Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Singapur werden gegenwärtig durch das am 30. November 2001 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen, BGBl. III Nr. 248/2002, in der Fassung des am 15. September 2009 in Singapur unterzeichneten Protokolls mitsamt diplomatischem Notenwechsel, BGBl. III Nr. 39/2010, geschützt.

Auf Grund der unvorhergesehenen Entwicklungen während der Phase 1 Review Österreichs durch die Peer Review Group des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes besteht der Bedarf einer Anpassung von Abs.1 lit. e des diplomatischen Notenwechsels zu Art. 25 des Abkommens („Informationsaustausch“) in der geltenden Fassung. Daher erfolgt eine Revision des Abkommens in Form eines weiteren diplomatischen Notenwechsels.

2. Ziel:

Durch das Abkommen in Form eines diplomatischen Notenwechsels soll die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung seiner Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft erfolgen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit dem Abkommen in Form eines diplomatischen Notenwechsels soll eine Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft erfolgen.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Der diplomatische Notenwechsel hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen in Form eines diplomatischen Notenwechsels wird die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard erreicht. Dadurch werden allfällige, gegen Österreich gerichtete Maßnahmen des Global Forum oder einzelner Mitgliedstaaten vermieden.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen in Form eines diplomatischen Notenwechsels ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen in Form eines diplomatischen Notenwechsels Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Singapur werden gegenwärtig durch das am 30. November 2001 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen, BGBl. III Nr. 248/2002, in der Fassung des am 15. September 2009 in Singapur unterzeichneten Protokolls mitsamt diplomatischem Notenwechsel, BGBl. III Nr. 39/2010, geschützt.

Auf Grund der unvorhergesehenen Entwicklungen während der Phase 1 Review Österreichs durch die Peer Review Group des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes besteht der Bedarf einer Anpassung von Abs. 1 lit. e des diplomatischen Notenwechsels zu Art. 25 des Abkommens („Informationsaustausch“) in der geltenden Fassung.

Das Abkommen in Form eines diplomatischen Notenwechsels entspricht dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


Besonderer Teil

Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates soll der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die im Abs. 1 von Art. 1 des am 15. September 2009 unterzeichneten diplomatischen Notenwechsels aufgezählten Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt. Eine dieser Informationen nach lit. e betrifft den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden.

Im Österreich-Bericht des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes, welcher im September 2011 veröffentlicht wurde, ist festgehalten, dass die im Protokoll vorgesehene Bedingung, wonach Name und Anschrift des Informationsträgers immer anzugeben sind, nicht dem OECD-Standard entspricht. Diese Angaben haben zwingend nur dann zu erfolgen, wenn diese Angaben dem ersuchenden Staat bekannt sind. Um den im Bericht festgehaltenen Feststellungen zu entsprechen und um allfällige, gegen Österreich gerichtete Maßnahmen des Global Forum oder einzelner Mitgliedstaaten wegen Nichterfüllung des OECD-Standards durch Österreich zu verhindern, erfolgt eine Revision des Zusatzprotokolls in Form eines diplomatischen Notenwechsels, in dem der aus dem OECD-Musterabkommen über den Informationsaustausch stammende Wortlaut entsprechend übernommen wird.