Textgegenüberstellung

GeltendeFassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Abrechnungsgesetz

§ 4. (1) Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht zu, binnen zwei Wochen Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu erheben. Der Berufung ist der Beleg über die Einzahlung der Berufungsgebühr anzuschließen. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden oder die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Präses der Ausbildungsprüfungskommission zurückzuverweisen. Die Entscheidungen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus drei Mitgliedern aus dem Kreis der Richter (§ 59 DSt) bestehen. Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amts an keine Weisungen gebunden.

(3) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit von Mitgliedern der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission dem Bewerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, haben diese und der Bewerber unverzüglich dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission anzuzeigen. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident. Ist der Präsident selbst betroffen, entscheidet das an Lebensjahren älteste nicht betroffene richterliche Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission.

(4) Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission werden vom Oberlandesgericht Wien geführt. Die hiefür beigezogenen Kanzleibediensteten und Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gebunden.

§ 4. Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 8. (1) Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen. Soweit die Ergänzungsprüfung auch einen schriftlichen Prüfungsteil umfasst, gilt dies auch für die insoweit beizuziehenden Aufsichtspersonen und die den Bewerbern beizustellenden Schreibkräfte.

§ 8. (1) Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen. Soweit die Ergänzungsprüfung auch einen schriftlichen Prüfungsteil umfasst, gilt dies auch für die insoweit beizuziehenden Aufsichtspersonen und die den Bewerbern beizustellenden Schreibkräfte.

(2) Die Höhe der Gebühren (§ 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1) und der Vergütungen im Sinn des Abs. 1 ist durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungen für die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit, bei der Festsetzung der Antrags- und Prüfungsgebühren auf den mit dem Verfahren, der Gutachtenserstattung sowie der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu nehmen.

(2) Die Höhe der Gebühren (§ 2, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1) und der Vergütungen im Sinn des Abs. 1 ist durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungen für die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit, bei der Festsetzung der Antrags- und Prüfungsgebühren auf den mit dem Verfahren, der Gutachtenserstattung sowie der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu nehmen.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat zur Abgeltung der Inflation durch Verordnung die Gebühren (§ 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1) und Vergütungen im Sinn des Abs. 1 neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der der ersten Festsetzung oder der letztmaligen Neufestsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10vH geändert hat. Die neu berechneten Gebühren und Vergütungen sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat zur Abgeltung der Inflation durch Verordnung die Gebühren (§ 2, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1) und Vergütungen im Sinn des Abs. 1 neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der der ersten Festsetzung oder der letztmaligen Neufestsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10vH geändert hat. Die neu berechneten Gebühren und Vergütungen sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.

Artikel 2

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 7. (1) bis (4) …

§ 7. (1) bis (4) unverändert

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Fünfter Abschnitt

Fünfter Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinarrat

Verfahren vor dem Disziplinarrat

§ 20. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (§ 22 Abs. 1), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung.

§ 20. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (§ 22 Abs. 1), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 25. (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. Über den Antrag entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung.

§ 25. (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. Über den Antrag entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung.

(2) …

(2) unverändert

(3) Hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der Antrag innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.

(3) Hat der Oberste Gerichtshof einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der Antrag innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

§ 26. (1) …

§ 26. (1) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (§ 30) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofs. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (§ 30) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

§ 29. (1) …

§ 29. (1) unverändert

(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Vorstellung erheben kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.

(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.

(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Vorstellung, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.

(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Beschwerde, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.

§ 35. In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erheben und mit diesem die Berufung verbinden; § 427 Abs. 3 StPO ist sinngemäß anzuwenden.

§ 35. In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Obersten Gerichtshof erheben und mit diesem die Berufung verbinden; § 427 Abs. 3 StPO ist sinngemäß anzuwenden.

Sechster Abschnitt

Sechster Abschnitt

Rechtsmittelverfahren

Rechtsmittelverfahren

§ 46. Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission berufen.

§ 46. Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof berufen.

§ 48. (1) …

§ 48. (1) unverändert

(2) Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vorzulegen.

(2) Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

(3) …

(3) unverändert

§ 49. Die Berufung hat die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.

§ 49. Die Berufung hat die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Benützung neuer Beweismittel ist zulässig, es sei denn, dass diese dem Berufungswerber bereits spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beweisverfahrens im Verfahren vor dem Disziplinarrat bekannt waren oder bekannt sein mussten und es ihm nicht als Versehen bloß minderen Grades anzulasten ist, dass er von diesen nicht Gebrauch gemacht hat. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.

§ 50. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission hat der Vorsitzende des nach der Geschäftsverteilung (§ 63 Abs. 3) zuständigen Senats die Berufungsakten zu prüfen. Hält er die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Senat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen und aus dem Kreis der Anwaltsrichter des Senats der Berichterstatter zu bestellen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

§ 50. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Obersten Gerichtshof hat der Vorsitzende des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats die Berufungsakten zu prüfen. Hält er die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Senat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen und aus dem Kreis der Anwaltsrichter des Senats der Berichterstatter zu bestellen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 52. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist zulässig. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

§ 52. Der Oberste Gerichtshof kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Der Oberste Gerichtshof kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

§ 53. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinn des § 42 aufzunehmen.

 

§ 54. (1) …

§ 54. (1) unverändert

(2) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft, sodaß es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muß, und nimmt die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor, noch läßt sie sie vornehmen (§ 52), so hat sie das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.

(2) Wenn die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft ist, sodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, und der Oberste Gerichtshof die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vornimmt noch vornehmen lässt (§ 52), hat er das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.

(3) In allen anderen Fällen hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.

(3) In allen anderen Fällen hat der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.

(4) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.

(4) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Oberste Gerichtshof noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.

(5) …

(5) unverändert

§ 56. Über Beschwerden entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß.

§ 56. Über Beschwerden entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß.

Siebenter Abschnitt

Siebenter Abschnitt

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 59. (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission besteht einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat ihren Sitz in Wien.

§ 59. (1) Die dem Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben sind von diesem in Senaten zu erledigen, die aus zwei Richtern und zwei aus dem Rechtsanwaltsstand gewählten Richtern (Anwaltsrichter) bestehen; die Geschäftsverteilung (§ 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof – OGH-Gesetz) kann auch vorsehen, dass insofern lediglich ein Senat gebildet wird. Die Richter (§ 13 Abs. 1 OGH-Gesetz) und Anwaltsrichter können gegebenenfalls auch mehreren Senaten angehören.

(2) Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1. Jänner auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern für sechs Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(2) Die Anwaltsrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig. Sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(3) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.

(3) Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern durch alle Kammermitglieder für sechs Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(4) Im übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Über die Ablehnung und Rücklegung des Amtes durch ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Das Amt eines Mitglieds aus dem Kreis der Richter erlischt jedenfalls, wenn der Richter aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofs ausscheidet.

(4) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Anwaltsrichter darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.

(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen beziehungsweise in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

(5) Im Übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Scheidet ein Anwaltsrichter während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Anwaltsrichter in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

§ 60. Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des § 12 anzuwenden. Über die weitere Ausübung des Amtes entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nach Anhörung des Betroffenen.

§ 60. Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des § 12 sinngemäß anzuwenden.

§ 61. Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen Kammer angehören.

§ 61. Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter. Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen Kammer angehören.

§ 62. (1) Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von sechs Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wobei für die Wahl zum Präsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter und für die Wahl zum Vizepräsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der Rechtsanwälte erforderlich ist.

 

(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.

 

(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.

