2360 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz erlassen sowie das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3                Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 1

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Ausnahmen

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Der Sanierungsplan

§ 4.

Erstellungspflicht Sanierungsplan

§ 5.

Proportionalitätsgrundsatz

§ 6.

Inhalt des Sanierungsplans

§ 7.

Gruppensanierungsplan

§ 8.

Prüfung des Sanierungsplans

§ 9.

Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels

§ 10.

Änderungsauftrag

3. Abschnitt: Der Abwicklungsplan

§ 11.

Erstellungspflicht Abwicklungsplan

§ 12.

Proportionalitätsgrundsatz

§ 13.

Inhalt des Abwicklungsplans

§ 14.

Gruppenabwicklungsplan

§ 15.

Prüfung des Abwicklungsplans

§ 16.

Verfahren bei Feststellung eines Hindernisses für die Abwickelbarkeit

§ 17.

Maßnahmen zur Beseitigung eines Hindernisses für die Abwickelbarkeit

§ 18.

Mindestanforderungen an Finanzinstrumente

§ 19.

Änderungsauftrag

4. Abschnitt: Aufsicht

§ 20.

Zuständige Behörden

§ 21.

Kostenbestimmung

§ 22.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23.

Verweise

§ 24.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 25.

Vollziehung

§ 26.

Inkrafttreten

§ 27.

Übergangsbestimmungen

Anlage zu § 6

 

Anlage zu § 14

 

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie auf Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 25 bis 25b BWG und § 2 Z 15 Finanzkonglomerategesetz - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden.

Ausnahmen

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5 sowie § 3 Abs. 4, 4a und 7 BWG.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. Institut: jeder Rechtsträger gemäß § 1;

           2. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 11 BWG;

           3. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß § 2 Z 12 BWG;

           4. Gruppe: eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG oder ein institutionelles Sicherungssystem gemäß Art. 108 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR].

           5. Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß § 2 Z 16 BWG;

           6. Finanzkontrakte umfassen folgende Verträge und Vereinbarungen:

                a) Wertpapierkontrakte, einschließlich:

                     aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes;

                    bb) einer Option auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex;

                     cc) eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;

              (b) Warenkontrakte, einschließlich:

                     aa) Kontrakten über den Kauf, Verkauf oder Leihe einer Ware, einer Warengruppe oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung;

                    bb) einer Option auf eine Ware, einer Warengruppe oder einen Warenindex;

                     cc) eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Waren, einer Warengruppe oder einem solchen Warenindex;

              (c) Terminkontrakte (Future- und Forwardverträge), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt;

              (d) Swap-Vereinbarungen, die Folgendes umfassen:

                     aa) Zinsswaps, -optionen, -futures oder -forwards; Kassa- oder sonstige Devisen-, Edelmetall- oder Warenhandelsvereinbarungen; Währungen; einen Aktienindex oder eine Aktie; einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel; Warenindizes oder Waren; Wetter; Emissionen oder Inflation;

                    bb) Gesamtrendite, Bonitätsaufschlags oder Bonitäts-Swaps,

                     cc) alle Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer unter sublit. aa. oder bb. genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;

              (e) Rahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;

           7. Kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, bei deren Einstellung Erschütterungen der Volkswirtschaft oder der Finanzmärkte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erwarten sind;

           8. Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut eine wesentliche Quelle seiner Einnahmen, seiner Gewinne oder seines Franchise-Werts darstellen;

2. Abschnitt: Der Sanierungsplan

Erstellungspflicht Sanierungsplan

§ 4. (1) Jedes Institut hat, sofern es nicht Teil einer Gruppe gemäß § 3 Z 4 ist, einen Sanierungsplan zu erstellen und der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorzulegen. In einer Gruppe hat das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut einen Gruppensanierungsplan gemäß § 7 zu erstellen und der FMA vorzulegen.

