Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1) Rechtszug an die ordentlichen Gerichte

Basierend auf dem Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode, wurde im Bundeskanzleramt eine Expertengruppe für Staats- und Verwaltungsreform eingerichtet, die auf der Grundlage der Arbeiten des Österreich-Konvents und des Besonderen Ausschusses zur Beratung der Ergebnisse des Österreich-Konvents eine Verfassungsreform ausgearbeitet hat. Ausgehend von den Entwürfen 94/ME (XXIII. GP) und 129/ME (XXIV. GP) und den Ergebnissen der darüber durchgeführten Begutachtungsverfahren wurde mit der Regierungsvorlage 1618 d.B., die zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, geführt hat, eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und die Überführung der Zuständigkeiten der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag auf die Verwaltungsgerichte vorgesehen.

Im Art. 94 Abs. 2 B-VG wurde eine davon abweichende Sonderregelung aufgenommen. Aufgrund dieser Bestimmung kann durch Bundesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage enthalten diesbezüglich Folgendes: „Der vorgeschlagene Art. 94 Abs. 2 lässt in einzelnen Angelegenheiten Ausnahmen vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – und damit von der grundsätzlichen Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte – zu […] In Betracht käme etwa die Einräumung eines Instanzenzuges an die ordentlichen Gerichte in Rechtssachen des Patent-, Marken-, Muster- und Urheberrechts, die Einrichtung eines Instanzenzuges an ein Disziplinargericht für bestimmte Berufe oder die Übertragung der Aufgaben der Vollzugskammern oder der Kontrolle der monokratischen Justizverwaltung auf die ordentlichen Gerichte.“

Es bestehen daher für die durch die gegenständliche Novelle zu regelnden Normen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Rechtszug gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Patentamtes an das Verwaltungsgericht oder an die ordentlichen Gerichte. Aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung der Belange des gewerblichen Rechtsschutzes in den obenzitierten Erläuterungen kann jedoch geschlossen werden, dass die Sonderregelung des Art. 94 Abs. 2 B-VG insbesondere auch für den Bereich des Patentamtes geschaffen wurde. Die zu dieser Frage eingelangten Stellungnahmen der interessierten Kreise und das dazu durchgeführte Round-Table-Gespräch kamen zum Ergebnis, dass der Rechtszug in Hinkunft vom Österreichischen Patentamt an die ordentlichen Gerichte gehen soll.

Bei den in erster Instanz vor dem Patentamt zu führenden Verfahren wird daher künftig anstelle der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz zuständig gemacht. Anstelle des Obersten Patent- und Markensenates wird der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz fungieren.

2) Verwaltungsgericht des Landes an Stelle des Disziplinarsenates

Da nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die wie der Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder fallen, hatte als Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates anstelle der Berufung an den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelösten Disziplinarsenat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu treten (vgl. Erl RV 1618 BlgNR 24. GP 15).

3) Anpassungen

Neben den durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erforderlichen Änderungen wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen, neben den durch diese Änderungen notwendigen Zitierungen weitere Zitierungen zu aktualisieren (Strafprozessordnung, Gemeinschaftsmarkenverordnung), Anpassungen zu aktuellen Änderungen vorzunehmen (neue Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel), Maßnahmen zur Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens vorzusehen und einige wenige Korrekturen bzw. Nachschärfungen zum Widerspruchsverfahren für Marken durchzuführen. Zudem werden in zivilrechtlichen Streitigkeiten in Markenangelegenheiten sowie in Herkunftssachen und bei strafrechtlicher Verfolgung in beiden Materien die Verfahren beim Handelsgericht Wien bzw. beim Landesgericht für Strafsachen Wien zentralisiert.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Patentgesetzes 1970):

Zu Art. 1 Z 1 (§ 21 Abs. 1), Art. 1 Z 2 (§ 21 Abs. 4), Art. 1 Z 3 (§ 21 Abs. 6) und Art. 1 Z 15 (§ 77):

In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 37 Abs. 5), Art. 1 Z 5 (§ 60 Abs. 3 Z 2 und 3), Art. 1 Z 6 (Entfall des § 60 Abs. 3 Z 4), Art. 1 Z 7 (§ 61 Abs. 2 und 3), Art. 1 Z 8 (§ 61 Abs. 6), Art. 1 Z 10 (§ 63), Art. 1 Z 11 (§ 66) und Art. 1 Z 12 (§ 67):

In diesen Bestimmungen werden Zuständigkeiten und Zusammensetzung der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates geregelt. Durch die Auflösung der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates sind die diesbezüglichen Regelungen zu adaptieren. Die Rechtsmittelinstanzen und die diesbezüglichen Verfahren sind im neu eingefügten IV. Hauptstück geregelt.

Zur Verfahrensvereinfachung und Kosteneinsparung wird zusätzlich im § 63 Abs. 2 vorgesehen, dass Einstellungen durch den Vorsitzenden allein erfolgen können.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 62 Abs. 8):

Mit dieser Bestimmung wird die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz klargestellt. Unter den Begriff „Mitglied“ fallen die Mitglieder gemäß § 58 Abs. 2.

Zu Art. 1 Z 13 (Entfall der §§ 70 bis 75 samt Überschriften):

Anstelle der Rechtsmittelabteilung wird künftig der Rechtszug von der Rechtsabteilung und der Technischen Abteilung an das Oberlandesgericht Wien gehen. Von der Nichtigkeitsabteilung wird der Rechtszug anstelle des Obersten Patent- und Markensenates künftig an das Oberlandesgericht Wien gehen. Die geltenden Bestimmungen sind daher ersatzlos aufzuheben. Die neuen Rechtsmittelinstanzen und die diesbezüglichen Verfahren sind im neu eingefügten IV. Hauptstück geregelt.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 76):

In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen. § 76 normiert daher nur mehr die Ausschließungsgründe für die Verfahren vor dem Patentamt. Der schon bisher im Gesetz enthaltene Begriff „sonstige wichtige Gründe“ orientiert sich an § 7 Abs. 1 Z 3 AVG.

Die Ausschließungsgründe für die Rechtsmittelinstanzen richten sich nach den Bestimmungen des IV. Hauptstücks.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 82 Abs. 4), Art. 1 Z 17 (§ 83), Art. 1 Z 18 (§ 84 Abs. 3), Art. 1 Z 19 (§ 85) und Art. 1 Z 20 (§ 95 Abs. 3):

In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen.

Zu Art. 1 Z 21 (§ 103 Abs. 5) und Art. 1 Z 27 (§ 125 Abs. 1):

Die Protokollführung im Einspruchsverfahren und im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung war jeweils im Wege der Rezipierung einer Bestimmung aus dem Verfahren vor der Rechtsmittelabteilung geregelt. Da die Bestimmung, auf die Bezug genommen wird, entfällt, ist die Protokollierung nunmehr explizit zu regeln.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 111a Abs. 5):

Anstelle der Beschwerde ist künftig der Rekurs das Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Technischen Abteilung. Die Diktion ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 114a Abs. 1), Art. 1 Z 26 (§ 119 Abs. 3) und Art. 1 Z 28 (§ 126):

In dieser Bestimmung hat die Bezugnahme auf den aufgelösten Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 115 Abs. 3 und 4):

Zur Verfahrensvereinfachung wird vorgesehen, dass die für den Antragsgegner bestimmten Gleichschriften direkt zwischen Rechtsanwälten und Patentanwälten übermittelt werden dürfen.

