wäre. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass die von den Vermessungsbehörden beurkundeten Anträge in der Regel einer Nachbearbeitung bei Gericht bedürfen. Um eine möglichst praktikable Bearbeitung der Anträge zu ermöglichen, soll daher erst die Übergabe des Beschlusses an die Einlaufstelle des Grundbuchsgerichts den Rang des Antrags begründen.