(2) Die FMA hat den vorgelegten Sanierungsplan gemäß § 8 zu prüfen. Gegebenenfalls hat sie das Institut gemäß § 8 Abs. 4 zur Verbesserung aufzufordern. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Institut kann im Zuge der Einreichung des Sanierungsplans den begründeten Antrag stellen, von einzelnen inhaltlichen Anforderungen ausgenommen zu werden oder einem reduzierten Detaillierungsgrad hinsichtlich der einzureichenden Informationen zu unterliegen.

(4) Für die Bewilligung eines Antrags gemäß Abs. 3 hat die FMA darauf Bedacht zu nehmen, welche möglichen Folgen aufgrund einer Insolvenz des Instituts für die Finanzmärkte, andere Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten wären. Dabei hat sie die Größe des Instituts, sein Geschäftsmodell und seine Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen zu berücksichtigen.

(5) Jedenfalls hat das Institut seinen Sanierungsplan jährlich zu aktualisieren. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen.

(6) Der Sanierungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte.

Proportionalitätsgrundsatz

§ 5. (1) Die FMA kann im Einklang mit Abs. 2 und 3 gänzlich auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans verzichten. Der Verzicht ist von der FMA mit Bescheid auf begründeten Antrag des Instituts auszusprechen.

(2) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans ist nur zulässig, wenn im Fall der Insolvenz eines Instituts aufgrund seiner Größe, seines Geschäftsmodells oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen keine wesentlichen negativen Effekte auf die Finanzmärkte, andere wesentliche Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten sind.

(3) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans ist nicht zulässig, sofern einer der Umstände gemäß Z 1 bis 3 vorliegt:

           1. Das Institut oder die Gruppe hat ein oder mehrere Tochterunternehmen oder wesentliche Zweigestellen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland;

           2. die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe übersteigt fünf Milliarden Euro; oder

           3. das Verhältnis der Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe zum österreichischen Bruttoinlandsprodukt übersteigt 3 vH.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

(5) In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat das Institut der FMA dies unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, hat die FMA das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Sanierungsplan zu erstellen.

Inhalt des Sanierungsplans

§ 6. (1) Das Institut hat im Sanierungsplan darzulegen, mit welchen Maßnahmen die finanzielle Stabilität des Instituts wiederhergestellt werden kann, wenn sich die Finanzlage signifikant verschlechtert.

(2) Im Sanierungsplan müssen insbesondere die Informationen der Anlage zu § 6 enthalten sein. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen das Institut beteiligt ist, zu führen.

(3) Der Sanierungsplan bestimmt in einem Rahmenkonzept ein oder mehrere Auslöseereignisse, bei deren Vorliegen Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Auslöseereignis ist im Sanierungsplan in qualitativen und quantitativen Indikatoren auszudrücken, die im Zusammenhang mit der Risikotragfähigkeit des Instituts stehen. Die Indikatoren müssen zukunftsbezogen und leicht zu überwachen sein. Die FMA hat zu prüfen, ob das Institut das Eintreten des Auslöseereignisses angemessen überwacht.

(5) Tritt ein Auslöseereignis ein, hat das Institut dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Institut kann Sanierungsmaßnahmen auch treffen, wenn ein Auslöseereignis nicht vorliegt.

(7) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgehen. Im Sanierungsplan muss jedoch analysiert werden, wie und wann ein Institut in einer Stresssituation die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann und was als Sicherheit genutzt werden könnte.

Gruppensanierungsplan

§ 7. (1) Der Gruppensanierungsplan hat einen Sanierungsplan für

           1. das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

           2. die gesamte Gruppe und

           3. für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(2) Es ist darzulegen, wie in einer Stresssituation die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann.

(3) Der Gruppensanierungsplan hat die in § 6 genannten Informationen sowohl für:

           1. das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

           2. die gesamte Gruppe und

           3. für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(4) Jene Teile des Gruppensanierungsplans, die Maßnahmen regeln, die von Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, sind vor der Einreichung bei der FMA von diesen Leitungsorganen zu genehmigen.

(5)  Die FMA hat die Kriterien für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts mit Verordnung festzulegen. Sie hat sich dabei nach internationalen Standards, insbesondere nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu richten.

