Vorblatt

 

Ziel(e)

 

                         - Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens gegen Korruption

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

                         - Ratifikation des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Durch die Schaffung der Rechtsinstrumente des Europarates werden gemeinsame weitreichende Standards im Kampf gegen die Korruption erzeugt und die internationale Zusammenarbeit verbessert.

 

Wesentliche Auswirkungen

Österreich ist bereits seit der Ratifikation des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates am 30. August 2006 Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO). Daher sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Ratifikation des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheit

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption wurde vom Ministerkomitee des Europarats in seiner 103 Tagung 1998 angenommen und liegt seit Jänner 1999 zur Unterzeichnung auf. Österreich hat das Übereinkommen am 13. Oktober 2000 unterzeichnet. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Bisher haben 43 Staaten ratifiziert. Mit dem Beitritt Österreichs zum Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 155/2006), welches für Österreich am 1. Dezember 2006 in Kraft trat, wurde Österreich gemäß Art. 15 des Übereinkommens auch Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) welche mit Entschließung (99) 5 des Ministerkomitees eingerichtet wurde.

Der österreichischen Länderbericht zur dritten Evaluierungsrunde der Staatengruppe gegen Korruption bezüglich der Strafbarkeit von Korruption Greco Eval III Rep (2011) 3E (P3) enthält unter anderem die Empfehlung i welche Österreich aufruft, rasch die Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) und den Beitritt zu seinem Zusatzprotokoll (SEV Nr. 191) voranzutreiben.

Österreich hat mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012, BGBl I Nr. 61/2012, unter anderem auch die Vorgaben des Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173) bereits in nationales Recht umgesetzt. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption dient dem Schutz der Gesellschaft vor den negativen Auswirkungen der Korruption mit den Mitteln des Strafrechts. Der Kampf gegen Korruption auf internationaler Ebene wie auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Kampf gegen Korruption sollen durch das Strafrechtsübereinkommen über Korruption vertieft werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es bestehen keine Alternativen zum beschriebenen Vorhaben. Im Fall der Nichtratifikation des Strafrechtsübereinkommens über Korruption würde Österreich insbesondere durch die Mitgliedschaft bei der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) dennoch im Hinblick auf die Übereinstimmung der nationalen Strafbestimmungen zur Bekämpfung von Korruption geprüft werden. Neben den Bestrebungen des Übereinkommens zur Verstärkung der Strafbestimmungen gegen Korruption in den Vertragsstaaten ist auch die Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen Korruption im Fokus des Übereinkommens.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2013

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll im Dezember 2013 stattfinden.

Im Fall der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Europarat und der Erklärung des Beitritts zum Zusatzprotokoll wäre die Empfehlung i im österreichischen Länderbericht von GRECO in der dritten Evaluierungsrunde bezüglich der Strafbestimmungen erfüllt, und würde von GRECO bei der Beurteilung der entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen zu den Empfehlungen des genannten Berichts berücksichtigt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens gegen Korruption

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Österreich hat das Strafrechtsübereinkommen gegen Korruption unterzeichnet bisher aber nicht ratifiziert. Österreich ist daher nicht Vertragsstaat. Hingegen hat Österreich bereits mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012, BGBl I Nr. 61/2012, die Vorgaben erfüllt.

Beitritt zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption. Bewertung der Umsetzung der Empfehlung i gegenüber Österreich im Länderbericht zur dritten Evaluierungsrunde von GRECO als ?vollständig umgesetzt? im Umsetzungsbericht, welcher im Dezember 2013 in der Vollversammlung von GRECO behandelt werden wird.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ratifikation des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Beschreibung der Maßnahme:

Da mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012, BGBl I Nr. 61/2012, unter anderem bereits alle Vorgaben aus dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption im nationalen Rechts verankert wurden, bedarf es der Ratifikation und der Urkundenhinterlegung beim Europarat, damit auch Österreich, das bereits Mitglied von GRECO ist, auch als Vertragsstaat der beiden völkerrechtlichen Instrumente anzusehen ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Ratifikation des Strafrechtsübereinkommens über Korruption.

Beitritt Österreichs zu den genannten völkerrechtlichen Instrumenten im Kampf gegen Korruption

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.

 

Korruption, ihre Bedrohung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten, ihre Gefährdung der wirtschaftlichen Entwicklung von Staaten und des einwandfreien Funktionierens von Volkswirtschaften, ist ein Schwerpunktthema des Europarates. Im November 1996 wurde vom MinisterInnenkomitee des Europarats ein Aktionsprogramm gegen die Korruption beschlossen und eine multidisziplinäre Gruppe über Korruption (GMC) eingesetzt, die neben einem Zivilrechtsübereinkommen auch ein Strafrechtsübereinkommen gegen die Korruption samt einem erläuternden Bericht dazu erarbeitet hat.

 

Dieses Übereinkommen wurde vom MinisterInnenkomitee des Europarats anlässlich seiner 103. Tagung am 3./4. November 1998 angenommen und liegt seit dem 27. Jänner 1999 zur Unterzeichnung auf. Österreich hat das Übereinkommen am 13. Oktober 2000 unterzeichnet (sh. Beschluss der Bundesregierung vom 12. September 2000, Pkt. 13 des Beschl. Prot. Nr. 28 und ergänzender Beschluss der Bundesregierung vom 3. Oktober 2000, Pkt. 7 des Beschl. Prot. Nr. 31).

 

Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten des Europarats sowie die Europäische Union sind als Vertragsparteien zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption zugelassen. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption ist am 1. Juli 2002 mit der Hinterlegung der 14. Ratifikationsurkunde in Kraft getreten. Bisher haben es 43 Staaten (Stand 2. Mai 2013) ratifiziert. Weitere 7 Staaten, einschließlich Österreich, haben das Übereinkommen unterzeichnet.

 

Das Strafrechtsübereinkommen dient dem Schutz der Gesellschaft vor den negativen Auswirkungen der Korruption mit den Mitteln des Strafrechts. Entsprechend der Zielsetzung des Europarats, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu schützen, werden die Vertragsparteien zu Mindeststandards bei innerstaatlichen Strafvorschriften über die Korruption verpflichtet. Dabei soll eine große Anzahl korrupter Praktiken unter Strafe gestellt werden, darunter die aktive und passive Bestechung in- und ausländischer AmtsträgerInnen, von Abgeordneten in nationalen oder ausländischen Parlamenten oder von Mitgliedern internationaler parlamentarischer Versammlungen, von AmtsträgerInnen internationaler Organisationen oder internationaler Gerichtshöfe sowie im Privatsektor.

 

Die Staaten sind verpflichtet, wirksame und abschreckende Strafen und Maßnahmen einschließlich Auslieferungshaft vorzusehen. Auch die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für zu ihren Gunsten begangene Delikte ist vom Übereinkommen erfasst; ihnen sollen wirksame strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen einschließlich Geldbußen drohen. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über Anstiftung und Beihilfe, Straflosigkeit, Kriterien zur Bestimmung der Gerichtsbarkeit, Haftung juristischer Personen, Schaffung besonderer Dienststellen zur Korruptionsbekämpfung, Schutz von Personen, die mit den Untersuchungsbehörden und der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten, Sammlung von Beweismaterial sowie die Einziehung erlangter Gewinne.

 

Das Übereinkommen fordert verstärkte internationale Zusammenarbeit (Amtshilfe, Auslieferung und Übermittlung von Informationen) bei der Untersuchung und Verfolgung von Bestechungsdelikten.

 

Die Durchführung wird von der Staatengruppe gegen Korruption, der sog. Group of States against Corruption (GRECO), die am 1. Mai 1999 ihre Arbeit aufgenommen hat, überwacht. Mit der Ratifikation werden Vertragsstaaten automatisch Mitglied der GRECO-Gruppe, falls sie es nicht schon sind. Österreich ist seit der Ratifikation des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates am 30. August 2006 Mitglied von GRECO. Die durch die GRECO-Mitgliedschaft entstehenden Kosten von ca. € 18.000 jährlich werden vom Bundeskanzleramt übernommen, wie bereits anlässlich der Ratifikation des Zivilrechtsübereinkommens politisch abgeklärt wurde. Als Mitglied wurde Österreich von GRECO auch bereits in der ersten, zweiten und dritten Evaluierungsrunde im Peer-Review-Verfahren geprüft. Die österreichischen Strafbestimmungen gegen Korruption wurden 2011 in der dritten Evaluierungsrunde geprüft. Der entsprechende österreichische Länderbericht wurde in der 53. Vollversammlung von GRECO angenommen und enthält insgesamt zehn an Österreich gerichtete Empfehlungen, darunter die möglichst rasche Vollziehung der Ratifikation des Strafrechtsübereinkommens über Korruption sowie des Beitritts zu seinem Zusatzprotokoll. Österreich ist eingeladen, bis zum 30. Juni 2013 Greco über die Umsetzungsmaßnahmen zu den Empfehlungen schriftlich zu berichten.

 

Da die österreichische Rechtslage dem Übereinkommen bereits entspricht, bedarf es keines Erfüllungsgesetzes. Auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union wurde bei der Ausarbeitung des Übereinkommens besonders Bedacht genommen.

 

Das Übereinkommen wird voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen haben; sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, werden sie aus den dem zuständigen Ressort zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.

Besonderer Teil

 

Zu Art. 1 (Begriffsbestimmungen)

Gemäß Artikel 1 lit. a ist der Begriff des „Amtsträgers“, der in den Artikeln 2, 3 und 5 des Übereinkommens Anwendung findet, in Anlehnung an die Definition „Beamter“, „Bediensteter im öffentlichen Dienst“, „Bürgermeister“, „Minister“ oder „Richter“ nach dem Recht des Staates zu verstehen, in welchem diese Person ihre Funktion ausübt. Maßgebend ist dabei die strafrechtliche Definition des innerstaatlichen Rechts. Mit dieser Umschreibung möchte die Konvention trotz Rückverweisung auf das innerstaatliche Recht sicherstellen, dass Lücken in der Kriminalisierung der Amtsträgerbestechung vermieden werden.

Der umfassende Amtsträgerbegriff des österreichischen StGB idF des KorrStRÄG 2012, BGBl. I Nr. 61/2012, welches mit 1. Jänner 2013 in Kraft tritt, genügt diesen Anforderungen zur Gänze, denn Amtsträger ist nach der in § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d StGB enthaltenen Begriffsdefinition zu Folge b) jeder, der für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgemeinschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, oder c) sonst im Namen der unter b) genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder d) als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt.