In der Praxis hat sich die Möglichkeit, Ruhen eines Verfahrens zu vereinbaren, als erforderlich erwiesen. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden daher die diesbezüglichen Bestimmungen der ZPO (§ 168 und 169) rezipiert.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 119 Abs. 1):

Die Erörterung der Sache war im Wege der Rezipierung einer Bestimmung aus dem Verfahren vor der Rechtsmittelabteilung geregelt. Da die Bestimmung, auf die Bezug genommen wird, entfällt, ist die Erörterung nunmehr explizit zu regeln.

Zu Art. 1 Z 29 (§ 127 Abs. 4):

In dieser Bestimmung hat die Bezugnahme auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen. Diese Bestimmung, die abschließend regelt, in welchen Fällen eine Wiederaufnahme möglich ist, findet künftig auch vor den neuen Rechtsmittelinstanzen Anwendung.

Zu Art. 1 Z 30 (§ 129 Abs. 2) und Art. 1 Z 31 (§ 130 Abs. 2):

In dieser Bestimmung ist die Diktion an das künftige Rechtsmittelverfahren anzupassen und haben die Bezugnahmen auf die Rechtsmittelabteilung und den Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen.

In den Rechtsmittelinstanzen sind die Bestimmungen der ZPO über Wiedereinsetzungen anzuwenden.

Zu Art. 1 Z 32 (§ 137):

In dieser Bestimmung hat die Bezugnahme auf den aufgelösten Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen, dh. des Oberlandesgerichtes Wien und des Obersten Gerichtshofes, von Amts wegen im Patentregister, somit ohne weiteres Exekutionsverfahren, zu vollziehen sind.

Zu Art. 1 Z 33 (IV. Hauptstück) und Art. 1 Z 34 (§§ 138 bis 146 samt Überschriften):

Das neu eingefügte IV. Hauptstück wird in drei Abschnitte geteilt, zum einen in Abschnitt A (§§ 138 bis 140), der das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung regelt, zum anderen in Abschnitt B (§§ 141 bis 143), der das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung bestimmt, sowie in Abschnitt C (§§ 144 bis 146), der gemeinsame Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren vorsieht.

Das Rechtsmittelverfahren war bisher durch die expliziten Verfahrensregeln des PatG geprägt, ergänzend wurde vorwiegend die ZPO herangezogen. Im Unterschied dazu sollen die Rechtsmittelverfahren künftig primär durch die ZPO und das Außerstreitgesetz geregelt sein und sollen davon abweichende Regelungen im PatG enthalten sein.

Anstelle der bisherigen Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung wird im § 138 die Möglichkeit des Rekurses an das Oberlandesgericht Wien normiert.

Für das Rekursverfahren sollen grundsätzlich die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zur Anwendung kommen, wobei jedoch einige Sonderregelungen vorgesehen werden. Der Rekurs soll – wie bisher die Beschwerde – auch künftig bei der ersten Instanz einzureichen sein. Für die Frage des Neuerungsverbotes sollen weiterhin die Bestimmungen des bisherigen § 71 Abs. 6 beibehalten werden (§ 139 Z 3). Auch die Fristen sollen, im Hinblick auf die Komplexität der Materie des gewerblichen Rechtsschutzes, im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in der Länge (zwei Monate) unverändert bleiben (§ 139 Z 2).

Im § 139 Z 4 wird geregelt, welche formellen Anforderungen zu erfüllen sind und wann Rechtsmittel von der ersten Instanz zurückzuweisen sind.

Anstelle des bisherigen im § 71 Abs. 4 und 5 geregelten Rechtsinstituts der Beschwerdevorentscheidung tritt die im § 50 AußStrG vorgesehene Möglichkeit der Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz (§ 139 Z 5).

Im § 139 Z 6 wird ausdrücklich vorgesehen, dass eine allfällige Stellungnahme, die vor allem im einseitigen Verfahren erforderlich sein kann, samt Akt dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen ist. Es handelt sich um eine Stellungnahme der ersten Instanz ähnlich § 522 ZPO in Verbindung mit § 179 Geo.

Weiters wird im § 139 Z 7 die Regelung des bisherigen § 73 Abs. 9 beibehalten, wonach im Rechtsmittelverfahren die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen haben. Diese Bestimmung, die mit der Einführung des nachgeschalteten Einspruchsverfahrens mit der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt wurde, macht zeitaufwändige Auseinandersetzungen über den Anspruch auf Kostenersatz entbehrlich. Damit soll auch künftig der Intention der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen werden.

Die Entscheidungen des Rekursgerichts sind durch dieses, und nicht durch das Patentamt zuzustellen (§ 139 Z 8).

Im § 140 wird vorgesehen, dass gegen Beschlüsse des Rekursgerichts Revisionsrekurs erhoben werden kann. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, jedoch mit einigen Abweichungen hinsichtlich der einzuhaltenden Frist und der Einbringungsstelle.

Im Abschnitt B, in den §§ 141 bis 143, wird das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung geregelt. Für das Verfahren sollen grundsätzlich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen, wobei jedoch einige Sonderregelungen vorgesehen werden.

In Angleichung an die Systematik der ZPO wird künftig zwischen Endentscheidungen und Beschlüssen unterschieden, wobei gegen Endentscheidungen das Rechtsmittel der Berufung und gegen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung kommt. Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung, die künftig mittels Rekurses angefochten werden können, sind in § 142 Abs. 2 angeführt, wobei dazu auch die Unterbrechungsbeschlüsse sowie die Beschlüsse betreffend die Zurückweisung von Berufungen zählen.

Entsprechend den bisherigen §§ 138 und 139 und den nunmehr anwendbaren Bestimmungen der ZPO sind die Berufungen bei der ersten Instanz, dh beim Patentamt einzureichen. Die der Nichtigkeitsabteilung schon bisher zustehenden Kompetenzen im Berufungsverfahren, wie die Beanstandung von Mängeln, werden beibehalten (§ 141 Abs. 2 Z 3). Die Rechtsfolgen bei Nichtbehebung der Beanstandungen ergeben sich aus der ZPO.

Da die ZPO für das Rechtsmittelverfahren, mit Ausnahme der Sonderregelungen des PatG anwendbar ist, richten sich künftig auch die Anforderungen an eine Berufung nach der ZPO, wie insbesondere § 467 und § 482 ZPO (Inhalt der Berufung). Zu beachten ist auch, dass durch die generelle Anwendbarkeit der ZPO bei Versäumungen von Fristen im Rechtsmittelverfahren (dh auch der Rechtsmittelfristen) die Regelungen der ZPO über die Wiedereinsetzung und nicht jene der §§129 ff heranzuziehen sind.

Die Entscheidungen des Berufungsgerichts sind durch dieses, und nicht durch das Patentamt zuzustellen (§ 141 Abs. 2 Z 4).

Im § 142 Abs. 1 wird normiert, welche Verfügungen und Beschlüsse nicht gesondert anfechtbar sind.

Nach der bisherigen Rechtslage konnten gegen Endentscheidungen gebührenreduzierte Kostenberufungen erhoben werden. Nach der künftigen Rechtslage wird dazu – im Hinblick auf die generelle Anwendung der ZPO für das Rechtsmittelverfahren – § 55 ZPO maßgeblich sein. Gemäß dieser Bestimmung kann die in einem Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden. Dies bedeutet, dass künftig gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung, wenn nur gegen die Kostenentscheidung ein Rechtsmittel erhoben werden soll, Rekurs erhoben werden muss.

Im § 142 Abs. 3 sind Sonderregelungen enthalten, die ebenfalls im Hinblick darauf, dass an die Stelle eines Gerichts erster Instanz das Patentamt tritt, erforderlich sind. Mängel des Rekurses sind – wie bisher – durch die Nichtigkeitsabteilung zu beanstanden (§ 142 Abs. 3 Z 3). Dass die Rekurse zur Rekursbeantwortung dem Gegner zuzustellen sind, ergibt sich bereits aus der ZPO.