 

(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

 

§ 63. (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Jedes Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf mehreren Senaten angehören.

§ 63. (1) Die vom Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zu erledigenden Geschäfte sind in der Geschäftsverteilung (§ 13 OGH-Gesetz) für die Dauer des nächsten Jahres unter die zu bildenden Senate (§ 59 Abs. 1) zu verteilen.

(2) Den Vorsitz des Senats führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.

(2) Den Vorsitz im Senat führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.

(3) Der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission bei Verhinderung eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

 

§ 64. (1) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Bei der mündlichen Verhandlung haben sie ihr Amtskleid zu tragen. Die Entscheidungen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

§ 64. Neben § 43 StPO ist auf die Richter und Anwaltsrichter auch der Ausschließungsgrund des § 26 Abs. 1 Z 1 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer am vorangegangenen Verfahren als Kammeranwalt oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.

(2) Auf die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die Ausschließungsgründe des § 26 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Kammeranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.

 

(3) Die Generalprokuratur, der Kammeranwalt und der Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.

 

(4) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unverzüglich bekanntzugeben.

 

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident. Ist der Präsident selbst betroffen, so entscheidet der Vizepräsident. Trifft dies auch auf diesen zu, so entscheidet das nicht betroffene Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

 

§ 65. (1) Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission führt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.

§ 65. (1) Die beim Obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten sind vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu tragen.

(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hiefür bestellten Kanzleibediensteten und Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gebunden.

(2) Diese Kosten, zu denen auch der tatsächliche Aufwand für Personal und Infrastruktur zählt und die der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr bekannt zu geben hat, sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Die Zahlung hat bis zum 30. September des auf das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind, folgenden Jahres zu erfolgen.

(3) Die Kosten der Kanzleibediensteten und der Schriftführer trägt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.

 

Achter Abschnitt

Achter Abschnitt

Vollzug der Entscheidungen

Vollzug der Entscheidungen

§ 67. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, hat die Entscheidungen des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zu vollziehen.

§ 67. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, hat die Entscheidungen des Disziplinarrats und des Obersten Gerichtshofs zu vollziehen.

(2) Jede rechtskräftige Verurteilung ist in ein Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist. Die Einsicht in das Register ist außer dem Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, dem Kammeranwalt und dessen Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Jede rechtskräftige Verurteilung ist in ein Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist. Die Einsicht in das Register ist außer dem Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats und des Obersten Gerichtshofs, dem Kammeranwalt und dessen Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 72. (1) Ist über einen Rechtsanwalt rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden, erklärt er innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission schriftlich gegenüber dem zum Vollzug zuständigen Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, daß er dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, und weist er in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift an den Ausschuß nach, so darf das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.

 

(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat den Ausschuß unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

 

(3) Eine über den Rechtsanwalt verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vom Ausschuß vollzogen werden darf. § 19 Abs. 4 ist jedoch weiter anzuwenden.

 

Elfter Abschnitt

Elfter Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz

Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz

§ 78. (1) Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten und die Beseitigung diesbezüglicher Mißstände zu verlangen. Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach § 6 auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten.

§ 78. (1) Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten und die Beseitigung diesbezüglicher Mißstände zu verlangen. Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach § 6 auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

Zwölfter Abschnitt

Zwölfter Abschnitt

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 79. Mit Ausnahme der im § 70 vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen untersagt. Der Rechtsanwalt, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.

§ 79. Mit Ausnahme der im § 70 vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen untersagt. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 OGH-Gesetz) bleiben unberührt. Der Rechtsanwalt, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.

Artikel 3

Änderung des EIRAG

Aufsicht, Disziplinarbehandlung

Aufsicht, Disziplinarbehandlung

§ 7. (1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990. Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer richtet sich nach dem Ort der inländischen Dienstleistungserbringung, die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens. Ist jedoch ein Einvernehmensrechtsanwalt bestellt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Kammerzugehörigkeit.

§ 7. (1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990. Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer richtet sich nach dem Ort der inländischen Dienstleistungserbringung, die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens. Ist jedoch ein Einvernehmensrechtsanwalt bestellt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Kammerzugehörigkeit.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

Berufliche Stellung

Berufliche Stellung

§ 13.

§ 13. unverändert

           1. zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats, der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie zum Kammeranwalt gewählt zu werden;

           1. zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. unverändert

Aufsicht, Disziplinarbehandlung

Aufsicht, Disziplinarbehandlung

§ 17. (1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

§ 17. (1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

Artikel 4

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Bestimmung der Gebühr

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das entscheidende Organ hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

 

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

Rechtsmittel

Rechtsmittel

§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung kann auch zum Nachteil des Zeugen geändert werden. Die Entscheidung über die Beschwerde ist zu begründen und dem Zeugen, dem Beschwerdeführer und den im § 21 Abs. 2 sonst genannten Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im übrigen gilt der Abs. 1 sinngemäß.

(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).

§ 23a. Die Bestimmungen des II. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Gerichts die Staatsanwaltschaft, und an die Stelle des übergeordneten Gerichtshofs die übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft tritt; falls die Gebühr durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft bestimmt wurde, hat über eine Beschwerde die Bundesministerin für Justiz zu entscheiden. Gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige gleichzuhalten.

§ 23a. Die Bestimmungen des II. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Leiters des Gerichts der Leiter der Staatsanwaltschaft oder – falls im Einzelfall die Vernehmung durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgt ist oder erfolgen sollte – der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft tritt. Gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige gleichzuhalten.

Artikel 5

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

           1. …

           1. unverändert

           2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, Mutwillensstrafen nach § 7 Abs. 2 sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen;

           2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Diziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge;“

           3. bis 7 …

           3. bis 7. unverändert

 

Zuständigkeit

§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten. Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO, ist

 

           1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

 

           2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten im Sprengel seines Gerichts;

 

           3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;

 

           4. der Präsident des Oberlandesgerichts Wien für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption;

 

           5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;

 

           6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, jener Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

(2) Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt - ausgenommen für die Eintreibung (§ 11) und die Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Geldstrafen (§ 1 Z 2) dienen - auch für das Einbringungsverfahren.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

 

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Der Beschluß gemäß § 21 Abs. 2 GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. § 78 EO ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Rekurs nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf.

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse, die gemäß § 21 Abs. 2 GGG ergangen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.

 

Verfahren

 

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.

 

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

 

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

 

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

 

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter Berichtigungsantrag hat aufschiebende Wirkung. Wurde ein Berichtigungsantrag offenbar mutwillig erhoben, so kann der darüber entscheidende Präsident des Gerichtshofs gegen den Zahlungspflichtigen eine Mutwillensstrafe bis zu 400 Euro verhängen.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. Wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit des Zahlungsauftrags handelt, kann der Kostenbeamte dem Berichtigungsantrag selbst stattgeben.

(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.

(4) Der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) kann den Zahlungsauftrag innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern. Der Zahlungspflichtige kann gegen den Bescheid des Revisors Berichtigungsantrag erheben, für den die Regelungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend gelten. Wenn der Bescheid des Revisors offenbar unrichtig ist, kann ihn der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz oder des Oberlandesgerichts (Abs. 3) innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.

(4a) Das Bundesministerium für Justiz kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.

 

(5) Hängt die Bestimmung von Gerichtsgebühren vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden.

(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.

(5a) Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag kann auch ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

 

(6) Das Verfahren ist gebührenfrei.

(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(7) Gegen den Berichtigungsbescheid nach Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz, die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags nach Abs. 1 dritter Satz sowie die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.