Lit. b des Artikel 1 präzisiert, dass der Begriff „Richter“ in lit. a auch die Angehörigen der Staatsanwaltschaft sowie Personen, die richterliche Funktionen ausüben, umfassen soll. Dem österreichischen Recht, welches nicht zwischen Richter- und Amtsträgerbestechung unterscheidet, bietet diese Präzisierung keine Probleme, zumal Richter und Staatsanwälte in ihrer Eigenschaft als Beamte (vgl. Jerabek in WK2 § 74 Rz 11) unter den umfassenden Amtsträgerbegriff des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b StGB fallen (Jerabek/Fuchs Korruption und Amtsmissbrauch, S. 51).

Lit. c des Artikel 1 gibt dem verfolgenden Staat die Kompetenz, auch dann seine eigene strafrechtliche Amtsträgerdefinition anzuwenden, wenn ein Amtsträger eines anderen Staates strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen werden soll. Mit anderen Worten muss ein Vertragsstaat die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers gemäß Artikel 5 des Übereinkommens nur dann verfolgen, wenn der Bestochene eine Stellung hat bzw. Funktionen ausübt, die – wäre er im verfolgenden Staat tätig – von seinem strafrechtlichen Amtsträgerbegriff abgedeckt sind.

Schließlich definiert lit. a des Artikel 1 den Begriff „juristische Person“ im Hinblick auf Artikel 18 des Übereinkommens („Verantwortlichkeit juristischer Personen“): Als juristische Person gilt demnach jedes Rechtssubjekt, dem dieser Status nach Maßgabe des anwendbaren innerstaatlichen Rechts zukommt. Auch hier verzichtet das Übereinkommen auf eine autonome Definition und begnügt sich mit der Rückverweisung auf nationales Recht. Gemäß dem Übereinkommen sind jedoch vom Begriff der „juristischen Person“ Staaten oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse sowie sonstige öffentlich-rechtliche internationale Organisationen nicht umfasst, wobei das innerstaatliche Recht aber frei ist, auch diesbezüglich weiterzugehen (vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention N. 31).

Bestechung von Amtsträgern (Artikel 2 bis 6 und 9 bis 11 des Übereinkommens)

Die Pflicht zur Bestrafung der verschiedenen Spielarten der Bestechung von Amtsträgern und Parlamentariern bildet das eigentliche Kernstück des Übereinkommens. Artikel 2 und 3 über die aktive und passive Bestechung von inländischen Amtsträgern enthalten die einzelnen Elemente des unter Strafe zu stellenden Verhaltens, während die übrigen Bestimmungen über die Amtsträgerbestechung im weiteren Sinne ( Artikel 4 bis 6 und 9 bis 1) diese Definitionen für weitere Tatobjekte bzw. Täterkategorien für anwendbar erklären. So erfasst Artikel 4 „Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern inländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften“ insbesondere Parlamentarier. Artikel 5 und 6 schreiben die Bestrafung der aktiven und passiven Bestechung von ausländischen Amtsträgern bzw. von Mitgliedern ausländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften vor. Artikel 9 bis 11 handeln von der aktiven und passiven Bestechung von Amtsträgern internationaler Organisationen, wobei zwischen internationalen Beamten (Artikel 9), Mitgliedern parlamentarischer Versammlungen internationaler oder supranationaler Organisationen (Artikel 10) sowie Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe (Artikel 11) unterschieden wird.

Diese Regelungstechnik der Konvention ist auf ausländische Rechtsordnungen zurückzuführen, die teilweise zwischen der Bestechung von Beamten, Richtern und Parlamentariern differenzieren (vgl. z. B. dStGB §§ 331 ff). Demgegenüber behandelt das geltende österreichische Strafrecht die unterschiedlichen Kategorien von Amtsträgern nicht in verschiedenen Tatbeständen, sondern fasst diese unter dem Überbegriff der Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a StGB zusammen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergeben sich indessen aus diesen unterschiedlichen Regelungstechniken keine besonderen Probleme.

Zu Art. 2 (Bestechung inländischer Amtsträger)

Gemäß Artikel 2 trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um nach ihrem innerstaatlichen Recht jede Person für die vorsätzliche Bestechung ihrer eigenen Amtsträger mit Strafe zu bedrohen. Die eigentliche Tathandlung besteht nach der Definition des Übereinkommens im unmittelbaren oder mittelbaren Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen Amtsträger, für diesen selbst oder für einen Dritten, damit der Amtsträger bei Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt. Wie bereits zu Artikel 1 erwähnt, ist die weite Umschreibung des Amtsträgerbegriffs im österreichischen Strafrecht geeignet, den Anforderungen des Übereinkommens voll umfänglich zu genügen.

Gemäß der Konvention bildet jede beliebige Amtshandlung Gegenstand der Bestechung. Zur Begründung der Strafbarkeit genügt es daher, dass der Amtsträger einen Vorteil für ein Amtsgeschäft erhält, das im Einklang mit seinen Pflichten steht. Nicht erforderlich ist, dass die erkaufte Tätigkeit des Amtsträgers eine Verletzung seiner Dienstpflichten darstellt oder von seinem Ermessen abhängt (vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention, N. 39).

Die hier relevanten Straftatbestände der §§ 307 und 307a StGB stellen beide Varianten (für die pflichtwidrige und die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts) unter Strafe, unterscheiden aber im Hinblick auf die Strafdrohung, ob die strafbare Handlung mit dem Vorsatz, eine pflichtwidrige (§ 307 StGB, Bestechung) oder eine pflichtgemäße (§ 307a StGB, Vorteilszuwendung) Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts herbeizuführen, begangen wurde.

Was die einzelnen Elemente der Tathandlung betrifft, so ist vorab festzustellen, dass die hier relevanten Tatbestände der §§ 307 und 307a StGB deckungsgleich das Anbieten, Versprechen und Gewähren eines Vorteils erfassen. Obgleich der Gesetzestext dies nicht explizit erwähnt, kommt es nach österreichischem Recht für die Strafbarkeit des Bestechers nicht darauf an, ob die Zuwendung unmittelbar durch diesen oder aber mittelbar durch die Verwendung von Drittpersonen erfolgt, weil nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB (§§ 12 ff. StGB nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung begeht, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (Bestimmungs- bzw. Beitragstäter).

Entsprechend der Bestechungsdefinition der Konvention erwähnen auch die einschlägigen österreichischen Strafnormen die Vorteilsgewährung an Dritte ausdrücklich. Mithin spielt es nach §§ 307 oder 307a StGB keine Rolle, ob der Vorteil dem Amtsträger selbst oder einem Dritten zukommt bzw. zukommen soll, sofern ein ausreichender Zusammenhang zwischen Zuwendung und Amtsgeschäft etabliert werden kann.

Das Übereinkommen versteht unter ungerechtfertigtem Vorteil, jeden Vorteil, der dem Empfänger nicht rechtmäßig zusteht. Nicht erfasst sind davon gesetzlich erlaubte Vorteile, wie auch Geschenke von geringem Wert oder orts- oder landesübliche Geschenke.

Entsprechend den §§ 304 bis 307b StGB idF des KorrStRÄG 2012 differenziert das österreichische Strafrecht zwischen Bestechung zu pflichtwidriger Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts (§ 307 StGB) und zu pflichtgemäßer Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts (§ 307a StGB). Während bei der Bestechung zu pflichtwidriger Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts jeglicher Vorteil [jede Leistung materieller und immaterieller Art, die den Täter besserstellt (die ihm nützlich ist) und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat (Fuchs/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch, S. 57)] als unrechtmäßig gilt, stellt nunmehr die Strafbarkeit bei Bestechung zu pflichtgemäßer Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts darauf ab, dass ein „ungebührlicher Vorteil“ angeboten, versprochen oder gewährt wird. Der Definition gemäß § 305 Abs. 4 StGB folgend gelten 1. Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtliches oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, 2. Vorteile, die zu gemeinnützigen Zwecken (§ 35 BAO), auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt, oder 3. im Fall des Fehlens einer Erlaubnisnorm iSd Z 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts darstellen, außer die Tat wird gewerbsmäßig begangen, als keine ungebührlichen Vorteile. Somit knüpft die Strafbarkeit bei Bestechung für pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts an die Definition des Begriffs des „ungebührlichen Vorteils“ an.

Die durch den Vorteil anvisierte Gegenleistung des Amtsträgers besteht gemäß Übereinkommen darin, dass der Amtsträger in Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt. Dies ist nach österreichischem Recht durch die in §§ 307 und 307a StGB enthaltene Formulierung, dass der Vorteil dem Amtsträger oder einem Dritten „für die Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts“ angeboten, versprochen oder gewährt wird, umgesetzt.

Durch die Neufassung des Straftatbestands der Vorteilszuwendung (§ 307a StGB idF des KorrStRÄG 2012, BGBl. I Nr. 61/2012) wurde der Empfehlung ii des Evaluierungsberichts Österreichs zur Dritten Evaluierungsrunde von GRECO nachgekommen (Greco Eval III Rep (2011) 3E (PE), Thema I). Die Bestimmungen des österreichischen Strafrechts entsprechen daher den Anforderungen des Artikels 2 des Übereinkommens.

Zu Art. 3 ( Bestechlichkeit inländischer Amtsträger)

Artikel 3 des Übereinkommens bildet gleichsam das spiegelbildliche Gegenstück zu Artikel 2, indem er die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, ihre Amtsträger für das Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils unter Strafe zu stellen. Abgesehen von der Tathandlung im engeren Sinn stimmen die einzelnen Elemente von Artikel 3 mit Artikel 2 überein: Diese analoge Konkordanz besteht auch zwischen den Tatbeständen der Bestechlichkeit und der Vorteilsannahme nach §§ 304 und 305 StGB idF BGBl. I Nr. 61/2012 und denjenigen der aktiven Bestechung und Vorteilszuwendung nach §§ 307 und 307a StGB. Die Strafnormen der passiven Bestechung des österreichischen Rechts umschreiben ihrerseits die Tathandlung mit „fordert, annimmt oder sich versprechen lässt“, wobei die Straftatbestände wiederum unterscheiden, ob die strafbare Handlung für eine pflichtwidrige (§ 304 StGB) oder pflichtgemäße (§ 305 StGB) Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts begangen wurde.

Wegen der im Verhältnis zur aktiven Bestechung jeweils spiegelbildlichen Ausgestaltung der passiven Bestechung gemäß Konvention und österreichischem Strafrecht kann für alle übrigen Tatbestandsmerkmale, wie insbesondere Amtsträger- und Vorteilsbegriff, Vorsatz sowie anvisierte Gegenleistung des Amtsträgers auf die Erläuterungen zu Artikel 2 verwiesen werden.