Aus § 143 ergibt sich, welche Rechtsmittel gegen Urteile des Berufungsgerichts und Beschlüsse des Rekursgerichts zulässig sind, sowie auch hier die generelle Anwendbarkeit der ZPO. Die Sonderregelungen betreffend Fristen und Einbringungsstelle sind zu beachten.

Im Abschnitt C, in den §§ 144 bis 146, werden jene Bestimmungen zusammengefasst, die sowohl für das Rechtsmittelverfahren nach Abschnitt A und jenes nach Abschnitt B gelten.

Für das Rechtsmittelverfahren kann Verfahrenshilfe vor der Nichtigkeitsabteilung beantragt werden, die durch Einzelbeschluss des Vorsitzenden entscheidet (§ 144). Im Hinblick darauf, dass auch künftig Patentanwälte vor dem Oberlandesgericht Wien vertretungsbefugt sind (§ 145 Abs. 2), kann anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes auch ein Patentanwalt beigegeben werden.

Im § 145 Abs. 1 wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt im Rechtsmittelverfahren den Bestimmungen im erstinstanzlichen Verfahren folgt, da einzelne davon abweichende Regelungen der ZPO (wie die Bekanntmachung in der Ediktsdatei) nicht durch das Patentamt vollziehbar sind.

Im bisherigen § 77 war festgelegt, dass zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Patentamt, also auch der Rechtsmittelabteilung und vor dem Obersten Patent- und Markensenat, Patentanwälte vertretungsbefugt waren. Da die Rechtsmittelverfahren künftig vor den ordentlichen Gerichten geführt werden, wird im § 145 Abs. 2 den Patentanwälten die Berechtigung zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Oberlandesgericht Wien eingeräumt.

§ 145 Abs. 3 ordnet die gemäß ständiger Rechtsprechung geltende Nichtanwendbarkeit des § 234 ZPO (Veräußerung der streitverfangenen Sache) für alle mehrseitigen Rechtsmittelverfahren an.

Im § 145 Abs. 4 wird ausdrücklich normiert, dass die besonderen Bestimmungen über die Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren (§ 81, § 81a) auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind.

Im § 146 Abs. 1 wird vorgesehen, dass im Oberlandesgericht Wien ein Senat (zwei Berufsrichter, ein Laienrichter) über die Rechtsmittel entscheidet. Als Laienrichter können sowohl die fachmännischen Laienrichter des Handelsstandes (die nach den Bestimmungen des § 20 GOG bestellt werden) als auch sonstige Personen mit besonderer Fachkunde, die auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom Bundesminister für Justiz bestellt werden, herangezogen werden. Die besondere Fachkunde, auf die in den bisherigen Beschwerdeverfahren und Berufungsverfahren durch die Einbeziehung von Mitgliedern des Patentamtes (§ 58 Abs. 2) zurückgegriffen wurde, wird erhalten, als diese auch künftig als fachmännische Laienrichter herangezogen werden können. Der Kreis wird jedoch weiter gezogen, als künftig auch sonstige Personen mit besonderer Fachkunde zu Laienrichtern bestellt werden können. Werden Bundesbedienstete bzw. Mitglieder des Patentamtes als Laienrichter bestellt, sind sie in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Für sie gelten die Ausschließungsgründe der JN sinngemäß.

Im § 146 Abs. 2 wird für den Fall, dass in erster Instanz die Technische Abteilung oder die Nichtigkeitsabteilung entschieden hat, ein besonders zusammengesetzter Senat des Obersten Gerichtshofes zuständig, der neben drei Berufsrichtern zwei Laienrichter umfasst.

Eine besondere Zusammensetzung findet gemäß § 146 Abs. 3 im Hinblick auf Sortenschutzrechte Anwendung und berücksichtigt das schon bisher bestehende Vorschlagsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Im § 146 Abs. 4 wird normiert, dass, sofern in den Abs. 1 bis 3 nichts Abweichendes normiert ist, die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichtern anzuwenden sind. Ausdrücklich vorgesehen wird, dass der Vorsitzende den Referenten zu bestimmen hat, somit auch die Laienrichter als Referenten herangezogen werden können.

Zu Art. 1 Z 35 (V. Hauptstück) und Art. 1 Z 41 (VI. und VII. Hauptstück):

Die Änderung der Bezeichnungen ist durch die Einfügung des neuen IV. Hauptstücks erforderlich.

Zu Art. 1 Z 36 (§ 156 Abs. 6), Art. 1 Z 37 (Überschrift des § 157) und Art. 1 Z 38 (§ 157 Abs. 1 Z 5):

Durch die Änderungen entfallen Bezugnahmen, die nicht mehr aktuell sind.

Zu Art. 1 Z 39 (§ 160):

In dieser Bestimmung sind – aufgrund der Novellierung der Strafprozessordnung – die Bezugnahmen richtig zu stellen.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 162 Abs. 1):

Für Verletzungsverfahren war schon bisher ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig, wobei in jedem Fall ein Senat in erster und zweiter Instanz unter Beteiligung fachmännischer Laienrichter zu entscheiden hat. Auch in dritter Instanz wird nunmehr eine Beteiligung von Laienrichtern vorgesehen. Die Besetzung der Senate erfolgt in Orientierung an § 146 Abs. 1 und 2.

Zu Art. 1 Z 42 (§ 176b):

Diese Bestimmung regelt im Abs. 1 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Rechtsmittelverfahren. Abs. 1 Z 2 stellt ausdrücklich klar, dass nicht rückwirkend strengere Anforderungen festgelegt werden.

Die Abs. 2 bis 4 enthalten Übergangsbestimmungen für jene Fälle, in denen die erste Instanz nach dem 31. Dezember 2013 unverändert ist (Technische Abteilung, Rechtsabteilung und Nichtigkeitsabteilung), sich aber das Rechtsmittel und die Rechtsmittelinstanz ändern.

Abs. 2 und 3 treffen Vorkehrungen für den Fall, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung oder zur Erhebung einer Berufung gegen eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung mit Ende des 31. Dezember 2013 noch offen ist. In Abs. 3 wird zudem sichergestellt, dass in den Fällen von Beschlüssen der Nichtigkeitsabteilung, gegen die künftig anstelle der Berufung der Rekurs zulässig ist, in der Übergangsphase die bisher längere Frist von zwei Monaten erhalten bleibt.

Abs. 4 stellt ausdrücklich klar, dass für Berufungen, die vor dem 1. Jänner 2014 eingereicht werden, nicht rückwirkend strengere Anforderungen für die Einreichung festgelegt werden.

Die Abs. 5 bis 6 enthalten Übergangsbestimmungen für jene Fälle, in denen die zweite Instanz mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst ist (Rechtsmittelabteilung, Oberster Patent- und Markensenat).

Abs. 5 trifft Vorkehrungen für den Fall, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat gegen Entscheidungen der Rechtsmittelabteilung, die vor Ablauf des 31. Dezember gefasst werden, noch nicht abgelaufen ist. Diese Sonderregelung ist insofern erforderlich, als § 140 nur den Revisonsrekurs gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien abdeckt. Für die in Abs. 5 genannten Fälle wird anstelle der Beschwerde der Revisionsrekurs als Rechtsmittel vorgesehen. Um für diese Fälle in der Übergangsphase keine unterschiedlichen Bedingungen festzulegen, wird normiert, dass die Voraussetzungen des § 62 AußStrG nicht vorliegen müssen.

Die Entscheidungen, die der Oberste Patent- und Markensenat in zweiter und dritter Instanz getroffen hat, unterlagen bisher keinem weiteren Rechtszug. Abs. 6 stellt klar, dass gegen Entscheidungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst wurden, das außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhalten bleibt.