(7) Das Verfahren ist gebührenfrei.

§ 7a. Ist der Bundesminister für Justiz zur Entscheidung über eine Justizverwaltungssache zuständig, gelten folgende Abweichungen:

 

a) über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bundesminister für Justiz;

 

b) über Stundung und Nachlaß entscheidet der Bundesminister für Justiz.

 

§ 8. (1) Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.

§ 8. (1) Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.

(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

(3) …

(4) unverändert

§ 9. (1) bis (2) …

 

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle; gegen seine Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Abs. 1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 11a. Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Einbringungsstelle sowie der Kostenbeamten der Gerichte im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen; in gleicher Weise haben auch die Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) Verwaltungshilfe zu leisten.

§ 11a. Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Einbringungsstelle sowie der Behörde nach § 6 im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen; in gleicher Weise haben auch die Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) Verwaltungshilfe zu leisten.

§ 14. (1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.

 

(2) Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen. Gleiches gilt, wenn eine mit der Überreichung einer Eingabe entstehende Pauschalgebühr nach den Tarifposten 1 bis 4 GGG nicht rechtzeitig und vollständig entrichtet wurde; in diesen Fällen hat eine Zahlungsaufforderung nur dann zu ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.

 

§ 15. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden, soweit nicht hierüber besondere Vorschriften bestehen.

 

§ 19a. (1) bis (10) …

§ 19a. (1) bis (10) unverändert

 

(11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(12) Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. ###/2013, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:

           1. War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013 zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.

           2. War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

           3. War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolgen zu enthalten.

(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. ###/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.

Artikel 6

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

§ 2.

§ 2. unverändert

           1. …

           1. unverändert

                a) bis j) …

                a) bis j) unverändert

                k) für die in der Tarifpost 13a angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht Wien.

                k. für die in der Tarifpost 13a lit. a angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht Wien; für die in der Tarifpost 13a lit. b bis d angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Rechtsmittelgericht.

           2. bis 9. …

           2. bis 9. unverändert

§ 4. (1) bis (2) …

§ 4. (1) bis (2) unverändert

(3) Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Durch die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 34 ZaDiG.

(3) Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 34 ZaDiG.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) unverändert

§ 7. (1) …

§ 7. (1) unverändert

           1. …

           1. unverändert

         1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anm. 1a zu TP 2 und TP 3 und Anm. 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber;

         1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber;

 

 

§ 21. (1) bis (3)…

§ 21. (1) bis (3) unverändert

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um den im § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Betrag; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um 8 Euro; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.

§ 30. (1) bis (2)

§ 30. (1) bis (2) unverändert

(3) Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

„(3) Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(4) …

(4) unverändert

Tarifpost 1

Tarifpost 1

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. …

           1. unverändert

           2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

           2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.

         2a. bis 9. …

         2a. bis 9. unverändert

Tarifpost 2

Tarifpost 2

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. …

           1. unverändert

         1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87 c Urheberrechtsgesetz, § 151 b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen.

         1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

           2. bis 6. …

           2. bis 6. unverändert

Tarifpost 3

Tarifpost 3

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. …

           1. unverändert

         1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87 c Urheberrechtsgesetz, § 151 b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Revisionsverfahren oder zu einem Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren oder für das Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO einzurechnen.

         1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 an.

           2. bis 6. …

           2. bis 6. unverändert

 

Va. Rechtsmittelgebühren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden

 

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

 

 

13a

           a. Pauschalgebühren für folgende Rechtsmittelverfahren auf Grund von Entscheidungen des Patentamts:

 

 

 

 

 

                1. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsmittelabteilung des Patentamts

                        i. im einseitigen Verfahren

                       ii. in mehrseitigen Verfahren

355 Euro

505 Euro

 

 

 

 

                2. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 1

680 Euro

 

 

 

 

                3. Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts

680 Euro

 

 

 

 

                4. Revisionsverfahren und Rekursverfahren im Sinne des § 519 Z 2 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren nach Z 3

1.000 Euro

 

 

 

 

                5. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts

380 Euro

 

 

 

 

                6. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 5

510 Euro

 

 

 

 

           b. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gemäß § 5a, § 30 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 RAO

500 Euro

 

 

 

 

           c. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer gemäß § 117a Abs. 4 und § 118a Abs. 3 NO

350 Euro

 

 

 

 

           d. Pauschalgebühren für Rekurse gegen Bescheide der Übernahmekommission gemäß § 30a ÜbG

16 000 Euro

 

Anmerkungen

 

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 13a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

 

2. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Sie erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

 

3. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.

 

4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

 

 

ARTIKEL VI

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

1. bis 55. …

1. bis 53. unverändert

 

54. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. § 2 Z 1 lit. k, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 21 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und 3a, und die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 13a ist auf Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden, in denen das Rechtsmittel vor dem 1. Jänner 2014 bei der Behörde eingelangt ist. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. ###/2013 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei die erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn der Schwellenwert des § 31a zum zweiten Mal überschritten wird.

Artikel 7

Änderung der Notariatsordnung

§ 5. (1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und - soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist - auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Der Notar ist berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen dem Bezirksgericht gemäß § 30 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren obliegt, zu verteidigen.

§ 5. (1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und - soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist - auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Der Notar ist berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen dem Bezirksgericht gemäß § 30 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren obliegt, zu verteidigen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert

§ 21. (1) bis (3) …

§ 21. (1) bis (3) unverändert

(4) Der Präsident der Notariatskammer hat einen Notar, der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, im Fall des Abs. 1 zur Rückkehr an den Amtssitz, in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz und des Abs. 3 zur Aufnahme der Amtstätigkeit aufzufordern.

(4) Die Notariatskammer hat einen Notar, der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, im Fall des Abs. 1 zur Rückkehr an den Amtssitz, in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz und des Abs. 3 zur Aufnahme der Amtstätigkeit aufzufordern.

§ 36c. (1) bis (2) …

§ 36c. (1) bis (2) unverändert

3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Notar, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Notars gilt diese Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Notar seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.

3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Notar, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Notars gilt diese Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; auf die in §§ 7 und 9 VwGVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Notar seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.

(4) …

(4) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

(5) …

(5) unverändert

§ 117a. (1) bis (3) …

§ 117a. (1) bis (3) unverändert

(4) Über die Eintragung hat die Notariatskammer zu entscheiden. Soll die Eintragung verweigert werden, so hat die Notariatskammer dem Bewerber und den Notar zu hören. Gegen die Entscheidung über die Eintragung steht sowohl dem Bewerber als auch dem anzeigenden Notar die Berufung (§ 138) zu.

(4) Über die Eintragung hat die Notariatskammer zu entscheiden. Soll die Eintragung verweigert werden, so hat die Notariatskammer dem Bewerber und den Notar zu hören. Gegen die Entscheidung über die Eintragung steht sowohl dem Bewerber als auch dem anzeigenden Notar die Berufung an das Oberlandesgericht als Dienstgericht (§ 183 Abs. 3) zu.

§ 118a. (1) bis (2) …

§ 118a. (1) bis (2) unverändert

(3) Vor der Streichung ist der Notariatskandidat in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und k auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung steht den Anhörungsberechtigten die Berufung (§ 138) zu. Wird der Austritt eines Notariatskandidaten angezeigt, der zum Dauersubstituten des Notars bestellt gewesen ist, und wird diese Anzeige vom Notariatskandidaten nicht mitunterschrieben, so hat die Notariatskammer im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3 zu vermitteln.