Bezüglich der Tathandlungen besteht schon sprachlich Übereinstimmung, soweit das Fordern oder Annehmen betroffen ist. Aber auch zwischen der „Annahme des Angebots oder Versprechens“ gemäß Übereinkommen und dem „Sich Versprechen lassen“ der §§ 304 und 305 StGB besteht materiell kein Unterschied: In beiden Fällen geht es um die Annahme der Unrechtsvereinbarung durch den Bestochenen, wobei für die Erfüllung des Tatbestandes weder erforderlich ist, dass der Vorteil tatsächlich gewährt wird, noch dass der Amtsträger die gewünschte Handlung wirklich vornimmt.

Durch die Neufassung des Straftatbestands der Vorteilsannahme (§ 306 StGB idF des KorrStRÄG 2012, BGBl. I Nr. 61/2012) wurde der Empfehlung ii des Evaluierungsberichts Österreichs zur Dritten Evaluierungsrunde von GRECO nachgekommen (Greco Eval III Rep (2011) 3E (PE), Thema I), daher lässt sich auch bezüglich Artikel 3 des Übereinkommens somit feststellen, dass das österreichische Recht den Anforderungen der Konvention entspricht.

Zu Art. 4 (Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften)

Artikel 4 des Übereinkommens verlangt, dass aktive und passive Bestechung im Sinne der beiden vorangehenden Konventionsbestimmungen auch dann kriminalisiert werden, wenn Mitglieder inländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften Tatobjekt bzw. Täter sind. Gemeint sind in erster Linie Abgeordnete, und zwar nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler bzw. lokaler Ebene. Daneben sind alle weiteren gewählten oder ernannten Mitglieder von Behörden zu erfassen, welche legislative oder administrative Funktionen ausüben (vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention, N. 45).

Durch die Neufassung der Definition des Amtsträgers in § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d StGB idF KorrStRÄG 2012 - insbesondere der Streichung des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. a StGB idF KorrStRÄG 2009, BGBl. I Nr. 98/2009, und der entsprechenden Anpassung der Straftatbestände für aktive und passive Bestechung (§§ 304, 305, 307 und 307a StGB) wird die Strafbarkeit der aktiven und passiven Bestechung inländischer Abgeordneter in vollem Umfang wie bei allen anderen Amtsträgern gewährleistet.

Die strafrechtlichen Bestimmungen zur aktiven und passiven Bestechung von inländischen Abgeordneten sind in den §§ 304, 305, 307 und 307a StGB erfasst. Gem. § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b StGB idF KorrStRÄG 2012 gelten inländische Abgeordnete als Amtsträger, weil diese für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde Aufgaben der Gesetzgebung wahrnehmen. Daher sind sie als solche Tatsubjekt der §§ 304, 305, 307 und 307a StGB, weshalb zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen auf die Ausführungen zu Artikel 2 und 3 verwiesen werden kann.

Mit der Neufassung der Definition der Amtsträger und Ausweitung der Strafbarkeit der aktiven und passiven Bestechung von inländischen Abgeordneten (§§ 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d, 304, 305, 307 und 307a StGB) durch das KorrStRÄG 2012, BGBl. I Nr. 61/2012 wurde der Empfehlung iv des Evaluierungsberichts Österreichs zur Dritten Evaluierungsrunde von GRECO nachgekommen (Greco Eval III Rep (2011) 3E (PE), Thema I), weshalb sich auch bezüglich Artikel 4 des Übereinkommens feststellen lässt, dass das österreichische Recht den Anforderungen der Konvention entspricht.

Zu Art. 5 ( Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger)

Ausgehend vom Grundgedanken, dass Bestechung als schwere Straftat nicht nur vom Opferstaat, sondern von allen Vertragsstaaten verfolgt werden soll, dehnt Artikel 5 die aktive und passive Amtsträgerbestechung gemäß den Artikeln 2 und 3 auf Sachverhalte aus, in denen der Bestochene Amtsträger eines beliebigen anderen Staates ist.

Im Vergleich zum Straftatbestand der Bestechung ausländischer Amtsträger nach Artikel 1 des auch von Österreich ratifizierten OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl. III Nr. 176/1999) geht die vorliegende Konvention in zweierlei Hinsicht weiter: Zum einen erfasst sie auch die passive Bestechung ausländischer Amtsträger, zum anderen beschränkt sie sich nicht auf den internationalen Geschäftsverkehr.

Abgesehen von der Umschreibung der bestochenen Personen (Amtsträger eines anderen Staates) sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von Artikel 5 mit denjenigen von Artikel 2 (Bestechung inländischer Amtsträger) bzw. Artikel 3 (Bestechlichkeit inländischer Amtsträger) identisch.

Die aktive Bestechung von ausländischen Beamten steht im österreichischen Recht seit 1999 unter Strafe (vgl. § 307 Abs. 1 Z 6 StGB aF, BGBl. I Nr. 153/1998). Da ausländische Amtsträger vom Amtsträgerbegriff nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b StGB („jeder der, für einen anderen Staat Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt“) erfasst sind, gelten die §§ 304, 305, 307 und 307a StGB auch für ausländische Amtsträger, weshalb auch insoweit auf die Ausführungen zu den Artikeln 2 und 3 verwiesen werden kann.

Das österreichische Recht erfüllt somit die Anforderungen der Konvention. vollinhaltlich.

Zu Art. 6 (Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern ausländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften)

Diese Konventionsbestimmung dehnt (wie schon Artikel 4 des Übereinkommens im Bereich der Inlandsbestechung) die aktive und passive Bestechung von ausländischen Amtsträgern gemäß Artikel 5 auf Mitglieder ausländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften eines ausländischen Staates aus. Da diese Gruppe von Personen vom Amtsträgerbegriff nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b StGB erfasst ist, wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 2 und 3 verwiesen; die Vorgaben der Konvention werden daher lückenlos abgedeckt.

Zu Art. 7 und 8 (Bestechung im privaten Sektor)

Artikel 7 verlangt Strafbarkeit für das vorsätzliche, unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils im Rahmen einer Geschäftstätigkeit an eine Person, die ein Unternehmen im privaten Sektor leitet oder für ein solches tätig ist, für diese selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Artikel 8 behandelt seinerseits spiegelbildlich die passive Seite der Straftat, nämlich das Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils sowie die Annahme des Angebots oder des Versprechens eines solchen Vorteils.

Die beiden Konventionsbestimmungen dehnen die Strafbarkeit der Bestechung auf den privaten Sektor aus (vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention N. 52). Sie zielen auf den Schutz des Vertrauens und der Loyalität ab, ohne die auch private Geschäftsbeziehungen nicht existieren können. Die Strafbarkeit nähert sich jener der Bestechung von Amtsträgern an, insbesondere bezüglich der Umschreibung der Tathandlung, des Vorteils sowie des subjektiven Tatbestandes.

Andererseits unterscheidet sich die Privatbestechung gemäß der Konvention von der Amtsträgerbestechung in Artikel 2 ff. insbesondere in Bezug auf den auf geschäftliche Tätigkeiten begrenzten Anwendungsbereich, auf die Eigenschaften der bestochenen Person sowie auf die Natur der anvisierten Gegenleistung (Pflichtverletzung; vgl. Erläuternder Bericht der Konvention N. 53, 54 und 55).

Österreich hat die in Artikel 7 und 8 festgelegten Vorgaben neben §§ 153, 153a, 302, 304 bis 308 StGB, die diese zum Teil abdecken, insbesondere durch die mit StRÄG 2008, BGBl. I Nr. 109/2007 eingeführten Straftatbestände der Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte und der Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§§ 168c und 168d StGB) unter Strafe gestellt. Mit der Neufassung des Korruptionsstrafrechts durch das KorrStRÄG 2012 wurden diese beiden Straftatbestände in den unter ausdrücklicher Nennung des Begriffs „Korruption“ neu betitelten zweiundzwanzigsten Abschnitt des StGB in § 309 StGB übernommen. Inhaltlich blieben die Tatbestände unverändert. Danach können Tatobjekt bzw. Täter nur Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens sein, wobei als Bedienstete neben weisungsgebundenen Arbeitnehmern auch Organmitglieder juristischer Personen oder Beamte bei Geschäftsbetrieben öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Betracht kommen. Ein Beauftragter ist hingegen berechtigt, für ein Unternehmen geschäftlich zu handeln oder zumindest in der Lage, Einfluss auf betriebliche Entscheidungen zu nehmen. Dritte, die sich nicht in einer besonderen Pflichtbindung zu einem am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen befinden, können nur Bestimmungs- oder Beitragstäter nach §§ 12, 2. und 3. Fall, 309 Abs. 1 StGB idF KorrStRÄG 2012 sein. Da sich Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens, die im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder für einen Dritten einen Vorteil fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, der Geschenkannahme nach § 309 Abs. 1 StGB strafbar machen, sind die in Artikel 8 aufgestellten Vorgaben der Konvention abgedeckt. Spiegelbildlich erfüllt § 309 Abs. 2 StGB die in Artikel 7 des Übereinkommens normierten Anforderungen.

Mit der Neufassung des KorrStRÄG 2012, wurde gleichzeitig neben der Verschiebung der Straftatbestände der §§ 168c und 168d in § 309 StGB das Erfordernis der Privatanklage für Delikte nach §§ 168 Abs. 1 und 168d StGB abgeschafft, sodass auch dadurch der Empfehlung v des Evaluierungsberichts Österreichs zur Dritten Evaluierungsrunde von GRECO nachgekommen wurde (Greco Eval III Rep (2011) 3E (PE), Thema I).

Zu Art. 9 bis 11 (Bestechung und Bestechlichkeit internationaler Beamter, von Mitgliedern sowie von Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe)

Die Artikel 9 bis 11 erstrecken die Pflicht zur Kriminalisierung der aktiven und passiven Bestechung gemäß den Artikeln 2 und 3 auf verschiedene Kategorien von Amtsträgern internationaler Organisationen (Artikel 9 und 10) bzw. internationaler Gerichtshöfe (Artikel 11).

Tatobjekte bzw. Täter nach Artikel 9 sind einerseits Personen, die im Sinne des Personalstatuts der betreffenden Organisation Beamte oder Vertragsbedienstete einer internationalen oder supranationalen Organisation sind, der die Vertragspartei angehört oder andererseits Personen, gleichviel ob entsandt oder nicht, die bei einer solchen Organisation Aufgaben wahrnehmen, die denjenigen der genannten Beamten oder Bediensteten vergleichbar sind. Tatobjekte bzw. Täter nach Artikel 9 sind somit einerseits Beamte und andere im Sinne der Personalsatzungen der Organisation vertraglich gebundene Angestellte und andererseits weitere Personen, welche entsprechende Funktionen für die Organisation ausüben. Die zweite Kategorie bezieht sich primär auf Personen, welche von Mitgliedstaaten der Organisation entsandt sind und letzterer für deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden. Zu erfassen sind mithin – als formelle Amtsträger - Bedienstete der Organisation und – als materielle Amtsträger – weitere Personen, die amtliche Funktionen für die Organisation ausüben.