Prüfung des Sanierungsplans

§ 8. (1) Die FMA hat zu prüfen, ob der Sanierungsplan alle in § 6 genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und bewertet, ob der Sanierungsplan die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt. Hierzu hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der OeNB einzuholen.

(2) Die FMA hat zu bewerten,

           1. ob das Rahmenkonzept, das das Auslöseereignis für Sanierungsmaßnahmen bestimmt, den Vorgaben in § 6 Abs. 4 entspricht;

           2. ob der Sanierungsplan geeignete Bedingungen und Verfahren festlegt, damit die Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ob ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht;

           3. ob der Sanierungsplan eine Auswahl verschiedener, geeigneter Szenarien berücksichtigt, wie beispielsweise finanzielle Notlagen unterschiedlicher Schweregrade, einschließlich systemweiter Ereignisse;

           4. ob die im Sanierungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts wiederherzustellen;

           5. ob der Sanierungsplan ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem in einer finanziellen Stresssituation effektiv umgesetzt werden kann, auch wenn andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne umsetzen.

(3) Die Prüfung eines Gruppensanierungsplans hat auch die Vorgaben des § 7 zu berücksichtigen.

(4) Sind im vorgelegten Sanierungsplan Änderungen erforderlich, weil dieser Mängel aufweist oder weil der Umsetzung des Sanierungsplans potenzielle Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA dem Institut binnen sechs Monaten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen drei Monaten nachzukommen ist.

Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels

§ 9. Kommt ein Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 8 Abs. 4 nicht fristgerecht nach oder gelangt die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zu dem Ergebnis, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise behoben wurden, so kann die FMA dem Institut eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anordnen:

           1. die Verringerung des Risikoprofils des Instituts;

           2. für die rechtzeitige Durchführbarkeit von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu sorgen;

           3. die Finanzierungsstrategie dahingehend zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen erhöht wird;

           4. die Governance-Struktur zu ändern.

Änderungsauftrag

§ 10. Die FMA kann dem Institut Änderungen des Sanierungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Die FMA ist dabei nicht an gemäß § 4 Abs. 3 bewilligte Ausnahmen gebunden.

3. Abschnitt: Der Abwicklungsplan

Erstellungspflicht Abwicklungsplan

§ 11. (1) Jedes Institut hat, sofern es nicht Teil einer Gruppe ist, einen Abwicklungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. In einer Gruppe hat das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut einen Gruppenabwicklungsplan gemäß § 15 zu erstellen und der FMA vorzulegen.

(2) Die FMA hat den eingereichten Abwicklungsplan gemäß § 16 zu prüfen. Gegebenenfalls hat sie das Institut gemäß § 17 zur Verbesserung aufzufordern. § 13 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Institut kann im Zuge der Einreichung des Abwicklungsplans den begründeten Antrag stellen, von einzelnen inhaltlichen Anforderungen ausgenommen zu werden oder einem reduzierten Detaillierungsgrad hinsichtlich der einzureichenden Informationen zu unterliegen.

(4) Für die Bewilligung eines Antrags gemäß Abs. 3 hat die FMA darauf Bedacht zu nehmen, welche möglichen Folgen aufgrund einer Insolvenz des Instituts für die Finanzmärkte, andere Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten wären. Dabei hat sie die Größe des Instituts, sein Geschäftsmodells und seine Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen zu berücksichtigen.

(5) Jedenfalls hat das Institut seinen Abwicklungsplan jährlich zu aktualisieren. Die FMA ist berechtigt, eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall zu verlangen.

(6) Der Abwicklungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Abwicklungsplan auswirken könnte. In diesem Fall hat die FMA den Abwicklungsplan gemäß Abs. 2 erneut zu prüfen.

Proportionalitätsgrundsatz

§ 12. (1) Die FMA kann im Einklang mit Abs. 2 und 3 gänzlich auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans verzichten. Der Verzicht ist von der FMA mit Bescheid auf Antrag des Instituts auszusprechen.

