Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Patentgesetzes 1970

§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) bis (3)…

(2) bis (3)…

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(5)…

(5)…

(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und - soweit er gesetzlich dazu befugt ist - den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(7) bis (8)…

(7) bis (8)…

§ 37. (1) bis (4)…

§ 37. (1) bis (4)…

(5) Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 hat jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied anzugehören, die gemäß § 20 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 109, auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden sind.

(5) Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 hat jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein Mitglied anzugehören, das auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden ist.

§ 60. (1) bis (2)…

§ 60. (1) bis (2)…

 

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:

           1. …

           2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Rechtsmittel- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:

           1. …

           2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

 

           3. die Rechtsmittelabteilung für das Beschwerdeverfahren (§ 70);

           3. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.

 

           4. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.

 

 

§ 61. (1)…

§ 61. (1)…

 

(2) In die Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Rechtsmittel- und der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Rechtsmittel- und Nichtigkeitsabteilung berufen werden.

(2) In die Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Nichtigkeitsabteilung berufen werden.

 

(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Rechtsmittel- und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.

(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.

 

(4) bis (5)…

(4) bis (5)…

 

(6) In der Rechtsmittel- und in der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

(6) In der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

 

§ 62. (1) bis (7) …

§ 62. (1) bis (7) …

 

(8) Über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 entscheidet das Mitglied, im Fall eines Senates der Vorsitzende.

§ 63. (1) Die Rechtsmittel- und die Nichtigkeitsabteilung beschließen ihre Endentscheidungen in folgender Besetzung mit Einschluß des Vorsitzenden:

           1. die Rechtsmittelabteilung durch drei fachtechnische Mitglieder und ein rechtskundiges Mitglied, sofern es sich nicht um Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes handelt; in diesem Fall entscheidet sie durch drei Mitglieder, von denen zwei rechtskundige Mitglieder sein müssen;

           2. die Nichtigkeitsabteilung durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.

§ 63. (1) Die Nichtigkeitsabteilung beschließt ihre Endentscheidungen mit Einschluss des Vorsitzenden durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.

(2) Die Vorsitzenden der Rechtsmittelabteilung müssen rechtskundig sein, sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll.

 

(3) Für Zwischenentscheidungen in der Rechtsmittel- und in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.

§ 66. Die Senate der Rechtsmittel- und der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

§ 66. Die Senate der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

§ 67. (1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Rechtsmittel- und der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.

§ 67. (1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.

(2) Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Rechtsmittel- und der Nichtigkeitsabteilung sowie des Obersten Patent- und Markensenates einschreiten.

(2) Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Nichtigkeitsabteilung einschreiten.

Beschwerden gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Abteilungen

 

§ 70. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden.

 

(2) Gegen die Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Rechtsmittelabteilung findet eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen Endentscheidungen der Rechtsmittelabteilung kann Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat erhoben werden.

 

(3) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen.

 

(4) Gegen die einen Beschluß einer Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung oder eine Entscheidung der Rechtsmittel- oder Nichtigkeitsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten findet eine abgesonderte Beschwerde, beziehungsweise Berufung nicht statt.

 

(5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung - Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Abs. 4) sowie der Zwischenentscheidungen der Rechtsmittelabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.

 

Beschwerde gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung

 

§ 71. (1) Die Beschwerde hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen

 

(2) Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei durchzuführen, so ist der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung noch je eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift und ihrer Beilagen für jede Gegenpartei anzuschließen.

 

(3) Verspätete Beschwerden sind von der in erster Instanz zuständigen Abteilung zurückzuweisen. Verspätete Beschwerden gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den sonstigen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Rechtsmittelabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.

 

(4) Die Abteilung erster Instanz, die den Beschluss erlassen hat, kann die Beschwerde binnen zwei Monaten nach ihrem rechtzeitigen Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie kann die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, den von ihr erlassenen Beschluss aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Wurde der Beschluss vom ermächtigten Bediensteten erlassen, ist das zuständige Mitglied für die Beschwerdevorentscheidung zuständig.

 

(5) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Abteilung erster Instanz den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Rechtsmittelabteilung zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Beschwerdevorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Die Abteilung erster Instanz hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind zurückzuweisen.

 

(6) Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig; eine Einschränkung oder Klarstellung des Schutzbegehrens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den vorgebrachten neuen Tatsachen sowie zu dem Ergebnis eines allfälligen neuen Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

 

§ 72. (1) Bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung hat der Vorsitzende aus den Stimmführern, je nachdem, ob vorwiegend technische oder rechtliche Fragen für die Entscheidung von Bedeutung sind, ein fachtechnisches Mitglied oder, sofern er nicht selbst rechtskundig ist, das rechtskundige Mitglied zum Referenten zu bestellen. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung hat der Vorsitzende ein rechtskundiges Mitglied zum Referenten zu bestellen.

(2) Der Referent hat eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift samt Beilagen der Gegenpartei mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung er bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, ihre Beschwerdeeinrede zu erstatten. Der Referent hat ferner die notwendigen Verfügungen für die Beschlussfassung oder für die mündliche Verhandlung, insbesondere wegen des etwa erforderlichen weiteren Schriftenwechsels und der Aufnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, zu treffen.

(3) Nach Durchführung des Vorverfahrens hat der Referent die Akten mit einer schriftlichen Darlegung aller für die Entscheidung wesentlichen Tat- und Rechtsfragen und einer Stellungnahme zu diesen (Referat) dem Vorsitzenden vorzulegen. Dieser kann dem Referenten oder einem anderen Stimmführer die Ergänzung des Referates auftragen.

§ 73. (1) Der Vorsitzende kann über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen. Auf Antrag des Beschwerdeführers oder der allenfalls am Verfahren beteiligten Gegenpartei ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Verhandlung ist öffentlich. § 119 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu eröffnen und sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Er hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird.

(3) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.

(4) Über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(5) Die Rechtsmittelabteilung hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in den Gründen ihre Anschauung an die Stelle jener der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung zu setzen und demgemäß die angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abzuändern.

(6) Beratung und Abstimmung der Rechtsmittelabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. § 65 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.

(7) Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefaßten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.

(8) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.

(9) Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Oberster Patent- und Markensenat

§ 74. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat ist Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und Beschwerdeinstanz gegen die Endentscheidungen der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen Zahl von fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des Obersten Patent- und Markensenates“.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident müssen dem Obersten Gerichtshof als Präsident, als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender angehören oder angehört haben.

(3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet und durch mindestens zehn Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung dieses Studiums erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder müssen Richter, mindestens drei Mitglieder rechtskundige Bundesbedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein.

(4) Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Zu Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind.

(6) Die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden aus dieser Behörde infolge des Übertrittes in den dauernden Ruhestand.

(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird.

(8) Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vor Ausübung ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische Führung meines Amtes und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus meiner Amtsführung bekannt wird.“ Die Gelöbnisformel ist zu unterschreiben. Im Fall der Wiederberufung genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis.

(9) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Obersten Patent- und Markensenates zu unterrichten.

(10) Die Schriftführer sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Stand der Bundesbediensteten des höheren Dienstes dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes zu bestellen.

(11) Der Präsident des Obersten Patent- und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 300%, der Vizepräsident im Ausmaß von 150% des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung.

(12) Alle übrigen Mitglieder und die Schriftführer erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Verwendung, und zwar

           a) die Referenten (Mitreferenten)................................... 8 bis 40 %,

          b) die Beisitzer................................................................... 4 bis 15 %,

           c) die Schriftführer............................................................. 3 bis 10 %

des im Abs. 11 genannten Monatsbezuges für jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren werden für die in einem Kalenderjahr abgeschlossenen Fälle auf Vorschlag des Präsidenten vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Ende des Kalenderjahres zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu nehmen ist.

