Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Anpassung der gesetzlichen Regelungen an einen neuen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, vorgegebenen Instanzenzug.

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Anpassung der Materiengesetze

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Unter Berücksichtigung einer Fallanzahl von zuletzt durchschnittlich zwischen 61 und 81 Beschwerden und 25 bis 34 Berufungen würden sich für das BMVIT unter Zugrundelegung der Berechnung für 2014 (Rechtsmittelabteilung: 1,24 VBÄ A1, 0,07 VBÄ A2, 0,55 VBÄ A3; Oberster Patent- und Markensenat: 0,4 VBÄ A3) rein rechnerisch Aufwendungen in Höhe von 165.751,27 für Aufwendungen im Ergebnishaushalt und 58.012,94 für arbeitsbezogenen betrieblichen Sachaufwand ergeben. Aufgrund der fachkundigen Besetzung der Senate entstehen keine Kosten für Sachverständige. Für den Bereich des Justizressorts beträgt der planstellenmäßige Mehrbedarf zumindest +2 Richterplanstellen der Gehaltsgruppe R2 (Richter/in des Oberlandesgerichts), das sind rein rechnerisch Aufwendungen in Höhe von derzeit (Basis 2013) 247.702,59 für Aufwendungen im Ergebnishaushalt und 86.695,91 für arbeitsbezogenen betrieblichen Sachaufwand. Die beiden R2-Planstellen werden vom BMVIT dem BMJ übertragen.

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Einzahlungen

82

82

82

82

82

Auszahlungen

111

113

115

117

120

Nettofinanzierung

‑29

‑31

‑33

‑35

‑38

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

1.) Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde das Ziel der Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit realisiert und ein Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Die genannte Novelle sieht die Auflösung des Obersten Patent- und Markensenates (Anlage A Z 16), der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes (Art. 129ff) sowie des Disziplinarsenats für Patentanwälte (Anlage A Z 13) vor. Art. 94 Abs. 2 B-VG sieht die Möglichkeit vor, anstelle der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle: Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Verfahren über gewerbliche Schutzrechte civil rights betreffen und auch jetzt schon die Schutzrechtsverletzungsverfahren den Gerichten zugewiesen sind, ist die Alternative nicht zu bevorzugen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die vorgesehenen Regelungen, die nicht zwingend aufgrund von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind, stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierung der Inanspruchnahme der Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten (gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz).

 

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an einen neuen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, vorgegebenen Instanzenzug

 

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Administrativer Instanzenzug in den Rechtsmittelverfahren

Einführung des Instanzenzugs an das Oberlandesgericht Wien und den Obersten Gerichtshof

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung der Materiengesetze

 

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der geplanten Sammelnovelle soll in sämtlichen Materiengesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes die Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erfolgen.

 

Bei den in erster Instanz vor dem Patentamt zu führenden Verfahren soll künftig das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz zuständig gemacht werden. Anstelle des Obersten Patent- und Markensenates wird der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz fungieren. In Disziplinarangelegenheiten betreffend Patentanwälte soll die Einrichtung eines Instanzenzuges vom Disziplinarrat an ein Disziplinargericht erfolgen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Administrativer Instanzenzug zu den ab 1.1.2014 aufgelösten Instanzen (Rechtsmittelabteilung, Oberster Patent- und Markensenat, Disziplinarsenat für Patentanwälte).

Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte

Entscheidungskompetenz in Rechtsmittelverfahren beim Patentamt

Entscheidungskompetenz in Rechtsmittelverfahren bei den ordentlichen Gerichten

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Einzahlungen

82

82

82

82

82

Auszahlungen

111

113

115

117

120

Nettofinanzierung

‑29

‑31

‑33

‑35

‑38

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge

82

82

82

82

82

Personalaufwand

82

84

85

87

89

Betrieblicher Sachaufwand

29

29

30

30

31

Aufwendungen gesamt

111

113

115

117

120

Nettoergebnis

‑29

‑31

‑33

‑35

‑38

 

in VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

Personalaufwand

‑0,26

‑0,26

‑0,26

‑0,26

‑0,26

 

Erläuterung

 

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Patentamtsgebührengesetz in Höhe von 78.800,- und aus dem Gebührengesetz 3.500,-. Diese stehen dem Personalaufwand (siehe unten) entgegen.