(2) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans ist nur zulässig, wenn im Fall der Insolvenz eines Instituts aufgrund seiner Größe, seines Geschäftsmodells oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen keine wesentlichen negativen Effekte auf die Finanzmärkte, andere wesentliche Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten sind.

(3) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans ist nicht zulässig, sofern einer der Umstände gemäß Z 1 bis 3 vorliegt:

           1. Das Institut oder die Gruppe hat ein oder mehrere Tochterunternehmen oder wesentliche Zweigestellen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland;

           2. die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe übersteigt fünf Milliarden Euro; oder

           3. das Verhältnis der Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe zum österreichischen Bruttoinlandsprodukt übersteigt 3 vH.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

(5) In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat das Institut der FMA dies unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, hat die FMA das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Abwicklungsplan zu erstellen.

Inhalt des Abwicklungsplans

§ 13. (1) Im Abwicklungsplan hat das Institut darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung des Instituts erfolgen kann.

(2) Alle mit dem Abwicklungsplan befassten Personen sind zur strengen Geheimhaltung verpflichtet. Das Institut hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um sicher zu stellen, dass jene Mitarbeiter, die mit dem Abwicklungsplan befasst sind, keinen Interessenskonflikten ausgesetzt sind.

(3) Der Abwicklungsplan hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

           1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;

           2. eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;

           3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung im Falle einer Insolvenz des Instituts zu gewährleisten;

           4. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes wesentlichen Bestandteils des Plans;

           5. eine detaillierte Darstellung der Abwickelbarkeit;

           6. eine Beschreibung etwaiger Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwickelbarkeit;

           7. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;

           8. eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden soll, dass sämtliche Informationen des Abwicklungsplans auf dem aktuellen Stand sind und wie neue Informationen der FMA jederzeit zur Verfügung stehen;

           9. Erläuterungen des Instituts dazu, wie die verschiedenen Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden darf;

         10. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen denkbaren Szenarien angewandt werden könnten;

         11. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten;

         12. eine Analyse der Auswirkungen des Plans auf andere Institute innerhalb einer Gruppe;

         13. eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen;

         14. einen Plan für die Kommunikation mit Medien und Öffentlichkeit;

         15. eine Auflistung des unentbehrlichen Personals für die kontinuierliche Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Instituts.

(4) Weiters müssen die Informationen der Anlage zu § 14 im Abwicklungsplan enthalten sein.

Gruppenabwicklungsplan

§ 14. (1) Der Gruppenabwicklungsplan hat einen Plan für die Abwicklung

           1. des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts,

           2. der gesamten Gruppe und 

           3. für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(2) Es ist darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung in Bezug

           1. auf das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

           2. auf die Gruppe als Ganzes oder

           3. auf ein wesentliches nachgeordnetes, zugeordnetes oder teilnehmendes Institut der Gruppe

erfolgen kann. Es ist insbesondere auf gruppenrelevante Implikationen einzugehen.

(3) Der Gruppenabwicklungsplan hat Maßnahmen zu nennen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern. Dies umfasst auch die rechtliche und wirtschaftliche Ausgliederung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche.

(4) Der Gruppenabwicklungsplan hat die in § 14 genannten Informationen sowohl für

           1. das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

           2. die gesamte Gruppe und

           3. für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(5) Jene Teile des Gruppenabwicklungsplans, die Maßnahmen regeln, die von Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, sind vor der Einreichung bei der FMA von diesen Leitungsorganen zu genehmigen.

(6) Die FMA hat die Kriterien für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts mit Verordnung festzulegen. Sie hat sich dabei nach internationalen Standards, insbesondere nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu richten.

Prüfung des Abwicklungsplans

§ 15. (1) Die FMA hat zu prüfen, ob der Abwicklungsplan alle in § 14 genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und hat zu bewerten, ob das Institut gemäß Abs. 2 abwickelbar ist. Ein Gruppenabwicklungsplan hat darüber hinaus die Anforderungen gemäß § 15 zu erfüllen.