(13) Die Kanzleigeschäfte des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Patentamt geführt.

§ 75. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und zwei fachtechnischen Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, dass ihnen ein rechtskundiger Bundesbediensteter und mindestens ein Richter angehören. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen. Der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu Mitreferenten bestellen.

(2) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.

 

§ 76. (1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind von der Mitwirkung ausgeschlossen:             

§ 76. (1) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung ausgeschlossen:

          1 . in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehen;

           1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;

           2. in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner oder solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind;

           3. in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;

           4. in Angelegenheiten, in denen sie eine der Parteien vertreten oder vertreten haben oder bezüglich deren sie einen materiellen Vorteil oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben;

           2. in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner oder solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind;

           3. in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;

           4. in Angelegenheiten, in denen sie eine der Parteien vertreten oder vertreten haben oder bezüglich deren sie einen materiellen Vorteil oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben;

           5. im Rechtsmittelverfahren, wenn das Rechtsmittel sich gegen eine Entscheidung richtet, an der sie mitgewirkt haben;

 

           6. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

           5. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates sind von der Mitwirkung beim Obersten Patent- und Markensenat im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der Rechtsmittelabteilung ausgeschlossen, wenn sie an der Beschlussfassung in der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung mitgewirkt haben.

 

(3) Ein Mitglied des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates, das sich von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1 und 2), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt an den Präsidenten dieses Amtes, im Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat an dessen Präsidenten zu richten. Ist einer von diesen selbst der Vorsitzende, so ist die Anzeige seinem Stellvertreter zu erstatten.

(2) Ein Mitglied des Patentamtes, das sich von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige an den Präsidenten des Patentamtes zu richten.

(4) Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinne des Abs. 3 vorzugehen.

(3) Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinne des Abs. 2 vorzugehen.

§ 77. Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sind nur Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sowie die Finanzprokuratur befugt.

§ 77. Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt sind nur Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sowie die Finanzprokuratur befugt.

§ 82. (1) bis (3)…

§ 82. (1) bis (3)…

(4) Maßnahmen nach Abs. 2 stehen dem Leiter der Amtshandlung zu. Im Verfahren vor der Rechtsmittel- oder der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat hat über die Entfernung einer an einer Verhandlung beteiligten Person oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe während einer Verhandlung der Senat zu entscheiden. Ordnungsstrafen nach Abs. 3 sind in Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, von diesem zu verhängen.

(4) Maßnahmen nach Abs. 2 stehen dem Leiter der Amtshandlung zu. Im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung hat über die Entfernung einer an einer Verhandlung beteiligten Person oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe während einer Verhandlung der Senat zu entscheiden. Ordnungsstrafen nach Abs. 3 sind in Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, von diesem zu verhängen.

(5) bis (6)…

(5) bis (6)…

§ 83. Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängt werden. In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.

§ 83. Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängt werden. In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.

§ 84. (1) bis (2)…

§ 84. (1) bis (2)…

(3) Gegen einen Beschluß der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, findet die Beschwerde, gegen einen solchen Beschluß der Nichtigkeitsabteilung die Berufung an die nächste Instanz (§ 70) statt. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Beschwerde oder der Berufungsinstanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Gegen einen Beschluss der Technischen Abteilung, der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Rekurs zulässig. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 85. Die Zustellung von Schriftstücken des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates ist, soweit § 86 nicht anderes bestimmt, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.

§ 85. Die Zustellung von Schriftstücken des Patentamtes ist, soweit § 86 nicht anderes bestimmt, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.

§ 95. (1) bis (2)…

§ 95. (1) bis (2)…

(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.

(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.

(4)…

(4)…

§ 103. (1) bis (4)…

§ 103. (1) bis (4)…

(5) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 73 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(6)…

(6)…

§ 111a. (1) bis (4)…

§ 111a. (1) bis (4)…

(5) Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß kann mit Beschwerde angefochten werden.

(5) Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluss zurückzuweisen. Der Beschluss kann mit Rekurs angefochten werden.

§ 114a. (1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem vor der Nichtigkeitsabteilung oder dem Obersten Patent- und Markensenat zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 20 ZPO nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).

§ 114a. (1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem vor der Nichtigkeitsabteilung zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 20 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).

(2)…

(2)…

§ 115. (1) bis (2)…

§ 115. (1) bis (2)…

 

(3) Nach der Zustellung gemäß Abs. 2 gilt § 112 ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte und Patentanwälte gleichermaßen.

 

(4) Die Vorschriften der §§ 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.

§ 119. (1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 der Zivilprozeßordnung zu leiten und durchzuführen. § 73 Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 119. (1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 ZPO zu leiten und durchzuführen. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.

(2)…

(2)…

(3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sowie den Bundesbediensteten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.

(3) Den Mitgliedern des Patentamtes sowie den Bundesbediensteten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.

§ 125. (1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren von den die Beweisaufnahme durchführenden Referenten zu unterfertigen. Im Übrigen ist § 73 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 125. (1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2)…

(2)…

§ 126. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat Rechtshilfe zu leisten.

§ 126. Die Gerichte und das Patentamt sind verpflichtet, einander Rechtshilfe zu leisten.

§ 127. (1) bis (3)…

§ 127. (1) bis (3)…

(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Instanz (Technische Abteilung, Rechtsmittelabteilung oder Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes oder Oberster Patent- und Markensenat) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren vom Obersten Patent- und Markensenat stattgegeben, so hat dieser gleichzeitig zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihm oder vor einer Unterinstanz durchzuführen ist.

(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Instanz (Technische Abteilung, Nichtigkeitsabteilung, Oberlandesgericht Wien, Oberster Gerichtshof) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren von einer höheren Instanz stattgegeben, so hat diese zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihr oder vor einer Unterinstanz durchzuführen ist.

(5)…

(5)…

§ 129. (1) ...

§ 129. (1) ...

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt

           1. wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131Abs. 1) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrages;

           2. wegen Versäumung der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (§ 71 Abs. 1, § 145a Abs. 2).

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1), der Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrags und der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1).

(3) …

(3) …

§ 130. (1) …

§ 130. (1) …

(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat nach Maßgabe der für dieses Rechtsmittel geltenden Vorschriften offen. Im übrigen finden im Wirkungsbereich des Patentamtes auf die Beschlußfassung und auf die Anfechtung der Beschlüsse die sonst geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig.

§ 137. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

§ 137. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Rechtsmittel- oder der Nichtigkeitsabteilung zu treffen.

(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende zu treffen.

 

IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

 

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes

Berufung

Rekurs

§ 138. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beschwert erachtet, steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 138. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung, findet - Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Sie können nur mit der Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben (§ 70).

(2) Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

Verfahren

§ 139. (1) In allen in den Wirkungsbereich des Patentamtes fallenden, die Berufungen an den Obersten Patent- und Markensenat betreffenden Angelegenheiten ist die Nichtigkeitsabteilung zuständig. Sie faßt ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung. Diese Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen.

§ 139. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung.

           2. Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           3. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.

           4. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zurückzuweisen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.

           5. Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.

           6. § 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.

           7. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

           8. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

(2) Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.

(3) Verspätet überreichte Berufungen oder Berufungen, die innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.

