Vorblatt

 

Ziel(e)

 

                -              Beitritt zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen gegen Korruption

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

                -              Beitritt zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Durch die Schaffung der Rechtsinstrumente des Europarates werden gemeinsame weitreichende Standards im Kampf gegen die Korruption erzeugt und die internationale Zusammenarbeit verbessert.

 

Wesentliche Auswirkungen

Österreich ist bereits seit der Ratifikation des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates am 30. August 2006 Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO). Daher sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Beitritt zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

 

Einbringende Stelle:            Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheit

Laufendes Finanzjahr:        2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:  2013

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption liegt seit 15. Mai 2003 zur Unterzeichnung auf. Ihm können alle Staaten sowie die Europäische Union beitreten, sofern sie dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption beigetreten sind. Österreich hat das Zusatzprotokoll bislang nicht unterzeichnet. Das Zusatzprotokoll trat mit 1. Februar 2005 in Kraft. Es erstreckt die Reichweite des Übereinkommens auf SchiedsrichterInnen, d.h. Personen, die aufgrund einer Schiedsvereinbarung dazu berufen sind, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihr von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitigkeit zu fällen, sowie auf Schöffen und ergänzt damit die Bestimmungen des Übereinkommens, das die Gerichtsbehörden vor Korruption schützen will.

Mit dem Beitritt Österreichs zum Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 155/2006), welches für Österreich am 1. Dezember 2006 in Kraft trat, wurde Österreich gemäß Art. 15 des Übereinkommens auch Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) welche mit Entschließung (99) 5 des Ministerkomitees eingerichtet wurde.

Der österreichischen Länderbericht zur dritten Evaluierungsrunde der Staatengruppe gegen Korruption bezüglich der Strafbarkeit von Korruption Greco Eval III Rep (2011) 3E (P3) enthält unter anderem die Empfehlung i, welche Österreich aufruft, rasch die Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) und die Unterzeichnung und Ratifizierung dessen Zusatzprotokolls (SEV Nr. 191) voranzutreiben.

Österreich hat mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012, BGBl I Nr. 61/2012, unter anderem auch die Vorgaben des Zusatzprotokolls (SEV Nr. 191) bereits in nationales Recht umgesetzt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es bestehen keine Alternativen zum beschriebenen Vorhaben. Im Fall des Nichtbeitritts zum Zusatzprotokoll würde Österreich insbesondere durch die Mitgliedschaft bei der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) dennoch im Hinblick auf die Übereinstimmung der nationalen Strafbestimmungen zur Bekämpfung von Korruption geprüft werden. Neben den Bestrebungen des Übereinkommens zur Verstärkung der Strafbestimmungen gegen Korruption in den Vertragsstaaten ist auch die Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen Korruption im Fokus des Übereinkommens.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2013

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll im Dezember 2013 stattfinden.

Im Fall der Ratifikation des Strafrechtsübereinkommens und der Erklärung des Beitritts zum Zusatzprotokoll wäre die Empfehlung i im österreichischen Länderbericht von GRECO in der dritten Evaluierungsrunde bezüglich der Strafbestimmungen erfüllt und würde von GRECO bei der Beurteilung der entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen zu den Empfehlungen des genannten Berichts berücksichtigt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Beitritt zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen gegen Korruption

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Österreich hat das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption nicht unterzeichnet. Österreich ist daher nicht Vertragsstaat. Hingegen hat Österreich bereits mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012, BGBl I Nr. 61/2012, die Vorgaben erfüllt.

Beitritt zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption. Bewertung der Umsetzung der Empfehlung i gegenüber Österreich im Länderbericht zur dritten Evaluierungsrunde von GRECO als ?vollständig umgesetzt? im Umsetzungsbericht, welcher im Dezember 2013 in der Vollversammlung von GRECO behandelt werden wird.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Beitritt zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Beschreibung der Maßnahme:

Da mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012, BGBl I Nr. 61/2012, unter anderem bereits alle Vorgaben des Zusatzprotokolls im nationalen Recht verankert wurden, bedarf es der Ratifikation und der Urkundenhinterlegung beim Europarat, damit auch Österreich, das bereits Mitglied von GRECO ist, auch als Vertragsstaat des völkerrechtlichen Instruments anzusehen ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Vertragspartei des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption.

Beitritt Österreichs zu dem genannten völkerrechtlichen Instrument im Kampf gegen Korruption

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.

Das Zusatzprotokoll erstreckt die Reichweite des Übereinkommens auf SchiedsrichterInnen, d.h. Personen, die aufgrund einer Schiedsvereinbarung dazu berufen sind, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihr von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitigkeit zu fällen, sowie auf Schöffen. Damit ergänzt das Zusatzprotokoll die Bestimmungen des Übereinkommens, das die Gerichtsbehörden vor Korruption schützen will. Staaten, die das Protokoll ratifizieren, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die aktive und passive Bestechung von in- und ausländischen SchiedsrichterInnen und Schöffen unter Strafe zu stellen.

