Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, der unter anderem die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken aufgrund eines Dienstvertrags angestellten ApothekerInnen und AspirantInnen sowie die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der Besoldung obliegt. Mit der vorliegenden Novelle sollen Regelungslücken im Gehaltskassengesetz geschlossen werden und inhaltliche Klarstellungen erfolgen.

Die Delegiertenversammlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse hat einstimmig eine Anzahl von Vorschlägen zu einer Novellierung des Gehaltskassengesetzes 2002 auf Basis der bisherigen Vollzugserfahrung mit dem Ersuchen um Prüfung und gegebenenfalls Umsetzung übermittelt. Diese Vorschläge betreffen neben legistischen Klarstellungen und Definitionen Regelungen zur Dienstzeitanrechnung, über eine Neuverteilung bestimmter Kompetenzen zwischen Vorstand und Delegiertenversammlung, Klarstellungen im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen und zu Kundmachungen der Gehaltskasse.

Weiters soll nunmehr vorgesehen werden, dass eine Mitgliedschaft nicht bloß entweder in der Abteilung der DienstnehmerInnen oder jener der DienstgeberInnen, sondern für die Frage der Leistungen der Gehaltskasse und der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse künftig eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen möglich sein soll.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 1):

Diese Ergänzung stellt klar, dass auch die beiden neuen in der aktuellen Fassung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung genannten pharmazeutischen Berufsgruppen vom Anwendungsbereich des Gehaltskassengesetzes 2002 umfasst werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3):

Es kann für die Aufgabenerfüllung der Pharmazeutischen Gehaltskasse zweckmäßig sein, sich an Unternehmen zu beteiligen, mit denen die Gehaltskasse zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zusammenarbeitet (zB Personalvermittler, Software-Hersteller). Dafür soll in diesem begrenzten Rahmen eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Zu Z 3 (§ 3a):

Diese beiden Bestimmungen vereinfachen die sprachliche Lesbarkeit des Gesetzes dadurch, dass diese beiden Berufsgruppen nicht immer auch ausdrücklich in den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes angeführt werden müssen.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 5):

Die Bestimmung, dass eine Person nur Mitglied einer Abteilung sein kann, gibt es im Gehaltskassengesetz 2002 schon sehr lange. Nunmehr wird klargestellt, dass diese Zuordnung zu einer Abteilung nur für die Frage des Wahlrechtes Anwendung findet. Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse soll künftig eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen möglich sein.

Zu Z 5 (§ 15 Abs. 4 und 5):

DienstnehmerInnen, die sich in Karenz nach dem Mutterschutz- bzw. dem Väter-Karenz-Gesetz befinden, dürfen u. a. als geringfügig Beschäftigte weiter arbeiten. Diese Bestimmung ermöglicht für diesen Fall eine Meldung im Ausmaß von 1/10. Mit einer derartigen Meldung wird in den meisten Fällen mit dem daraus resultierenden Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten.

Grundsätzlich sieht das Gehaltskassengesetz 2002 vor, dass das geleistete Dienstausmaß genau im Ausmaß der tatsächlichen Dienstleistung auch der Meldung bei der Gehaltskasse zugrunde gelegt werden muss. Für den Fall von gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehenen Regelungen, bei denen für bestimmte Zeiträume das Ausmaß der Arbeitsleistung von der Höhe der Besoldung abweicht, wie dies z. B. bei einem Sabbatical oder im Falle der Altersteilzeit der Fall ist, hält diese Bestimmung fest, dass diese Regelungen im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber auch bei der Besoldung über die Gehaltskasse Berücksichtigung finden können, d. h. auch gegenüber der Gehaltskasse kann in diesen Fällen das tatsächlich geleistete Dienstausmaß von dem der Besoldung zugrunde gelegten und gemeldeten Dienstausmaß abweichen.

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 3):

Sprachliche Modernisierung. Der letzte Satz über allfällige Urlaubsersatzleistungen entspricht der diesbezüglichen Handhabung. Eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz ist bisher jedoch nicht enthalten gewesen.