(4) ln allen anderen Fällen hat der rechtskundige Referent eine Ausfertigung der Berufungsschrift dem Berufungsgegner mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Monaten die Berufungsbeantwortung zu überreichen.

(5) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der zweimonatigen Frist sind die Akten vom rechtskundigen Referenten dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen.

 

Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat

Revisionsrekurs

§ 140. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen der §§ 113 bis 127 und 129 bis 136 sinngemäß Anwendung.

§ 140. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.

(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

           3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

(3) Stellt der Oberste Patent- und Markensenat eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der Nichtigkeitsabteilung fest, welche die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert hat, oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen.

 

 

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

 

Berufung

§ 141. Ist die Berufung mit Mängeln behaftet, die nicht gemäß § 139 Abs. 2 beanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.

§ 141. (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

 

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

           2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht.

           4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

 

Rekurs

§ 142. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Vorverfahren und ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden,

           1. wenn die Mängel der Berufung innerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;

           2. wenn der Berufungswerber zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt ist;

           3. wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 139 Abs. 3);

           4. wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß § 113 und § 139 Abs. 3 richtet;

           5. wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 130 Abs. 2) richtet;

           6. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (§ 122) richtet;

           7. wenn sich die Berufung ausschließlich darauf stützt, dass durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich nach der Aktenlage die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als nötig erweist.

§ 142. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Handelt es sich nicht um die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

 

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

           2. Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.

           3. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.

           4. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

 

Revision und Revisionsrekurs

§ 143. (1) Verzichtet eine Partei auf die mündliche Verhandlung, besteht auch der Gegner innerhalb einer vom Referenten eingeräumten Frist nicht auf der Durchführung und hält auch der Vorsitzende diese nicht für erforderlich, so ist über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

§ 143. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.

(2) Die mündliche Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Verlesung des schriftlich aufgesetzten Vortrages des Referenten. Dieser Vortrag hat die Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes, dann des Inhaltes der Berufung und der Berufungsbeantwortung, jedoch keine Äußerung einer Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu enthalten.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Hierauf wird dem Berufungswerber, dann dem Berufungsgegner das Wort erteilt; dieser hat jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

(4) Die Entscheidung ist nur von den Senatsmitgliedern zu fällen, welche an der ihr zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Tritt vor der Fällung der Entscheidung eine Änderung in der Person eines Senatsmitgliedes ein, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat von neuem durchzuführen.

 

 

C. Gemeinsame Bestimmungen

 

Verfahrenshilfe

§ 144. Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung vor der mündlichen Verhandlung, ist dem Gegner gegebenenfalls eine Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen. Werden keine Kosten verzeichnet, so hat der Referent das Verfahren einzustellen. In allen anderen Fällen ist über die Einstellung und den eventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

§ 144. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, die §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

 

Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

§ 145. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat entscheidet über Spruch und Entscheidungsgründe mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Er hat sich an der Abstimmung wie jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen. Nach der Darstellung des Sachverhaltes durch den Referenten und den allfällig bestellten Mitreferenten sowie nach deren Antragstellung hat der Vorsitzende den Stimmführern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort zu erteilen und nach Beendigung der Beratung die Abstimmung über die gestellten Anträge vorzunehmen. Der Vorsitzende bestimmt die Fragen und die Reihenfolge, in welcher über die Fragen abgestimmt wird. Die Teilnahme an der Abstimmung darf von einem Mitglied auch dann nicht verweigert werden, wenn es in einer Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Bis zum Schluß der Sitzung kann jeder Stimmführer von seiner abgegebenen Stimme zurücktreten.

§ 145. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den §§ 85 und 86.

(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer in einem Protokoll festzuhalten und von ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Jedem Stimmführer steht es frei, die Gründe seiner nicht zum Beschluß erhobenen Ansicht schriftlich aufzuzeichnen und dem Protokoll über die Abstimmung beizulegen.

(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.

(3) Der Referent hat die auf Grund der gefaßten Beschlüsse hinausgehende Erledigung zu entwerfen. Ist der Referent mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, kann der Vorsitzende mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder von Teilen desselben auch andere Senatsmitglieder betrauen. Er hat die Übereinstimmung des Erledigungsentwurfes mit dem Beschluß zu überprüfen.

(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.

 

(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die §§ 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.

Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat gegen Beschlüsse der Rechtsmittelabteilung

 

§ 145a. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Rechtsmittelabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

 

(2) Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung der Rechtsmittelabteilung beim Patentamt einzubringen. Sie hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei durchzuführen, so sind die Beschwerdeschrift und deren Beilagen in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Ist die Beschwerde gegen mehrere Gegner gerichtet, so ist neben der für den Obersten Patent- und Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift jeder Beilage zu überreichen.

 

(3) In allen in den Wirkungsbereich des Patentamtes fallenden, die Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat betreffenden Angelegenheiten ist die Rechtsmittelabteilung zuständig. Sie fasst ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung. Diese Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen.

 

(4) Weist eine rechtzeitig überreichte Beschwerde Mängel auf, so hat der Referent der Rechtsmittelabteilung dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Beschwerde als ordnungsgemäß eingebracht.

 

(5) Verspätete Beschwerden oder Beschwerden, die innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Rechtsmittelabteilung zurückzuweisen. In allen anderen Fällen hat der Referent, sofern das Beschwerdeverfahren nicht einseitig durchzuführen ist, eine Ausfertigung der Beschwerde dem Beschwerdegegner mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdebeantwortung zu überreichen.

 

(6) Nach rechtzeitigem Einlangen der Beschwerdebeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der zweimonatigen Frist sind die Akten dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen.

 

Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat bei Beschwerden

 

§ 145b. (1) Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die schon von der Rechtsmittelabteilung zurückgewiesen hätten werden sollen, sind vom Obersten Patent- und Markensenat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Bei Vorliegen von Mängeln darf eine Beschwerde erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist. Dem Beschwerdeführer ist vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.

 

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.

 

(3) Der Oberste Patent- und Markensenat entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung. Der Oberste Patent- und Markensenat kann jedoch, wenn er dies im einzelnen Fall zur Entscheidung über die Beschwerde für erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anordnen. Für diese gelten die Bestimmungen für das Berufungsverfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat sinngemäß.

 

(4) Der Oberste Patent- und Markensenat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Stellt er jedoch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften fest oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen.

(5) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Patent- und Markensenat die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Patent- und Markensenat die Entscheidung der Rechtsmittelabteilung und erachtet er deren Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist.

 

(6) Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

 

(7) Soweit sich nicht aus den Abs. 1 bis 6 und § 145a Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Beschwerde anzuwenden.

 

 

Zusammensetzung der Senate

§ 146. (1) § 8 Abs. 2 JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachmännische Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die §§ 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei Laienrichter nach Abs. 1 umfasst.

(3) Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 sind Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Senaten ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen.

IV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

§ 156. (1) bis (5)…

§ 156. (1) bis (5)…

(6) Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und Markensenat anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der § 532 Abs. 2 ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1 ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist.

(6) Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder den Rechtsmittelinstanzen anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der § 532 Abs. 2 ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1 ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist.

Behandlung präjudizieller Verfahren durch das Patentamt und den Obersten Patent- und Markensenat

Behandlung präjudizieller Verfahren

§ 157. (1)…

§ 157. (1)…

           1. bis 4….

           1. bis 4….

           5. Die Fristen für die Berufung (§ 138) und die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.

           5. Die Fristen für die Berufung, die Berufungsbeantwortung, die Revision und die Revisionsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.

(2)…

(2)…

§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.

§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 146 Abs. 1, in dritter Instanz ist § 146 Abs. 2 anzuwenden.