Jeder Staat, der dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption beigetreten ist, und die Europäische Union, sofern sie dem Übereinkommen beigetreten ist, können auch dem Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen beitreten. Als Vertragsparteien zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption sind Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten des Europarats sowie die Europäische Union zugelassen. Das Zusatzprotokoll, das seit 15. Mai 2003 zur Unterzeichnung aufliegt, ist am 1. Februar 2005 mit der Hinterlegung der 5. Ratifikationsurkunde in Kraft getreten. Es wurde bislang von 31 Staaten ratifiziert, weitere 12 Länder haben es unterzeichnet (Stand 2.5.2013). Österreich hat das Zusatzprotokoll bislang noch nicht unterzeichnet.

Die Durchführung des Zusatzprotokolls wird von der Staatengruppe gegen Korruption, der sog. Group of States against Corruption (GRECO), die am 1. Mai 1999 ihre Arbeit aufgenommen hat, überwacht. Österreich ist seit der Ratifikation des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates am 30. August 2006 Mitglied von GRECO. Die durch die GRECO-Mitgliedschaft entstehenden Kosten von ca. € 18.000 jährlich werden vom Bundeskanzleramt übernommen, wie bereits anlässlich der Ratifikation des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption politisch abgeklärt wurde. Als Mitglied wurde Österreich von GRECO auch bereits in der ersten, zweiten und dritten Evaluierungsrunde im Peer-Review-Verfahren geprüft. Die österreichischen Strafbestimmungen gegen Korruption wurden 2011 in der dritten Evaluierungsrunde geprüft. Der entsprechende österreichische Länderbericht wurde in der 53. Vollversammlung von GRECO angenommen und enthält insgesamt zehn an Österreich gerichtete Empfehlungen, darunter die möglichst rasche Vollziehung der Ratifikation zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption sowie des Beitritt zu seinem Zusatzprotokoll. Österreich ist eingeladen, bis zum 30. Juni 2013 Greco über die Umsetzungsmaßnahmen zu den Empfehlungen schriftlich zu berichten.

Da die österreichische Rechtslage dem Zusatzprotokoll bereits entspricht, bedarf es keines Erfüllungsgesetzes. Auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union wurde bei der Ausarbeitung des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen besonders Bedacht genommen.

Das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption wird voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen haben; sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, werden sie aus den dem zuständigen Ressort zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.

 

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Begriffsbestimmungen)

Gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls (ZP) ist der Begriff des Schiedsrichters nach dem inner-staatlichen Recht der Vertragsparteien auszulegen. Im Sinne eines Mindeststandards enthält indessen das Zusatzprotokoll eine autonome Definition: demnach ist mit Schiedsrichter eine Person gemeint, die auf-grund einer Schiedsvereinbarung dazu berufen ist, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihr von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitigkeit zu fällen.

Die Schiedsvereinbarung wiederum wird in Abs. 2 des Artikel 1 des ZP als vom nationalen Recht anerkannte Vereinbarung umschreiben, durch die die Parteien übereinkommen, eine Streitigkeit der Entscheidung durch einen Schiedsrichter zu unterwerfen.

§ 74 Abs. 1 4c StGB definiert den Begriff des Schiedsrichters entsprechend dem Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption. Die Tatbestände der „Bestechlichkeit“ nach § 304 StGB, der „Vorteilsannahme“ nach § 305 StGB, der „Bestechung“ nach § 307 StGB, der „Vorteilszuwendung“ nach § 307a sowie der „Verbotenen Intervention“ stellen auf sämtliche AmtsträgerInnen und „Schiedsrichter“ ab.

SchiedsrichterInnen im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4c StGB sind demnach ein Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 577 ff ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (österreichischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland.

Abs. 3 des Artikel 1 des ZP sieht auch für den Begriff des Schöffen neben der Rückverweisung auf das innerstaatliche Recht eine eigenständige Definition vor: Demnach muss in jedem Fall auch eine Person umfasst sein, die als Laienmitglied eines Kollegiums handelt, das die Aufgabe hat, im Rahmen eines Strafverfahrens über die Schuld eines Angeklagten zu erkennen. Da LaienrichterInnen durch ihre Funktion als Organe der Rechtsprechung als BeamtInnen im strafrechtlichen Sinne anzusehen sind (Leukauf/Steininger § 74 Rn 10), gelten sie auch als AmtsträgerInnen (Jerabek/Fuchs, Korruption S. 51) und unterstehen somit den §§ 304ff StGB. Die Anforderungen des Zusatzprotokolls sind damit auch diesbezüglich erfüllt.