(2) Ein Institut ist als abwickelbar zu betrachten, wenn es machbar erscheint und glaubwürdig ist, dass das Institut unter Anwendung der Bestimmungen zur Geschäftsaufsicht und Insolvenz von Kreditinstituten (§§ 81 ff BWG) zu sanieren, reorganisieren oder liquidieren ist, ohne dass dies im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder anderer systemweiter Ereignisse wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzsysteme hat. Der Abwicklungsplan muss die Möglichkeit bieten, dass kritische Funktionen aufrechterhalten werden.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

Verfahren bei Feststellung eines Hindernisses für die Abwickelbarkeit

§ 16. (1) Ergibt die Prüfung gemäß § 16, dass der Abwickelbarkeit eines Instituts potentielle wesentliche Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA dem Institut einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist, die längstens vier Monate betragen darf, nachzukommen ist.

(2) Kommt ein Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht nach, oder gelangt die FMA bei der Prüfung des verbesserten Abwicklungsplans zu dem Ergebnis, dass die der Abwickelbarkeit entgegenstehenden Hindernisse nicht in angemessener Weise abgebaut oder beseitigt wurden, hat die FMA eine oder mehrere der in § 18 genannten Maßnahmen anzuordnen.

(3) Die FMA kann von der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 absehen, wenn dies nach der Art des die Abwickelbarkeit behindernden Umstandes unangemessen wäre und die Herstellung der Abwickelbarkeit innerhalb einer erneut gesetzten Frist gemäß Abs. 1 erwartet werden kann.

Maßnahmen zur Beseitigung eines Hindernisses für die Abwickelbarkeit

§ 17. (1) Die FMA kann dem Institut anordnen:

           1. Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten über die Gewährleistung kritischer wirtschaftlicher Funktionen abzuschließen;

           2. seine maximalen individuellen oder aggregierten Risikopositionen zu begrenzen;

           3. anlassbezogenen oder regelmäßigen Informationspflichten nachzukommen, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

           4. bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;

           5. bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder zu unterlassen;

           6. die Entwicklung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte einzuschränken oder zu unterlassen;

           7. Änderungen in der rechtlichen oder operativen Struktur des Instituts vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen rechtlich und organisatorisch von anderen Funktionen getrennt werden können.

(2) Die FMA kann dem Mutterunternehmen des Instituts auftragen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen.

(3) Die FMA kann dem Mutterunternehmen oder einer Finanzholdinggesellschaft auftragen, nachrangige Schuldtitel oder nachrangige Darlehen zu begeben, die die Voraussetzungen gemäß § 19 erfüllen.

(4) Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann die FMA auftragen, eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten, soweit dies erforderlich ist, um eine Abwicklung des Instituts zu erleichtern.

Mindestanforderungen an Finanzinstrumente

§ 18. Die Finanzinstrumente gemäß § 18 Abs. 3 haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. die Instrumente sind ausgegeben und in voller Höhe eingezahlt;

           2. die Instrumente werden nicht erworben von

                a) dem Institut oder seinem Tochterunternehmen oder

               b) von einem Unternehmen, an dem das Institut direkt oder im Wege der Kontrolle einer Beteiligung in Form von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des Unternehmens hält;

           3. der Erwerb der Instrumente wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;

           4. die Instrumente werden nicht durch ein Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das betreffende Institut, abgesichert oder garantiert;

           5. die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr.

Änderungsauftrag

§ 19. Auch nach der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 kann die FMA dem Institut Änderungen des Abwicklungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Die FMA ist dabei nicht an gemäß § 11 Abs. 3 bewilligte Ausnahmen gebunden.

4. Abschnitt: Aufsicht

Zuständige Behörden

§ 20. Die FMA hat zu überwachen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Institute eingehalten werden. Sie hat dabei das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität zu berücksichtigen.