Abs. 7 stellt sicher, dass für anhängige Wiedereinsetzungsverfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.

Für Wiederaufnahmeanträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle in noch offener Frist bei der Rechtsmittelabteilung oder dem Obersten Patent- und Markensenat geltend gemacht werden könnten, ist eine Sonderregelung vorzusehen, da diese Einrichtungen aufgelöst werden, Es wird daher im Abs. 8 für diese Verfahren die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien vorgesehen.

Zu Art. 1 Z 43 (Entfall des § 178a):

Die Bestimmung zur Umbenennung der Beschwerdeabteilung in Rechtsmittelabteilung wird durch die Auflösung der Rechtsmittelabteilung obsolet.

Zu Art. 1 Z 44 (§ 179 Z 3):

Mit dieser Bestimmung wird die Vollzugsklausel angepasst.

Zu Art. 1 Z 45 (§ 180b):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 2 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3) und Art. 2 Z 2 (Entfall des § 33 Abs. 1 Z 4):

In diesen Bestimmungen werden Zuständigkeiten und Zusammensetzung der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates geregelt. Durch die Auflösung der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates sind die diesbezüglichen Regelungen zu adaptieren. Die Rechtsmittelinstanzen und die diesbezüglichen Verfahren sind im neu eingefügten VII. Hauptstück geregelt.

Zu Art. 2 Z 3 (Entfall der §§ 35, 37 und 37a samt Überschriften):

Anstelle der Rechtsmittelabteilung wird künftig der Rechtszug von der Rechtsabteilung und der Technischen Abteilung an das Oberlandesgericht Wien gehen. Von der Nichtigkeitsabteilung wird der Rechtszug anstelle des Obersten Patent- und Markensenates künftig an das Oberlandesgericht Wien gehen. Die geltenden Bestimmungen sind daher ersatzlos aufzuheben. Die neuen Rechtsmittelinstanzen und die diesbezüglichen Verfahren sind im neu eingefügten VII. Hauptstück geregelt.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 36 Abs. 2):

Zur Verfahrensvereinfachung und Kosteneinsparung wird vorgesehen, dass bestimmte Entscheidungen und Beschlüsse durch den Vorsitzenden allein erfolgen können.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 39 Abs. 1), Art. 2 Z 6 (§ 39 Abs. 4) und Art. 2 Z 7 (§ 39 Abs. 6):

In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 44 Abs. 1):

Für Verletzungsverfahren war schon bisher ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig, wobei in jedem Fall ein Senat in erster und zweiter Instanz unter Beteiligung fachmännischer Laienrichter zu entscheiden hat. Auch in dritter Instanz wird nunmehr eine Beteiligung von Laienrichtern vorgesehen. Die Besetzung der Senate erfolgt in Orientierung an § 50d.

Zu Art. 2 Z 9 (VII. Hauptstück) und Art. 2 Z 10 (§§ 46 bis 50d samt Überschriften):

Siehe Erl zu Art. 1 Z 33 und 34.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 51b):

Siehe Erl zu Art. 1 Z 42.

Zu Art. 2 Z 12 (§ 53a Abs. 6):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 54 Z 4):

Mit dieser Bestimmung wird die Vollzugsklausel angepasst.

Zu Art. 3 (Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes):

Zu Art. 3 Z 1 (§ 16 Abs. 2):

Da auf Grund der jüngsten Änderung des Patentamtsgebührengesetzes – PAG, BGBl. I Nr. 149/2004 idF BGBl. I Nr. 36/2011, bei Patentanmeldungen keine Veröffentlichungsgebühr mehr zu zahlen ist (§ 3 Abs. 1 PAG), hat der diesbezügliche Verweis zu entfallen.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 23 Abs. 3):

Die Änderung der Zitierung erfolgt auf Grund der Änderung des § 76 Patentgesetz (vgl. Erl. zu Art. 1 Z 14).

Zu Art. 3 Z 3 (§ 25b):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 4 (Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996):

Zu Art. 4 Z 1 (§ 7):

Auf Grund der Änderungen des Patentgesetzes (vgl. Erl. zu Art. 1) waren die Zitierungen anzupassen.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 11 Abs. 5):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 5 (Änderung des Halbleiterschutzgesetzes):

Zu Art. 5 Z 1 (§ 16 Abs. 3):

In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 16 Abs. 6 und 7) und Art. 5 Z 3 (§ 17):

Auf Grund der Änderungen des Patentgesetzes (vgl. Erl. zu Art. 1) waren die Zitierungen anzupassen.

Zu Art. 5 Z 4 (§ 23 Abs. 1):

Für Verletzungsverfahren war schon bisher ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig, wobei in jedem Fall ein Senat in erster und zweiter Instanz unter Beteiligung fachmännischer Laienrichter zu entscheiden hat. Auch in dritter Instanz wird nunmehr eine Beteiligung von Laienrichtern vorgesehen. Die Besetzung der Senate erfolgt in Orientierung an § 146 Abs. 1 und 2 Patentgesetz.

Zu Art. 5 Z 5 (§ 26b Abs. 5):

Siehe Erl zu Art. 1 Z 42.

Zu Art. 5 Z 6 (§ 27 Abs. 8):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 6 (Änderung des Markenschutzgesetzes 1970):

Zu Art. 6 Z 1 (§ 2 Abs. 3) und Art. 6 Z 2 (§ 17 Abs. 2 Z 1):

Die Zitierung der Gemeinschaftsmarkenverordnung war richtigzustellen.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 20 Abs. 3):

Die Festlegung, wonach Feststellungsbeschlüsse nach dieser Bestimmung mittels Rekurs an das OLG Wien angefochten werden können, dient der Klarstellung, dass diese nicht als bloße Zwischenentscheidungen im Sinne des § 37 Abs. 2 anzusehen und somit gesondert rechtsmittelfähig sind.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 24 Abs. 4):

Die Bezugnahme auf den aufgelösten Obersten Patent- und Markensenat hat zu entfallen.

Zu Art. 6 Z 5 (§ 29a Abs. 4):

Die Novelle wird zum Anlass genommen, einige Verbesserungen zum 2009 eingeführten Widerspruchsverfahren umzusetzen. Mit der vorliegenden Bestimmung soll das bisher seitens des Widersprechenden teilweise nicht beeinflussbare Risiko einer verspäteten Gutbuchung der Widerspruchsgebühr auf dem Amtskonto und damit der Nichtbehandlung des Widerspruchs ausgeschlossen werden. Nach § 8 PAV ist die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung bei Entrichtung der Gebühr im Überweisungsweg vom Datum ihrer Gutschrift auf dem Amtskonto abhängig. Nunmehr wird festgelegt, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Widerspruchsgebühr lediglich darauf ankommt, dass der Zahlungsvorgang innerhalb der Widerspruchsfrist veranlasst, d.h. zB bei Überweisungen beim Bankinstitut beauftragt wurde. Selbstverständlich gilt dies nur für den Fall, dass dieser Zahlungsauftrag nicht widerrufen wird und die Gebühr tatsächlich auf dem Amtskonto eingeht.