 

Neuer Instanzenzug:

 

Unter Berücksichtigung einer Fallanzahl von zuletzt durchschnittlich zwischen 61 und 81 Beschwerden und 25 bis 34 Berufungen würden sich für das BMVIT unter Zugrundelegung der Berechnung für 2014 (Rechtsmittelabteilung: 1,24 VBÄ A1, 0,07 VBÄ A2, 0,55 VBÄ A3; Oberster Patent- und Markensenat: 0,4 VBÄ A3) rein rechnerisch Aufwendungen in Höhe von 165.751,27 für Aufwendungen im Ergebnishaushalt und 58.012,94,59 für arbeitsbezogenen betrieblichen Sachaufwand ergeben. Aufgrund der fachkundigen Besetzung der Senate entstehen keine Kosten für Sachverständige. Für den Bereich des Justizressorts beträgt der planstellenmäßige Mehrbedarf zumindest +2 Richterplanstellen der Gehaltsgruppe R2 (Richter/in des Oberlandesgerichts), das sind rein rechnerisch Aufwendungen in Höhe von derzeit (Basis 2013) 247.702,59 für Aufwendungen im Ergebnishaushalt und 86.695,91 für arbeitsbezogenen betrieblichen Sachaufwand. Die beiden R2-Planstellen werden vom BMVIT dem BMJ in der entsprechenden (nach der Controlling-Punkte-Rechnung erforderlichen) Qualität zur Verfügung gestellt bzw. übertragen und stehen spätestens ab 1.1.2014 dem BMJ bzw. der Justiz als (+2) zusätzliche R2-Planstellen für Richter/innen zur Verfügung.

 

Es entsteht der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen brutto

334

341

348

355

362

durch Umschichtungen

224

228

233

237

242

durch Mehreinzahlungen

82

82

82

82

82

gem. BFRG/BFG

28

31

33

35

37

durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

224

228

233

237

242


 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)

 

*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Personalaufwand - Laufende Auswirkungen (Berechnung mittels Eingabe der benötigten VBÄ)

 

Jahr

Maßnahme/Leistung

Körperschaft

Verw.gr.

VBÄ

Personal- aufwand

2014

 

Bund

RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw.

2,00

247.703

2014

 

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

-1,24

‑115.148

2014

 

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

-0,07

‑4.579

2014

 

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

-0,55

‑26.646

2014

 

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

-0,40

‑19.379

2015

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

2016

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

2017

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

2018

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

 

Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Der Arbeitsplatzbezogene betr. Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Ertrag

Gesamt €

2014

Patentamtsgebührgengesetz

Bund

1

78.800

78.800

2014

Gebührengesetz

Bund

1

3.500

3.500

2015

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

2016

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

2017

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

2018

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

13020202

334

341

348

355

362

Die Bedeckung erfolgt

durch Umschichtungen aus

41010300

224

228

233

237

242

durch Mehreinzahlungen in

13020202

82

82

82

82

82

gem. BFRG/BFG

28

31

33

35

37

 

Erläuterung

Die sich aus der Verschiebung des Instanzenzugs ergebenden budgetären Aufwendungen sind anstelle des BMVIT (das dem BMJ wie oben dargestellt zeitgerecht zwei der GehGr R2 bewertungsmäßig adäquate Planstellen mit Wirkung vom spätestens 1.1.2014 abtritt und dem BMJ zur Verfügung stellt) vom BMJ zu bedecken. Dieser Planstellentransfer bzw. diese Planstellenaufstockung im BMJ bzw. in der Justiz hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass noch eine rechtzeitige Ausschreibung der aus diesem Titel erforderlichen +2 zusätzlichen R2-Richter/innenplanstellen und deren Besetzung mit Wirkung vom (spätestens) 1.1.2014 sichergestellt sind. Die Kosten werden auf der Ebene des Bundeshaushalts dadurch kompensiert, dass die entsprechenden Aufgaben nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigen sind.

 

Das BMVIT kann nur die Mittel übertragen, die genauso viel kosten wie die beiden Verwaltungsplanstellen. Die Mehrkosten, die für die Richter entstehen (falls diese dort gebraucht werden), müssen durch aus BFG/BFRG bedeckt werden.

 

Die sich in Hinkunft aus den Gerichtsgebühren ergebenden Einnahmen fließen dem Budget des BMJ zu. Die Gebührenhöhe der neuen Gerichtsgebühren orientiert sich an den bisherigen Gebühren nach § 28 des Patentamtsgebührengesetzes und an der Tarifpost 10 des Gebührengesetzes 1957.

 

in Tsd. €

Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

41010300

0

0

0

0

0

Die Bedeckung erfolgt

durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in

224

228

233

237

242

 

Erläuterung

Die sich aus der Verschiebung des Instanzenzugs ergebenden budgetären Aufwendungen sind anstelle des BMVIT (das dem BMJ wie oben dargestellt zeitgerecht zwei der GehGr R2 bewertungsmäßig adäquate Planstellen mit Wirkung vom spätestens 1.1.2014 abtritt und dem BMJ zur Verfügung stellt) vom BMJ zu bedecken. Dieser Planstellentransfer bzw. diese Planstellenaufstockung im BMJ bzw. in der Justiz hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass noch eine rechtzeitige Ausschreibung der aus diesem Titel erforderlichen +2 zusätzlichen R2-Richter/innenplanstellen und deren Besetzung mit Wirkung vom (spätestens) 1.1.2014 sichergestellt sind. Die Kosten werden auf der Ebene des Bundeshaushalts dadurch kompensiert, dass die entsprechenden Aufgaben nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigen sind.