(2) …

(2) …

V. BIOPATENT MONITORING KOMITEE

VI. BIOPATENT MONITORING KOMITEE

VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 176b. (1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren geht hinsichtlich jener

           1. der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates als zweite Instanz auf das Oberlandesgericht Wien und

           2. des Obersten Patent- und Markensenates als dritte Instanz auf den Obersten Gerichtshof über, wobei die Voraussetzungen des § 62 AußStrG nicht anzuwenden sind.

(2) Ist eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung, gegen die eine Beschwerde zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst worden und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf dieses Tages Beschwerde erhoben, so kann gegen die Entscheidung innerhalb der offenen Frist Rekurs erhoben werden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobener Rekurs.

(3) Ist eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst worden und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf dieses Tages Berufung erhoben, so kann gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten ab deren Zustellung Berufung oder Rekurs erhoben werden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Berufung oder als rechtzeitig erhobener Rekurs, wenn das nach dem 31. Dezember 2013 zulässige Rechtsmittel der Rekurs ist.

(4) Für Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 eingereicht werden, ist § 482 ZPO nicht anzuwenden.

(5) Ist eine Entscheidung der Rechtsmittelabteilung, gegen die eine Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst worden und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf dieses Tages Beschwerde erhoben, so kann gegen die Entscheidung innerhalb der offenen Frist Revisionsrekurs (§ 140 Abs. 2) erhoben werden. Der Revisionsrekurs ist ohne die Voraussetzungen des § 62 AußStrG zulässig und beim Oberlandesgericht Wien einzubringen. Eine gegen eine Entscheidung der Rechtsmittelabteilung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobener Revisionsrekurs.

(6) Gegen Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst worden sind, kann eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. In den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof treten an die Stelle des Obersten Patent- und Markensenates, sofern er in zweiter Instanz entschieden hat, das Oberlandesgericht Wien, sofern er in dritter Instanz entschieden hat, der Oberste Gerichtshof. Gegebenenfalls ist das Verfahren vor dem jeweiligen Gericht fortzusetzen.

(7) Für Wiedereinsetzungsverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Rechtsmittelverfahren anhängig sind, sind die §§ 129 bis 136 weiter anzuwenden.

(8) Ist die angefochtene Entscheidung, hinsichtlich der die Wiederaufnahme gemäß § 127 begehrt wird, vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 durch die Rechtsmittelabteilung oder durch den Obersten Patent- und Markensenat gefasst worden, ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren zuständig.

§ 178a.Der in diesem Bundesgesetz und in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen enthaltene auf die Beschwerdeabteilung des Patentamts bezogene Begriff „Beschwerdeabteilung“ wird jeweils durch den Begriff „Rechtsmittelabteilung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

 

§ 179. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 179. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. hinsichtlich § 74 Abs. 2 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich § 126 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich § 126 und der §§ 138 bis 146 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

§ 180b. § 76 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 180b. (1) § 76 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

 

(2) § 21 Abs. 1, 4 und 6, § 37 Abs. 5, § 60 Abs. 3 Z 2 und 3, § 61 Abs. 2, 3 und 6, § 62 Abs. 8, §§ 63, 66, 67, 76, 77, 82 Abs. 4, §§ 83, 84 Abs. 3, §§ 85, 95 Abs. 3, § 103 Abs. 5, § 111a Abs. 5, § 114a Abs. 1, § 115 Abs. 3 und 4, § 119 Abs. 1 und 3, § 125 Abs. 1, §§ 126, 127 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 2, § 137, die Überschrift des IV. Hauptstücks, §§ 138 bis 146 samt Überschriften, die Umbenennung des bisherigen IV. Hauptstücks, § 156 Abs. 6, die Überschrift des § 157, § 157 Abs. 1 Z 5, §§ 160, 162 Abs. 1, die Umbenennung des bisherigen V. und VI. Hauptstücks, §§ 176b und 179 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 60 Abs. 3 Z 4, §§ 70 bis 75 samt Überschriften und § 178a in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 33.(1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt sind zuständig:

§ 33.(1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt sind zuständig:

           1. …

           1. …

           2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster - mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster - oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Rechtsmittel- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

           2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster - mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster - oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

           3. die Rechtsmittelabteilung für das Beschwerdeverfahren;

           3. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge.

           4. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge.

 

Beschwerde gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung

§ 35. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Rechtsmittelabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.

 

(3) Das zuständige Mitglied kann die Beschwerde binnen zwei Monaten nach ihrem rechtzeitigen Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Es kann die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, den erlassenen Beschluss aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

(4) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim zuständigen Mitglied den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Rechtsmittelabteilung zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Beschwerdevorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Das zuständige Mitglied hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind zurückzuweisen.

 

(5) Die Rechtsmittelabteilung verhandelt und entscheidet in Senaten, die

           1. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung aus drei fachtechnischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied und

           2. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung aus drei Mitgliedern, von denen zwei rechtskundige Mitglieder sein müssen, bestehen.

(6) Sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung entschieden werden soll, muss der Vorsitzende der Rechtsmittelabteilung rechtskundig sein.

(7) Für Zwischenentscheidungen in der Rechtsmittelabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

(8) Gegen die Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Rechtsmittelabteilung findet eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen Endentscheidungen der Rechtsmittelabteilung kann Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat erhoben werden. Die Abänderung von vorbereitenden Verfügungen des Referenten und von Zwischenentscheidungen kann bei der Rechtsmittelabteilung selbst beantragt werden.

(9) § 71 Abs. 6 sowie die §§ 72 und 73 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

 

§ 36. (1)…

§ 36. (1)…

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.

(3)…

(3)…

Oberster Patent- und Markensenat

§ 37. (1) Gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder Berufungen, die innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.

(3) Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung - Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflusst haben.

(4) Die §§ 74, 75, 138 Abs. 4, § 139 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 37a. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Rechtsmittelabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung der Rechtsmittelabteilung beim Patentamt einzubringen. Sie hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.

(3) Weist eine rechtzeitig überreichte Beschwerde Mängel auf, so hat der Referent der Rechtsmittelabteilung dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Beschwerde als ordnungsgemäß eingebracht. Verspätete Beschwerden oder Beschwerden, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Rechtsmittelabteilung zurückzuweisen.

(4) Die §§ 74, 75, 145a Abs. 3 und 6 sowie § 145b des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

 

§ 39. (1) Wer in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

§ 39. (1) Wer in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes vor dem Patentamt als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(5) …

(5) …

(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Gebrauchsmuster anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, auf Gebrauchsmuster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar erteilte Bevollmächtigung zur Vertretung vor dem Patentamt ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und - soweit er gesetzlich dazu befugt ist - den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Gebrauchsmuster anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, auf Gebrauchsmuster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 44. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.

§ 44. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 50d Abs. 1, in dritter Instanz ist § 50d Abs. 2 anzuwenden.

(2) …

(2) …

 

VII. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

 

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes

 

Rekurs

§ 46. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

Verfahren

§ 47. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung.

           2. Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           3. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.

           4. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zurückzuweisen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.

           5. Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.

           6. § 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.

           7. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

           8. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revisionsrekurs

§ 48. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

           3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

Berufung

§ 49. (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

           2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.

           4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

Rekurs

§ 50. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 2 PatG sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

           2. Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.

           3. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.

           4. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revision und Revisionsrekurs

§ 50a. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrenshilfe

§ 50b. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, die §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

§ 50c. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach § 34 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und 86 des Patentgesetzes 1970.