Zu Art. 6 Z 6 (§ 29b Abs. 1):

Bislang gab es im Widerspruchsverfahren keine Frist für die Erhebung der Einrede der mangelnden Benutzung der widerspruchsbegründenden Marke, was jedoch der Schnelligkeit des Verfahrens abträglich sein kann und insbesondere bei Mehrfachwidersprüchen Auswahlentscheidungen (§ 29b Abs. 4 letzter Satz) auf Basis gesicherter Erwartungen über den Verfahrensgang der einzelnen Widerspruchsverfahren erschwert. Nachdem die Umstände, ob eine solche Einrede erhoben werden kann, schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der sodann mit Widerspruch angegriffenen Marke feststehen, soll es nicht im Belieben des angegriffenen Markeninhabers stehen, wann er dieses Verteidigungsmittel, welches idR ein aufwändiges Bescheinigungsverfahren auslöst, ergreifen kann. Er soll sich vielmehr bereits im Zuge seiner Überlegungen nach Kenntnis des gegen seine Marke erhobenen Widerspruchs abschließend mit dieser Einredemöglichkeit befassen.

Die Neufassung und teilweise Umgruppierung der bisherigen §§ 35 bis 42 als §§ 35 bis 43 (vgl. Z 8 und 9) erfordert die Korrektur der bisherigen Bezugnahmen auf § 42 Abs. 1 und 3. Teilweise wurde der bislang bloß im Wege der Rezipierung übernommene Regelungsinhalt zur leichteren Verständlichkeit in Worten in die Bestimmung aufgenommen. Unmittelbare inhaltliche Änderungen werden dadurch nicht bewirkt.

Zu Art. 6 Z 7 (§ 35 Abs. 1), Art. 6 Z 8 (§ 35 Abs. 5 und 6) und Art. 6 Z 9 (§§ 36 bis 43):

Der Wegfall der Rechtsmittelabteilung des Österreichischen Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates samt Neuschaffung eines Rechtszuges an die ordentlichen Gerichte macht im Unterabschnitt „Behörden und Verfahren“ die Normierung zahlreicher neuer Bestimmungen erforderlich und lässt eine Neuordnung und Umgruppierung der verbleibenden Regelungen geboten erscheinen.

Nach genereller Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Rechtsabteilung und ihrer Mitglieder bzw. ermächtigten Bediensteten werden im neuen § 35 Abs. 5 jene Verfahrensvorschriften des PatG aufgelistet, die schon bislang aufgrund von Rezipierungen im bisherigen § 42 Abs. 1 im Markenverfahren subsidiär zur Anwendung kamen. Im Vergleich zur bisherigen Regelung entfallen lediglich die Bestimmungen des § 70 Abs. 4 und der §§ 71 bis 73 PatG. Der Inhalt der erstgenannten Bestimmung wurde nunmehr im Wesentlichen in § 37 Abs. 2 (mit der Klarstellung, dass im Widerspruchsverfahren ergehende Unterbrechungsbeschlüsse wie im Nichtigkeitsverfahren anfechtbar sind) bzw. § 41 Abs. 1 MSchG übernommen. Die §§ 71 bis 73 PatG hatten die Regelung des Verfahrens vor der nunmehr aufgelösten Rechtsmittelabteilung zum Gegenstand und konnten ersatzlos entfallen. Neu rezipiert wurde die Klarstellung des § 62 Abs. 8 PatG betreffend die Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen des Gebührenanspruchsgesetzes.

In § 35 Abs. 6 wird der Regelungsinhalt des bisherigen § 42 Abs. 2 (Veröffentlichungen im Markenanzeiger) ohne Änderungen übernommen.

§ 36 übernimmt unter Streichung der Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und den Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmung des bisherigen § 41 (Ausschließungsgründe für die Verfahren vor dem Patentamt).

§ 37 regelt das Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung. Anstelle der bisherigen Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung wird die Möglichkeit des Rekurses an das Oberlandesgericht Wien normiert.

War das Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeverfahren in Markensachen bisher weitgehend durch die rezipierten Verfahrensregeln des PatG und die ergänzende Anwendung der ZPO geprägt, sollen gemäß § 37 Abs. 3 (Rezipierung des § 139 PatG) im Rekursverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, zur Anwendung kommen, wobei jedoch einige Sonderregelungen vorgesehen werden. So sollen Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz als Verweise auf die Rechtsabteilung gelten und ein Rekurs – wie schon bisher die Beschwerde – auch künftig bei der ersten Instanz einzubringen sein. Die weiteren Sonderreglungen betreffen die gegenüber dem AußStrG verlängerte Rekursfrist, die Beibehaltung der bisher aus § 71 Abs. 6 PatG rezipierten Regelung des Neuerungsverbotes, die Behandlung von verspäteten oder mangelhaften Rekursen durch die erste Instanz sowie die Möglichkeit, den an das OLG Wien übermittelten Akten eine Stellungnahme der ersten Instanz ähnlich § 522 ZPO in Verbindung mit § 179 Geo beizuschließen. Des Weiteren wird die Regelung des bisherigen § 73 Abs. 9 PatG beibehalten, wonach im Rekursverfahren die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen haben. Abschließend wird normiert, dass die Zustellung der Rekursentscheidungen nicht von der ersten Instanz, sondern dem Rekursgericht selbst vorzunehmen sind. Im Detail wird auf die Erl. zu Art. 1 Z 34 verwiesen.

Im § 38 wird vorgesehen, dass gegen Beschlüsse des Rekursgerichts Revisionsrekurs erhoben werden kann. Das durch Rezipierung des § 140 Abs. 2 PatG festgelegte Verfahren richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, jedoch mit einigen Abweichungen hinsichtlich der einzuhaltenden Frist und der Einbringungsstelle. Auch hier gilt, dass Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen haben.

Anschließend an die Regelungen des Verfahrens vor der ersten Instanz und den diesbezüglich zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln definiert § 39 in seinem Abs. 1 (unverändert zum bisherigen § 37) zunächst den Zuständigkeitsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes, legt in seinem Abs. 2 neue Sonderregelungen und Klarstellungen betreffend die alleinige Entscheidungszuständigkeit der Vorsitzenden in gewissen Fällen fest, womit im Wesentlichen die Effizienz der Nichtigkeitsabteilung und die Schnelligkeit ihrer Entscheidungsfindung weiter erhöht werden soll und übernimmt in seinem Abs. 3 unverändert die Regelung des bisherigen § 42 Abs. 3.

Die weiteren §§ 40 bis 42 regeln das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung. Für das Verfahren sollen grundsätzlich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen, wobei auch hier einige Sonderregelungen vorgesehen werden.

In Angleichung an die Systematik der ZPO wird künftig zwischen Endentscheidungen und Beschlüssen unterschieden, wobei gegen Endentscheidungen das Rechtsmittel der Berufung und gegen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses – jeweils an das Oberlandesgericht Wien – zur Anwendung kommt.

§ 40 rezipiert bezüglich des anzuwendenden Berufungsverfahrens die Bestimmung des § 141 Abs. 2 PatG. Danach sind Berufungen bei der ersten Instanz, dh beim Patentamt einzureichen. Die der Nichtigkeitsabteilung schon bisher zustehenden Kompetenzen im Berufungsverfahren, wie die Beanstandung von Mängeln, werden beibehalten. Die Rechtsfolgen bei Nichtbehebung der Beanstandungen ergeben sich aus der ZPO. Die Entscheidungen des Berufungsgerichts sind durch dieses, und nicht durch das Patentamt zuzustellen.

Zu beachten ist, dass sich künftig auch die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Berufung nach der ZPO (insbesondere §§ 467 und 482) richten. Auch sind bei Versäumungen von Fristen im Rechtsmittelverfahren (dh auch der Rechtsmittelfristen) künftig die Regelungen der ZPO über die Wiedereinsetzung und nicht die Bestimmungen der §§ 129 ff PatG heranzuziehen. An die Stelle gebührenreduzierter Kostenberufungen an den bisherigen Obersten Patent- und Markensenat tritt infolge der generellen Anwendbarkeit der ZPO der Kostenrekurs gemäß § 55 leg.cit.