(3) Vor der Streichung ist der Notariatskandidat in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und k auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung steht den Anhörungsberechtigten die Berufung an das Oberlandesgericht als Dienstgericht (§ 183 Abs. 3) zu. Wird der Austritt eines Notariatskandidaten angezeigt, der zum Dauersubstituten des Notars bestellt gewesen ist, und wird diese Anzeige vom Notariatskandidaten nicht mitunterschrieben, so hat die Notariatskammer im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3 zu vermitteln.

§ 125. (1) bis (3) …

§ 125. (1) bis (3) unverändert

(4) …

(4) unverändert

           1. bis 5. …

           1. bis 5. unverändert

6. die Erstattung eines jeweils mindestens drei Personen aus dem Notarenstand umfassenden Wahlvorschlags für die Besetzung des vom Notariatskollegium zu entsendenden Mitglieds und Ersatzmitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (§ 168 Abs. 1), wobei nur Notare vorgeschlagen werden können, die ihr Amt seit wenigstens sechs Jahren ausüben;

entfällt

7. …

7. unverändert

(5) bis (6) …

(5) bis (6) unverändert

§ 132. (1) bis (2) …

§ 132. (1) bis (2) …

(3) Über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe entscheidet in beiden Fällen die Notariatskammer. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe entscheidet in beiden Fällen die Notariatskammer.

§ 134. (1) …

§ 134. (1) unverändert

(2) …

(2) unverändert

           1. bis 10. …

           1. bis 10. unverändert

         11. die Wahl des Kammeranwalts und seines Stellvertreters (§ 168), die Wahl der Richter aus dem Notarenstand für die Disziplinargerichte sowie der Prüfungskommissäre;

         11. die Wahl der Richter aus dem Notarenstand für die Disziplinargerichte sowie der Prüfungskommissäre;

         12. bis 16. …

         12. bis 16. unverändert

(3) …

(3) unverändert

§ 137. (1) …

§ 137. (1) unverändert

(2) Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in § 134, Absatz 2, Z 7, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.

(2) Der Beschlussfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen

 

           1. die Entscheidungen in Disziplinarsachen,

 

           2. die in § 6 Abs. 4, § 13, § 21, § 22, § 23, § 31, § 35 Abs. 2, § 95 Abs. 3, § 97 Abs. 2, § 103 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 134 Abs. 2 Z 7, 11, 12, 13 und 15 sowie § 146 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten,

 

           3. die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und

 

           4. die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten,

 

wobei die Notariatskammer in den Fällen der Z 2, in denen eine bescheidförmige Erledigung ergeht, den Präsidenten mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann, in ihrem Namen zu entscheiden; auch in einem solchen Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) der Notariatskammer zu.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

§ 138. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar, und zwar

§ 138. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.

           1. Bescheide des Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz beim Präsidenten des Oberlandesgerichts,

 

           2. in erster oder zweiter Instanz ergehende Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts beim Bundesminister für Justiz und

 

           3. Bescheide der Notariatskammer und ihres Präsidenten beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer.

 

(2) Die Berufungs(Beschwerde)frist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Berufung (Beschwerde) ist bei der Stelle zu überreichen, die als erste Instanz entschieden hat.

 

(3) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen (Beschwerden) haben aufschiebende Wirkung. Jede Stelle, die in der Hauptsache entscheidet, kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

 

(4) Verspätete oder unzulässige Berufungen (Beschwerden) hat die Stelle zurückzuweisen, die als erste Instanz entschieden hat.

 

(5) Der Notariatskammer steht kein Berufungs(Beschwerde)recht zu.

 

§ 141b. (1) bis (2) …

§ 141b. (1) bis (2) unverändert

(3) Der Delegiertentag hat weiter einen Rechnungsprüfer, der dem Notarenstand, und einen Rechnungsprüfer, der dem Kandidatenstand angehören muß, sowie für sie je einen Stellvertreter zu wählen. Ferner hat der Delegiertentag anhand der von den Notariatskollegien erstatteten Wahlvorschläge (§ 125 Abs. 4 Z 6) jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (§ 168 Abs. 1) zu wählen.

(3) Der Delegiertentag hat weiter einen Rechnungsprüfer, der dem Notarenstand, und einen Rechnungsprüfer, der dem Kandidatenstand angehören muß, sowie für sie je einen Stellvertreter zu wählen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

§ 141f. (1) Der Ständige Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind, und über Berufungen (Beschwerden) gegen Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) der Notariatskammern zu entscheiden. Davon ausgenommen sind Berufungen gegen Beschlüsse der Notariatskammern in Ordnungsstrafsachen, die einen Schuldspruch enthalten.

§ 141f. (1) Der Ständige Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind.

(2) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter von mindestens vier Notaren, erforderlich. Im Rechtsmittelverfahren gegen Bescheide der Notariatskammern sind die Mitglieder der Notariatskammer ausgeschlossen, die in erster Instanz entschieden hat. Die Bestimmungen des § 127 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. Im Rechtsmittelverfahren in Dienstaufsichtssachen eines Notars dürfen sich die Notariatskandidaten an den Beratungen, Verhandlungen und Beschlußfassungen nicht beteiligen; sie können jedoch in den diesbezüglichen Sitzungen anwesend sein.

(2) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter von mindestens vier Notaren, erforderlich.

(3) Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen, es sei denn, daß es sich um eine Berufung (Beschwerde) gegen einen Bescheid einer Notariatskammer handelt. Zu einem durch schriftliche Abstimmung herbeigeführten Beschluß ist die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.

(3) Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. Zu einem durch schriftliche Abstimmung herbeigeführten Beschluß ist die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.

II. Abschnitt

II. Abschnitt

Verfahren vor der Notariatskammer und dem Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen

Verfahren vor der Notariatskammer

§ 164. (1) Von der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind ausgeschlossen:

§ 164. (1) Von der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer sind ausgeschlossen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

4. ein Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen, das im vorangegangenen Verfahren Untersuchungskommissär war oder an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.

aufgehoben

(2) Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärs, eines Mitglieds der Notariatskammer oder eines Mitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen in Zweifel zu ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag stellen. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer eines auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(2) Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärs oder eines Mitglieds der Notariatskammer in Zweifel zu ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag stellen. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer eines auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(3) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen nach Abs. 2 entscheidet die Notariatskammer hinsichtlich ihrer Mitglieder und des Untersuchungskommissärs, der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hinsichtlich seiner Mitglieder.

(3) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen nach Abs. 2 entscheidet die Notariatskammer.

(4) …

(4) unverändert

§ 167. (1) Gegen den Beschluß der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen zu. § 138 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist hiebei nicht anzuwenden. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen zu.

§ 167. (1) Gegen den Beschluss der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu. Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht sind die Bestimmungen des III. Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass gegen die Entscheidung über die Berufung oder eine Beschwerde nach Abs. 3 kein weiterer Rechtszug mehr offensteht.

(2) Im übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.

(2) Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

 

(3) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete oder unzulässige Berufungen sind von der Notariatskammer zurückzuweisen. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu.

 

(4) Im Übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.

