Vorblatt
Ziel(e)
- Regelung der Überwachung von IBR/IPV, Rinderleukose und Bangseuche durch eine gemeinsame Verordnung auf Basis des Tiergesundheitsgesetzes
Der Begutachtungsentwurf der hierzu erforderlichen Verordnung („Rindergesundheitsüberwachungs-Verordnung“) ist mit der GZ. BMG-74100/0043-II/2013 im Begutachtungsprozess – einschließlich Wirkungsfolgenabschätzung. Diese Verordnung soll zeitgleich mit dem Außerkrafttreten der im Aufhebungsgesetz genannten Gesetze in Kraft treten.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Inkrafttreten der Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
- Außerkrafttreten des IBR/IPV-, des Rinderleukose- und des Bangseuchen-Gesetzes
Maßnahme 1 erfolgt im üblichen legistischen Verfahren (Ministerialentwurf wird der Begutachtung unterzogen und die im Zuge dieses Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen von Ländern, Selbstverwaltungskörpern und von anderen Bundesministerien werden nach Möglichkeit bei der Endfassung berücksichtigt).
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukosegesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis aufgehoben wird
Einbringende Stelle: |
BMG |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Die Brucellose (Bangseuche), Leukose und Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) bei Rindern wurden bisher auf Grundlage entsprechender Gesetze bekämpft. Diese Bekämpfung hat zum Erfolg geführt: Österreich gilt als amtlich anerkannt frei von diesen drei Krankheiten. Daher sind die Gesetze zu deren (flächendeckender) Bekämpfung nicht mehr notwendig, es erfolgt bereits derzeit auf Grund dieser Gesetze nur mehr die Überwachung hinsichtlich des Auftretens dieser Krankheiten. Im Hinblick auf die erfolgreiche Bekämpfung der Brucellose bei Rindern, der Rinderleukose und der IBR/IPV ist die Aufrechterhaltung der bestehenden (zum Teil auch fachlich nicht mehr aktuellen) Bekämpfungsgesetze nicht mehr erforderlich.
Nunmehr erfolgt die Überwachung von Tierkrankheiten (auch auf dem Rindersektor) grundsätzlich auf Basis des Tiergesundheitsgesetzes, welches auch als Grundlage für die Überwachung der oben genannten Krankheiten herangezogen werden kann. Durch die große Regelungsdichte ist der Zugang zur Materie für Normunterworfene derzeit erschwert.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Beibehaltung des status quo, mit allen sich daraus ergebenden negativen Implikationen der Unübersichtlichkeit und der unterschiedlichen Regelung gleichartiger Tatbestände und der Belastung für das Budget des Bundes.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Evaluierungsunterlagen und -methode: Interne Evaluierung im BMG
Ziele
Ziel 1: Regelung der Überwachung von IBR/IPV, Rinderleukose und Bangseuche durch eine gemeinsame Verordnung auf Basis des Tiergesundheitsgesetzes
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Regelung der Überwachung in einer Vielzahl an Rechtsvorschriften |
Einheitliche Regelung der Überwachung |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Inkrafttreten der Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Beschreibung der Maßnahme:
Durch das BMG soll eine Verordnung zur Überwachung von IBR/IPV, Rinderleukose und Bangseuche ausgearbeitet (inklusive Wirkungsfolgenabschätzung), der Begutachtung unterzogen und nach erfolgter Einarbeitung der Stellungnahmen durch den Bundesminister für Gesundheit genehmigt und im BGBl. veröffentlicht werden.
Maßnahme 2: Außerkrafttreten des IBR/IPV-, des Rinderleukose- und des Bangseuchen-Gesetzes
Beschreibung der Maßnahme:
Entwurf eines Aufhebungsgesetzes, Einbringung im Ministerrat. Nach Beschluss im Ministerrat Zuführung des Entwurfes zum parlamentarischen Gesetzgebungsprozess.