Dem entspricht das österreichische Strafrecht, welches sowohl institutionelle wie auch funktionale Beamte abdeckt. Der Begriff der internationalen oder supranationalen öffentlichen Organisation gemäß dem Übereinkommen ist insofern enger als der Begriff der internationalen Organisation in § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b StGB (sowie in der OECD-Konvention), als er auf Organisationen beschränkt bleibt, denen der Vertragsstaat als Mitglied angehört. Im Übrigen besteht Übereinstimmung; sowohl nach dem Übereinkommen wie auch nach österreichischem Korruptionsstrafrecht sind nur Amtsträger Organisationen erfasst; außer Betracht bleiben demgegenüber Funktionäre von nicht- gouvernementalen Organisationen, sogenannten NGO’s (vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention N. 61).

Gemäß Artikel 10 müssen die Bestechungsstrafnormen auch auf Mitglieder parlamentarischer Versammlungen der genannten internationalen oder supranationalen Organisationen Anwendung finden. Ein Beispiel bildet die parlamentarische Versammlung des Europarates. Diese in Artikel 10 genannten Personen werden durch den Amtsträgerbegriff des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b StGB abgedeckt, der all jene erfasst, die für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnehmen.

Schließlich müssen die Vertragsstaaten gemäß Artikel 11 auch in der Lage sein, aktive und passive Bestechung von Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe, deren Zuständigkeit der Vertragsstaat anerkennt, zu bestrafen. Zu denken ist namentlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den internationalen Strafgerichtshof und an die ad hoc-Tribunale der UNO zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts. Durch die Definition des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b StGB wird diesem Erfordernis Genüge getan: Personen mit richterlichen Funktionen sind ebenso wie beispielsweise Ankläger der UN-Tribunale, Gerichtsschreiber oder Kanzleipersonal vom strafrechtlichen Amtsträgerbegriff abgedeckt. Auch lassen sich die genannten Gerichtshöfe ohne weiteres als Unterorganisationen der UNO bzw. des Europarates unter dem Begriff der internationalen Organisation dieser Bestimmung subsumieren.

Alle übrigen Tatbestandsmerkmale der Artikel 9 bis 11 entsprechen der aktiven und passiven Amtsträgerbestechung der vorangehenden Konventionsbestimmungen. Damit kann auch bezüglich der Konventionskonformität des österreichischen Strafrechts auf bereits getätigte Ausführungen verwiesen werden.

Zu Art. 12 ( Missbräuchliche Einflussnahme)

Artikel 12 der Konvention schreibt die Kriminalisierung der vorsätzlichen aktiven und passiven missbräuchlichen Einflussnahme vor. Demnach ist auf der aktiven Seite das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines unbilligen Vorteils als Gegenleistung für denjenigen zu bestrafen, der behauptet oder bestätigt, dass er (missbräuchlichen) Einfluss auf die Entscheidungsfindung einer der in den Artikeln 2, 4 bis 6 und 9 bis 11 bezeichneten Personen nehmen kann (der englische Konventionstext spricht von improper influence, während im französischen Text eine entsprechende Qualifikation fehlt). Auf der passiven Seite ist das Fordern oder Annehmen eines solchen Vorteils bzw. die Annahme des Angebots oder Versprechens als Gegenleistung für eine solche Einflussnahme zu erfassen. Die Strafbarkeit nach Artikel 12 besteht unabhängig davon, ob die Einflussnahme erfolgt ist oder nicht oder die mutmaßliche Einflussnahme zu einem Ergebnis führte oder nicht. Die Straftat geht somit von einer Dreiparteienbeziehung aus, in welcher eine Person, die tatsächlich oder mutmaßlich Einfluss auf einen Amtsträger ausüben kann, von einem Dritten einen Vorteil erhalten soll, damit die Einflussnahme auf den Amtsträger erfolge.

Gemäß dem Erläuternden Bericht zum Übereinkommen soll mit der Strafbarkeit missbräuchlicher Einflussnahme das Umfeld des Amtsträgers oder die politische Partei, der er angehört, einbezogen und das Verhalten von Personen sanktioniert werden, die aus ihrer machtnahen Stellung Vorteile erlangen wollen und so zur Bildung eines Korruptionsklimas beitragen. Die Bestimmung grenzt sich von legalen Formen des sogenannten Lobbying ab: Bei der missbräuchlichen Einflussnahme muss seitens der Person, die Einfluss nehmen soll, eine Korruptionsabsicht bestehen. Die Person hat sodann nur die Stellung eines Außenstehenden und kann selber keine Entscheidungen treffen. Hingegen missbraucht sie ihren tatsächlichen oder mutmaßlichen Einfluss auf andere Personen, wobei es – wie bereits ausgeführt - keine Rolle spielt, ob die Einflussnahme tatsächlich erfolgt oder zum beabsichtigten Ergebnis führt. Das geschützte Rechtsgut ist dasselbe wie bei der eigentlichen Korruption, nämlich die Transparenz und die Unparteilichkeit in den Entscheidungsprozessen der öffentlichen Verwaltungen (s. Erläuternder Bericht zur Konvention N. 64).

Auch der Straftatbestand der verbotenen Intervention nach § 308 StGB wurde mit dem KorrStRÄG 2012 novelliert. Danach macht sich der verbotenen Intervention nach § 308 Abs. 1 StGB strafbar, wer dafür, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters nimmt, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Durch die Klarstellung des KorrStRÄG 2012 in § 308 Abs. 2 StGB ist nunmehr auch ausdrücklich die Strafbarkeit für das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an den Intervenienten vorgesehen.

Darüber hinaus ist für die Strafbarkeit nach § 308 StGB idF KorrStRÄG 2012 klargestellt, dass es keinesfalls darauf ankommt, ob die Einflussnahme tatsächlich erfolgte, womit die in Artikel 12 des Übereinkommens umschriebenen Tathandlungen nach österreichischem Recht zur Gänze kriminalisiert sind.

Mit der Neufassung des § 308 StGB durch das KorrStRÄG 2012 wurde auch der Empfehlung vii des Evaluierungsberichts Österreichs zur Dritten Evaluierungsrunde von GRECO nachgekommen (Greco Eval III Rep (2011) 3E (PE), Thema I).

Zu Art. 13 ( Geldwäscherei bei Erträgen aus Korruptionsdelikten)

Artikel 13 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung der Geldwäscherei nach Maßgabe von Artikel 6 des Übereinkommens Nr. 141 des Europarates (SR 0.311.53), sofern es sich bei der Vortat um ein Delikt gemäß Artikel 2 bis 12 des Übereinkommens handelt, zu dem kein Vorbehalt und keine Erklärung angebracht wurde. Nicht als Vortaten einbezogen werden müssen diese Delikte insoweit, als sie der Vertragsstaat nicht als schwere Delikte im Sinne seiner Geldwäschereigesetzgebung betrachtet.

Gemäß dem Erläuternden Bericht rechtfertigt die enge Verbindung zwischen Korruption und Geldwäscherei, dass diese Konvention auch die Geldwäscherei zur Straftat erhebt. Das Übereinkommen stellt den Grundsatz auf, dass die Vertragsparteien die Bestechungsdelikte im Sinne der Artikel 2 bis 12 als Vortaten im Rahmen der Geldwäschereigesetzgebung zu betrachten haben. Der Rückverweis auf die innerstaatliche Geldwäschereigesetzgebung führt allerdings dazu, dass die Vertragsstaaten faktisch frei bestimmen können, welche Bestechungsdelikte sie als Vortaten ausgestalten wollen.

Durch den am 1.10.1993 in Kraft getretenen § 165 StGB wurde die Geldwäscherei erstmals in Österreich unter Strafe gestellt (BGBl Nr. 1993/527). In der geltenden Fassung dieser Bestimmung werden u.a. die Vergehen der Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte nach § 168c StGB, die Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten nach § 168d StGB, die Bestechlichkeit nach § 304 StGB, die Vorteilsannahme nach § 305 StGB, die Bestechung nach § 307 StGB, die Vorteilszuwendung nach § 307a sowie die verbotene Intervention nach § 308 StGB ausdrücklich als Vortaten zur Geldwäscherei angeführt, wodurch vollumfänglich den Vorgaben von Artikel 13 des Übereinkommens entsprochen wird.

Zu Art. 14 (Zuwiderhandlungen gegen Buchführungsvorschriften)

Artikel 14 sieht die Sanktionierung von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Buchführung zwecks Begehung oder Verschleierung von Bestechungshandlungen vor, durch das Erstellen oder Verwenden einer Rechnung oder anderer Buchführungsunterlagen mit falschen oder unvollständigen Angaben (lit. a) oder durch das rechtswidrige Unterlassen der Verbuchung einer Zahlung (lit. b).

Gemäß dem Erläuternden Bericht zum Übereinkommen können die Buchführungsdelikte entweder Vorbereitungshandlungen zu Bestechungsdelikten oder Handlungen zu deren Verschleierung darstellen. Artikel 14 sieht diese beiden Anknüpfungspunkte vor und deckt alle im Übereinkommen festgelegten Bestechungsdelikte ab (vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention, N. 71). Die Tat kann sich auf zwei verschiedene Arten konkretisieren, einerseits in einer Handlung, die im Erstellen oder Benutzen von Rechnungen oder von anderen Buchführungsunterlagen besteht, die falsche Angaben enthalten. Dieses Verhalten bezweckt, eine Person zu täuschen, um ein Bestechungsdelikt zu verbergen. Andererseits kann das anvisierte Verhalten auch in einer rechtswidrigen Unterlassung bestehen, wenn die beteiligten Personen der gesetzlichen Pflicht zur Verbuchung von Zahlungen unterliegen.

Aus zivilrechtlicher Sicht stellt sich die Situation wie folgt dar:

Es gibt keine für alle buchführungspflichtigen UnternehmerInnen (§ 189 UGB) geltenden zivilrechtlichen Sanktionen für die Zuwiderhandlung gegen Buchführungsvorschriften (wie sie die in Artikel 14 genannten darstellen).