Abs. 4 des Artikel 1 des ZP entspricht Artikel 1 lit. c des Übereinkommens (Begriff des ausländischen Amtsträgers) und möchte sicherstellen, dass die Begriffe Schiedsrichter und Schöffe in grenzüberschreitenden Bestechungsfällen vom verfolgenden Staat nur insoweit angewendet werden müssen, als sie mit dem nationalen Recht dieses Staates vereinbar sind.

Zu Art. 2 bis 6 (Bestechung und Bestechlichkeit inländischer und ausländischer Schiedsrichter sowie inländischer und ausländischer Schöffen)

Das Zusatzprotokoll verpflichtet die Vertragsstaaten, die aktive und passive Bestechung von inländischen Schiedsrichtern (Artikel 2 und 3 ZP), von Schiedsrichtern anderer Staaten (Artikel 4 ZP), von inländischen Schöffen (Artikel 5 ZP) sowie von Schöffen anderer Staaten (Artikel 6 ZP) vorzusehen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um einen ausländischen Schiedsrichter handelt, ist weder dessen Nationalität noch diejenige der involvierten Parteien. Entscheidend ist vielmehr, dass der Schiedsrichter seine Funktion unter dem nationalen Recht eines anderen Staates als dem verfolgenden ausübt (vgl. Erläuternder Bericht zum Zusatzprotokoll N. 33). Die Artikel 4-6 ZP verweisen dabei auf die Umschreibung der Tathandlung in den Artikeln 2 und 3 ZP, welche ihrerseits mit den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens wörtlich übereinstimmt. Dies hat zur Folge, dass mit Ausnahme der Eigenschaft der bestochenen Person (Schiedsrichter bzw. Schöffe) keinerlei Unterschiede zu den Vorgaben der Konvention bestehen.

Entsprechend den Ausführungen zu Artikel 2 des Übereinkommens sind damit auch die Anforderungen des Zusatzprotokolls, etwa zum Begriff des Vorteils, zum Vorsatz und zur Tathandlung, in gleicher Weise vom österreichischen Strafrecht abgedeckt: Die passive und aktive Bestechung von inländischen und ausländischen Schiedsrichtern und Schöffen fällt unter die §§ 304, 305, 307 und 307a StGB.

Ebenso wie die Bestechungsstrafnormen der Artikel 2 bis 11 des Übereinkommens werden somit auch die Artikel 2 bis 6 des Zusatzprotokolls vollumfänglich von den (jedenfalls ab 1. Jänner 2013) geltenden Korruptionsstrafnormen erfasst.

Zu Art.7 (Überwachung der Durchführung)

Art. 7 erteilt der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) das Mandat, die Durchführung des Protokolls bei den Vertragsparteien zu überwachen. Dies erfolgt in gleicher Weise, wie die Betrauung von GRECO mit der Überwachung der Durchführung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption in Art. 24 dieses Übereinkommens.

Zu Art. 8 (Verhältnis zum Übereinkommen)

Dieser Artikel legt fest, dass Art. 2 bis 6 des Protokolls für die Vertragsstaaten als zusätzliche Artikel des Übereinkommens gelten (Abs.1). Laut Abs. 2 sollen die Bestimmungen des Übereinkommens nur zur Geltung kommen, soweit sie mit den Bestimmungen des Protokolls in Einklang stehen.

Zu Art. 9 (Erklärungen und Vorbehalte)

Dieser Artikel erlaubt die Abgabe einer Erklärung zu den Artikel 4 und 6, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel 36 des Übereinkommens abgegeben hat. Ein nach Artikel 37 des Übereinkommens abgegebener Vorbehalt erstreckt sich auch auf das Zusatzprotokoll und schließt Vorbehalte zu anderen Bestimmungen aus.

Zu Art. 10 (Unterzeichnung und Inkrafttreten)

Das Protokoll ist drei Monate nach Hinterlegung der 5. Ratifikationsurkunde – am 1. Februar 2005 – in Kraft getreten. Die Europäische Union kann Vertragspartei des Übereinkommens werden.

Das Protokoll liegt für jeden Staat, der auch das Übereinkommen unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf. Ein Unterzeichnerstaat kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er zugleich oder zuvor seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Zu Art. 11 (Beitritt zum Protokoll)

Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, und die Europäische Union, wenn sie dem Übereinkommen beigetreten ist, können diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.

Zu Art. 12 (Räumlicher Geltungsbereich)

Eine Vertragspartei kann erklären, auf welche einzelne oder mehrere Gebietseinheiten das Protokoll Anwendung finden soll.

Zu Art. 13 und 14

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussbestimmungen über die Kündigung und die Notifikation des Protokolls.