Vorblatt
Ziel(e)
- Anpassung der gesetzlichen Regelungen an einen neuen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, vorgegebenen Instanzenzug.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Anpassung der Materiengesetze
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Unter Berücksichtigung einer Fallanzahl von zuletzt durchschnittlich zwischen 61 und 81 Beschwerden und 25 bis 34 Berufungen würden sich für das BMVIT unter Zugrundelegung der Berechnung für 2014 (Rechtsmittelabteilung: 1,24 VBÄ A1, 0,07 VBÄ A2, 0,55 VBÄ A3; Oberster Patent- und Markensenat: 0,4 VBÄ A3) rein rechnerisch Aufwendungen in Höhe von 165.751,27 für Aufwendungen im Ergebnishaushalt und 58.012,94 für arbeitsbezogenen betrieblichen Sachaufwand ergeben. Aufgrund der fachkundigen Besetzung der Senate entstehen keine Kosten für Sachverständige. Für den Bereich des Justizressorts beträgt der planstellenmäßige Mehrbedarf zumindest +2 Richterplanstellen der Gehaltsgruppe R2 (Richter/in des Oberlandesgerichts), das sind rein rechnerisch Aufwendungen in Höhe von derzeit (Basis 2013) 247.702,59 für Aufwendungen im Ergebnishaushalt und 86.695,91 für arbeitsbezogenen betrieblichen Sachaufwand. Die beiden R2-Planstellen werden vom BMVIT dem BMJ übertragen.
Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Einzahlungen |
82 |
82 |
82 |
82 |
82 |
Auszahlungen |
111 |
113 |
115 |
117 |
120 |
Nettofinanzierung |
‑29 |
‑31 |
‑33 |
‑35 |
‑38 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
|
Problemanalyse
Problemdefinition
1.) Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde das Ziel der Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit realisiert und ein Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Die genannte Novelle sieht die Auflösung des Obersten Patent- und Markensenates (Anlage A Z 16), der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes (Art. 129ff) sowie des Disziplinarsenats für Patentanwälte (Anlage A Z 13) vor. Art. 94 Abs. 2 B-VG sieht die Möglichkeit vor, anstelle der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle: Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Verfahren über gewerbliche Schutzrechte civil rights betreffen und auch jetzt schon die Schutzrechtsverletzungsverfahren den Gerichten zugewiesen sind, ist die Alternative nicht zu bevorzugen.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Die vorgesehenen Regelungen, die nicht zwingend aufgrund von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind, stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017
Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierung der Inanspruchnahme der Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten (gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz).
Ziele
Ziel 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an einen neuen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, vorgegebenen Instanzenzug
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Administrativer Instanzenzug in den Rechtsmittelverfahren |
Einführung des Instanzenzugs an das Oberlandesgericht Wien und den Obersten Gerichtshof |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Anpassung der Materiengesetze
Beschreibung der Maßnahme:
Mit der geplanten Sammelnovelle soll in sämtlichen Materiengesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes die Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erfolgen.
Bei den in erster Instanz vor dem Patentamt zu führenden Verfahren soll künftig das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz zuständig gemacht werden. Anstelle des Obersten Patent- und Markensenates wird der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz fungieren. In Disziplinarangelegenheiten betreffend Patentanwälte soll die Einrichtung eines Instanzenzuges vom Disziplinarrat an ein Disziplinargericht erfolgen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Administrativer Instanzenzug zu den ab 1.1.2014 aufgelösten Instanzen (Rechtsmittelabteilung, Oberster Patent- und Markensenat, Disziplinarsenat für Patentanwälte). |
Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte |
Entscheidungskompetenz in Rechtsmittelverfahren beim Patentamt |
Entscheidungskompetenz in Rechtsmittelverfahren bei den ordentlichen Gerichten |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Einzahlungen |
82 |
82 |
82 |
82 |
82 |
Auszahlungen |
111 |
113 |
115 |
117 |
120 |
Nettofinanzierung |
‑29 |
‑31 |
‑33 |
‑35 |
‑38 |
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Erträge |
82 |
82 |
82 |
82 |
82 |
Personalaufwand |
82 |
84 |
85 |
87 |
89 |
Betrieblicher Sachaufwand |
29 |
29 |
30 |
30 |
31 |
Aufwendungen gesamt |
111 |
113 |
115 |
117 |
120 |
Nettoergebnis |
‑29 |
‑31 |
‑33 |
‑35 |
‑38 |
in VBÄ |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Personalaufwand |
‑0,26 |
‑0,26 |
‑0,26 |
‑0,26 |
‑0,26 |
Erläuterung
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Patentamtsgebührengesetz in Höhe von 78.800,- und aus dem Gebührengesetz 3.500,-. Diese stehen dem Personalaufwand (siehe unten) entgegen.
