Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorgeschlagenen Regelungen bauen auf dem zur Zeit in Kraft stehenden Text des Bundesgesetzes für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) auf. Dieses Gesetz wurde in Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10, erlassen.

Nunmehr wurden der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, sowie die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, kundgemacht. Damit werden nicht nur neue Begriffsbestimmungen eingeführt, sondern auch die Handhabung des den Behörden zur Verfügung stehenden Instrumentariums näher determiniert.

Der vorliegende Entwurf dient daher vornehmlich der Schaffung der durch die genannte Verordnung erforderlichen Regelungen.

Obgleich der Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des nationalen Rechtes durch diese europarechtlichen Vorgaben wesentlich eingeschränkt ist, soll diese Novelle auch zum Anlass dafür genommen werden, unter Berücksichtigung der bei der bisherigen Vollziehung des FTEG gewonnenen Erfahrungen administrative Anpassungen vorzunehmen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher um Vorschläge, die darauf abzielen, erkannte Mängel und Regelungsdefizite in der Vollziehung durch die Fernmeldebehörden zu beseitigen.

Mit dieser Novelle des FTEG werden folgende Neuerungen vorgenommen:

- Übernahme der Definitionen aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Anpassung des Gesetzestextes an die neue Diktion

- Ausgestaltung der durch die Behörde zu setzenden Aufsichtsmaßnahmen

- Ermächtigen der Behörde zum Setzen von Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zur Abwehr unmittelbar drohender, schwerwiegender Gefährdungen erforderlich ist

- Verbesserung der Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden, insbesondere der Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

- Anpassung der Strafbestimmungen

- Konzentrierung der Zuständigkeit auf eine einzige nationale Behörde I. Instanz. Diese Maßnahme dient der Vereinheitlichung der Vollziehungspraxis und damit der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Aufgaben der Marktüberwachung können damit wesentlich schneller und effizienter wahrgenommen und die Durchführung von Verwaltungsverfahren beschleunigt werden.

Auf Grund der Novellierung des FTEG sind

- eine effizientere Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachung,

- eine Verbesserung bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und

- eine raschere Abwicklung von Verwaltungs(straf)verfahren

zu erwarten.

Der beträchtliche Umfang der Novelle resultiert aus der vorgenommenen Anpassung des Gesetzestextes an die mit der genannten Verordnung neu eingeführten Begriffsbestimmungen. Dies dient nicht nur der besseren Verständlichkeit für Normadressaten und Normanwender, sondern auch der Klarstellung und der einheitlichen Vorgehensweise bei Anwendung von Europarecht. Die inhaltlichen Änderungen werden in – vergleichsweise – geringerem Umfang vorgenommen, sind jedoch unabdingbar, um das der Behörde zur Verfügung gestellte Instrumentarium zu schärfen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Post- und Fernmeldewesen“).

Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 1:

Anpassung an die Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr.765/2008

Zu § 1 Abs. 2 und 3:

Anpassung der Zitate an den derzeitigen Rechtsbestand

Zu § 2 Z 8 bis 20:

Die Begriffsbestimmungen werden an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.

Zu § 3:

Anpassung der Zitate an den derzeitigen Rechtsbestand

Zu § 5:

Anpassung des Zitats an den derzeitigen Rechtsbestand

Zu § 7 Abs. 1:

Die Neufassung dieser Bestimmung dient der Anpassung an die von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebenen und nun in § 2 übernommenen Begriffsbestimmungen. Inhaltlich erfolgt keine Änderung. Es wird klargestellt, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter in der EU sowie der Einführer den Nachweis der Konformität zu erbringen haben. Bei Direktimporten aus einem Drittland trägt diese Verantwortung der Einführer. Er muss sicherstellen können, dass das Produkt einem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Dies dient insbesondere dem Schutz des Endverbrauchers.

Zu § 7 Abs. 2:

Die Neufassung dieser Bestimmung dient der Anpassung an die von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebenen und nun in § 2 übernommenen Begriffsbestimmungen. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Zu § 8:

Anpassung des Zitats an den derzeitigen Rechtsbestand.

Zu § 9 Abs. 1:

Die Neufassung dieser Bestimmung dient der Anpassung an die von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebenen und nun in § 2 übernommenen Begriffsbestimmungen. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Zu § 9 Abs. 2:

Diese Änderung dient der Klarstellung, dass die Kennnummer als ein wesentlicher Bestandteil der Kennzeichnung ebenfalls auf dem Gerät anzubringen ist.

Zu § 9 Abs. 4:

Die Neufassung dieser Bestimmung dient der Anpassung an die von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebenen und nun in § 2 übernommenen Begriffsbestimmungen. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Zu § 10 Abs. 1:

Diese Änderung dient der Anpassung an die Diktion der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zu § 10 Abs. 4:

Anpassung an die Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr.765/2008.

