V E R E I N B A R U N G gemäß Art. 15a B-VG
zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien
über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie |
||
Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Regelung zur Finanzierung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes entlang der Donau
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Vereinbarung zur Sicherstellung der finanziellen Mittel für Hochwasserschutzprojekte
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Auszahlungen |
37.124 |
37.116 |
36.904 |
36.242 |
36.760 |
Es handelt sich um eine Umsetzung bzw. Fortführung von 20 Hochwasserschutzprojekte im Bereich der österreichischen Donau mit einem budgetären Gesamtvolumen in der Höhe von rd. € 255,1 Mio. für die Jahre 2017-2023, wovon der Bund die Hälfte trägt die Länder 30% sowie Gemeinden/Interessenten 20%.
Gleichzeitig verpflichten sich die jeweiligen Bundesländer ihrerseits die anteilige Finanzierung gemäß Wasserbautenförderungsgesetz 1985 - WBFG in der geltenden Fassung sicherzustellen.
Die Planung der Projekte wurde/wird von den Ländern durchgeführt ebenso beruhen die Annahmen für den Zeitablauf sowie die Kostenschätzungen inklusive der Vorausvalorisierung auf Länderangaben, die vom BMVIT auf Plausibilität geprüft wurden.
Die Kostenschätzungen beinhalten weiters auch Anteile für Unvorhergesehenes.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
V E R E I N B A R U N G gemäß Art. 15a B-VG
zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien
über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
Problemanalyse
Problemdefinition
Wie die Erfahrungen der letzten Jahre zeigten treten vermutlich klimabedingt gehäuft Hochwässer im Donaueinzugsgebiet auf. Weiters bedürfen die zum Teil um die Jahrhundertwende errichteten HW-Schutzanlagen insbesondere im Bereich Wien und NÖ einer Generalsanierung. In Oberösterreich wird das Großprojekt „Machland Nord“ zur nachhaltigen Prävention vor Hochwassern umgesetzt.
Die Ursprungsvereinbarung aus dem Jahre 2006, BGBl. II Nr. 67/2007 war mit € 420,3 Mio. (davon 50% Bund) dotiert und mit einer Laufzeit von 10 Jahren versehen. Die damaligen Schätzungen der Projektkosten beinhalteten vereinbarungsgemäß keine Projektänderungen (zum Beispiel aufgrund behördlicher Auflagen) und keine Indexanpassung. In den Regelungen der Vereinbarung wurde dies aber insoweit berücksichtigt, dass bei Eintreten dieser Änderungen Verhandlungen zu führen sind. Aus diesem Grund und des Umstandes, dass die Umsetzung der Projekte mehr Zeit in Anspruch nimmt als ursprünglich geplant war, ist es nunmehr in Verfolgung der Regelungen der Ursprungsvereinbarung nötig die gegenständliche Vereinbarung für den verlängerten Zeitraum zu schließen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Grundsätzlich nicht möglich. Alternativen bestehen nicht, da eine Abgeltung von eingetretenen Hochwasserschäden bereits kurzfristig einen erhöhten Budgetaufwand bedeuten würde und Schäden an Leib und Gut der Bevölkerung grundsätzlich hintanzuhalten sind.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Keine
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021
Finanzielle Auswirkungen ab 2017, daher internen Evaluierung 2021.
Keine organisatorische Maßnahme nötig.
Ziele
Ziel 1: Regelung zur Finanzierung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes entlang der Donau
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Fehlende Hochwasserschutzanlagen entlang der Donau gemäß Vereinbarung |
Fertiggestelle Hochwasserschutzprojekte gemäß Vereinbarung |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Keiner
Das Wirkungsziel 1 des BMLFuW in der UG 42 kann insoferne nicht betroffen sein, als die Zuständigkeit für den ggstl. Bereich gemäß BMG beim bmvit liegt.