Neuer Instanzenzug:
Unter Berücksichtigung einer Fallanzahl von zuletzt durchschnittlich zwischen 61 und 81 Beschwerden und 25 bis 34 Berufungen würden sich für das BMVIT unter Zugrundelegung der Berechnung für 2014 (Rechtsmittelabteilung: 1,24 VBÄ A1, 0,07 VBÄ A2, 0,55 VBÄ A3; Oberster Patent- und Markensenat: 0,4 VBÄ A3) rein rechnerisch Aufwendungen in Höhe von 165.751,27 für Aufwendungen im Ergebnishaushalt und 58.012,94,59 für arbeitsbezogenen betrieblichen Sachaufwand ergeben. Aufgrund der fachkundigen Besetzung der Senate entstehen keine Kosten für Sachverständige. Für den Bereich des Justizressorts beträgt der planstellenmäßige Mehrbedarf zumindest +2 Richterplanstellen der Gehaltsgruppe R2 (Richter/in des Oberlandesgerichts), das sind rein rechnerisch Aufwendungen in Höhe von derzeit (Basis 2013) 247.702,59 für Aufwendungen im Ergebnishaushalt und 86.695,91 für arbeitsbezogenen betrieblichen Sachaufwand. Die beiden R2-Planstellen werden vom BMVIT dem BMJ in der entsprechenden (nach der Controlling-Punkte-Rechnung erforderlichen) Qualität zur Verfügung gestellt bzw. übertragen und stehen spätestens ab 1.1.2014 dem BMJ bzw. der Justiz als (+2) zusätzliche R2-Planstellen für Richter/innen zur Verfügung.
Es entsteht der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand.
- Bedeckung
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Auszahlungen brutto |
334 |
341 |
348 |
355 |
362 |
durch Umschichtungen |
224 |
228 |
233 |
237 |
242 |
durch Mehreinzahlungen |
82 |
82 |
82 |
82 |
82 |
gem. BFRG/BFG |
28 |
31 |
33 |
35 |
37 |
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
224 |
228 |
233 |
237 |
242 |
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)
*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
Personalaufwand - Laufende Auswirkungen (Berechnung mittels Eingabe der benötigten VBÄ)
Jahr |
Maßnahme/Leistung |
Körperschaft |
Verw.gr. |
VBÄ |
Personal- aufwand |
2014 |
|
Bund |
RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. |
2,00 |
247.703 |
2014 |
|
Bund |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
-1,24 |
‑115.148 |
2014 |
|
Bund |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
-0,07 |
‑4.579 |
2014 |
|
Bund |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
-0,55 |
‑26.646 |
2014 |
|
Bund |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
-0,40 |
‑19.379 |
2015 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
2016 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
2017 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
2018 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen
Der Arbeitsplatzbezogene betr. Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.
Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Ertrag |
Gesamt € |
2014 |
Patentamtsgebührgengesetz |
Bund |
1 |
78.800 |
78.800 |
2014 |
Gebührengesetz |
Bund |
1 |
3.500 |
3.500 |
2015 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
2016 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
2017 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
2018 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
Bedeckung
in Tsd. € |
Detailbudget |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
13020202 |
334 |
341 |
348 |
355 |
362 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
durch Umschichtungen aus |
41010300 |
224 |
228 |
233 |
237 |
242 |
durch Mehreinzahlungen in |
13020202 |
82 |
82 |
82 |
82 |
82 |
gem. BFRG/BFG |
28 |
31 |
33 |
35 |
37 |
Erläuterung
Die sich aus der Verschiebung des Instanzenzugs ergebenden budgetären Aufwendungen sind anstelle des BMVIT (das dem BMJ wie oben dargestellt zeitgerecht zwei der GehGr R2 bewertungsmäßig adäquate Planstellen mit Wirkung vom spätestens 1.1.2014 abtritt und dem BMJ zur Verfügung stellt) vom BMJ zu bedecken. Dieser Planstellentransfer bzw. diese Planstellenaufstockung im BMJ bzw. in der Justiz hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass noch eine rechtzeitige Ausschreibung der aus diesem Titel erforderlichen +2 zusätzlichen R2-Richter/innenplanstellen und deren Besetzung mit Wirkung vom (spätestens) 1.1.2014 sichergestellt sind. Die Kosten werden auf der Ebene des Bundeshaushalts dadurch kompensiert, dass die entsprechenden Aufgaben nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigen sind.
Das BMVIT kann nur die Mittel übertragen, die genauso viel kosten wie die beiden Verwaltungsplanstellen. Die Mehrkosten, die für die Richter entstehen (falls diese dort gebraucht werden), müssen durch aus BFG/BFRG bedeckt werden.
Die sich in Hinkunft aus den Gerichtsgebühren ergebenden Einnahmen fließen dem Budget des BMJ zu. Die Gebührenhöhe der neuen Gerichtsgebühren orientiert sich an den bisherigen Gebühren nach § 28 des Patentamtsgebührengesetzes und an der Tarifpost 10 des Gebührengesetzes 1957.
in Tsd. € |
Detailbudget |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
41010300 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in |
224 |
228 |
233 |
237 |
242 |
Erläuterung
Die sich aus der Verschiebung des Instanzenzugs ergebenden budgetären Aufwendungen sind anstelle des BMVIT (das dem BMJ wie oben dargestellt zeitgerecht zwei der GehGr R2 bewertungsmäßig adäquate Planstellen mit Wirkung vom spätestens 1.1.2014 abtritt und dem BMJ zur Verfügung stellt) vom BMJ zu bedecken. Dieser Planstellentransfer bzw. diese Planstellenaufstockung im BMJ bzw. in der Justiz hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass noch eine rechtzeitige Ausschreibung der aus diesem Titel erforderlichen +2 zusätzlichen R2-Richter/innenplanstellen und deren Besetzung mit Wirkung vom (spätestens) 1.1.2014 sichergestellt sind. Die Kosten werden auf der Ebene des Bundeshaushalts dadurch kompensiert, dass die entsprechenden Aufgaben nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigen sind.