(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.

(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.

(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist § 38 sinngemäß anzuwenden.

Zusammensetzung der Senate

§ 50d. § 8 Abs. 2 JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachmännische Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die §§ 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei Laienrichter nach Abs. 1 umfasst.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen.

 

§ 51b. § 176b des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.

§ 53a. (1) bis (5) …

§ 53a. (1) bis (5) …

 

(6) § 33 Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 1, 4 und 6, § 44 Abs. 1, die Überschrift des VII. Hauptstücks, §§ 46 bis 50d samt Überschriften, §§ 51b und 54 Z 4 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 33 Abs. 1 Z 4, §§ 35, 37 und 37a samt Überschriften in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

           1. bis 3. …

           4. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 37 Abs. 4 und § 37a Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

           4. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 49 bis 50d der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

           5. …

           5. …

Artikel 3

Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(2) Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen. Wird aufgrund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes beantragt, dann ist innerhalb der gleichen Frist auch eine Veröffentlichungsgebühr für die Übersetzung zu zahlen.

(2) Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 23. (1) bis (2) …

§ 23. (1) bis (2) …

(3) § 76 Abs. 1, 3 und 4 PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden.

(3) § 76 PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden.

(4) …

(4) …

 

§ 25b. § 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes

§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 62a, 63, 64, 66 bis 79, 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 62a, 63, 64, 66 bis 79, § 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 176b, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 11. (1) bis (4) …

§ 11. (1) bis (4) …

 

(5) § 7 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

§ 16.(1) bis (2) …

§ 16.(1) bis (2) …

(3) Zur Beschlußfassung in Angelegenheiten, die sich auf erteilte Halbleiterschutzrechte beziehen, ist, soweit nicht die Gerichte, der Oberste Patent- und Markensenat oder die Rechtsmittel- oder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung berufen.

(3) Zur Beschlussfassung in Angelegenheiten, die sich auf erteilte Halbleiterschutzrechte beziehen, ist, soweit nicht die Gerichte oder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung berufen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

(6) Die Rechtsmittelabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

(6) Die Nichtigkeitsabteilung entscheidet durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

(7) Die §§ 58 bis 61 und 74 bis 76 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.

(7) Die §§ 58 bis 61 und 76 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.

§ 17. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 77 bis 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 145b des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 17. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 69, 77 bis 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 146 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 23.(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.

§ 23. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 146 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, in dritter Instanz ist § 146 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 anzuwenden.

(2) …

(2) …

§ 26b. (1) bis (4) …

§ 26b. (1) bis (4) …

 

(5) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.

§ 27. (1) bis (7) …

§ 27. (1) bis (7) …

 

(8) § 16 Abs. 3, 6 und 7, §§ 17, 23 Abs. 1 und § 26b Abs. 5 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Markenschutzgesetzes 1990

§ 2. (1) bis (2) …

§ 2. (1) bis (2) …

(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3288/94 zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994 S. 83, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.

(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 78 vom 26.2.2009, S 1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) Erfolgt die Registrierung aufgrund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:

           1. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 108 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Art. 27 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß der Art. 34 oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.

           2. …

(2) Erfolgt die Registrierung aufgrund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:

           1. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 112 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Art. 27 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Art. 34 oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.

           2. …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 20. (1) bis (2) …

§ 20. (1) bis (2) …

(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, dass das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit Beschwerde (§ 36) angefochten werden.

(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluss festzustellen, dass das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluss kann mit Rekurs (§ 37 Abs. 1) angefochten werden.

§ 24. (1) bis (3) …

§ 24. (1) bis (3) …

(4) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.

(4) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.

(5) …

(5) …

§ 29a. (1) bis (3) …

§ 29a. (1) bis (3) …

(4) Wird die für den Widerspruch zu zahlende Gebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht.

(4) Wird die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist veranlasst, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 29b. (1) Der Markeninhaber ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist über alle fristgerecht eingelangten Widersprüche in Kenntnis zu setzen und es ist ihm zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung eine angemessene, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbare Frist einzuräumen. § 42 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden, selbst wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung beruht, die zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zur Registrierung geführt hat. Die im § 42 Abs. 1 angeführten Bestimmungen über die Anfechtung sind im Widerspruchsverfahren anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

§ 29b. (1) Der Markeninhaber ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist über alle fristgerecht eingelangten Widersprüche in Kenntnis zu setzen und es ist ihm zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung eine angemessene, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbare Frist einzuräumen. Innerhalb dieser Frist hat der Markeninhaber gegebenenfalls auch die Einrede der mangelnden Benutzung der widerspruchsbegründenden Marke (Abs. 3) zu erheben. Bringt der Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Äußerung ein, so ist ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Marke zu verfügen, selbst wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung beruht, die zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zur Registrierung geführt hat. Die im § 35 Abs. 5 angeführten Bestimmungen über die Anfechtung sind im Widerspruchsverfahren anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 35. (1) Im Patentamt ist zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Rechtsmittelabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.

§ 35. (1) Im Patentamt ist zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(5) Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, § 62 Abs. 8, §§ 64, 66 bis 69, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die im § 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.

§ 36. Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Rechtsmittelabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. §§ 145a und 145b Patentgesetz 1970 sind sinngemäß anzuwenden

§ 36. (1) Mitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

 

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen

           1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;

           2. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.

(3) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

 

Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes

§ 37. Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 34 und § 66), über Anträge auf Übertragung (§ 30a) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung.

§ 37. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

 

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 38. (1) Die Rechtsmittelabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.

§ 38. Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig. Auf das Verfahren ist § 140 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(2) Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen - Unterbrechungsbeschlüsse der Nichtigkeitsabteilung ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden Abteilung beantragt werden.

 

 

Nichtigkeitsverfahren

§ 39. (1) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen. § 74 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden, soweit er sich auf den Obersten Patent- und Markensenat als Berufungsinstanz bezieht.

§ 39. (1) Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 34 und § 66), über Anträge auf Übertragung (§ 30a) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, drei rechtskundigen Mitgliedern (§ 74 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970) und einem fachtechnischen Mitglied (§ 74 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970) bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, dass ihnen ein rechtskundiger Bundesbediensteter und mindestens ein Richter angehören. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen. Der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu Mitreferenten bestellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgen verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nach Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz durch den Vorsitzenden.

(3) Die Bestimmung des § 75 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 findet Anwendung.

(3) Bringt der belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Löschung oder Übertragung der Marke zu verfügen oder die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit der Marke nachträglich festzustellen. Wenn in einem Verfahren sowohl die Löschung als auch die Übertragung einer Marke beantragt wird, so hat die Nichtigkeitsabteilung, sofern sich aus dem Antrag nichts Gegenteiliges ergibt, die Übertragung zu verfügen.

 

Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

§ 40. Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist § 141 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 41. (1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

§ 41. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Rechtsmittelabteilung ausgeschlossen, wenn die Beschwerde eine Marke betrifft, an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) oder Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren (§§ 29a bis 29c) sie mitgewirkt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen

(3) Auf das Rekursverfahren ist § 142 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

           1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;

 

           2. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.

 

(4) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

 

§ 42. (1) Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, 64, 66 bis 69, 70 Abs. 4, §§ 71 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 bis 145 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 42. Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (§ 41 Abs. 2) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist § 143 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(2) bis (3) …

 

 

§ 43. (1) Die §§ 144 (Verfahrenshilfe) und 145 Abs. 1 bis 3 (Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren) des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien in Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung ist § 146 Abs. 1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 56a. Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

§ 60a. (1) …

§ 60a. (1) …

(2) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

§ 61. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muss seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

§ 61. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Rechtsmittelabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Marken anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf Markenrechte zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und - soweit er gesetzlich dazu befugt ist – vor den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Marken anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf Markenrechte zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 93 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S.1

Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1

§ 68. (1) Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung als geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf Änderung der Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.