Im § 41 Abs. 1 wird normiert, dass vorbereitende Verfügungen des Referenten im Nichtigkeitsverfahren nicht gesondert anfechtbar sind. Nicht in Abs. 2 genannte Entscheidungen und Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung im Vorverfahren oder der Verhandlung können nur dann in der gegen die Endentscheidung gerichteten Berufung angefochten werden, wenn sie auf diese Einfluss hatten. Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung, die künftig mittels Rekurses angefochten werden können, sind im § 41 Abs. 2 angeführt, wobei dazu neben Unterbrechungsbeschlüssen und Beschlüssen betreffend die Zurückweisung von Berufungen auch die Wiedereinsetzungsbeschlüsse der Vorsitzenden (§ 130 Abs. 2 PatG) zählen. Im § 41 Abs. 3 werden wiederum die Regelungen des PatG (§ 142 Abs. 3) zum Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung durch entsprechende Rezipierung übernommen. Sonderregelungen sind erneut im Hinblick darauf erforderlich, dass das Patentamt an die Stelle eines Gerichts erster Instanz tritt. Mängel des Rekurses sind – wie bisher - bereits durch den rechtskundigen Referenten der Nichtigkeitsabteilung zu beanstanden.

Aus § 42 ergibt sich, welche Rechtsmittel gegen Urteile des Berufungsgerichts und Beschlüsse des Rekursgerichts zulässig sind, sowie auch hier die generelle Anwendbarkeit der ZPO. Die im Wege der Rezipierung aus dem PatG (§ 143 Abs. 2 und 3) übernommenen Sonderregelungen betreffend Fristen und Einbringungsstelle sind zu beachten.

§ 43 Abs. 1 erklärt die Bestimmungen der §§ 144 und 145 Abs. 1 bis 3 PatG als für das Markenverfahren sinngemäß anwendbar. Aus ihrer Textierung („…für Rechtsmittelverfahren nach diesem = dem IV. Hauptstück des Patentgesetzes 1970…“) wird auch ohne Übernahme der Bezug habenden Gliederungsüberschrift des PatG deutlich, dass sie für alle einschlägigen Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien bzw. dem Obersten Gerichtshof gelten. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen zu Art. 1 Z 34 wird explizit verwiesen. Hervorgehoben werden soll, dass künftig auch in markenrechtlichen Rechtsmittelverfahren Verfahrenshilfe beantragt werden kann und dass infolge der Übernahme der Regelung des § 145 Abs. 2 PatG in markenrechtlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien künftig auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt sind. Anders als für den Patentbereich wird hingegen im Markenbereich keine zwingende Notwendigkeit gesehen, die Akteneinsichtsbestimmungen des § 50 MSchG auch für das Rechtsmittelverfahren für anwendbar zu erklären, weshalb die Rezipierung des § 145 Abs. 4 PatG unterblieb.

§ 43 Abs. 2 übernimmt die Regelung des § 146 Abs. 1 und 4 PatG hinsichtlich der Zusammensetzung der Senate des OLG auch für markenrechtliche Rechtsmittelverfahren, soweit sich die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Rechts- oder Nichtigkeitsabteilung wenden. Für Verletzungsstreitigkeiten oder Verfahren vor dem OGH wird hingegen in Markensachen keine vergleichbare Sonderregelung vorgesehen. Auf die Erl. zu Art. I Z 34 wird ergänzend hingewiesen.

Zu Art. 6 Z 10 (§ 56a):

Im Art. 11 (Änderung der Jurisdiktionsnorm) wird in § 53 JN die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten beim Handelsgericht Wien zentralisiert. Dies wird – vergleichbar den diesbezüglichen Regelungen in den anderen einschlägigen Materiengesetzen sowie zur Sonderbestimmung des § 69d Abs. 1 MSchG (Gemeinschaftsmarkengericht) – nunmehr auch für die Verletzung nationaler und internationaler Marken explizit im MSchG normiert.

Zu Art. 6 Z 11 (§ 60a Abs. 2 und 3):

In § 60a Abs. 2 soll parallel zur Zentralisierung der zivilrechtlichen Markeneingriffsverfahren sowie zur Sonderbestimmung des § 69d Abs. 2 MSchG auch die Zuständigkeit zur strafrechtlichen Verfolgung von Markeneingriffen bei einem Gericht, dem Landesgericht für Strafsachen Wien, vereinheitlicht werden.

In Abs. 3 ist – aufgrund der Novellierung der Strafprozessordnung – die Bezugnahme richtig zu stellen.

Zu Art. 6 Z 12 (§ 61 Abs. 1) und Art. 6 Z 13 (§ 61 Abs. 4 und 5):

In dieser Bestimmung haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und den Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen. Darüber hinaus wurden in Abs. 4 Klarstellungen zum Zustellungsbevollmächtigten getroffen.

Zu Art. 6 Z 14 (Überschrift des VII. Abschnitts), Art. 6 Z 15 (§§ 68 bis 68c) und Art. 6 Z 16 (§ 68f Abs. 1):

Der Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen wird ab 4.1.2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 343/1 vom 14.12.2012 geregelt. In Abschnitt VII des MSchG, der das innerstaatliche Verfahren sowie die Durchsetzung des Gemeinschaftsschutzes normiert, mussten daher die Bezugnahmen auf diese Gemeinschaftsnorm richtig gestellt werden. Zu Änderungen des Verfahren kommt es dadurch nur insoweit, als im Zuge der Verkürzung der Einspruchsfrist gegen ausländische Anträge auf Gemeinschaftsebene auch die nationale Frist zur Einreichung und Begründung entsprechender Einsprüche beim Patentamt verkürzt werden musste, um die Bearbeitung und zeitgerechte Übermittlung dieser Einsprüche an die Kommission gewährleisten zu können (§ 68b Abs. 1). Als Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung des innerstaatlichen Prüfungsverfahrens bezüglich österreichischer Herkunftsangaben wurde auch die Frist für die Erhebung von Einsprüchen gegen inländische Angaben von vier auf nunmehr drei Monate verkürzt (§ 68a Abs. 1).

Das Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung nach diesem Abschnitt ist ebenfalls der Rekurs (vgl. §§ 37 ff). Abweichend von § 46 Abs. 2 AußStrG wird in § 68a Abs. 7 bestimmt, dass die Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen eine in elektronischer Form erfolgende Veröffentlichung einer positiven Entscheidung gemäß § 68a Abs. 5 mit dem Datum der elektronischen Veröffentlichung beginnt (vgl. § 34b Patentamtsverordnung, PBl. 2005, Nr. 12, Anhang 4 idF PBl. 2011, Nr. 2, S. 34).

Zu Art. 6 Z 17 (§ 68i Abs. 2):

In dieser Bestimmung ist – aufgrund der Novellierung der Strafprozessordnung – die Bezugnahme richtig zu stellen.

Zu Art. 6 Z 18 (§ 68j):

Aufgrund der Novellierung des § 53 JN sollen Verletzungsverfahren in gewerblichen Schutzrechten beim Handelsgericht Wien konzentriert sein – § 68j Abs. 1 dient der Klarstellung, dass dies auch auf zivilrechtliche Streitigkeiten in Herkunftssachen zutrifft. Abs. 2 normiert – vergleichbar zur Neuregelung in Markensachen – die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur Verfolgung der strafrechtlich zu ahndenden Sachverhalte nach Abschnitt VII (vgl. § 68h) und soll durch diese Konzentration den Aufbau der für diese Spezialmaterie erforderlichen besonderen Sachkunde bei diesem Gericht fördern.

Zu Art. 6 Z 19 (§§ 69 und 69a Abs. 1) und Art. 6 Z 20 (§ 69b Z 4):

In diesen Bestimmungen war die Zitierung der Gemeinschaftsmarkenverordnung richtigzustellen.