Bei Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme der nicht aufsichtsratspflichtigen kleinen GmbH) unterliegt der Jahresabschluss der Prüfpflicht durch den Abschlussprüfer/die Abschlussprüferin (§ 268 Abs. 1 UGB). Diese/r hat gegebenenfalls den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen (vgl. § 274 UGB). In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (§ 274 Abs. 1 Z 3 lit. a UGB) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 269 UGB durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der geprüfte Jahres- oder Konzernabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich scheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden. Sind Einwendungen zu erheben, so hat die Abschlussprüferin ihre Erklärung nach § 274 Abs. 2 erster Satz UGB einzuschränken (§ 274 Abs. 1 Z 3 lit. b UGB) oder (im Falle von Manipulationen, wie den in Artikel 14 genannten) den Bestätigungsvermerk zu versagen (§ 274 Abs. 1 Z 3 lit. c UGB). Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der von der Abschlussprüferin vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein im Wesentlichen getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn die Abschlussprüferin nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (§ 274 Abs. 1 Z 3 lit. d UGB).

Darüber hinaus können bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen, zugunsten der Geschädigten Schadenersatzpflichten der zur Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses berufenen Organe sowie des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin entstehen.

Für offenlegungspflichtige Kapitalgesellschaften gibt es auch Strafbestimmungen (§ 255 AktG, § 122 GmbHG, § 89 GenG).

Buchführungspflichtige Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 189 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 UGB) zwar einen Jahresabschluss aufstellen, diesen jedoch nicht offenlegen. Die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht dient ausschließlich der Selbstinformation. Es gibt daher keinerlei gesellschaftsrechtliche Sanktionen.

Für (weitere) Sanktionen bei bloßer Zuwiderhandlung gegen Buchführungsvorschriften wären primär die Steuergesetze bzw. Verwaltungsvorschriften (z. B. Finanz- und/oder Verwaltungsstraftatbestände) und nicht das Unternehmens- oder Gesellschaftsrecht, sedes materiae.

Darüber hinaus werden die Buchhaltung und ihre Bestandteile – auch außerhalb einer gesetzlichen Buchführungspflicht durch Artikel 223 StGB (Urkundenfälschung) vor Falschverbuchung und Unterlassung einzelner Buchungen geschützt.

Werden Buchführungsunterlagen zur Täuschung eingesetzt, können zudem Straftaten gegen das Vermögen in Betracht kommen. So könnten insbesondere §§ 133, 153 und 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB in diesem Zusammenhang heranzuziehen sein.

Schließlich kann die Benützung einer gefälschten Rechnung zur Verheimlichung einer durch einen Dritten begangenen Straftat auch unter § 299 StGB (Begünstigung) fallen oder einen Beitrag zur Bestechung darstellen.

Aufgrund der bereits bestehenden zivil- und strafrechtlichen Möglichkeiten sind daher zur Umsetzung der Konvention keine weiteren Schritte nicht erforderlich.

Zu Art. 15 (Teilnahmehandlungen)

Artikel 15 besagt, dass jede Form der vorsätzlichen Beitragstäterschaft an einer durch das Übereinkommen begründeten Straftat unter Strafe zu stellen ist. § 12 StGB sieht die Strafbarkeit der Beitragstäterschaft vor. Artikel 15 ist somit vollinhaltlich erfüllt.

Zu Art. 16 (Immunität)

Artikel 16 präzisiert, dass das vorliegende Übereinkommen die einschlägigen Bestimmungen von Verträgen, Protokollen oder Satzungen sowie der entsprechenden Durchführungsvorschriften über die Aufhebung der Immunität nicht berührt.

Diese Bestimmung betrifft in erster Linie das Personal internationaler oder supranationaler öffentlicher Organisationen, die Mitglieder internationaler parlamentarischer Versammlungen sowie die Richter und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe. Diese Personenkategorien genießen denn auch regelmäßig Privilegien und Immunitäten, so namentlich auch strafrechtliche Immunität, welche sich auf die Satzungen der betreffenden internationalen Organisation, auf einschlägige multilaterale Abkommen oder auf Abkommen zwischen dem Sitzstaat und der Organisation stützen. Aufhebung der Immunität ist Voraussetzung zur Eröffnung eines landesrechtlichen Strafverfahrens, entsprechend den auf die jeweiligen obgenannten Personenkategorien anwendbaren besonderen Regeln.

Praktisch bedeutsam ist die Frage der Immunität für Amtsträger internationaler Organisationen mit Sitz in Österreich, wie beispielsweise für die Organisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien oder für die OPEC. Die Rechtsstellung dieser Organisationen und ihres Personals in Österreich wird durch entsprechende Sitzabkommen bestimmt. Spitzenfunktionäre solcher Organisationen genießen strafrechtliche Immunität sowohl für amtliche wie auch für private Handlungen. Für die restlichen Amtsträger beschränkt sich die Immunität auf in amtlicher Eigenschaft begangene Delikte. Die Immunität für amtliche Handlungen bleibt auch nach Wegfall der Amtsträgereigenschaft bestehen. Es obliegt der betroffenen Organisation, ihre zuständige Stelle zu bestimmen, die über die Aufhebung der Immunität ihrer Amtsträger befindet. In der Regel handelt es sich dabei um den Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin oder um den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin der betreffenden Organisation.

Zu Art. 17 ( Gerichtsbarkeit)

Artikel 17 sieht vor, dass jede Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit bezüglich der Straftaten gemäß den Artikeln 2 bis 14 begründet, wenn die Tat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird (lit. a), wenn der Täter Staatsangehöriger, Amtsträger oder Mitglied einer inländischen öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft der betreffenden Vertragspartei ist (lit. b) oder schließlich, wenn an der Straftat ein Amtsträger oder ein Mitglied einer inländischen öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft der betreffenden Vertragspartei oder einer in den Artikeln 9 bis 11 genannte Person, die zugleich Staatsangehörige dieser Vertragspartei ist, beteiligt ist (lit. c).

Abs. 1 lit. a des Artikel 17 verankert das Territorialitätsprinzip, wobei eine weite Auslegung angestrebt wird, nach welcher es für die Begründung der inländischen Zuständigkeit ausreichen soll, dass ein bloßer Teil der Straftat (z. B. die Übergabe der Bestechungssumme) auf dem Hoheitsgebiet des Staates begangen wird (s. Erläuternder Bericht zur Konvention, N. 79).

In diesem Sinne wird durch § 62 StGB die Begehung einer Straftat im österreichischen Hoheitsgebiet der österreichischen Gerichtsbarkeit unterstellt, wobei nach § 67 Abs. 2 StGB der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort begangen hat, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Demnach ist es zur Begründung der inländischen Zuständigkeit nicht erforderlich, dass die gesamte Straftat auf österreichischem Hoheitsgebiet gesetzt wurde.

Abs. 1 lit. b des Artikel 17 legt das aktive Personalitätsprinzip fest: Nach der Konvention ist die inländische Zuständigkeit auch dann gegeben, wenn die Amtsträger oder die Mitglieder einer inländischen öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft eine derartige Straftat begehen, selbst wenn sie nicht gleichzeitig Staatsangehörige dieses Landes sind (s. Erläuternder Bericht zur Konvention, N. 80).

Hier gilt grundsätzlich, dass Österreich zwar keine allgemeine Zuständigkeit für Straftaten österreichischer Staatsbürger kennt, jedoch Österreicher allgemein u.a. für Taten, die sie als österreichische Amtsträger begehen (§ 64 Abs. 1 Z 2 StGB), in jedem Fall der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Daher sind die in Artikel 17 Z 1 lit. b angeführten Personengruppen sind erfasst.

Abs. 1 lit. c des Artikels 17 spiegelt das Prinzip der Wahrung der nationalen Interessen und das Personalitätsprinzip wider, indem die inländische Zuständigkeit mit dem Status der Person begründet wird, die sich hat bestechen lassen. Dabei handelt es sich entweder um einen Amtsträger oder um ein Mitglied einer inländischen öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft der Vertragspartei (und nicht notwendigerweise um einen Staatsangehörigen), oder aber es handelt sich um einen Staatsangehörigen, der gleichzeitig internationaler Bediensteter, Mitglied einer internationalen parlamentarischen Versammlung oder Richter oder Bediensteter eines internationalen Gerichtshofes ist (s. Erläuternder Bericht zur Konvention N. 81).

Darüber hinaus sieht § 64 Abs. 1 Z 2a lit. b StGB, welcher mit KorrStRÄG 2012 eingeführt wurde, vor, dass inländische Gerichtsbarkeit auch in Fällen von strafbaren Handlungen nach den §§ 302 bis 309 StGB unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts begründet ist, wenn die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers iSd § 74 Abs. 1 Z 4a StGB begangen wurde. Mit dieser Klarstellung entspricht das österreichische Recht den Vorgaben des Artikels 17 des Übereinkommens zur Gänze.

Mit der Neufassung des § 64 Abs. 1 Z 2a StGB durch das KorrStRÄG 2012 wurde auch der Empfehlung x des Evaluierungsberichts Österreichs zur dritten Evaluierungsrunde von GRECO nachgekommen (Greco Eval III Rep (2011) 3E (PE), Thema I).

Zu Art. 18 (Verantwortlichkeit juristischer Personen)

Die Verpflichtungen betreffend die Verantwortlichkeit juristischer Personen entsprechen inhaltlich weitgehend den in zahlreichen internationalen Rechtsakten und insbesondere in Rahmenbeschlüssen der EU vorgesehenen Bestimmungen.

Die Umsetzung in Österreich erfolgt durch das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, das am 1.1.2006 in Kraft getreten ist; Österreich hat sich mit dem VbVG für ein strafrechtliches Modell entschieden.

Die beiden unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Verantwortlichkeit (Abs. 1 und 2) finden sich im österreichischen Recht in der Unterscheidung zwischen der Verantwortlichkeit von Verbänden für Taten von Entscheidungsträgern (§ 3 Abs. 2 VbVG) und jener für Taten von Mitarbeitern (§ 3 Abs. 3 VbVG) wieder.

Das in Abs. 3 enthaltene Gebot, die Verantwortlichkeit juristischer Personen neben die Strafbarkeit von natürlichen Personen treten zu lassen, ist in § 3 Abs. 4 VbVG umgesetzt.

Zu Art. 19 (Sanktionen und Maßnahmen)

Artikel 19 legt jeder Vertragspartei die Pflicht auf, hinsichtlich der im Übereinkommen festgelegten Straftaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen, unter Einschluss von freiheitsbeschränkenden Sanktionen für natürliche Personen, die die Auslieferung ermöglichen Abs. 1), sowie von Geldstrafen für juristische Personen (Abs. 2). Des Weiteren ist die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen vorzusehen, die aus Straftaten gemäß dem Übereinkommen stammen (Abs. 3).