§ 168. (1) Bei der Österreichischen Notariatskammer ist ein aus sechs Mitgliedern bestehender Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen einzurichten, der über Berufungen gegen Beschlüsse der Notariatskammern entscheidet, die einen Schuldspruch enthalten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden jeweils auf eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (§ 141b Abs. 3). § 132 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe der Delegiertentag zu entscheiden hat. Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen darf nicht zugleich Mitglied einer Notariatskammer oder des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts oder Notarenrichter sein oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren vor der Wahl ausgeübt haben. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, ist für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied im Rahmen der nächsten Sitzung des Delegiertentags zu wählen.

aufgehoben

(2) Den Vorsitz des Senats führt das an Lebensjahren älteste Mitglied. Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds hat eines der Ersatzmitglieder in den Senat einzutreten, dies in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen. Die Mitglieder des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht zu, in dessen Rahmen er befugt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Berufungssenats zu unterrichten. Damit im Zusammenhang sind ihm die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Stellt sich heraus, dass eines der Mitglieder des Berufungssenats seine Aufgaben dauerhaft gröblich vernachlässigt oder seine Pflichten schwerwiegend verletzt, hat der Bundesminister für Justiz das Recht, das Mitglied seines Amtes zu entheben.

 

(3) Die Interessen der Notariatskammer, gegen deren Beschluss sich die Berufung richtet, sind im Berufungsverfahren in Ordnungsstrafsachen durch den von der jeweiligen Notariatskammer gewählten Kammeranwalt wahrzunehmen. Dieser kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen. Der Kammeranwalt und sein Stellvertreter werden von der Notariatskammer aus dem Notariatskollegium aus der Gruppe der Notare für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Funktion des Kammeranwalts (seines Stellvertreters) ist mit der Mitgliedschaft in der Notariatskammer unvereinbar. Im Übrigen ist § 132 sinngemäß anzuwenden. Dem Kammeranwalt kommt Parteistellung im Berufungsverfahren zu. Er hat das Recht, zur Berufung schriftlich Stellung zu nehmen und an der mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen, in deren Rahmen ihm auch die Möglichkeit einzuräumen ist, Fragen an den Beschuldigten und jede vernommene Person zu stellen.

 

(4) Die Berufung ist vom Vorsitzenden des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen nach Maßgabe einer jährlich im Vorhinein festzulegenden Reihenfolge einem Mitglied des Senats als Berichterstatter zuzuteilen. Der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen entscheidet über die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch einen mit Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluss. Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 Abs. 1 StPO ausgeschlossen werden.

 

(5) Der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hat mit seinem Beschluss grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei er in diesem Fall bei seiner Entscheidung von den dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen auszugehen hat. Er kann dabei die Berufung als unbegründet abweisen oder den angefochtenen Beschluss, jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten, abändern. Findet der Berufungssenat, dass das Verfahren der Notariatskammer mangelhaft war, besonders weil die Notariatskammer nicht ordnungsgemäß besetzt war (§§ 136, 164), weil der Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder dem Beschuldigten nicht ausreichend Gehör gegeben wurde oder weil der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet ist, oder ergeben sich Bedenken gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen, so hat der Berufungssenat den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Notariatskammer zurückzuverweisen. Die Notariatskammer ist bei der weiteren Behandlung der Sache an die im Aufhebungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung gebunden. Statt der Zurückverweisung kann der Berufungssenat in der Sache selbst entscheiden, wenn dies nach seinem Ermessen geeignet erscheint, die Erledigung zu beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann der Berufungssenat erforderlichenfalls das Verfahren ergänzen oder der Notariatskammer eine solche Ergänzung auftragen.

 

(6) Beschlüsse des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

 

§ 169. (1) Ergeben sich im Verfahren vor der Notariatskammer oder vor dem Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Ahndung der Standespflichtverletzung in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der Beschuldigte zu verständigen. § 155 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen, wenn das Disziplinargericht einen Beschluß nach § 176 faßt.

§ 169. (1) Ergeben sich im Verfahren vor der Notariatskammer hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Ahndung der Standespflichtverletzung in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der Beschuldigte zu verständigen. § 155 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen, wenn das Disziplinargericht einen Beschluß nach § 176 faßt.

(2) …

(2) unverändert

§ 171. (1) …

§ 171. (1) unverändert

(2) Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die nicht Mitglied der Notariatskammer, Kammeranwalt, Stellvertreter des Kammeranwalts oder Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind oder in den letzten fünf Jahren waren, wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amt des Notarenrichters nicht nach § 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des § 132 NO. finden sinngemäß Anwendung.

(2) Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die nicht Mitglied der Notariatskammer sind oder in den letzten fünf Jahren waren, wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amt des Notarenrichters nicht nach § 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des § 132 NO. finden sinngemäß Anwendung.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) unverändert

Artikel 8

Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes

§ 8. Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an den Bundesminister für Justiz zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird. § 138 Abs. 2 und 4 der Notariatsordnung sind sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird.

Artikel 9

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

§ 5a. (1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage.

§ 5a. (1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen.

(2) Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:

(2) Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor dem Obersten Gerichtshof sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:

           1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

           1. Der Oberste Gerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

           2. …

           2. unverändert

           3. Im übrigen sind die Vorschriften des AußStrG anzuwenden.

           3. Im Übrigen sind die §§ 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG sinngemäß anzuwenden, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist.

§ 8c. (1) bis (2) …

§ 8c. (1) bis (2) unverändert

(3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Rechtsanwalt, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Rechtsanwalts gilt diese Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Rechtsanwalt seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.

(3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Rechtsanwalt, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Rechtsanwalts gilt diese Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; auf die in §§ 7 und 9 VwGVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Rechtsanwalt seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

§ 23. (1) – (5) …

§ 23. (1) – (5) unverändert

 

(6) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.

§ 24b. (1) …

§ 24b. (1) unverändert

(2) Über die Anfechtung der Wahl entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, dass ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund eine andere Person in die jeweilige Funktion gewählt worden wäre.

(2) Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Oberste Gerichtshof. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, dass ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund eine andere Person in die jeweilige Funktion gewählt worden wäre.

§ 26. (1) bis (1a) …

§ 26. (1) bis (1a) unverändert

(2) Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.

(2) Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

(5) Gegen den Beschluß einer Abteilung kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuß.

(5) Gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden.

(6) …

(6) unverändert

§ 30. (1) bis (3) …

§ 30. (1) bis (3) unverändert

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a sind anzuwenden.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

(5) …

(5) unverändert

IV. Abschnitt.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) bis (2) …

§ 34. (1) bis (2) unverändert

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 2 anzuwenden.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) unverändert

§ 45a. Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern gilt § 45 sinngemäß.

§ 45a. Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten gilt § 45 sinngemäß.

§ 56a. (1) bis (4) …

§ 56a. (1) bis (4) unverändert

(5) Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der Pauschalvergütung nach Abs. 2 spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres zu ersetzen. Die Anteile der Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen.

(5) Die Pauschalvergütung nach Abs. 2 ist vom Bund und den Ländern anteilsmäßig zu tragen, wobei sich die Anteile nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Verwaltungsgericht entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen bestimmen. Die Länder haben dem Bund den jeweils auf sie entfallenden Anteil spätestens zum 31. März des dem Kalenderjahr nachfolgenden Jahres zu ersetzen, in dem die Zahlung durch den Bund nach Abs. 2 erfolgt ist.

§ 58. Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.

§ 58. Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Artikel 10

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

§ 8. Gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zu. § 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Artikel 11

Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

§ 4. (1) bis (2) …

§ 4. (1) bis (2) unverändert

(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung.

(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.

(4) …

(4) unverändert

Befristung des Eintrags

Befristung des Eintrags

§ 6. (1) …

§ 6. (1) unverändert

(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Auf Rezertifizierung besteht kein Anspruch.

(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.

(3) …

(3) unverändert

Rechtsmittel

Rechtsmittel

§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

 

§ 16e. § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013 auf alle nach dem 31. Dezember 2013 offenen Anträge und Entscheidungen anzuwenden.