Zu Z 7 (§ 19 Abs. 1 Z 2):

Neu aufgenommen wird eine Regelung, dass auch Zeiten der Funktionärstätigkeit für eine freiwillige Interessensvertretung der Apotheker, die nicht Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, anrechenbar sind, sofern es sich um eine freiwillige Interessensvertretung handelt, die mit mindestens 4 Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist.

Zu Z 8 (§ 19 Abs. 2 Z 2):

Diese Einschränkung entspricht der jahrzehntelangen Handhabung durch die Gehaltskasse und soll zur Klarstellung auch ausdrücklich im Gesetz festgehalten werden.

Zu Z 9 (§ 40 Abs. 1 Z 5):

Die Gehaltskasse soll berechtigt werden, auch begünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie zu gewähren. Dabei sind etwa Modelle denkbar, bei denen Studierende bei den Rückzahlungsraten für aufgenommene Darlehen unterstützt werden oder die Zinsen übernommen werden und die Studierenden bloß das Kapital zurückerstatten. Es handelt sich also um keine gewerbliche Vergabe begünstigter Darlehen, sodass keine diesbezügliche Konzession erforderlich ist.

Zu Z 10 (§ 40 Abs. 1 Z 8):

Die Umbenennung in Todesfallbeiträge erfolgt, um sprachlich eine Unterscheidung zum Todfallsbeitrag gemäß § 34 des Bundesgesetzes zu ermöglichen.

Zu Z 11 (§§ 45 Z 3, 46 Abs. 3 Z 2, Z 9 und Z 10 (neu), 47 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 55 Abs. 4 und 5, 61, 66, 69 Abs. 1 und 73 Abs. 4):

In der Mehrzahl soll die geschlechtsneutrale Formulierung Obleute verwendet werden.

Zu Z 12 (§ 46 Abs. 3 Z 7 und 8):

Klarstellung, dass damit sonstige Vorlagen des Vorstandes an die Delegiertenversammlung gemeint sind und nicht jene, die nach den Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 2002 sowieso vom Vorstand der Delegiertenversammlung vorzulegen sind.

Die Beschlussfassung über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau wird erstmals im Gehaltskassengesetz 2002 ausdrücklich geregelt und als Kompetenz der Delegiertenversammlung zugewiesen.

Zu Z 13 (§ 46 Abs. 3 Z 13 bis 16):

Die Delegiertenversammlung kann in Hinkunft darüber entscheiden, ob in jeder der beiden Abteilungen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder jeweils ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird (was der bisherigen Praxis entspricht).

Für den Fall, dass die Delegiertenversammlung beschließt, dass aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder jeweils ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird, obliegt der Delegiertenversammlung auch die Wahl des Beisitzers in der jeweiligen Abteilung.

Die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren wird ebenfalls neu als Kompetenz der Delegiertenversammlung festgelegt.

Es wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Gehaltskasse eine Geschäftsordnung zu beschließen hat. Die Beschlussfassung darüber wird ebenfalls der Delegiertenversammlung als Kompetenz zugewiesen.

Zu Z 14 (§ 49 Abs. 1 und 2):

Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Gehaltskasse soll in der Delegiertenversammlung getrennt nach Abteilungen stattfinden. Gleichzeitig wird im Abs. 1 klargestellt, dass Stimmenthaltungen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mitzählen.

Für die Beschlussfassung über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau sowie die Beschlussfassung darüber, ob in jeder der beiden Abteilungen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird, erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Neuerlich wird ausdrücklich festgehalten, dass Stimmenthaltungen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mitzählen.

Zu Z 15 (§ 49 Abs. 3):

Die Wahlen der allfälligen Beisitzer für die Obleutekonferenz werden getrennt nur innerhalb der jeweiligen Abteilung vorgenommen.

Zu Z 16 (§ 49 Abs. 4 bis 7):

Abs. 4 und 5 regeln die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren im Detail. Die Abstimmung erfolgt durch alle Delegierten gemeinsam, die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Abs. 6 trifft Vorsorge für den Fall, dass die Delegiertenversammlung keinen Beschluss gemäß § 46 Abs. 3 Z 8 über die Festsetzung der Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau für das folgende Kalenderjahr fasst.