Zu Art. 6 Z 21 (§ 69c Abs. 2):

Wie im deutschen Markenrecht (§ 125d Abs. 3) sollen in Hinkunft aus eingetragenen Gemeinschaftsmarken im Wege der Umwandlung in eine nationale Anmeldung hervorgehende Marken vom nationalen Widerspruchsverfahren ausgenommen werden. Das Gemeinschaftsmarkenverfahren sieht eine der Registrierung vorgelagerte Widerspruchsmöglichkeit vor. Gegen eingetragene Gemeinschaftsmarken, die sodann nach erfolgter Umwandlung als nationale Marke registriert werden, stand demnach bereits eine Widerspruchsmöglichkeit für Dritte offen, sodass ein zweites, nunmehr nationales und auf vergleichbare Gründe gestütztes Widerspruchsverfahren nicht sachgerecht erscheint.

Zu Art. 6 Z 22 (§ 69d Abs. 1):

In dieser Bestimmung war die Zitierung der Gemeinschaftsmarkenverordnung richtigzustellen.

Zu Art. 6 Z 23 (§ 70 Abs. 3):

Vergleichbar zu Art. 6 Z 21 soll auch hinsichtlich jener internationalen Marken, deren Schutzzulassungsverfahren vor dem Patentamt oder – bei (zusätzlicher) Benennung der Gemeinschaft – vor dem Gemeinschaftsmarkenamt im Zeitpunkt eines sie betreffenden Umwandlungsantrages bereits positiv abgeschlossen ist, nach erfolgter Registrierung als nationale Marke keine (zweite) Widerspruchsmöglichkeit bestehen.

Zu Art. 6 Z 24 (§ 77c):

In Abs. 1 wird hinsichtlich der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Rechtsmittelabteilung oder dem Obersten Patent- und Markensenat anhängigen Verfahren die Regelungen des § 176b des Patentgesetzes übernommen. Insoweit wird auch auf die hierzu vorliegenden Erläuterungen zu Art. 1 Z 42 (§ 176b) verwiesen.

Abs. 2 soll verhindern, dass sich laufende Einspruchsfristen im nationalen Prüfungsverfahren bzgl. österreichischer Herkunftsangaben mit Inkrafttreten der Novelle überfallsartig um ein Monat verkürzen.

Abs. 3 macht deutlich, dass die neue zentrale Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien für zivilrechtliche Streitigkeiten sowie die zentrale Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien für strafrechtlich zu ahnende Sachverhalte - jeweils sowohl was Marken- als auch Herkunftssachen anbelangt, - nur für nach dem 31. Dezember 2013 eingebrachte Klagen bzw. Privatanklagen begründet wird und ist der in Art. 12 enthaltenen Inkrafttretensbestimmung zu § 53 JN nachgebildet.

Abs. 4 legt fest, dass nur jene umgewandelten Markenrechte iS der genannten Bestimmungen nicht dem Widerspruch ausgesetzt sind, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Markenanzeiger veröffentlicht werden.

Zu Art. 6 Z 25 (§ 80 Z 1) und Art. 6 Z 26 (§ 80 Z 3):

Mit diesen Bestimmungen wird die Vollzugsklausel angepasst.

Zu Art. 6 Z 27 (§ 81a Abs. 6):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 7 (Änderung des Musterschutzgesetzes 1990):

Zu Art. 7 Z 1 (§ 26):

Im Abs. 1 hat die Bezugnahme auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung zu entfallen.

Auf Grund der Änderungen des Patentgesetzes (vgl. Erl. zu Art. 1) waren im Abs. 2 die Zitierungen anzupassen.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 27 Abs. 2):

In dieser Bestimmung sind die Bezugnahmen anzupassen.

Zu Art. 7 Z 3 (Entfall des § 28 samt Überschrift):

Anstelle der Rechtsmittelabteilung wird künftig der Rechtszug von der Rechtsabteilung und der Technischen Abteilung an das Oberlandesgericht Wien gehen. Die geltenden Bestimmungen sind daher ersatzlos aufzuheben. Die neuen Rechtsmittelinstanzen und das diesbezügliche Verfahren sind im neu eingefügten VI. Hauptstück geregelt.

Zu Art. 7 Z 4 (Überschrift des § 29) und Art. 7 Z 6 (Entfall des § 30):

Auf Grund der Auflösung des Obersten Patent- und Markensenates sowie der Neuregelung des Rechtzugs war die Überschrift des § 29 anzupassen und der die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat regelnde § 30 aufzuheben. Die neuen Rechtsmittelinstanzen und das diesbezügliche Verfahren sind nunmehr im neu eingefügten VI. Hauptstück geregelt.

Zu Art. 7 Z 5 (§ 29 Abs. 2):

In dieser Bestimmung sind die Bezugnahmen anzupassen.

Zu Art. 7 Z 7 (§ 32 Abs. 1) und Art. 7 Z 8 (§ 32 Abs. 4 und 5):

In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen.

Zu Art. 7 Z 9 (VI. Hauptstück) und Art. 7 Z 10 (§§ 40 bis 43e samt Überschriften):

Siehe Erl zu Art. 1 Z 33 und 34.

Zu Art. 7 Z 11 (§ 44d Abs. 5):

Siehe Erl zu Art. 1 Z 42.

Zu Art. 7 Z 12 (§ 46 Abs. 10):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 7 Z 13 (§ 47 Z 2):

Mit dieser Bestimmung wird die Vollzugsklausel angepasst.

Zu Art. 8 (Änderung des Patentamtsgebührengesetzes):

Zu Art. 8 Z 1 (§ 13 Abs. 8):

Gemäß Art. 34 Abs. 3 lit. a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), BGBl. Nr. 1979/348, hat der Anmelder bei Uneinheitlichkeit der Anmeldung die Ansprüche einzuschränken oder zusätzliche Gebühren zu bezahlen.

Da die im Falle des Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr zuständige Rechtsmittelabteilung aufgelöst wird, wird nunmehr in Anlehnung an das Verfahren über den Einspruch gegen eine Patentanmeldung (vgl. § 60 Abs. 3 Z 1 Patentgesetz) die Technische Abteilung zuständig gemacht.

Zu Art. 8 Z 2 (§ 28):

Auf Grund der Neuregelung des Rechtzugs haben im Abs. 1 die Gebühren für die Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung und für Berufungen und Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen. Gebühren für Rechtsmittel sind nunmehr nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zu entrichten.

Im Abs. 2 entfallen folglich die Bezugnahmen auf die Beschwerde und die Berufung ebenso wie die Regelung betreffend die Beschwerdegebühr im bisherigen Abs. 3.

Der bisherige Abs. 4 wird zum neuen Abs. 3.

In Abs. 4 wird aus Gründen der Rechtssicherheit eine bis dato bestehende gesetzliche Lücke für den höchst seltenen Ausnahmefall der rechtskräftigen Wiederaufnahme (§ 127 Patentgesetz 1970, Art. 112a Abs. 5 EPÜ) geschlossen. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt fällige Jahres- oder Erneuerungsgebühren können mithin zuschlagsfrei innerhalb eines Monats nach Zustellung einer entsprechenden Verständigung des Patentamtes entrichtet werden.

Zu Art. 8 Z 3 (§ 37):

Durch diese Übergangsregelung soll sichergestellt werden, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht abgeschlossene Verfahren bzw. noch nicht behandelte Anträge nicht durch Gebührenmischvarianten belastet werden.