Artikel 12

Änderung des Übernahmegesetzes

§ 30. (1) Die Entscheidung ist möglichst rasch, längstens innerhalb eines Monats, in Verfahren gemäß § 33 binnen angemessener Frist zu treffen; dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 35. Die Bescheide der Übernahmekommission unterliegen keiner Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

§ 30. (1) Die Entscheidung ist möglichst rasch, längstens innerhalb eines Monats, in Verfahren gemäß § 33 binnen angemessener Frist zu treffen; dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 35.

(2) Das Verfahren vor der Übernahmekommission ist nach dem AVG zu führen, wobei auch der Zweite Abschnitt des Vierten Teils (Besondere Bestimmungen über das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) sinngemäß anzuwenden ist. Strafverfahren gemäß § 35 sind nach dem VStG zu führen.

(2) Das Verfahren vor der Übernahmekommission ist nach dem AVG zu führen; in Bezug auf die mündliche Verhandlung sind die §§ 24 und 25 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Strafverfahren gemäß § 35 sind nach dem VStG zu führen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) unverändert

 

Rechtsmittelverfahren

 

§ 30a. (1) Bescheide der Übernahmekommission können mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden; die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig. Verfahrensleitende Bescheide sind nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.

 

(2) Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Revisionsrekurs mit der Maßgabe sinngemäß anwendbar, dass der Rekurs jedenfalls zulässig ist.

 

(3) Soweit der Rekurs nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Übernahmekommission diesen mitsamt den Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Dabei kann sich die Übernahmekommission zum Rekurs äußern.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 35. (1) bis (2) …

§ 35. (1) bis (2) unverändert

(3) Für das Strafverfahren ist in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über Berufungen entscheidet gemäß § 51 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.

(3) Für das Strafverfahren ist in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über Beschwerden entscheidet abweichend von § 30a das Bundesverwaltungsgericht.

 

§ 37. (1) bis (3) …

 

(4) § 30 Abs. 1 und 2, § 30a und § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 30a ist auf Bescheide der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen wurden. Auf bis zu diesem Zeitpunkt erlassene Bescheide sind die bis dahin in Geltung stehenden Vorschriften weiter anzuwenden.

Artikel 13

Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006

Erteilung von Nutzungsbewilligungen

Erteilung von Nutzungsbewilligungen

§ 17. (1) bis (3) …

§ 17. (1) bis (3)…

(4) Der Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des Nutzers angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu entscheiden.

(4) aufgehoben

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

§ 29. (1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde kann außer in Verwaltungsstrafsachen die Berufung an den Urheberrechtssenat erhoben werden.

§ 29. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) …

(2) …

Urheberrechtssenat

Urheberrechtssenat

§ 30. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.

§ 30. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.

(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig

(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig für die Erlassung von Satzungen durch Verordnung.

           1. für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,

 

           2. für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach § 17 Abs. 4,

 

           3. für die Erlassung von Satzungen,

 

           4. für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung,

 

           5. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht,

 

           6. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,

 

           7. für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht.

 

(3) Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.

(3) aufgehoben

(4) Vor dem Urheberrechtssenat geschlossene Vergleiche haben die Wirkung gerichtlicher Vergleiche.

(4) aufgehoben

Organisation des Urheberrechtssenats

Organisation des Urheberrechtssenats

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …

(2) Die Entscheidungen des Urheberrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Mitglieder des Urheberrechtssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten.

(2) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bundesministerin für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten und Mitglieder des Urheberrechtssenates aus wichtigem Grund abzuberufen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Verfahren vor dem Urheberrechtssenat

Verfahren vor dem Urheberrechtssenat

§ 33. (1) Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind mit möglichster Beschleunigung zu führen. Im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 4 sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Prozesskostenersatz sinngemäß anzuwenden.

§ 33. (1) Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind mit möglichster Beschleunigung zu führen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Unterbrechung von Rechtsstreiten

Unterbrechung von Rechtsstreiten

§ 34. (1) Das Gericht hat auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen, wenn in einem Rechtsstreit die in § 30 Abs. 2 Z 5 bis 7 angeführten Sätze beziehungsweise Anteile strittig sind.

§ 34. (1) aufgehoben

(2) Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass sie beim Urheberrechtssenat einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor dem Urheberrechtssenat hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.

(2) aufgehoben

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 40. Abs. 1 bis (3) …

§ 40. Abs. 1 bis (3) …

 

(4) § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft; § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 34 treten mit 31.Dezember 2013 außer Kraft.

 

(5) Mit 1. Jänner 2014 wird der Urheberrechtssenat wieder errichtet. Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung BGBl. II Nr. 247/2006.

 

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Urheberrechtssenat anhängige Verfahren über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesverwaltungsgericht weiter zu führen. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 3 sind als Verfahren nach § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 vom Urheberrechtssenat weiter zu führen. Alle sonstigen zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, über die der Urheberrechtssenat noch nicht entschieden hat, sind nicht fortzusetzen.

Artikel 14

Änderung des Bundesgesetzes über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 6. (1) Die Gebühren (§§ 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen. Einem Berichtigungsantrag kann der Leiter der Verwahrungsabteilung selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt; sonst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes. Im übrigen gilt § 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entsprechend.

§ 6. (1) Die Gebühren (§§ 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen und aus Anlass einer Ausfolgung dem Verwahrschaftsgericht bekannt zu geben.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 8. (1) Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand - außer im Falle des § 1 Abs. 2 - nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat (§ 6 Abs. 2 und 3).

§ 8. Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand - außer im Falle des § 1 Abs. 2 - nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat (§ 6 Abs. 2 und 3).

(2) Für die Einbringung von Gebühren und Barauslagen, soweit sie nicht nach Abs. 1 unmittelbar entrichtet werden, gelten die Vorschriften des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entsprechend.

 

Artikel 15

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Strafvollzugsortsänderung

Strafvollzugsortsänderung

       § 10. (1) …

       § 10. (1) …

(1a) Während offener Berufungsfrist nach Zustellung eines Bescheides über ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung nach Abs. 1 Z 2 sowie während anhängigen Berufungsverfahrens wegen eines solchen Bescheides ist die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Abs. 1 Z 2 nicht zulässig.

       (1a) Während offener Beschwerdefrist nach Zustellung eines Bescheides über ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung nach Abs. 1 Z 2 sowie während anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen eines solchen Bescheides ist die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Abs. 1 Z 2 nicht zulässig.

(2) …

(2) …

Vollzugskammern

§ 11a. (1) Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht für die in dessen Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu. Beim Oberlandesgericht Wien sind zwei Vollzugskammern einzurichten, eine für die Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Landesgerichtes Korneuburg sowie eine weitere für die Sprengel der Landesgerichte St. Pölten, Krems an der Donau, Wiener Neustadt und Eisenstadt.

(2) Eine Vollzugskammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muss Richter des Dienststandes sein. Ein weiteres Mitglied muss Bundesbediensteter des Dienststandes sein und ist aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter zu bestellen. Das dritte Mitglied ist wahlweise aus einer der in diesem Absatz genannten Berufsgruppen zu bestellen.

(3) Für jedes Mitglied sind ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied, erforderlichenfalls auch weitere Ersatzmitglieder, zu bestellen. Auf die Ersatzmitglieder sind die Bestimmungen über die Mitglieder sinngemäß anzuwenden.

(4) Mitglieder der Vollzugskammer sind von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, wenn

           1. sie an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung oder Anordnung mitgewirkt haben;

           2. andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

 

§ 11b. (1) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2002. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig werden, sind sie für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(2) Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete Weise zu verlautbaren.