Zu Z 17 (§ 51 Abs. 1 Z 7):

Die Festsetzung des Riskenausgleichsbeitrages muss unter den Aufgaben des Vorstands nicht eigens angeführt werden, da die Höhe des Riskenausgleichsbeitrages im § 10 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes ohnehin gesetzlich fixiert ist.

Zu Z 18 (§ 51 Abs. 1 Z 13):

Der Hinweis auf § 67 Abs. 1 dient der Klarstellung.

Zu Z 19 (§ 51 Abs. 1 Z 15 und 16):

Neu vorgesehen wird, dass der Vorstand die Kompetenz hat, Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau bis zu einem bestimmten betraglichen oder prozentuellen Ausmaß zu genehmigen. Das genaue betragliche bzw. prozentuelle Ausmaß soll in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

Klärt die Zuständigkeit im Zusammenhang mit Beschlussfassungen betreffend § 1 Abs. 3.

Zu Z 20 (§ 53 Abs. 1):

Die Mindestanwesenheit für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes wird von drei auf vier Mitglieder aus jeder der beiden Abteilungen angehoben.

Zu Z 21 (§ 54 Abs. 1 und 2):

Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass Stimmenthaltungen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mitzählen.

Zu Z 22 (Überschrift zu § 55):

In der Mehrzahl soll die geschlechtsneutrale Formulierung Obleute verwendet werden.

Zu Z 23 (§ 55 Abs. 1 und 2):

Das Wahlrecht für die Wahl der Obleute und Obleutestellvertreter durch die Delegiertenversammlung wird neu geregelt mit dem Ziel, dass diese möglichst mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden.

Zu Z 24 (§ 55 Abs. 5 Z 10 und 11):

Z 10 normiert eine ausdrückliche Handelsbefugnis bei „Gefahr im Verzug“.

Auch den Obleuten wird gesetzlich die Befugnis eingeräumt, Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein bestimmtes betragliches oder prozentuelles Ausmaß zu genehmigen (Z 11). Das genaue betragliche oder prozentuelle Ausmaß ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

Zu Z 25 (§ 55 Abs. 7 und 8):

In Abs. 7 finden die allfälligen Beisitzer Erwähnung.

Zur Klarstellung wird ausdrücklich festgehalten, dass die in der Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau gemäß § 46 Abs. 3 Z 8 jeweils genehmigten Beträge nicht überschritten werden sollen.

Zu Z 26 (§ 56 Abs. 5):

Hier wird für den Kontrollausschuss ausdrücklich die Kompetenz festgehalten, im Falle des § 49 Abs. 6 den Direktor der Gehaltskasse bei der Erstellung der Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau zu beraten.

Zu Z 27 (§ 57 Abs. 10):

Hier wird für die Wahl in sonstige Einzelorgane inhaltlich dasselbe Wahlverfahren vorgeschrieben, wie es auch bei der Wahl der Obleute und deren Stellvertreter zur Anwendung kommt.

Zu Z 28 (§ 65 Abs. 2):

Nicht nur die Veranlagung der Gelder des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds sondern die Veranlagung sämtlicher Gelder der Gehaltskasse soll den Beschränkungen des Pensionskassengesetzes unterworfen werden. Dies gilt nicht für Beteiligungen gemäß § 1 Abs. 3.

Zu Z 29 (§ 66 Abs. 1):

Die Bestimmungen für den Fall, dass ein gemeinsamer Direktor zwischen der Gehaltskasse und der Österreichischen Apothekerkammer bestellt wird, waren historisch bedingt. Diese Situation liegt nunmehr nicht vor, daher sind die beiden letzten Sätze des Abs. 1 entbehrlich.

Zu Z 30 (§ 67 Abs. 1):

Aufgrund der Änderungen im § 66 Abs. 1 kann der Hinweis „geschäftsführender“ entfallen.

Zu Z 31 (§ 69 Abs. 2):

Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll der Direktor Zeichnungsbefugnis in Vertretung eines der beiden Obleute haben.

Zu Z 32 (§ 70):

Es entspricht einer modernen Verwaltungspraxis, die offiziellen Kundmachungen unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel durchzuführen. Dies soll nunmehr auch im Gehaltskassengesetz 2002 nachvollzogen werden.