Zu Art. 8 Z 4 (§ 40 Abs. 14):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 9 (Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001):

Zu Art. 9 Z 1 (§ 7 Abs. 2) und Art. 9 Z 3 (§ 22 Abs. 2 Z 9) :

In diesen Bestimmungen hat die Bezugnahme auf den aufgelösten Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 20):

Schon bisher war in den Instanzen die Mitwirkung von Personen, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind, vorgesehen. Diese Mitwirkung soll auch weiterhin beibehalten werden, sodass in der neuen Fassung weiterhin die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sein wird.

Zu Art. 9 Z 4 (§ 27 Abs. 5):

Siehe Erl zu Art. 1 Z 42.

Zu Art. 9 Z 5 (§ 29 Z 3):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 9 Z 6 (§ 28 Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung wird die Vollzugsklausel angepasst.

Zu Art. 10 (Änderung des Patentanwaltsgesetzes):

Zu Art. 10 Z 1 (§ 6 Abs. 2 und 3), Art. 10 Z 2 (§ 7 Abs. 4), Art. 10 Z 9 (§ 25), Art. 10 Z 10 (§ 26 Abs. 1 und 2), Art. 10 Z 12 (§ 37 Abs. 4), Art. 10 Z 14 (§ 48 Abs. 4) und Art. 10 Z 24 (§ 60 Abs. 2):

In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf den aufgelösten Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen. Die dort normierten Melde- und Informationspflichten bzw. Veröffentlichungen im „Patentblatt“, im Internet, auf der Homepage der Patentanwaltskammer reichen zur Informierung der Öffentlichkeit aus.

Zu Art. 10 Z 3 (Entfall des § 7a Abs. 1 lit. c):

Diese Bestimmung hatte auf Grund der Auflösung des Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen.

Zu Art. 10 Z 4 (§ 16 Abs. 1), Art. 10 Z 5 (§ 16 Abs. 3), Art. 10 Z 6 (§ 16c Abs. 3), Art. 10 Z 8 (§ 23 Abs. 1), Art. 10 Z 11 (§ 34 Abs. 2 lit. c) und Art. 10 Z 29 (§ 77):

Diese Änderungen waren auf Grund des neugeregelten Instanzenzugs und der Auflösung des Disziplinarsenats erforderlich.

Zu Art. 10 Z 7 (§ 17 Abs. 2):

Da nunmehr nach § 157 Abs. 1 Z 2 StPO in Strafverfahren auch Patentanwälte über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, war Abs. 2 entsprechend anzupassen.

Zu Art. 10 Z 13 (§ 48 Abs. 1 lit. c):

Da gemäß § 2 Abs. 1 lit. f die Patentanwaltsprüfung bereits bis zu einem Jahr vor Vollendung der Praxis abgelegt werden kann, verbleibt für die Zeit nach Ablegung der Patentanwaltsprüfung bis zur Eintragung in die Liste der Patentanwälte keine der Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs entsprechende Sanktion für den Patentanwaltsanwärter, weshalb diese Lücke nunmehr durch die Sanktion der Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden kann, zu schließen war.

Zu Art. 10 Z 15 (§ 49):

Auf Grund der Auflösung des Disziplinarsenats für Patentanwälte ist das Rechtsmittelverfahren in Disziplinarangelegenheiten neu zu regeln. An die Stelle des Disziplinarsenats tritt in 2. Instanz das Verwaltungsgericht des Landes (vgl. Erl. zu Art. 10 Z 27).

Zu Art. 10 Z 16 (§ 50), Art. 10 Z 18 (§ 52), Art. 10 Z 19 (§ 53), Art. 10 Z 20 (§ 54 Abs. 1 und 2), Art. 10 Z 21 (§ 55 Abs. 1 und 2), Art. 10 Z 23 (§ 58 Abs. 3), Art. 10 Z 25 (§ 65 Abs. 3) und Art. 10 Z 26 (§ 69):

Die auf den aufgelösten Disziplinarsenat Bezug habenden Bestimmungen haben zu entfallen. Die Neuregelung des zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Landes ergibt sich aus dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

Im Hinblick auf den allgemeinen Trend, in manchen Bereichen längere Funktionsdauern vorzusehen, und auf Grund der Tatsache, dass im Bereich der Patentanwaltschaft kaum Disziplinarverfahren angestrengt werden müssen, wird die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der Patentanwälte und des Patentamtes sowie des Disziplinaranwalts verdoppelt (§ 51 Abs. 1).

Zu Art. 10 Z 17 (§ 51 Abs. 1 bis 3):

Die Bestimmungen sind im Hinblick auf die Auflösung des Disziplinarsenats anzupassen.

In Abs. 2 ist der letzte Satz zu streichen, da es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes mit der Stellung als oberstes Organ unvereinbar ist, wenn dessen Entscheidung an die Herstellung eines Einvernehmens mit einer anderen Stelle gebunden wird (vgl. Raschauer, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Art. 19/1 B-VG, Rz 90 bis 110 [2003],). Die bisherige Bindung der Bundesregierung an die Vorschläge der Patentanwaltskammer erscheint daher unzulässig.

Zu Art. 10 Z 22 (§ 56):

Aufgrund der Übertragung der Rechtsmittelzuständigkeit an das Verwaltungsgericht des Landes hatten die entsprechenden Regelungen für den Disziplinarsenat zu entfallen.

Zu Art. 10 Z 27 (§ 71):

An die Stelle des mit 31. Dezember 2013 aufgelösten Disziplinarsenates tritt das Verwaltungsgericht des Landes (vgl. Erl. im Allgemeinen Teil). Die für den Disziplinarsenat geltenden Verfahrenssonderbestimmungen hatten mithin zur Gänze zu entfallen.

Zu Art. 10 Z 28 (§ 72):

Partei des Verfahrens in Disziplinarangelegenheiten vor dem Verwaltungsgericht des Landes ist neben dem Disziplinarrat als belangter Behörde und dem Beschuldigten auch der Disziplinaranwalt.

Dem Disziplinaranwalt soll auch das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zukommen.

Zur umfangreichen Information sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

Zu Art. 10 Z 29 (§ 77):

§ 77 war im Hinblick auf die Neuregelungen anzupassen.

Zu Art. 10 Z 30 (Überschrift von Abschnitt VIII):

Die Überschrift von Abschnitt VIII wird dessen Inhalt angepasst und trägt dem Umstand Rechnung, dass in diesem Abschnitt nunmehr auch Übergangsbestimmungen enthalten sind.

Zu Art. 10 Z 31 (§ 77a):

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren.

Zu Art. 10 Z 32 (§ 80a):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 10 Z 33 (§ 81 Z 1 ) und Art. 10 Z 34 (Entfall des § 81 Z 2 und 4):

Auf Grund der Auflösung des Disziplinarsenats (Vorschlagsrecht des Bundesministers für Justiz hinsichtlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters) war Z 1 umzuformulieren und hatte Z 2 zu entfallen. Die seit längerem im § 23 Abs. 3 entfallene Verordnungsermächtigung „des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres“ zur Schaffung näherer Bestimmungen über die Beschaffenheit und die Geltungsdauer der zum Nachweis der Mittellosigkeit vorzulegenden Zeugnisse machte den Entfall der Z 4 erforderlich.

Zu Art. 11 (Änderung der Jurisdiktionsnorm):

Zu § 53:

Die Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wird beim Handelsgericht Wien zentralisiert. Davon nicht umfasst sind jedoch Angelegenheiten, die schon bisher in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte gefallen sind.

Zu Art. 12 (Inkrafttretensbestimmung zu Art. 11):

Da in der Jurisdiktionsnorm keine Inkrafttretensbestimmungen enthalten sind, wird das Inkrafttreten der Änderungen der Jurisdiktionsnorm im Art. 12 gesondert geregelt.