(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.

(3) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.

(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.

§ 68. (1) Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf Änderung der Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.

(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.

(3) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist die Antragstellerin aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.

(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.

§ 68a. (1) Das Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Beschwerdefrist (Abs. 7) findet nicht statt.

(2) Der zulässige Einspruch ist der antragstellenden Vereinigung zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer angemessenen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Äußerung, so gilt dies als Rücknahme des Antrages.

(3) Nach fristgerechter Äußerung trifft der zuständige Bearbeiter wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Er hat auf Antrag einer Partei, oder wenn er dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die er eröffnet und leitet. Er hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen, ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen sowie die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt er die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Darüber hinaus steht ihm die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Bearbeiter hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials zu entscheiden.

(4) Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen. Das Gebührenanspruchs­gesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.

(5) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Anwendung erlassenen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, so stellt dies das Patentamt, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Abweisung eines erhobenen Einspruches, mit Beschluss fest und veröffentlicht diese positive Entscheidung in elektronischer Form. Andernfalls ist, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist, der Antrag mit Beschluss abzuweisen.

(6) In der positiven Entscheidung kann unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine den Umständen des Einzelfalles angemessene Anpassungsfrist festgesetzt werden.

(7) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 5 steht jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse und Sitz oder Niederlassung im Inland innerhalb von zwei Monaten ab der elektronischen Veröffentlichung der Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde offen.

(8) Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben des einzigen Dokuments nicht bloß geringfügig abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.

§ 68a. (1) Das Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Berufungsfrist (Abs. 7) findet nicht statt.

(2) Der zulässige Einspruch ist der Antragstellerin zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer angemessenen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Äußerung, so gilt dies als Zurückziehung des Antrages.

(3) Nach fristgerechter Äußerung trifft der zuständige Bearbeiter wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Er hat auf Antrag einer Partei, oder wenn er dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die er eröffnet und leitet. Er hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen, ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen sowie die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt er die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Darüber hinaus steht ihm die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Bearbeiter hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials zu entscheiden.

(4) Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen. Das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, ist anzuwenden.

(5) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Anwendung erlassenen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, so stellt dies das Patentamt, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Abweisung eines erhobenen Einspruches, mit Beschluss fest und veröffentlicht diese positive Entscheidung in elektronischer Form. Andernfalls ist, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist, der Antrag mit Beschluss abzuweisen.

(6) In der positiven Entscheidung kann unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine den Umständen des Einzelfalles angemessene Übergangsfrist festgesetzt werden.

(7) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 5 steht jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse und Sitz oder Niederlassung im Inland innerhalb von zwei Monaten ab der elektronischen Veröffentlichung der Entscheidung das Rechtsmittel des Rekurses offen.

(8) Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben des Einzigen Dokuments nicht bloß geringfügig abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.

§ 68b. (1) Einsprüche nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sind innerhalb von vier Monaten ab der bezughabenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und innerhalb dieser Frist zu begründen. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.

(2) Verspätete oder nicht mittels oder nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben. Darüber ist der Einsprechende in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung oder ihr Unterbleiben ist für den Eintritt der Rechtswirkung ohne Belang.

§ 68b. (1) Einsprüche nach Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und spätestens innerhalb einer daran anschließenden Frist von zwei Monaten zu begründen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Frist zur Begründung findet nicht statt.

(2) Verspätete oder nicht nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben.

(3) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Patentamt.

(3) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Patentamt.

§ 68c. (1) Auf Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 9 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

§ 68c. (1) Auf Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

§ 68f. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 8 Abs. 1 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. § 52 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 68f. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von zur Verwendung der geschützten geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. § 52 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 68i. (1) …

§ 68i. (1) …

(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 68f Abs. 2 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 68f Abs. 2 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

(3) …

(3) …

§ 68j. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt sind ohne Rücksicht auf den Streitwert die Handelsgerichte zuständig.

§ 68j. (1) Für Klagen nach diesem Abschnitt ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

§ 69. Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken können gemäß Art. 25 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3288/94 zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994 S. 83, beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.

§ 69. Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken können gemäß Art. 25 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 78 vom 26.2.2009 S. 1, beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.

§ 69a. (1) Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und des § 66, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden.

§ 69a. (1) Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und des § 66, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 69b. Zu einem vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) übermittelten Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke in eine nationale Anmeldung hat der Anmelder nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten

           1. bis 3. …

§ 69b. Zu einem vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) übermittelten Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke in eine nationale Anmeldung hat der Anmelder nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten

           1. bis 3. …

           4. sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist oder einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, eine Anschrift gemäß Art. 110 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 bekannt zu geben.

Andernfalls ist die aus dem Umwandlungsantrag hervorgegangene Anmeldung mit Beschluss zurückzuweisen.

           4. sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist oder einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, eine Anschrift gemäß Art. 114 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bekannt zu geben.

Andernfalls ist die aus dem Umwandlungsantrag hervorgegangene Anmeldung mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 69c. (1) …

§ 69c. (1) …

(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).

§ 69d. (1) Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

§ 69d. (1) Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) …

(2) …

§ 70. (1) bis (2) …

§ 70. (1) bis (2) …

(3) Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Art. 5 Abs. 2 des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

(3) Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung bereits eine Erklärung über die Schutzgewährung nach Regel 18ter Abs. 1 oder 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 109/1997, übermittelt wurde oder die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).

 

§ 77c. (1) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.

(2) Das Ende einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 laufenden Einspruchsfrist gemäß § 68a Abs. 1 bestimmt sich nach § 68a Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung.

(3) Die §§ 56a, 60a Abs. 2 und § 68j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage oder Privatanklage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.

(4) § 69c Abs. 2 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 sind - soweit sie den Ausschluss umgewandelter Gemeinschaftsmarken und umgewandelter internationaler Registrierungen vom Widerspruch betreffen – ausschließlich auf nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes veröffentlichte nationale Marken anzuwenden.

§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

           1. hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

           2. …

           2. …

           3. hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f bis 68j der Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f bis 68j der Bundesminister für Justiz,

           4. bis 5. …

           4. bis 5. …

§ 81a. (1) bis (5) …

§ 81a. (1) bis (5) …

 

(6) § 2 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 4, § 29a Abs. 4, § 29b Abs. 1, § 35 Abs. 1, 5 und 6, §§ 36 bis 43 samt Überschriften, §§ 56a, 60a Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1, 4 und 5, die Überschrift des VII. Abschnitts, §§ 68 bis 68c, § 68f Abs. 1, § 68i Abs. 2, § 68j, §§ 69, 69a Abs. 1, § 69b Z 4, § 69c Abs. 2, § 69d Abs. 1, § 70 Abs. 3, §§ 77c und 80 Z 1 und 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Musterschutzgesetzes

§ 26. (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Rechtsmittelabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.

§ 26. (1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.

(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 58a, 58b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Abs. 1, 3 und 4, §§ 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 58a, 58b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

(2) § 76 Abs. 1, 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.

(2) § 76 des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.

(3) …

(3) …

Beschwerde

§ 28. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.