Gemäß §§ 304 Abs. 1 und 307 Abs. 1 StGB unterstehen sowohl die passive als auch die aktive Bestechung für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einer Strafdrohung von 3 Jahren Freiheitsstrafe. Für schwere Fälle von Bestechung ist bei einem Wert des Vorteils, der 3.000 Euro übersteigt eine Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und bei einem 50.000 Euro übersteigenden Wert eine Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen (§§ 304 Abs. 2 und 307 Abs. 2 StGB). Für die passive und aktive Bestechung für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts sehen die §§ 305 Abs. 1 und 307a Abs. 1 StGB jeweils eine Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Sofern die Straftat in Bezug auf einen Vorteil, der einen Wert von 3.000 Euro übersteigt begangen wurde, ist eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und bei einem 50.000 Euro übersteigenden Wert von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen (§§ 305 Abs. 3 und 307a Abs. 2 StGB). Die verbotene Intervention gemäß § 308 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht, wobei auch hier der Betrag des Vorteils (3.000 Euro übersteigend Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und bei 50.000 Euro übersteigend von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) qualifizierend auf die Strafdrohung wirkt.

Im Bereich der Privatkorruption sehen §§ 168c und 168d StGB in der geltenden Fassung maximale Freiheitsstrafen von 2 Jahren vor. Die Strafdrohungen im Bereich der Privatkorruption werden mit dem KorrStRÄG 2012 und der Zusammenfassung der Strafbestimmungen in einem neuen § 309 StGB in qualifizierten Fällen entsprechend dem Wert des Vorteils (Vorteils 3.000 Euro übersteigend Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre bzw. 50.000 Euro übersteigend Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) angehoben.

Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich somit durchgehend um Auslieferungsdelikte, zumal nach § 11 ARHG (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979 idgF) eine Auslieferung zur Verfolgung wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig ist, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer und nach österreichischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind.

Die in Abs. 2 enthaltene Verpflichtung, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für juristische Personen vorzusehen, wird mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) umgesetzt; dieses ermöglicht Geldbußen nach einem Tagessatzsystem (§§ 4 f VbVG). Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach der Ertragslage des Verbandes und ist mit 10 000 Euro begrenzt; die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Freiheitsstrafdrohung des betreffenden Delikts.

Betreffend der Einziehung nach Abs. 3 liefern die §§ 19a (Konfiskation), 20 (Verfall), 20b (Erweiterter Verfall) und 26 (Einziehung) StGB das erforderliche Instrumentarium.

Damit sind die in Artikel 19 statuierten Vorgaben des Übereinkommens vollinhaltlich erfüllt.

Zu Art. 20 (Spezialisierte Behörden)

Artikel 20 verpflichtet die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Spezialisierung von Personen oder Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung zu treffen. Diesen Einrichtungen beziehungsweise diesen Personen ist in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung der betreffenden Vertragspartei die nötige Unabhängigkeit zu gewähren, damit sie ihre Aufgaben wirksam und frei von jedem unzulässigen Druck wahrnehmen können. Das Personal dieser Einrichtungen soll u.a. über eine, der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene Ausbildung verfügen und mit den erforderlichen finanziellen Ressourcen ausgestattet sein.

Das seit Jänner 2001 beim Bundesministerium für Inneres als Abteilung eingerichtete Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) wurde mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BGBl I Nr. 72/2009) mit 1. Jänner 2010 in dieses übergeführt.

Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ist eine Einrichtung des Bundesministeriums für Inneres. Um die realpolitisch größtmögliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, ist es de lege organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit angesiedelt.

Das BAK ist bundesweit für die Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, die enge Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKSTA) sowie für die Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Anti-Korruptionseinrichtungen zuständig.

Einer nachhaltigen Spezialisierung wird nach Maßgabe der strukturellen, finanziellen und personellen Möglichkeiten, insbesondere durch Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, Rechnung getragen.

Am 30. November 2010 hat der Nationalrat das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp), beschlossen, mit welchem unter anderem mit 1. September 2011 am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ (WKStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft eingerichtet wurde.

Ihr ist die wirksame bundesweite Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten übertragen.

In sachlicher Hinsicht ist der WKStA neben verschiedenen schweren und schwersten Wirtschaftsdelikten eine umfassende Zuständigkeit für über den Bagatellbereich hinausgehende Korruptionsdelikte zugewiesen, die in einem taxativen Deliktskatalog festgelegt ist. Dieser umfasst gemäß § 20a Abs. 1 Z 5 StPO idF des KorrStrÄG 2012, BGBl. I Nr. 61/2012, welches mit 1. Jänner 2013 in Kraft tritt, die wesentlichsten Korruptionsdelikte wie Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, Bestechlichkeit (§ 304 StGB), Vorteilsannahme (§ 305 StGB), Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB), Bestechung (§ 307 StGB), Vorteilszuwendung (§ 307a StGB), Vorteilzuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB), Verbotene Intervention (§ 308 StGB) und Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB).

§ 20a Abs. 1 Z 8 und 9 StPO übertragen der WKStA auch die Zuständigkeit zur Verfolgung von Geldwäscherei gemäß § 165 StGB, soweit die Vermögensbestandteile aus in ihre Zuständigkeit fallenden Verbrechen oder Vergehen stammen, sowie zur Verfolgung von kriminellen Vereinigungen oder kriminellen Organisationen gemäß §§ 278 und 278a StGB, soweit die Vereinigung oder Organisation auf Begehung der aufgelisteten Verbrechen oder Vergehen ausgerichtet ist.

Die WKStA kann darüber hinaus gemäß § 20b Abs. 1 und 3 StPO auch Verfahren wegen Amtsmißbrauch (§ 302 StGB) und anderer Amtsdelikte (§ 304 bis 308 StGB mit einem 3 000 Euro nicht übersteigenden Wert des Vorteils) an sich ziehen (sogenannte „Opt-in-Möglichkeit), wenn wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonders öffentliches Interesse besteht. Gleiches gilt für nicht vom Deliktskatalog oder den Wertgrenzen umfassten Wirtschaftsstrafsachen, soweit zur wirksamen und zügigen Führung des Verfahrens besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren erforderlich scheinen.

Die WKStA ist überdies zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und EUROJUST, soweit Verfahren wegen in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten betroffen sind.

Die personelle Ausstattung der WKStA hat schon von Gesetzes wegen (§ 2a Abs. 2 StAG) auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen, sodass das Vorhandensein spezieller Kenntnisse und praktischer Erfahrungen als ein allgemeines Anforderungsprofil für das Personal der WKStA auf Ebene der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wie aber auch im Hinblick auf Vertrauenswürdigkeit und sachliche Kompetenz auf Ebene der sonstigen MitarbeiterInnen und Kanzleikräfte vorausgesetzt wird. Weiters ist die WKStA mit zumindest fünf Experten aus dem Finanz- oder Wirtschaftsbereich auszustatten.

Im Übrigen sind die allgemeinen dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen auf die WKStA anzuwenden, wobei die seit 1.1.2008 geltenden Bestimmungen über das staatsanwaltschaftliche Berichts- und Weisungswesen, insbesondere das Erfordernis, dass jede Weisung letztlich in schriftlicher Form dem Strafakt anzuschließen ist und somit der Akteneinsicht unterliegt, die Möglichkeit einer unbeeinflussten Verfolgung von Straftätern gerade auch auf diesem Gebiet der Kriminalität fördern.

In Anbetracht der Einrichtung der WKStA führt das Bundesministerium für Justiz spezielle Seminare für die mit diesen Agenden betrauten RichterInnen und StaatsanwältInnen durch. Der Kampf gegen Korruption war auch Gegenstand einer im Februar 2007 stattgefundenen Konferenz für StrafrichterInnen und StaatsanwältInnen. Im Übrigen ist das Bundesministerium für Justiz stets bemüht die Teilnahme von RichterInnen und StaatsanwältInnen an Trainingsaktivitäten zu diesem Thema zu forcieren. Die Verwaltungsakademie des Bundes bietet fortlaufend verschiede Seminare zum Kampf gegen Korruption an. Diese Seminare sind auch für RichterInnen und StaatsanwältInnen geöffnet.

Darüber hinaus nehmen österreichische RichterInnen und StaatsanwältInnen an zahlreichen internationalen Veranstaltungen teil, die von europäischen Institutionen wie der ERA, OLAF und Eurojust veranstaltet werden. So haben etwa im Jahr 2008 zwei internationale Seminare zu diesem Thema stattgefunden.

Zu Art. 21 (Zusammenarbeit mit und zwischen innerstaatlichen Behörden)

Gemäß Artikel 21 hat jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die Zusammenarbeit von staatlichen Behörden und Amtsträgern mit den Behörden sicherzustellen, die mit der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten betraut sind. Das Ausmaß der Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden ist durch nationales Recht zu determinieren. Der Amtsträger kann seiner Pflicht zur Zusammenarbeit entweder nachkommen, indem er aus eigener Initiative die Behörden unterrichtet, wenn begründeter Verdacht zur Annahme vorliegt, dass eine Straftat begangen worden ist, oder, indem er den Strafverfolgungsbehörden die von diesen verlangten Informationen erteilt.

In Österreich sind diese Vorgaben durch die Anzeigepflicht nach § 78 Strafprozessordnung (StPO, BGBl. I Nr. 631/1975 idgF) sowie über die Pflicht zur wechselseitigen Hilfeleistung nach Artikel 22 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) weitestgehend erfüllt.

Unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 78 StPO sind im Bereich der Sicherheitsverwaltung oder Kriminalpolizei die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen gemäß § 5 BAK-G verpflichtet, das BAK über jeden Verdacht einer, in dessen Zuständigkeit fallenden Straftat (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 BAK-G) unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Des Weiteren ist in § 6 BAK-G die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen geregelt.

Gemäß § 20a Abs. 4 StPO idF des strafrechtlichen Kompetenzpakets, BGBl. I 2010/108, soll eine Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer (Korruptions-)Straftat Kenntnis erlangt, unter Beachtung des Vorrangs der sachlichen Zuständigkeit der WKStA das Verfahren an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption abtreten, wobei jedoch dringende und unaufschiebbare Ermittlungsschritte stets von der zuvorkommenden Staatsanwaltschaft vorzunehmen sind. Jedenfalls soll die Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren übernehmen. Gemäß § 100a Abs. 1 StPO idF des StrÄG 2008, BGBl. I 2007/109, wird auch die Kriminalpolizei verpflichtet, der WKStA von jedem Verdacht einer im § 20a Abs. 1 genannten Straftat einen Anlassbericht (§ 100 Abs. 2 Z 1 StPO nF) zu erstatten, damit auch im Ermittlungsstadium jeder Anschein einer befangenen Amtsausübung vermieden und die WKStA rasch in die Lage versetzt wird, das Erforderliche zu veranlassen.