Zu § 12:

Anpassung an die Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr.765/2008.

Zu § 13 Abs. 1 und 2:

Derzeit werden die Aufgaben der Marktüberwachung im Bereich der Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte von fünf Behörden wahrgenommen. Aufsichtsmaßnahmen werden durch die vier Fernmeldebüros jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich angeordnet, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte (BFTK) fungiert vorwiegend als Koordinierungsstelle zwischen den Fernmeldebüros bzw. zwischen der Europäischen Kommission und Österreich bzw. auch zwischen ausländischen Behörden und Österreich. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass diese Arbeitsaufteilung einem Bereich, der raschen Veränderungen unterworfen ist und in einem internationalen Umfeld agiert, nicht gerecht wird.

Mitteilungen ausländischer Kollegen oder der Europäischen Kommission betreffen oftmals Produkte, von denen Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für das Frequenzspektrum ausgehen, und verlangen nach einem raschen Eingreifen österreichischer Behörden. In diesen Fällen muss derzeit die an das BFTK gerichtete Mitteilung von diesem erst an die vier Fernmeldebüros zur Bearbeitung weitergeleitet werden. Diese berichten dem BFTK sodann über die gesetzten Maßnahmen, sodass das BFTK in der Folge die Europäische Kommission über das Vorgehen Österreichs unterrichten kann. Eine Einsparung dieser Verwaltungswege führt zur Beschleunigung des Verwaltungshandelns und zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung. Eine Maßnahme, die derzeit für vier Vollziehungsbereiche gesetzt werden muss, kann in Zukunft von einer Behörde vorgenommen werden.

Darüber hinaus wird durch die Konzentration der Zuständigkeit auch eine bundesweit einheitliche Vollziehungspraxis sichergestellt.

Da mit dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte bereits eine Behörde eingerichtet ist, ergeben sich keine besonderen organisatorischen Aufwendungen durch diese Maßnahme.

Zu § 13 Abs. 3:

Diese Bestimmung dient der Anpassung an die Novelle des B-VG, BGBl. I Nr. 51/2012, mit welcher der Instanzenzug entfallen wird.

Zu § 13 Abs. 4:

Organe der Fernmeldebehörden sind die den vier Fernmeldebüros zugeordneten Funküberwachungen.

Zu §§ 14 bis 14f:

Der derzeit geltende § 14 regelt die Aufsicht durch die Fernmeldebehörde, Aufsichtsmaßnahmen sowie die technische Prüfung von Geräten.

Zur leichteren Lesbarkeit wurden die sinngemäß zusammengehörigen Absätze in eigene §§ umbenannt und gleichzeitig die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlichen Änderungen vorgenommen.

Zu § 14 Abs. 1:

Diese Bestimmung wird an § 10 angepasst.

Zu § 14 Abs. 2 und 3:

Die Neufassung dieser Bestimmungen dient der Anpassung an die von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebenen und nun in § 2 übernommenen Begriffsbestimmungen. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Zu § 14 Abs. 4 bis 10:

Diese Bestimmungen werden durch die §§ 14a bis 14f neu geregelt.

Zu § 14a:

Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher/innen stehen eine Reihe von behördlichen Maßnahmen zur Verfügung. In der demonstrativen Aufzählung werden die bereits bislang zulässigen Maßnahmen, nämlich Verbesserungsauftrag, Rücknahme und Rückruf genannt. Neu ist, dass diese Aufzählung lediglich demonstrativ ist und damit noch Raum für allenfalls erforderliche andere Maßnahmen verbleibt. Die Behörde hat ihrer Entscheidung eine Risikobewertung im Sinn von § 14e zugrunde zu legen und das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel heranzuziehen, wie dies auch in Abs. 5 ausdrücklich ausgesprochen ist. Auch wird angemessenen Maßnahmen, die auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden können, der Vorzug zu geben sein.

Auf die Möglichkeit der Festsetzung einer Rücklaufquote wurde verzichtet, da dies im Umkehrschluss bedeuten würde, dass die zuständigen Behörden dem Verbleib einer Restmenge auf dem Markt oder bei den Verbrauchern und Verbraucherinnen zustimmen. Über entsprechende Ansprüche von Verbrauchern und Verbraucherinnen bei Rückrufen wird grundsätzlich in einem zivilgerichtlichen Verfahren auf Grund des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sowie allenfalls auf Grund zivilrechtlicher Nebengesetze zu entscheiden sein.