(3) Das zuständige Mitglied kann die Beschwerde binnen zwei Monaten nach ihrem rechtzeitigen Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Es kann die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, den erlassenen Beschluss aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

 

(4) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim zuständigen Mitglied den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Beschwerdeabteilung zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Beschwerdevorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Das zuständige Mitglied hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind zurückzuweisen.

(5) Die Beschwerdeabteilung verhandelt und entscheidet in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden sowie einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitg1ied bestehen.

 

(6) Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Abänderung von vorbereitenden Verfügungen des Referenten und von Zwischenentscheidungen kann allerdings bei der Beschwerdeabteilung selbst beantragt werden.

(7) Im Übrigen sind § 71 Abs. 6 sowie die §§ 72 und 73 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

 

Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und dem Obersten Patent- und Markensenat

Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

(2) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis 114a, 115 Abs. 2, 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.

(2) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis 114a, 115 Abs. 2 bis 4, § 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.

(3) …

(3) …

§ 30. (1) Gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder Berufungen, die innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.

(3) Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden sowie einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitglied bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, dass ihnen mindestens ein Richter angehört. Das rechtskundige Mitglied ist Referent, der Vorsitzende kann nötigenfalls das fachtechnische Mitglied zum Mitreferenten bestellen.

(4) Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung - Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflusst haben.

(5) Im Übrigen sind § 74, sofern er sich auf den Obersten Patent- und Markensenat als Berufungsinstanz bezieht, und § 75 Abs. 2, § 138 Abs. 4, § 139 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 32. (1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

§ 32. (1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor dem Patentamt als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf registrierte Muster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und - soweit er gesetzlich dazu befugt ist - vor den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf registrierte Muster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

 

VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

 

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamtes

 

Rekurs

§ 40. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

Verfahren

§ 41. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Rechtsabteilung.

           2. Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           3. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.

           4. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.

           5. Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind vom zuständigen Mitglied zu erlassen, von dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.

           6. § 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.

           7. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

           8. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revisionsrekurs

§ 42. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

           3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

 

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

 

Berufung

§ 43. (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

           2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat das rechtskundige Mitglied dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.

           4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

Rekurs

§ 43a. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des rechtskundigen Mitglieds ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 26 in Verbindung mit § 130 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

           2. Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.

           3. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.

           4. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revision und Revisionsrekurs

§ 43b. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

 

C. Gemeinsame Bestimmungen

 

Verfahrenshilfe

§ 43c. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

§ 43d. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und 86 des Patentgesetzes 1970.

(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.

(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.

(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist § 31 sinngemäß anzuwenden.

Zusammensetzung der Senate

§ 43e. Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien ist § 146 Abs. 1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 44d. (1) bis (4) …

§ 44d. (1) bis (4) …

 

(5) § 176b des Patentgesetzes 1970 und § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 46. (1) bis (9) …

§ 46. (1) bis (9) …

 

(10) §§ 26, 27 Abs. 2, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 4 und 5, die Überschrift des VI. Hauptstücks, §§ 40 bis 43e samt Überschriften, § 44d Abs. 5 und § 47 Z 2 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 28 samt Überschrift und § 30 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. …

           1. …

           2. hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 und der §§ 40 bis 43e der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

           3. …

           3. …

Artikel 8

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

§ 13. (1) bis (7) …

§ 13. (1) bis (7) …

(8) Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Rechtsmittelabteilung des Patentamtes. Die Entscheidung der Rechtsmittelabteilung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.

(8) Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen. Dem Senat hat der Vorstand der Abteilung anzugehören, der den Vorsitz führt. Die Entscheidung des Senates kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.

(9) …

(9) …

§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:

           1. die Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung im Verfahren

     ohne Gegenpartei...................................................................... 220 Euro,

         mit Gegenpartei...................................................................... 370 Euro,

§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:

           2. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung                                                                                             210 Euro,

           3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag                                                                                            450 Euro,

           1. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung                                                                                              210 Euro,

           2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag                                                                                             450 Euro,

           4. die Berufung und die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat ........................................................... 600 Euro,

           5. die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat .......................................................................... 300 Euro,

 

           6. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers ................................... 40 Euro,

           7. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes........................................ 85 Euro,

           3. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers .................................... 40 Euro,

           4. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes............................................ 85 Euro,

           8. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer Verbandsmarke ............................................. 340 Euro,

           9. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung ..... 40 Euro,

         10. den Antrag auf Weiterbehandlung ............................. 150 Euro,

         11. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                                                                                             220 Euro.

           5. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer Verbandsmarke ............................................. 340 Euro,

           6. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung ..... 40 Euro,

           7. den Antrag auf Weiterbehandlung ............................. 150 Euro,

           8. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                                                                                              220 Euro.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist.

(3) Die Beschwerdegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelabteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.

 

(4) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

 

(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.

 

§ 37. Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 40. (1) bis (13) …

§ 40. (1) bis (13) …

 

(14) § 13 Abs. 8, §§ 28 und 37 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und dem Obersten Patent- und Markensenat nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.

(2) Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung und dem Oberlandesgericht Wien nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 20. (1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren

           1. auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,

           2. auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,

           3. auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.

§ 20. (1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren

           1. auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,

           2. auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,

           3. auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.

(2) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet der Oberste Patent- und Markensenat. Auf das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie hinsichtlich der Gebühren ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.

(2) Auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.

(3) Auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Bundespräsident zusätzlich jene Zahl von nichtständigen fachtechnischen Mitgliedern des Patentamtes sowie jene Zahl von fachtechnischen und rechtskundigen Mitgliedern des Obersten Patent- und Markensenates zu ernennen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind.

(3) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind. Auf die Senatszusammensetzung in den Rechtsmittelinstanzen ist § 146 Abs. 3 Patentgesetz 1970 anzuwenden. Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.

(4) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied anzugehören haben, die auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden sind. Auf die Zusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.

 

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:

           1. bis 8. …

(2) In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:

           1. bis 8. …

           9. der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat,

           9. der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und den diesbezüglichen Rechtsmittelinstanzen,

         10. bis 12. …

         10. bis 12. …

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 27. (1) bis (4) …

§ 27. (1) bis (4) …

 

(5) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 28. (1) bis (4) …

§ 28. (1) bis (4) …

 

(5) § 7 Abs. 2, §§ 20, 22 Abs. 2 Z 9, § 27 Abs. 5 und § 29 Z 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           3. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und der Bundesminister für Justiz,

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

Artikel 10

Änderung des Patentanwaltsgesetzes

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen.

(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.

§ 7. (1) bis (3) …

§ 7. (1) bis (3) …

(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Streichung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Streichung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen

§ 7a. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs ruht:

           a) bis b) …

           c) für die Dauer der Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markense­nats;

§ 7a. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs ruht:

           a) bis b) …

          d) bis f) … 

          d) bis f) … 

(2) …

(2) …

§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.

§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt, in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor dem Oberlandesgericht Wien sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.

(2) …

(2) …

(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.

(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.

(4) …

(4) …

§ 16c. (1) bis (2) …

§ 16c. (1) bis (2) …

(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

§ 17.(1) …

§ 17.(1) …

(2) Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die ihm in seiner Eigenschaft als Patentanwalt anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet und darf hinsichtlich dieser Angelegenheiten auch die Aussage als Zeuge vor den Zivilgerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern.

(2) Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die ihm in seiner Eigenschaft als Patentanwalt anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet und darf hinsichtlich dieser Angelegenheiten auch die Aussage als Zeuge vor den Gerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern.