Gerade durch die bundesweite Zuständigkeit wird die WKStA im Verhältnis zu anderen Staatsanwaltschaften das Institut der Amts- und Rechtshilfe öfter in Anspruch nehmen, sodass auch eine ausdrückliche Verpflichtung aller anderen Staatsanwaltschaften, die WKStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten, in § 100a Abs. 2 StPO angeordnet wird.

Im Übrigen besteht eine generelle Pflicht aller Behörden und öffentlichen Dienststellen, den Verdacht einer ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betreffenden Straftat der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft anzuzeigen (§ 78 Abs. 1 StPO).

Zu Art. 22 (Schutz von Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten, und von Zeugen)

Nach dieser Bestimmung sind die Vertragsparteien verpflichtet, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen für einen wirksamen und angemessenen Schutz von Personen, die Angaben über die von der Konvention erfassten Straftaten machen oder in anderer Weise mit den zuständigen Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, zu treffen.

Gemäß dem erläuternden Bericht zur Konvention (s. Erläuternder Bericht zur Konvention N. 110; http://conventions.coe.int/treaty/en/Reports/Html/173.htm) ist unter dem Informationsgeber eine Person zu verstehen, gegen die Ermittlungen im Gange sind oder die wegen Beteiligung an einem Bestechungsdelikt verurteilt worden ist und die sich bereit erklärt, mit den Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten, nämlich indem sie Informationen über die Taten liefert, an welchen sie beteiligt war und dadurch die Strafverfolgung unterstützt.

Gemäß Artikel 22 lit. a soll aussagewilligen Personen ein Anreiz zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden geboten werden, um so kriminelle Verflechtungen im Bereich von Korruption insgesamt besser aufbrechen zu können. Durch das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp, BGBl. I 2010/108) wurde zusätzlich zu der weiter bestehenden Regelung über die außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden (§ 41a StGB, sogenannte „kleine Kronzeugenregelung“) eine neue Kronzeugenregelung eingeführt. Voraussetzung für die Anwendung des neuen § 209a StPO ist, dass ein Beschuldigter freiwillig sein Wissen über Tatsachen, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind, offenbart und hiedurch einen wesentlichen Beitrag entweder zur Aufklärung einer in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts oder der WKStA fallenden Straftat oder zur Ausforschung eines führenden Mitglieds einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Organisation leistet. Sofern dem keine überwiegenden spezialpräventiven Gründe entgegenstehen und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer Person gerichtet war, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung einer Diversion, also nach Zahlung eines Geldbetrags, Erbringung einer gemeinnützigen Leistung oder Bestimmung einer Probezeit (allenfalls mit Pflichten) von der Verfolgung einer Straftat vorläufig zurücktreten. Die Verfolgung kann wieder aufgenommen werden, wenn die eingegangene Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft nicht eingehalten wird oder wenn die zur Verfügung gestellten Unterlagen falsch waren.

Darüber hinaus können Aktenbestandteile, aus denen persönliche Daten von gefährdeten Zeugen oder anderen solchen Personen ersichtlich sind, von der Akteneinsicht ausgenommen werden (§ 51 StPO) und gefährdeten Zeugen die Nichtbeantwortung bestimmter Fragen über persönliche Daten bis hin zur anonymen Aussage gestattet werden (§ 162 StPO).

Artikel 22 lit. b sieht vor, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Zeugen, die über, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten aussagen, zu treffen.

Aufgrund der Empfehlung des Rates der EU vom 23.11.1995, 95/C 327/04 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität wurde eine entsprechende Umsetzung in innerstaatliches Recht durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Z 5 Sicherheitspolizeigesetz (SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idgF) vorgenommen.

Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz von Menschen, die Auskunft über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind, sowie allenfalls gefährdete Angehörige dieser Menschen.

Zusätzlich wurde im SPG die Bestimmung des § 54a (Legende) geschaffen, wodurch Urkunden hergestellt werden können, die über die Identität eines Menschen täuschen, um letztlich den erforderlichen Schutz für höchst gefährdete Zeugen gewährleisten zu können.

Zu Art. 23 (Maßnahmen zur Erleichterung der Beweisaufnahme und der Einziehung von Erträgen)

Das Strafgesetzbuch sieht in den Bestimmungen der §§ 19a (Konfiskation), 20 (Verfall), 20b (Erweiterter Verfall) und 26 StGB (Einziehung) Maßnahmen vor, um Vermögenswerte bzw. Gegenstände, die durch oder während krimineller Aktivitäten erlangt bzw. hierzu verwendet wurden (Tatwerkzeug), dauerhaft zu entziehen.

Während des Ermittlungsverfahrens kann bei Gefahr im Verzug die Kriminalpolizei, im Übrigen die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung (§ 110 StPO) im Sinne der vorläufigen Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände oder im Sinne des vorläufigen Verbots der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und des vorläufigen Verbots der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte anordnen. Voraussetzung sind jeweils entweder Beweisgründe, die Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder die Sicherung der obgenannten Maßnahmen oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung.

Durch gerichtliche Beschlagnahme (§ 115 StPO) können Sicherstellungsmaßnahmen auch begründet bzw. bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens fortgesetzt werden. Außerdem kann das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, erlassen werden.

Gemäß § 116 StPO kann die Staatsanwaltschaft sowohl zur Aufklärung einer Straftat als auch zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder anderer vermögensrechtlicher Anordnungen bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen und nach Einholung einer gerichtlichen Bewilligung Kredit- oder Finanzinstitute zur umfassenden Auskunftsleistung über Bankkonten und Bankgeschäfte verpflichten.

Im Übrigen sind Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 41 BWG für den Fall, dass sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme ergibt,

           1. dass eine versuchte, bereits erfolgte, laufende oder bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient, oder

           2. dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB (Geldwäscherei) aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren)

           3. dass der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2 zuwidergehandelt hat, oder

           4. dass die versuchte, bereits erfolgte, laufende oder bevorstehende Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht,

verpflichtet, die beim Bundesministerium für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt, BMI-II-BK-3-4-2-FIU) eingerichtete Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.

Zu Art. 24 (Überwachung)

Mit dieser Bestimmung wird der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), der die Vertragsstaaten spätestens durch Ratifizierung dieses Übereinkommens beitreten, das Mandat, die Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten zu überwachen, erteilt. Aufgabe von GRECO ist nach dem Peer-Review-Prinzip zu bewerten, ob die in den Rechtsinstrumenten eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden. GRECO überwacht die Umsetzung des Übereinkommens in den Vertragsparteien im Übereinstimmung mit dem Statuten, welche der Entschließung (98) 7 als Annex beigefügt sind. Ziel von GRECO ist es die die Bekämpfung von Korruption in den Vertragsstaaten zu verstärken.

GRECO wurde mit dem Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption (Entschließung (98) 7 und (99) 5 eingerichtet. Österreich trat GRECO mit dem Beitritt zum Zivilrechtsübereinkommen über Korruption 2006 (BGBl III Nr 155/2006) bei. Entsprechend dieser Bestimmung wurden die österreichischen Strafbestimmungen gegen Korruption im Rahmen der dritten Evaluierungsrunde (Teil I Strafbestimmungen) bereits 2012 von GRECO auch bezüglich ihrer Übereinstimmung mit dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption geprüft.

Zu Art. 25 (Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit)

Abs. 1 statuiert die Verpflichtung der Vertragsparteien zur weitestgehenden Zusammenarbeit in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Straftaten auf der Grundlage der anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünfte und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.

Abs. 2 und 3 stellen klar, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 26–31) für den Fall Anwendung finden, dass eine völkerrechtliche Übereinkunft nach Abs. 1 nicht besteht oder die enthaltenen Regelungen günstiger sind als jene der Übereinkunft.

Artikel 25 normiert die für den Bereich der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen gängige Verpflichtung zur größtmöglichen Kooperation. Des Weiteren wird das Verhältnis zwischen dem vorliegenden Übereinkommen und bereits bestehenden einschlägigen Übereinkommen und Verträgen, welche Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten, festgelegt. Die Zusammenarbeit erfolgt primär gemäß den entsprechenden Bestimmungen in den zwischen den jeweiligen Vertragsparteien geltenden multi- oder bilateralen Instrumenten sowie gemäß deren nationalem Recht (Ziff. 1). Die Artikeln 26 – 31 dieses Übereinkommens gelangen subsidiär erst dann zur Anwendung, wenn zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine internationalen Rechtshilfeinstrumente oder Vereinbarungen abgeschlossen wurden (Ziff. 2). Hier ist u. a. zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegenden Übereinkommen um ein sogenanntes „offenes Übereinkommen“ handelt, dem auch Staaten beitreten können, die nicht Mitglied des Europarates sind. Diese Staaten sind nicht zwangsläufig auch den Übereinkommen des Europarates im Bereich der internationalen Kooperation, wie etwa der Rechtshilfe, beigetreten. Sie würden somit unter Umständen über keine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit verfügen. Im Sinne einer möglichst weitgehenden und effizienten Kooperation normiert Ziffer 3 eine Ausnahme vom Subsidiaritätsprinzip. Auch bei Bestehen entsprechender Instrumente oder Vereinbarungen finden die Artikel 26 – 31 Anwendung, wenn sie für die internationale Zusammenarbeit günstiger sind, indem sie diese beschleunigen, erleichtern oder eine Kooperation erst ermöglichen.

Mit dem Prozess der Europäischen Integration hat die internationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden einen völlig neuen Stellenwert erlangt, der besonders in Kooperationsabkommen – namentlich dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, BGBl. III Nr. 90/1997) und der Europol-Konvention – seinen Ausdruck findet. Diese Zusammenarbeit betrifft zum einen neue Formen des Informationsaustausches und der Zusammenführung von Informationen, zum anderen auch Bereiche der operativen grenzüberschreitenden Polizeiarbeit (insbes. Observation und Nacheile nach dem SDÜ).

Innerstaatlich trifft das Polizeikooperationsgesetz (PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997 idgF) einerseits Regelungen für die informationelle Kooperation der Sicherheitsbehörden mit ausländischen Sicherheitsbehörden und mit Europol und INTERPOL (2. Abschnitt: Amtshilfe) und andererseits für die operative polizeiliche Kooperation (3. Abschnitt: Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet), wobei diese auch die schlichte Duldung des Handelns fremder Organe auf einem Territorium umfasst.

Die informationelle Kooperation umfasst den konventionellen oder automationsunterstützten Verkehr mit Daten. Sie erfolgt in den Bereichen der Sicherheits-, der Kriminal- und der Fremdenpolizei sowie des Passwesens und der Grenzkontrolle. Die operative Kooperation ist hingegen auf die Kernbereiche der Sicherheitsverwaltung, nämlich die Sicherheits- und Kriminalpolizei, eingeschränkt.