(3) § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

§ 11c. (1) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, (einstweiligen) Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer endet mit Ablauf der Funktionsperiode, mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als eines Verweises oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Für ein richterliches Mitglied endet die Mitgliedschaft überdies, sobald es nicht mehr auf eine Richterplanstelle ernannt ist.

(3) Wenn ein Mitglied

           1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,

           2. aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Amtes nicht bloß vorübergehend verhindert ist oder

           3. die ihm obliegenden Amtspflichten als Mitglied der Vollzugskammer grob verletzt oder vernachlässigt hat,

hat es der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes von seiner Funktion zu entheben.

§ 11d. (1) Die Vollzugskammer ist beschlussfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das jeweils erste Ersatzmitglied, ist auch dieses verhindert, das nächstberufene Ersatzmitglied, an dessen Stelle. Die Vollzugskammer hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind.

§ 11e. Für die Sacherfordernisse der Vollzugskammern hat der Präsident des Oberlandesgerichtes aufzukommen. Für die Sitzungen der Vollzugskammern hat er jeweils einen geeigneten Schriftführer beizustellen.

§ 11f. (1) Die Mitglieder der Vollzugskammern haben Anspruch auf eine Vergütung für Nebentätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Die von den Mitgliedern der Vollzugskammern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.

 

§ 11g. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Vollzugskammern die Verwaltungsverfahrensgesetze sinngemäß anzuwenden, und zwar

           1. im Beschwerdeverfahren außer dem Fall der Z 2 das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 63 bis 66 Abs. 1 und Abs. 3, 67a bis 67g, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,

           2. im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme des § 11, sowie die §§ 1 bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 51 Abs. 6, 52 und 64 bis 66 VStG.

§ 11h. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, jeweils in der geltenden Fassung, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Vollzugskammern, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.

 

Vollzugsoberbehörde

Vollzugsoberbehörde

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

       (2) Der Vollzugsdirektion obliegen die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen, die Planstellenbewirtschaftung und das operative Controlling. Die Vollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen Betrieb dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten, für einen an den Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den §§ 10 Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 84 Abs. 1, 84 Abs. 3, 101 Abs. 2 und 3, 121 Abs. 5, 134, 135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen. Der Vollzugsdirektion ist die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug als eigene Organisationseinheit unterstellt.

(2) Der Vollzugsdirektion obliegen die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen, die Planstellenbewirtschaftung und das operative Controlling. Die Vollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen Betrieb dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten, für einen an den Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den §§ 10 Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 84 Abs. 1, 84 Abs. 3, 101 Abs. 2 und 3, 116 Abs. 1, 134, 135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen. Der Vollzugsdirektion ist die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug als eigene Organisationseinheit unterstellt.

       (3) bis (7) …

       (3) bis (7) …

                Oberste Vollzugsbehörde

Oberste Vollzugsbehörde

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Dem Bundesministerium für Justiz obliegen die strategische Planung und Steuerung sowie die oberste Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, das strategische Controlling, die innere Revision, die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten, die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit sowie alle sonst der Zentralstelle eines Ressorts vorbehaltenen Aufgaben. Schließlich trifft das Bundesministerium für Justiz die in den §§ 9 Abs. 5, 11b Abs. 1, 11c Abs. 3, 11d Abs. 2, 15a Abs. 2, 52 Abs. 2, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97, 121 Abs. 5 und 179a Abs. 3 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.

(2) Dem Bundesministerium für Justiz obliegen die strategische Planung und Steuerung sowie die oberste Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, das strategische Controlling, die innere Revision, die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten, die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit sowie alle sonst der Zentralstelle eines Ressorts vorbehaltenen Aufgaben. Schließlich trifft das Bundesministerium für Justiz die in den §§ 9 Abs. 5, 15a Abs. 2, 18a Abs. 3, 52 Abs. 2, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97, 121 Abs. 5 und 179a Abs. 3 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.

(3) …

(3) …

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 16. (1) bis (2) …

§ 16. (1) bis (2) …

 

(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden

 

           1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,

 

           2. wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,

 

           3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.

 

§ 16a. (1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden

 

           1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,

 

           2. gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion,

 

           3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion.

 

(2) Rechtswidrigkeit nach Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

 

(3) Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Gerichtliches Verfahren

Gerichtliches Verfahren

§ 17. (1) Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen.

§ 17. (1) Für Entscheidungen des Gerichts nach § 16 Abs. 2 gelten die folgenden Bestimmungen:

           1. Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen.

           2. Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt, Psychotherapeut oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige zu hören.

           3. Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Der Beschluss ist dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs. 1 StPO) ausgelöst wird.

           4. Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9, 10 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos.

(2) Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt, Psychotherapeut oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige zu hören.

(2) Im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a hat das Gericht, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

 

           1. im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs. 1 Z 1 und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs. 2 bis 7, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,

 

           2. im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1 und 16a Abs. 1 Z 1 wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme des § 11, und die §§ 1 bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 51 Abs. 7, 52 und 55 VStG sowie die §§ 42 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe dass der im § 52 Abs. 2 VwGVG genannte Mindestverfahrenskostenbeitrag entfällt,

 

           3. im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 3 und 16a Abs. 1 Z 3 jene Bestimmungen in Bundesgesetzen, die die säumige Vollzugsbehörde anzuwenden gehabt hätte.

(3) Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Der Beschluss ist dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs. 1 StPO) ausgelöst wird.

 

(4) (Anm.: aufgehoben)

 

(5) Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9, 10 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos.

 

 

Vollzugssenate

 

§ 18. (1) Im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a steht die Entscheidung einem Senat zu. Die Senate setzen sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammen.

 

(2) Soweit der Geschäftsanfall die Einrichtung mehrerer Senate erfordert, sind Beschwerden von Insassen einer Anstalt demselben Senat zuzuweisen.

 

(3) Von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen

 

1.    ein fachkundiger Laienrichter, wenn er an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung mitgewirkt hat;

 

2.    ein Mitglied des Vollzugssenates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

 

(4) Der Vorsitzende hat für jede Beschwerdesache ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen, die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.

 

(5) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.

 

(6) Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Der fachkundige Laienrichter gibt seine Stimme vor den Richtern ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

 

(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

 

(8) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Zurückweisung von Beschwerden durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.

 

Fachkundige Laienrichter

 

§ 18a. (1) Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter und Ersatzlaienrichter ist eine dienstliche Aufgabe. Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

 

(2) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt. Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Bundesbedienstete des Dienststandes aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter bestellt werden.

 

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichts die erforderliche Anzahl von fachkundigen Laienrichtern jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jeden Laienrichter sind mindestens zwei Ersatzlaienrichter zu bestellen. Der Ersatzlaienrichter hat den fachkundigen Laienrichter im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten.

 

(4) Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2014. Die fachkundigen Laienrichter sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

 

(5) Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter haben dem Präsidenten des Gerichts (dem Vorsitzenden des Senates) umgehend bekanntzugeben:

 

           1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,

 

           2. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung.

 

(6) Die von den fachkundigen Laienrichtern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.

 

§ 18b. (1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einstweiligen Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter endet

           1. mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters,

           2. durch Tod,

           3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

           4. durch Amtsenthebung oder

           5. mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als des Verweises.

