Vorblatt
Ziel(e)
- Verbesserung der arbeits- und sozialrechtlichen Situation von Fachkräften der Entwicklungszusammenarbeit.
- Der Gleichstellung der EU-/EWR- und Schweizer Staatsangehörigen wird Rechnung getragen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Aktualisierung Entwicklungshelfergesetz
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
DN- und DG-Beiträgen führen in den erfassten Jahren bis 2017 zu Mehreinnahmen im Rahmen der Pensionsversicherung.
Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Einzahlungen |
0 |
24 |
62 |
80 |
99 |
Nettofinanzierung |
0 |
24 |
62 |
80 |
99 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, dienen aber nicht der Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungshelfergesetz geändert wird
Einbringende Stelle: |
BMeiA |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
|
Problemanalyse
Problemdefinition
Anpassung des Gesetzes an die aktuellen Gegebenheiten und Rechtsvorschriften und Verbesserung der sozial- und arbeitsrechtlichen Situation von EntwicklungshelferInnen:
Dem Unionsrecht soll Rechnung getragen und die Gleichstellung von EU-BürgerInnen verankert werden, der Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen auch während einer allfälligen Behandlung im Heimatland festgeschrieben und der Paragraf betreffend Familienbeihilfen und Kinderabsetzbetrag entsprechend der geltenden gesetzlichen Lage neu formuliert werden. Für Kinder soll im Falle einer Ausbildung im Einsatzland künftig von der Erfordernis des gemeinsamen Haushalts abgesehen werden. Es soll zwischen mitreisenden Ehegatten und eingetragenen Partnern mit mehr bzw. weniger als gering-fügigem Einkommen unterschieden und der Reintegrationsmonat nur noch für Fachkräfte vorgesehen werden, die anschließend nicht in den Personalstand der Entsendeorganisation übernommen werden.
Da die Zuständigkeit vom Bundeskanzler zwischenzeitlich auf den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten übergegangen ist, soll auch dem Rechnung getragen werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Eine Nachjustierung in Bezug auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit, Reiseversicherung, Reisekosten, Reintegration und staatliche Familienleistungen hat sich erforderlich erwiesen.
Ohne Nachjustierung würde die Gleichstellung von EU-BürgerInnen nicht gesetzmäßig verankert, den aktuellen Familienleistungen nicht Rechnung getragen und die sozial und arbeitsrechtliche Situation der EntwicklungshelferInnen nicht angepasst.
Es würde fälschlicherweise weiterhin auf das Einkommensteuergesetz 1972 und nicht auf das derzeit gültige Einkommensteuergesetz 1988 Bezug genommen werden.
Außerdem ist die Zuständigkeit zwischenzeitlich vom Bundeskanzleramt auf das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten übergegangen.
Es besteht keine Alternative zur Novellierung des Gesetzes
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: 2019
Überprüfung, ob den aktuellen Gegebenheiten und Rechtsvorschriften in ausreichendem Maß Rechnung getragen wird
Ziele
Ziel 1: Verbesserung der arbeits- und sozialrechtlichen Situation von Fachkräften der Entwicklungszusammenarbeit.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die sozial- und arbeitsrechtliche Situation von Fachkräften der Entwicklungszusammenarbeit entspricht nicht den aktuellen Gegebenheiten und Rechtsvorschriften. |
Die sozial- und arbeitsrechtliche Situation von Fachkräften der Entwicklungszusammenarbeit entspricht den aktuellen Gegebenheiten und Rechtsvorschriften. |
Fachkräfte der Entwicklungszusammenarbeit profitieren nicht von einer fiktiven Mindestbeitragsgrundlage. |
Fachkräfte der Entwicklungszusammenarbeit profitieren von einer fiktiven Mindestbeitragsgrundlage. |
Ziel 2: Der Gleichstellung der EU-/EWR- und Schweizer Staatsangehörigen wird Rechnung getragen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
EU-/EWR- und Schweizer Staatsangehörige sind nicht gleichgestellt. |
Die Gleichstellung von EU-/EWR- und Schweizer Staatsangehörigen ist in Kraft getreten. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Aktualisierung Entwicklungshelfergesetz
Beschreibung der Maßnahme:
Das Entwicklungshelfergesetz aus dem Jahr 1983 wird novelliert und den aktuellen sozial- und arbeitsrechtlichen Standards angepasst
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
EHG trägt nicht den aktuellen Gegebenheiten und der Gleichstellung der EU-/EWR- und Schweizer Staatsangehörigen Rechnung |
EHG wurde novelliert und trägt den aktuellen Gegebenheiten und der Gleichstellung der EU-/EWR- und Schweizer Staatsangehörigen Rechnung |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Erträge |
0 |
24 |
62 |
80 |
99 |
Nettoergebnis |
0 |
24 |
62 |
80 |
99 |
Erläuterung:
Die Beitragsmehreinnahmen der PV setzen sich aus DN- und DG-Beiträgen zusammen.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.