Kostenbestimmung

§ 21. Kostenpflichtig sind Institute gemäß § 1. Die Zuordnung der Kosten der Interventions- und Restrukturierungsaufsicht hat innerhalb des Rechnungskreises 1 (für die Kosten der Bankaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu erfolgen.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts die Pflicht zur Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungs- oder Abwicklungsplans verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts in einem Sanierungs- oder Abwicklungsplan unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweise

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 26. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 27. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

           1. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Kreditinstitute, die sich in Abwicklung befinden, sowie Kreditinstitute, die gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Stabilitätsabgabegesetz - StabAbgG, BGBl. I Nr. 2010/111, der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Art 107 ff AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan vorzulegen haben, sofern das Kreditinstitut abgewickelt und kein Neugeschäft abgeschlossen wird.

           2. (zu § 4 Abs. 1)

Die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans hat bis spätestens 1. Juli 2015 zu erfolgen. Wenn die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe 30 Milliarden Euro übersteigt oder wenn eine direkte finanzielle Unterstützung durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) erfolgt, hat die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans bis spätestens 1. Juli 2014 zu erfolgen.

           3. (zu § 11 Abs. 1)

Die erstmalige Übermittlung des Abwicklungsplans hat bis spätestens 31. Dezember 2015 zu erfolgen. Wenn die Bilanzsumme des Instituts 30 Milliarden Euro übersteigt oder wenn eine direkte finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM erfolgt, hat die erstmalige Übermittlung des Abwicklungsplans bis spätestens 31. Dezember 2014 zu erfolgen.

Bei der Ermittlung der in Z 3 und 4 genannten Bilanzsumme sind jene Vermögensbestandteile nicht anzusetzen, die nach den unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Abwicklung gestellt sind.


Anlage zu § 6

Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

           1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans, eine strategische Analyse und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;

           2. eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;

           3. eine Darstellung der wesentlichen Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung der wesentlichen Organisationseinheiten;

           4. einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie das Institut mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;

           5. ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Finanzierung der kritischen Funktionen und Geschäftsbereiche des Instituts erforderlich sind;

           6. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;

           7. eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;

           8. eine Aufstellung der kritischen Funktionen;

           9. eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;

         10. detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Corporate- Governance-Struktur des Instituts, zu den Strategien und internen Verfahren, die im Hinblick auf die Maßnahmen des Sanierungsplans eingerichtet werden sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Umsetzung des Plans verantwortlich sind;

         11. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;

         12. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;

         13. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;

         14. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;

          15 eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;

         16. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;

         17. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;

         18. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;

         19. eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen und Kosten dieser Maßnahmen und Strategien;

         20. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen.


Anlage zu § 14

Das Institut hat, sofern der FMA diese Daten nicht bereits zu Verfügung stehen, im Abwicklungsplan folgende Informationen anzuführen:

           1. eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher Einheiten;

           2. Angaben zum direkten Eigentümer jeder Einheit und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;

           3. Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder Einheit sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;

           4. Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen Einheiten;

           5. detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner Einheiten, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;

           6. eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsraum die Sicherheiten belegen sind;

           7. eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner Einheiten, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;

           8. Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen rechtlichen Einheit;

           9. Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts;

         10. Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

         11. Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen rechtlichen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

         12. Eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

         13. Angaben zu den Eigentümern der unter Z 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

         14. Eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen Einheiten und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, insbesondere

                a) gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;

               b) Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;

                c) bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;

               d) Rückbürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Netting-Vereinbarungen;

                e) Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;

         15. Angabe der für jede Einheit zuständigen Aufsichtsbehörde;

         16. Angabe des für den Abwicklungsplan des Instituts verantwortlichen Geschäftsleitungsmitglieds sowie – falls es sich nicht um dieselbe Person handelt – der für die verschiedenen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter;

         17. Eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen gewährleistet wird, dass im Falle einer Abwicklung die Aufsichtsbehörde über alle von ihr verlangten und für die Abwicklung erforderlichen Informationen verfügt;

         18. Alle von den Instituten und ihren Einheiten mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob durch die Folgen einer Kündigung die Anwendung des Abwicklungsinstruments beeinträchtigen kann.