(3) Ein fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn dieser

           1. eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

           2. auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

           3. die ihm obliegenden Amtspflichten als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter grob verletzt oder vernachlässigt hat oder

           4. ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(4) Über die Enthebung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 4 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 3 Z 3 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmung

§ 107. (1) bis (3) …

§ 107. (1) bis (3) …

(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die §§ 31, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 52 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar. Der im Ordnungsstrafverfahren bestimmte Verfahrenskostenbeitrag ist vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieses Verfahrenskostenbeitrages dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.

(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die §§ 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 52, 55 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar. Der im Ordnungsstrafverfahren bestimmte Verfahrenskostenbeitrag ist vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieses Verfahrenskostenbeitrages dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Ein Mindestverfahrenskostenbeitrag ist entgegen § 64 Abs. 2 VStG nicht festzusetzen.

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

§ 116. (1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des § 108 die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.

§ 116. (1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des § 108 die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Vollzugsdirektion zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.

(2) bis (7) ….

(2) bis (7) ….

Beschwerden

Beschwerden

§ 120. (1) …

§ 120. (1) …

(2) Eine Beschwerde kann außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekanntgeworden ist. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung, so kann sie außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter und wird sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der zuständigen Vollzugskammer eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Die Vollzugskammer hat in diesem Fall die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an den Anstaltsleiter weiterzuleiten.

(2) Beschwerde gegen eine Entscheidung kann spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Hat der Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt, so ist für den Lauf der Frist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich. In allen übrigen Fällen kann eine Beschwerde außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekanntgeworden ist. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn der Strafgefangene nach der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten einzubringen.

(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die mit der Beschwerde angerufene Vollszugskammer können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist.

(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und das mit der Beschwerde angerufene Gericht können jedoch vom Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Anordnung oder Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Verfahren bei Beschwerden

Verfahren bei Beschwerden

§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.

§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter, und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so hat darüber das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 3) zu entscheiden.

(2) Soweit eine an eine Vollzugskammer gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat die Vollzugskammer die Beschwerde an die nach den §§ 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.

(2) Soweit der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist, sind vor der Erledigung Erhebungen anzustellen. Bei der Vorlage von Beschwerden hat der Anstaltsleiter einen kurzen Bericht anzuschließen, soweit sich der Sachverhalt nicht schon aus den etwa mitvorgelegten Akten ergibt. Das Gericht kann auch das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die betroffene Anstalt gelegen ist, um Erhebungen im Rechtshilfeweg ersuchen.

(3) Soweit der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist, sind vor der Erledigung Erhebungen anzustellen. Bei der Vorlage von Beschwerden hat der Anstaltsleiter einen kurzen Bericht anzuschließen, soweit sich der Sachverhalt nicht schon aus den etwa mitvorgelegten Akten ergibt. Die Vollzugskammer kann auch den Präsidenten des in Strafsachen tätigen Landesgerichts, in dessen Sprengel die betroffene Anstalt gelegen ist, um Erhebungen ersuchen. Der Präsident kann die Erledigung eines solchen Ersuchens an einen anderen Richter des Landesgerichts delegieren.

(3) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.

(3a) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.

 

(4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Person des Anstaltsleiters, hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Beschwerdeerkenntnis zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerden zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.

(4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Person des Anstaltsleiters, hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Beschwerdeerkenntnis zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.

(5) Entscheidungen der Vollzugskammern unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist einschließlich der Fälle des Art. 130 Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig. Die Vollzugsdirektion kann aus Eigenem oder im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen eine Entscheidung der Vollzugskammer erheben.

(5) Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts können der Strafgefangene und die Bundesministerin für Justiz binnen sechs Wochen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erheben.

 

Gerichtliches Beschwerdeverfahren

§ 121a. (1) Die §§ 120, 121 sind auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

           1. Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein.

           2. Beschwerden sind bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Wird eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. In diesem Fall hat das Gericht die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet.

(2) Soweit eine an ein Gericht gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat das Gericht die Beschwerde an die nach den §§ 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.

 

Beschlüsse

§ 121b. (1) Entscheidungen des Gerichts nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a ergehen mit Beschluss. Ein Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Gericht die angefochtene Entscheidung mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat das Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Mit Ausnahme von Beschwerden wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses ist das Gericht berechtigt, die angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abzuändern.

(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses ist der beschwerdeführenden Person und ihrer Vertretung sowie der betroffenen Justizanstalt zuzustellen. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 3 ist überdies auch dem Bundesministerium für Justiz zuzustellen.

 

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 121c. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach den §§ 16 Abs. 3 Z 3 und 16a Abs. 1 Z 3 kann Beschwerde an das Gericht erheben, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(2) Die Beschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Vollzugsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Vollzugsbehörde zurückzuführen ist.

(3) Die Vollzugsbehörde kann innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(4) Holt die Vollzugsbehörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Gericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des vollzugsbehördlichen Verfahrens vorzulegen.

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 181. (1) bis (25) ….

§ 181. (1) bis (25) …

 

(26) Die §§ 10 Abs. 1a, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 16 Abs. 3, 16a, 17, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b, 107 Abs. 4, 116 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 3, 121, 121a bis 121c samt Überschriften, 181a Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 181a Abs. 9 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten die §§ 11a bis 11h außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen zur Einrichtung der Laienbeteiligung bei den Gerichten können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

 

Übergangsbestimmungen

 

§ 181a. (1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Vollzugskammern anhängigen Verfahren geht mit Ausnahme von Verfahren wegen gegen die Person des Anstaltsleiters gerichteter Ordnungswidrigkeiten (§ 116 Abs. 1) mit 1. Jänner 2014 auf das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 3) über; dies gilt auch für die bei der Vollzugsdirektion anhängigen Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(2) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Vollzugskammern anhängigen Verfahren wegen gegen die Person des Anstaltsleiters gerichteter Ordnungswidrigkeiten (§ 116 Abs. 1) geht mit 1. Jänner 2014 auf die Vollzugsdirektion über.

(3) Im Fall des Übergangs der Zuständigkeit nach Abs. 1 und 2 sind die Akten des Verfahrens an die mit 1. Jänner 2014 zuständige Behörde zu übermitteln.

(4) Der Verwaltungsgerichtshof bleibt zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz zuständig.

(5) Ist der Bescheid einer Vollzugskammer oder einer Vollzugsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

(6) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.

(7) Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde an die Vollzugskammer oder eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungs- oder Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung oder Beschwerde erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde an das nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 zuständige Gericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1.

(8) Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.

(9) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 7 und 8 zu enthalten.

Artikel V

 

Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes

 

§ 13. (1) Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden.

§ 13. (1) Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.

(2) bis (4) …

(2) bis (5) unverändert

§ 16. Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde.

§ 16. Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.

§ 39. (1) bis (6) …

§ 39. (1) bis (6) unverändert

 

(7) § 13 Abs. 1 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ###/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Artikel 17

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke

 

§ 1. Soweit im Folgenden nicht anderes angeordnet ist, treten die Art. 1 bis 4, 7 bis 10, 14 und 15 dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 2. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gemäß § 59 Abs. 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter anhängigen Verfahren geht auf den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ###/2013 geänderten Fassung) über. Die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch die Rechtsanwaltskammern gewählten Anwaltsrichter bleibt unberührt; mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gehören sie für den Rest ihrer Amtsdauer dem Obersten Gerichtshof als Anwaltsrichter an.

§ 3. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer in Angelegenheiten nach §§ 117a Abs. 4 und 118a Abs. 3 NO anhängigen Verfahren geht auf das Oberlandesgericht als Dienstgericht für Notare über.

§ 4. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen gemäß § 168 Abs. 1 NO anhängigen Verfahren geht auf das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare über.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.