Maßnahmen
Maßnahme 1: Vereinbarung zur Sicherstellung der finanziellen Mittel für Hochwasserschutzprojekte
Beschreibung der Maßnahme:
Verlängerung der Sonderfinanzierung für die Errichtung von Hochwasserschutzprojekten.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Vereinbarung zur Finanzierung für fehlenden Hochwasserschutz bei Anrainergemeinden entlang der Donau |
Finanzierung zur Umsetzung der Hochwasserschutzprojekte im Verhältnis 50% Bund, 30% Länder und 20% Gemeinden/Interessenten |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Auszahlungen |
37.124 |
37.116 |
36.904 |
36.242 |
36.760 |
davon Bund |
18.562 |
18.558 |
18.452 |
18.121 |
18.380 |
davon Länder/Gemeinden bzw. Interessenten |
18.562 |
18.558 |
18.452 |
18.121 |
18.380 |
Die Bedeckung der erforderlichen Finanzmittel des Bundes in den Jahren 2017 bis 2023 erfolgt durch Zurverfügungstellung der Mittel im jeweiligen BFG bzw. BFRG. Bei Fortschreibung der dzt. hiefür budgetierten Mittel in der UG 41 sind keine zusätzlichen Budgetmittel erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Transferaufwand |
18.562 |
18.558 |
18.452 |
18.121 |
18.380 |
Aufwendungen gesamt |
18.562 |
18.558 |
18.452 |
18.121 |
18.380 |
Nettoergebnis |
-18.562 |
-18.558 |
-18.452 |
-18.121 |
-18.380 |
Erläuterung
Siehe Jahresreihe Ergebnishaushalt - Laufende Auswirkungen
- Bedeckung
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Auszahlungen brutto |
18.562 |
18.558 |
18.452 |
18.121 |
18.380 |
gem. BFRG/BFG |
18.562 |
18.558 |
18.452 |
18.121 |
18.380 |
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Voraussichtliche Auszahlungen in Tsd. €
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
17.931 |
17.545 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
2034 |
2035 |
2036 |
2037 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
2042 |
2043 |
2044 |
2045 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2046 |
|||||||
0 |
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
- Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Transferkosten |
18.562 |
18.558 |
18.452 |
18.121 |
18.380 |
Kosten gesamt |
18.562 |
18.558 |
18.452 |
18.121 |
18.380 |
Nettoergebnis |
-18.562 |
-18.558 |
-18.452 |
-18.121 |
-18.380 |
Erläuterung
Die Länder sowie Gemeinden stellen jährlich die Finanzmittel in der selben Höhe wie der Bund zur Verfügung.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Nachfrageseitige Auswirkungen auf die öffentlichen Investitionen
Bauinvestitionen
Veränderung der Nachfrage
in Mio. Euro |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|
Investitionen öffentlich |
Sonstiger Bau |
37,0 |
37,0 |
37,0 |
37,0 |
37,0 |
Gesamtinduzierte Nachfrage |
37,0 |
37,0 |
37,0 |
37,0 |
37,0 |
|
Unter Verwendung der „Joanneum Multiplikatoren 2013 bis 2017“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:
Gesamtwirtschaftliche Effekte |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Wertschöpfung in Mio. € |
64 |
74 |
83 |
89 |
94 |
Wertschöpfung in % des BIP |
0,02 |
0,02 |
0,03 |
0,03 |
0,03 |
Importe *) |
15 |
18 |
20 |
22 |
23 |
Beschäftigung |
962 |
1.108 |
1.219 |
1.301 |
1.362 |
*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.
Siehe automatisch generierte gesamtwirtschaftliche Effekte.
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Unter Verwendung der „Joanneum Multiplikatoren 2013 bis 2017“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende Beschäftigungseffekte:
Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet
Betroffene Personengruppe |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
unselbständig Beschäftigte |
885 |
1.018 |
1.119 |
1.194 |
1.249 |
davon 15 bis unter 25 Jahre |
145 |
164 |
178 |
188 |
194 |
davon 25 bis unter 50 Jahre |
546 |
624 |
682 |
723 |
751 |
davon 50 und mehr Jahre |
195 |
230 |
260 |
284 |
305 |
selbständig Beschäftigte |
77 |
90 |
100 |
107 |
113 |
Gesamt |
962 |
1.108 |
1.219 |
1.301 |
1.362 |
Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer
Entsprechend der automatisch generierten Abschätzung - siehe Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung - ist wohl auch hier mit einer steigenden Tendenz zu rechnen.
Auswirkungen auf die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen
Siehe positiver Trend Beschäftigung, Anzahl kann von ho. nicht abgeschätzt werden.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort
Verbesserter Hochwasserschutz bedeutet auch bessere Standortqualität
Umweltpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf Wasser
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.
Erläuterung
Inwieweit es durch die Hochwasserschutzprojekte zu Auswirkungen kommt kann zum dzt. Zeitpunkt nicht bewertet werden, da hiezu gesonderte Verfahren (UVP und Materienrechtsverfahren) abgewartet werden müssen. Darüber hinaus liegt dies in der Zuständigkeit der Projektwerber (Gemeinden).
Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.
Erläuterung
Inwieweit es durch die Hochwasserschutzprojekte zu Auswirkungen kommt kann zum dzt. Zeitpunkt nicht bewertet werden, da hiezu gesonderte Verfahren (UVP und Materienrechtsverfahren) abgewartet werden müssen. Darüber hinaus liegt dies in der Zuständigkeit der Projektwerber (Gemeinden).