         19. Eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;

         20. Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl.  Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/201X, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 71 werden § 71a und § 71b samt Überschrift eingefügt:

„Frühintervention

§ 71a. (1) Wenn ein Kreditinstitut, auf welches das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz - BIRG, BGBl. I Nr. xxx/2013, anzuwenden ist, die Verordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR] in Bezug auf die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht (Frühinterventionsbedarf), hat die FMA eine oder mehrere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 71b anzuordnen.

(2) Ein drohender Verstoß liegt dann vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation eines Kreditinstituts signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Ein drohender Verstoß ist anzunehmen, wenn:

           1. Die Gesamtkapitalquote gemäß Art. 87 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR] des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreiten, oder

           2. Die harte Kernkapitalquote gemäß Art. 87 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR] den Wert von 5 vH unterschreitet,

es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in § 71b Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind.

(3) Frühinterventionsbedarf liegt ebenso vor, wenn ein Kreditinstitut, auf welches das BIRG anzuwenden ist, seine Verpflichtung zur Erstellung oder Verbesserung eines Sanierungs- oder Abwicklungsplans gemäß §§ 4 oder 11 BIRG beharrlich verletzt, beim Erreichen des Auslöseereignisses gemäß § 6 Abs. 3 BIRG keine Sanierungsmaßnahmen ergreift oder einer von der FMA geforderten Maßnahme gemäß § 9 oder § 18 BIRG nicht Folge leistet.

(4) Zur Feststellung des Frühinterventionsbedarfes kann die FMA jederzeit eine Prüfung gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 durch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen. Diese hat eine gutachterliche Äußerung über das Vorliegen der Faktoren gemäß Abs. 1 und 2 bei einem Institut abzugeben.

(5) Stellt die Oesterreichische Nationalbank im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung gemäß § 70 Abs. 1c aus makroökonomischen Gründen bei einem Kreditinstitut einen Frühinterventionsbedarf fest, so hat sie dies der FMA unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die FMA kann von der Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Abs. 1 absehen, wenn dies nach der Art des Frühinterventionsbedarfs unangemessen wäre und die Abwendung des Frühinterventionsbedarfs innerhalb einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist erwartet werden kann.

§ 71b. (1) Die FMA kann unbeschadet anderer Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz folgende Frühinterventionsmaßnahmen anordnen:

           1. die Umsetzung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen des gemäß § 4 BIRG erstellten Sanierungsplans;

           2. die unverzügliche Erstellung eines Sanierungsplans, sofern die FMA gemäß § 5 Abs. 1 BIRG auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans verzichtet hat;

           3. spezifische Verbesserungen im Risikomanagement vorzunehmen oder das Risikomanagement zu verstärken;

           4. eine Hauptversammlung einzuberufen, vor allem für die Vornahme von Kapitalmaßnahmen; die FMA kann die Hauptversammlung auch selbst einberufen, falls dies erforderlich ist;

           5. bei einer Hauptversammlung einzelne Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder die Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen;

           6. einen Verhandlungsplan zu erstellen, der eine freiwillige Restrukturierung von Verbindlichkeiten des Kreditinstituts mit seinen Gläubigern vorsieht;

           7. eine Vor-Ort-Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank mit dem Ziel, eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen.

(2) Zusätzlich zu den Informations- und Auskunftspflichten des Kreditinstituts im Zuge der Aufsicht gemäß § 70 trifft ein Kreditinstitut für das ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde, eine allgemeine Auskunfts- und Informationsvorlagepflicht gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank.

(3) Sofern ein Kreditinstitut aufgrund einer von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilfe einer Berichtspflicht unterliegt, sind die entsprechenden Berichte zeitgleich auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die FMA kann diesen Instituten auftragen, bestimmte Tagesordnungspunkte bei Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse aufzunehmen. Sie kann hierzu dem Staatskommissär Weisungen erteilen.“

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 78 angefügt:

„(78) §§ 71a und 71b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/201X, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortgruppe „im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,“ die Wortgruppe „im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl. I Nr. xx/201x,“ eingefügt.

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“