(3) …

(3) …

§ 23. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die unentgeltliche Vertretung von Parteien im Patenterteilungsverfahren sowie im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor dem Obersten Patent- und Markensenat in Patentangelegenheiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.

§ 23. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die unentgeltliche Vertretung von Parteien im Patenterteilungsverfahren, im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung sowie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in Patentangelegenheiten nach Maßgabe der folgenden Be­stimmungen zu übernehmen.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

§ 26. (1) Der Patentanwalt ist berechtigt, sich unter seiner Verantwortung von einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einem bei ihm beschäftigten Patentanwaltsanwärter vertreten zu lassen. Vor dem Obersten Patent- und Markensenat und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist die Vertretung durch einen Patentanwaltsanwärter jedoch unzulässig; doch ist ihm vor diesen Behörden das Wort zu gestatten, wenn es der einschreitende Patentanwalt oder Rechtsanwalt beantragt.

§ 26. (1) Der Patentanwalt ist berechtigt, sich unter seiner Verantwortung von einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einem bei ihm beschäftigten Patentanwaltsanwärter vertreten zu lassen. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist die Vertretung durch einen Patentanwaltsanwärter jedoch unzulässig; doch ist ihm in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen das Wort zu gestatten, wenn es der einschreitende Patentanwalt oder Rechtsanwalt beantragt.

(2) Wird infolge der Verhinderung eines Patentanwaltes von diesem für alle von ihm zu führenden Angelegenheiten ein anderer Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellt und dauert die Verhinderung mehr als sechs Wochen, so ist die Vertretung der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen.

(2) Wird infolge der Verhinderung eines Patentanwaltes von diesem für alle von ihm zu führenden Angelegenheiten ein anderer Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellt und dauert die Verhinderung mehr als sechs Wochen, so ist die Vertretung der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.

(3) …

(3) …

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für

                a) bis b) …

(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für

                a) bis b) …

                c) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);

                c) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);

               d) bis j) …

               d) bis j) …

§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …

(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat binnen einer Woche mitzuteilen.

(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Patentamt binnen einer Woche mitzuteilen.

§ 48. (1) Disziplinarstrafen sind:

§ 48. (1) Disziplinarstrafen sind:

           a) bis b) …

           a) bis b) …

           c) Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten kann, zu erkennen;

           c) Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten oder in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden kann, zu erkennen;

          d) …

          d) …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Patentanwälte oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Patentanwälte oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

(5) …

(5) …

§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat und für den Disziplinarsenat ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.

§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat eingerichtet. Der Sachaufwand für das Disziplinarverfahren ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.

§ 50. (1) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(2) Der Disziplinarsenat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden sowie aus einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.

§ 50. Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern. Die Mitglieder des Disziplinarrates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.

§ 51. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer ernannt, und zwar

                a) der Vorsitzende des Disziplinarsenats und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Richter der Gehaltsgruppe R 2 oder einer höheren Gehaltsgruppe;

§ 51. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer ernannt, und zwar

               b) der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;

                a) der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;

                c) je ein Mitglied des Disziplinarsenates und je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der rechtskundigen und der fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes;

 

               d) je zwei Mitglieder des Disziplinarsenates und des Disziplinarrates sowie je drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarsenat und den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.

               b) zwei Mitglieder des Disziplinarrates sowie drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.

(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.

(2) Für deren Ernennung steht hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind.

(3) Im Bedarfsfall sind der Disziplinarrat und der Disziplinarsenat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.

(3) Im Bedarfsfall ist der Disziplinarrat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.

(4) …

(4) …

§ 52. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

§ 52. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates zu unterrichten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates zu unterrichten.

§ 53. Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den genannten Funktionären die Barauslagen zu vergüten und ihnen sowie dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.

§ 53. Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den Genannten die Barauslagen zu vergüten und ihnen die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.

§ 54. (1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

§ 54. (1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat und vor dem Disziplinarsenat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat und vom Disziplinarsenat vor jeder Beschlußfassung zu hören.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat vor jeder Beschlussfassung zu hören.

(3) …

(3) …

§ 55. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sowie der Disziplinaranwalt scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung entfallen.

§ 55. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung entfallen.

(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates oder gegen einen Disziplinaranwalt anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ruht dessen Funktion. Sie erlischt, wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe endet.

(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied des Disziplinarrates oder gegen einen Disziplinaranwalt anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ruht dessen Funktion. Sie erlischt, wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe endet.

(3) …

(3) …

§ 56. Der beschuldigte Patentanwalt hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Das gleiche Recht steht ihm gegenüber dem Disziplinarsenat zu. Die Frist läuft in diesem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem ihm die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntgegeben worden ist.

§ 56. Der beschuldigte Patentanwalt hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 58. (1) bis (2) …

§ 58. (1) bis (2) …

(3) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß des Disziplinarrates, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarsenat offen.

(3) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluss des Disziplinarrates, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde offen.

(4) …

(4) …

§ 60. (1) …

§ 60. (1) …

(2) Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.

(2) Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das Patentamt, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.

(3) …

(3) …

§ 65. (1) bis (2) …

§ 65. (1) bis (2) …

(3) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen den Beschluß auf Einstellung des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarsenat offen.

(3) Der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde offen.

§ 69. Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.

§ 69. Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.

§ 71. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates steht dem Disziplinaranwalt und, im Fall eines Schuldspruches, dem Beschuldigten sowohl hinsichtlich des Ausspruches über Schuld und Strafe als auch hinsichtlich der Kostenentscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses die Berufung an den Disziplinarsenat offen. Die Berufung ist beim Disziplinarrat einzubringen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

§ 71. Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrats entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

(2) Soweit in den vorhergehenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, können die im Zug des Disziplinarverfahrens ergangenen Beschlüsse nur gemeinsam mit der Berufung gegen die abschließende Entscheidung angefochten werden.

(3) Ist die Berufung verspätet, unzulässig oder von einer Person eingebracht, der ein Berufungsrecht nicht zusteht, ist sie vom Vorsitzenden des Disziplinarrates ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

 

§ 72. (1) Der Disziplinarsenat kann ohne mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates aufheben und die Sache an ihn zurückverweisen, wenn Verfahrensmängel eine neuerliche Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.

§ 72. (1) Zur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(2) Der Disziplinarsenat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung richtet.

(2) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

(3) In allen anderen Fällen ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Für diese und das Erkenntnis gelten die Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sinngemäß. Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung kann der Disziplinarsenat auch eine ihm erforderlich scheinende Ergänzung der Erhebungen durch den Disziplinarrat vornehmen lassen.

(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu bringen.

 

 

§ 77.(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren das Allgemeine Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

§ 77. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren sowie die vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen das Allgemeine Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 77a. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren des Disziplinarsenates geht auf das Verwaltungsgericht des Landes über.

§ 80a.

§ 80a. (1) …

 

(2) § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 16c Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 lit. c, § 37 Abs. 4, § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 4, §§ 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, §§ 52, 53, 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 und 2, §§ 56, 58 Abs. 3, § 60 Abs. 2, § 65 Abs. 3, §§ 69, 71, 72, 77, die Überschrift des VIII. Abschnitts, §§ 77a und 81 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 7a Abs. 1 lit. c und § 81 Z 2 und 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

           1. hinsichtlich des § 51 und des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

           2. hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

 

           3. …

           3. …

           4. hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

 

           5. bis 7. …

           5. bis 7. …

Artikel 11

Änderung der Jurisdiktionsnorm

 

§ 53. Für Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

Artikel 12

Inkrafttretensbestimmung zu Art. 11

 

§ 53 Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.