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Transferaufwand - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Anzahl |
Aufwand |
Ges. (ger. in €) |
2017 |
15a Vereinbarung |
Bund |
1 |
18.562.500 |
18.562.500 |
2017 |
15a Vereinbarung |
Länder/Gemeinden bzw. Interessenten |
1 |
18.562.500 |
18.562.500 |
2018 |
15a Vereinbarung |
Bund |
1 |
18.557.500 |
18.557.500 |
2018 |
15a Vereinbarung |
Länder/Gemeinden bzw. Interessenten |
1 |
18.557.500 |
18.557.500 |
2019 |
15a Vereinbarung |
Bund |
1 |
18.452.500 |
18.452.500 |
2019 |
15a Vereinbarung |
Länder/Gemeinden bzw. Interessenten |
1 |
18.452.500 |
18.452.500 |
2020 |
15a Vereinbarung |
Bund |
1 |
18.120.715 |
18.120.715 |
2020 |
15a Vereinbarung |
Länder/Gemeinden bzw. Interessenten |
1 |
18.120.715 |
18.120.715 |
2021 |
15a Vereinbarung |
Bund |
1 |
18.380.000 |
18.380.000 |
2021 |
15a Vereinbarung |
Länder/Gemeinden bzw. Interessenten |
1 |
18.380.000 |
18.380.000 |
Bedeckung
in Tsd. € |
Detailbudget |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
41.02.06 |
18.562 |
18.558 |
18.452 |
18.121 |
18.380 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
gem. BFRG/BFG |
18.562 |
18.558 |
18.452 |
18.121 |
18.380 |
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Hauptgegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die weitere Umsetzung der aufgrund der Folgen und Erfahrungen der Donauhochwasserereignisse im letzten Jahrzehnt begonnen Schutzmaßnahmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei Gesamtkosten von rund 255,1 Mio. € im Zeitraum von 2017 bis 2023 beläuft sich der 50%-ige Bundesanteil auf rund 127,5 Mio. €.
Kompetenzgrundlage:
Der Wirkungsbereich des Bundes im Sinne des Art. 15a Abs. 1 B‑VG ist durch Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG (Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten) und Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung, Förderwesen) berührt.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
In dieser Bestimmung werden die Beweggründe und Absichten der Parteien, die zum Abschluss der Vereinbarung geführt haben, dargestellt.
Zu Artikel 2:
In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass sich die Vereinbarungsparteien gemeinsam zur Förderung der zur Vervollständigung des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Maßnahmen in den Jahren 2017 bis 2023 verpflichten.
Klargestellt wird, dass die Förderung gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 zu erfolgen hat.
Hinsichtlich der Projekte und Studien, aufgrund deren die Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, wird auf die Anlage 1 zur Vereinbarung verwiesen.
Zu Artikel 3:
In dieser Bestimmung wird die Höhe der förderbaren Kosten mit rund 255,1 € Millionen festgelegt und geregelt, dass diese zu 50% vom Bund, zu 30% vom betroffenen Bundesland und zu 20% vom antragstellenden Interessenten abzudecken sind. Es wird weiters ausdrücklich festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von rund 127,5 Mio. € führen, nicht mittragen wird. Die Mehrkosten sind somit von den Ländern und/oder Interessenten zu tragen. Für den Zeitraum 2017 bis 2023 ist eine durchschnittliche jährliche Auszahlungsrate von rund 18,214 Mio. € vorgesehen. Die Planung des Zeitablaufs für die Projektumsetzungen sowie die Kostenschätzungen inklusive der Vorausvalorisierung wurde von den Ländern durchgeführt und vom BMVIT auf Plausibilität geprüft.
Die Kostenschätzungen enthalten auch Anteile für Unvorhergesehenes und Risiko sowie die angesprochene Valorisierung (4% pro Jahr), die auf Erfahrungswerten der letzten Jahre beruht.
Zu Artikel 4:
In dieser Bestimmung wird die Verteilung der Leistungen der Parteien der Vereinbarung während der Laufzeit der Vereinbarung, sowie die Handhabung betreffend das Land Wien geregelt. Vom 1. bis 3. Teil des HWS Wien waren HWS-Maßnahmen am linken und rechten Donauufer sowie die Schaffung des Entlastungsgerinnes (Neue Donau) umfasst. Der 4. Teil des HWS Wien beinhaltet HWS-Maßnahmen am linken Lobauufer, am rechten Ufer Albern sowie der Überströmstrecke Stopfenreuth.
Zu Artikel 5:
In dieser Bestimmung wird klargestellt, welche Projekte förderungsfähig sind.
Zu Artikel 6:
In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass sämtliche Förderungen auf Grundlage der Regelungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 gewährt werden.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass neben den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zu beachten sind.