Das PolKG gibt lediglich einen Rahmen für die Durchführung der polizeilichen Kooperation vor, wobei die Gründe hierfür je nach Art der Zusammenarbeit verschieden sind:

                         - Die Inanspruchnahme von Amtshilfe und das Einschreiten österreichischer Organe auf fremdem Territorium sind Instrumente zur Erfüllung von materienspezifischen Aufgaben.

                         - Die Leistung von Amtshilfe und das Einschreiten ausländischer Sicherheitsorgane im Inland dienen der Erfüllung von Aufgaben, die sich den ausländischen Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganisationen aus einem völkerrechtlichen Vertragswerk bzw. ausländischen Gesetzen stellen.

Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahren eine Reihe multi- und bilateraler Abkommen zur Polizeikooperation sowie spezifische Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Amtsdelikten einschließlich Korruption geschlossen.

Zur Intensivierung und Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene wurde aufgrund der Mitinitiative Österreichs das informelle Netzwerk „European Partners Against Corruption“ (EPAC) errichtet, dessen Kooperation auch auf operativer Ebene erfolgt und Antikorruptionsbehörden sowie so genannte Police Oversight Einrichtungen der EU- sowie der Europaratsstaaten umfasst. Eine besondere Rolle spielt dabei das EU-Europäische Anti-Korruptions-Netzwerk (EACN), mit dessen Umsetzung EPAC durch den Beschluss des Rates 2008/852/JHA, OJ L 301/38, beauftragt worden war.

Gemäß § 4 Absatz 1 Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) führt das Bundeskriminalamt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.

Um weiters die praktische Umsetzung des IV Kapitels des Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere Art. 25 leg. cit., sieht § 4 Abs. 2 BAK-G (BGBl I Nr. 72/2009) eine Zuständigkeit des Bundesamts für Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe, eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den in § 4 Abs. 1 leg. cit. genannten Fällen vor und ist hierbei auch zentraler Ansprechpartner gegenüber OLAF, INTERPOL, Europol und anderen vergleichbaren internationalen Einrichtungen.

Zu Art. 26 (Rechtshilfe)

Abs. 1 sieht eine weitgehende Verpflichtung der Vertragsparteien zur Rechtshilfeleistung im Zusammenhang mit der Ermittlung und Verfolgung der unter das Übereinkommen fallenden Straftaten vor.

Abs. 2 normiert den Ablehnungsgrund des ordre public.

Nach Abs. 3 darf die Rechtshilfeleistung nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis abgelehnt werden, jedoch kann die ersuchte Vertragspartei verlangen, dass ein Rechtshilfeersuchen, dessen Erledigung die Aufhebung des Bankgeheimnisses erfordert, von einer Justizbehörde des ersuchenden Staates genehmigt wurde.

Zu Art. 27 (Auslieferung)

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden die unter das Übereinkommen fallenden Straftaten, die nicht in einem zwischen Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag als auslieferungsfähige Straftaten angeführt sind, für die Zwecke des Übereinkommens so angesehen, als seien sie darin als solche enthalten. Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien, die betreffenden Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden in der Folge zwischen ihnen abgeschlossenen Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

Nach Abs. 2 kann eine Vertragspartei, die die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrages abhängig macht und ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei erhält, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag abgeschlossen hat, das gegenständliche Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Straftaten heranziehen.

Diese Bestimmung findet auf Österreich als ersuchter Vertragspartei keine Anwendung, weil die Auslieferung nach § 3 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) vom 4.12.1979, BGBl. Nr. 529/1979, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit nicht vom Bestehen eines Auslieferungsvertrags abhängig ist.

Vertragsparteien, die die Auslieferung – wie Österreich – nicht vom Bestehen eines Auslieferungsvertrages abhängig machen, haben die unter das Übereinkommen fallenden Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten anzuerkennen, wobei sich die Auslieferung, einschließlich der Ablehnungsgründe, nach den in den anwendbaren Auslieferungsverträgen oder dem innerstaatlichen Recht enthaltenen Bedingungen richtet (Abs. 3 und 4).

Abs. 5 stellt entsprechend dem Grundsatz „aut dedere aut judicare“ klar, dass eine Vertragspartei, die die Auslieferung wegen einer unter das Übereinkommen fallenden Straftat ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit der verfolgten Person oder aufgrund bestehender eigener Gerichtsbarkeit im Gegenstand ablehnt, den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten hat, sofern mit der ersuchenden Vertragspartei nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

Dieser Bestimmung ist in Österreich in Bezug auf eigene Staatsangehörige durch § 65 Abs. 1 Z 1 StGB Rechnung getragen. Im Falle bestehender österreichischer Gerichtsbarkeit folgt die betreffende Verpflichtung aus dem Legalitätsprinzip.

Zu Art. 28 (Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen)

Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit zur Informationsübermittlung ohne entsprechendes Ersuchen unter bestimmten Voraussetzungen vor. Eine entsprechende Möglichkeit besteht gemäß § 59a des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 idgF.

Zu Art. 29 (Zentrale Behörde)

Nach dieser Regelung haben die Vertragsparteien eine oder erforderlichenfalls mehrere zentrale Behörden zu bezeichnen, welche als Anlaufstelle für die Übermittlung bzw. die Erledigung oder Weiterleitung an die zuständige Behörde zur Erledigung und Beantwortung von Ersuchen dienen soll (Ziff. 1). Die Bezeichnung und Anschrift der Behörde sind dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen (Ziff. 2).

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 109/2007, wurde für den Bereich der Justiz die Rechtsgrundlage für die Errichtung der „Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung“ (KStA) geschaffen. Mit 1. September 2011 wurde die KStA in die nun bestehende neue Behörde „WKSTA“ umgewandelt. Die zentrale Staatsanwaltschaft unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ (WKSTA) ist zur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten, zur Führung von großen und komplexen Verfahren im Bereich der Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das gesamte Bundesgebiet eingerichtet.

Das sicherheitsbehördliche Gegenstück zu dieser Justizbehörde stellt das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) dar. Das Bundesamt ist im Rahmen des Aufgabenkataloges im Hinblick auf die internationale polizeiliche Kooperation die zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF, INTERPOL, Europol sowie anderen vergleichbaren internationalen Einrichtungen (§ 4 BAK-G).

Zu Art. 30 (Unmittelbarer Schriftverkehr)

Abs. 1 normiert den Behördenverkehr zwischen den in Artikel 29 erwähnten Zentralbehörden der Vertragsparteien.

Abs. 2 und 3 stellen klar, dass Rechtshilfeersuchen in dringenden Fällen sowie für den Fall, dass deren Erledigung keine Setzung von Zwangsmaßnahmen erfordert, unmittelbar an die zuständige Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden können. Diesbezüglich besteht allerdings eine Vorbehaltsmöglichkeit (Abs. 6).

Gemäß Abs. 3 kann jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) übermittelt werden. Diese Bestimmung bildet unter anderem eine Grundlage für die Inanspruchnahme globaler Kommunikationssysteme und wird daher von den Praktikern begrüßt.

Ein bei einer unzuständigen Behörde eingelangtes Ersuchen ist von dieser unter gleichzeitiger entsprechender Verständigung der ersuchenden Vertragspartei an die zur Erledigung zuständige Behörde weiterzuleiten (Abs. 4).

Zu Art. 31 (Information)

Diese Bestimmung statuiert die Verpflichtung der ersuchten Vertragspartei zur Information der ersuchenden Vertragspartei über die aufgrund eines nach Kapitel IV des Übereinkommens gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnis sowie über Umstände, die dessen Erledigung unmöglich machen oder voraussichtlich erheblich verzögern.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich in der Praxis zumeist um sehr komplexe Fälle handelt. Das Erfordernis der Evidenthaltung von Akten sowie eines diesbezüglichen Informationsaustausches zwischen den betreffenden Vertragsparteien kann sich durchaus über mehrere Jahre erstrecken. Daher sollte diese Bestimmung aufgrund des nicht außer Acht zu lassenden zusätzlichen administrativen Aufwandes einer praxisorientierten Interpretation zugeführt werden.

Zu Art. 32 (Unterzeichnung und Inkrafttreten)

Das Übereinkommen ist drei Monate nach Hinterlegung der 14. Ratifikationsurkunde – am 1. Juli 2002 – in Kraft getreten. Die Europäische Gemeinschaft kann Vertragspartei des Übereinkommens werden.

Zu Art. 33 (Beitritt zum Übereinkommen)

Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der weder Mitglied des Europarats ist, noch sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

Zu Art. 34 (Räumlicher Geltungsbereich)

Eine Vertragspartei kann erklären, auf welche einzelne oder mehrere Gebietseinheiten das Übereinkommen Anwendung finden soll.

Zu Art. 35 (Verhältnis zu anderen Übereinkünften)

Verpflichtungen aus anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommen über besondere Fragen bleiben unberührt. Zwei- oder mehrseitige Staatsverträge dürfen geschlossen werden, um das Übereinkommen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung seiner Grundsätze zu erleichtern. Schließlich können bereits geschlossene bilaterale aber auch multilaterale Verträge mit gleichem oder überlappendem inhaltlichen Anwendungsbereich aufrechterhalten und solche Verträge anstelle des Übereinkommens anwenden.

Zu Art. 36 (Erklärungen)

Dieser Artikel erlaubt die Abgabe einer Erklärung in Bezug auf die Strafbarkeit der Bestechung und Bestech­lichkeit nach Artikel 5, Artikel 9 oder Artikel 11.

Zu Art. 37 (Vorbehalte)

Dieser Artikel legt die Bedingungen für das Recht eines Vertragsstaates, einen Vorbehalt einzulegen, fest. Vorbehalte dürfen zu dem Übereinkommen nur zu bestimmten Artikeln des Abkommens gemacht werden. Demnach bestehen Vorbehaltsmöglichkeiten zu den in Artikeln 4, 6 bis 8, 10 und 12 genannten Handlungen oder die in Artikel 5 genannten Straftaten der Bestechlichkeit¸ zu Artikel 17 Ab­satz 2, zu Artikel 26 Absatz 2, wobei nicht zu mehr als fünf der erwähnten Bestimmungen Vorbehalte zulässig sind.

Zu Art. 38 (Gültigkeit und Überprüfung von Erklärungen und Vorbehalten)

Dieser Artikel legt die zeitliche Gültigkeit von Erklärungen und Vorbehalte fest. Die Gründe für die Aufrechterhaltung sind GRECO vor der Erneuerung oder auf Ersuchen zu erläutern.

Zu Art. 39 bis Art. 42 (Schlussbestimmungen)

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussbestimmungen über die Änderung des Übereinkommens, Beilegung von Streitigkeiten, die Kündigung und die Notifikation.