Maßnahmen sind vornehmlich durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen mit Bescheid oder – bei ungewissem Adressatenkreis – durch den BMVIT mit Verordnung zu treffen. Die Auswahl der zu treffenden Maßnahme obliegt der vollziehenden Behörde und wird je nach den Umständen des konkreten Einzelfalles vorzunehmen sein. Grundsätzlich hat die Behörde jedoch das „gelindeste noch zum Ziel führende Mittel“ anzuwenden.

Zu § 14b:

Mit dieser neuen Bestimmung wird der Behörde und deren Organen in Anlehnung an das Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die Möglichkeit eröffnet, im Fall von unmittelbar drohenden Gefahren entsprechend rasch Verwaltungsschritte setzen zu können. Die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt stellt aber jedenfalls immer die ultima ratio dar.

Da vorläufige Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr getroffen werden, ist es unumgänglich, dass diese Maßnahmen auch in Fällen aufrecht bleiben, in denen der Bescheid – etwa wegen der Verlegung des Firmensitzes – nicht zugestellt werden kann.

Zu § 14c:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 14 Abs. 7 und trägt dem Umstand Rechnung, dass der österreichische Markt im Bereich der Telekommunikation im internationalen Kontext zu sehen und damit eine Zusammenarbeit mit berechtigten ausländischen Stellen unablässig ist. Maßnahmen nach § 14a sollen daher zur Effizienzsteigerung bereits nach entsprechenden Mitteilungen ausländischer Behörden erfolgen können.

Zu § 14d:

Diese Bestimmung entspricht den bisherigen § 14 Abs. 8 und 9. Zur Überprüfung der technischen Parameter von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen sind zur Beurteilung entsprechende technische Prüfungen notwendig. Zu objektiven Beurteilung können entsprechende Prüfanstalten herangezogen werden. Die eventuellen Prüfkosten sind mit Bescheid vorzuschreiben, wenn das Gerät die Anforderungen nicht erfüllt.

Zu § 14e:

Die Verpflichtung, eine angemessene Risikobewertung durchzuführen, ergibt sich aus Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Es war daher eine entsprechende neue Bestimmung aufzunehmen.

Zu § 14f Abs. 1:

Mit Abs. 1 wird die Weitergabe von Daten, die bei der Vollziehung des FTEG erhoben werden, an ausländische und internationale Behörden ermöglicht, wobei auch die Einspeisung in Datenbanken erfasst ist. Hier ist insbesondere an die Produktsicherheitsdatenbank ICSMS gedacht, die vom Land Baden-Württemberg mit Unterstützung der Europäischen Kommission eingerichtet wurde und mittlerweile bereits von einigen EU-Mitgliedstaaten genutzt wird.

Zu § 14f Abs. 2:

Diese Bestimmung ermächtigt den BMVIT zum internationalen Datenaustausch insbesondere im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens (RAPEX) auf Grund der Produktsicherheits-Richtlinie und des Schutzklauselverfahrens auf Grund der Richtlinie 1999/5/EG.

Zu § 14f Abs. 3:

Diese Bestimmung erlaubt auch die Weitergabe personenbezogener Daten von Wirtschaftsakteuren, wenn dies für die Identifizierung von Produkten, ihre Rückverfolgung und zur Risikobewertung erforderlich ist.

Zu § 16:

Die Absätze 1a, 2, und 3 entsprechen grundsätzlich dem geltenden Recht. Ihre Strafrahmen wurden lediglich etwas aufgerundet sowie die Verwaltungsstraftatbestände an die Neuformulierung der entsprechenden Bestimmungen angepasst.

Für die schwerwiegendsten Verstöße gegen das FTEG wurden neue Straftatbestände formuliert. Um für die eine Gefahr für Leib und Leben bewirkenden Handlungen eine angemessene Strafdrohung zu schaffen, wird der diesbezügliche Strafrahmen mit 58.000 Euro bestimmt. Damit wird der Behörde ermöglicht, Strafen auszusprechen, die dem Unrechtsgehalt der in § 16 Abs. 1 aufgelisteten Verwaltungsübertretungen entsprechen.

Zu § 17 Abs. 4:

Da mit dem neuen § 13 eine Zuständigkeitsänderung normiert wird, ist eine Übergangsbestimmung betreffend die bereits anhängigen Verfahren vorzusehen.

Zu § 21 Abs. 2:

Mit § 13 Abs. 3 wird im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Novelle des B-VG, BGBl. I Nr. 51/2012, mit welcher der Instanzenzug entfallen wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Bundesverwaltungsgericht übertragen.

Dieser Absatz soll daher ebenfalls mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten. Gleichzeitig wird die bisherige Regelung des Instanzenzuges in Abs. 2 des § 13 entfallen.