2376 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukosegesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 1. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten folgende Gesetze außer Kraft:

           1. das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005,

           2. das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005,

           3. das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005.

Übergangsbestimmungen

§ 2. (1) Vor dem 1. Jänner 2014 erlassene Bescheide oder ergangene Anordnungen über die Abgabe oder Ausmerzung von Tieren auf Grundlage einer der in § 1 genannten Rechtsvorschriften behalten auch nach deren Außerkrafttreten ihre Gültigkeit.

(2) Für Tiere, die auf behördliche Anordnung gemäß Abs. 1 abgegeben oder ausgemerzt werden, besteht der Anspruch auf Ausmerzentschädigung nach folgenden Bestimmungen:

           1. Tierhalter haben Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung bescheinigt wird. Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die diagnostisch geschlachtet werden.

           2. Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro hinzu.

           3. Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. I Nr. 375/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008.

           4. Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

           5. Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung auch nach einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes, so ist nur eine Entschädigung nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.

           6. Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit.

(3) Sofern am 1. Jänner 2014 noch keine Regelung von Programmen zur Überwachung der Bangseuche, der Rinderleukose sowie der IBR/IPV auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, erlassen wurde, bleiben folgende Rechtsvorschriften als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund des TGG in Wirksamkeit getreten sind:

           1. die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 305/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 479/2010,

           2. die Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 304/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 477/2010, und

           3. die IBR/IPV-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 306/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 478/2010.

Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist vom Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit betraut.