Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Schaffung flexiblerer Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Rechtsanwalts-Gesellschaften gerade auch für jüngere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch Einführung der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG

- Entlastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts durch gesetzliche Präzisierungen im Bereich der "Sonderpauschalvergütung" für Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwälte in überlang dauernden Verfahren

- Anpassung der Regelung zum Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 6 EIRAG an die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2012, Rs C-325/11 ("Alder")

- Legistische Anpassungen im Gefolge der mit den Änderungen des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Notare durch die Berufsrechts-Änderungsgesetze 2006, 2008 sowie 2010 gemachten praktischen Erfahrungen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Gesetzliche Implementierung der Rechtsform der GmbH & Co KG zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

- Klarstellung der "Sondervergütungsgrenze" bei der „Sonderpauschalvergütung“ für bestimmte Verfahrenshilfeleistungen in überlang dauernden Verfahren

- Überarbeitung der Regelung zum Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 6 EIRAG

- Verschiedene Änderungen und Anpassungen im Bereich des rechtsanwaltlichen und notariellen Berufsrechts unter anderem im Bereich der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und der Regelungen rund um die Amtsbeendigung nach § 146 NO

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Schaffung der Möglichkeit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Form der GmbH & Co KG bedingt keinen messbaren Mehraufwand bei den Gerichten. Was die konkreten Auswirkungen dieser Maßnahme auf das Steueraufkommen und die steuerlichen Erträge angeht, so sind diese im Detail nicht abschätzbar, weil nicht einmal ansatzweise prognostiziert werden kann, wie häufig die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von dieser neuen Rechtsform Gebrauch machen werden; insgesamt ist aber kein bzw. nur ein sehr geringfügiges Ansteigen der absoluten Zahl an Rechtsanwalts-Gesellschaften zu erwarten. Als Folge daraus sollte auch das Steueraufkommen im Wesentlichen gleichbleiben, Steuerausfälle sind nicht zu erwarten.

Die vorgeschlagene Neufassung des § 6 EIRAG hat zur Folge, dass die Gerichte in jenen Fällen, in denen ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt einschreitet und im Verfahren keine Anwaltspflicht besteht, Zustellungen an den Rechtsanwalt insbesondere nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vorzunehmen sein werden. Mit dem Ausfüllen der dazu erforderlichen Formblätter bzw. der darüber hinaus zu treffenden Veranlassungen ist ein geringfügiger zusätzlicher Aufwand für die Gerichte verbunden, der sich freilich auch im Zusammenhang mit sonstigen Zustellungen an Verfahrensparteien und -beteiligte mit einer Zustelladresse in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat stellt und aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben unvermeidbar ist. Da sich die Anzahl der Verfahren, in denen sich diese Konstellation ergeben wird, in einem überschaubaren Rahmen halten wird, ist ein bewertbarer zusätzlicher Personalbedarf im Zusammenhang mit dieser Maßnahme jedenfalls nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Da die Häufigkeit der zu erwartenden Nutzung der Rechtsform der Rechtsanwalts GmbH & Co KG nicht einmal ansatzweise prognostiziert werden kann, können die konkreten Auswirkungen auf das Steueraufkommen nicht vorhergesagt werden. Spezifische Auswirkungen auf die Be- oder Entlastung von Frauen und Männern sind aber nicht zu erwarten.

Die Möglichkeit einer vorübergehenden Beitragsreduktion im Bereich der rechtsanwaltlichen Pensionsbeiträge kann – sofern in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern gleichzeitig vorgesehen wird, dass entsprechend der geringeren Beitragsleistung die betreffenden Beitragsmonate nur anteilig erworben werden können – zu geringfügigen Einbußen in den entsprechenden, beitragsabhängigen Versorgungsleistungen für die davon betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führen.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 6 EIRAG soll der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2012, Rs C-325/11 ("Alder"), Rechnung getragen werden.

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 4 Abs 2 letzter Satz Sachverständigen- und Dolmetschergesetz stellt eine Klarstellung im Gefolge der Entscheidung des EuGH vom 17.3.2011, verbundene Rs C-372/09 und C-373/09 („Penarroja Fa“) dar.

Die weiteren vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 - BRÄG 2013)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Rechtsanwaltsordnung ermöglicht die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aktuell zwar sowohl in den Rechtsformen der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht aber in der Form der GmbH & Co KG.

In der Praxis haben sich gewisse Unklarheiten bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überlang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen, bei der Frage des Bestehens und des Umfangs einer Verschwiegenheitspflicht von Gesellschaftern sowie der Mitglieder der Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, die selbst nicht Rechtsanwalt sind, sowie bei verschiedenen von den Rechtsanwaltskammern bzw. dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu besorgenden Aufgaben ergeben.

Die Regelung des § 6 EIRAG, wonach dienstleistende europäische Rechtsanwälte für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren generell bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen haben, könnte sich im Lichte der zuletzt ergangenen Entscheidung des EuGH vom 19.12.2012, Rs C-325/11 ("Alder"), im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007, S. 79, als problematisch erweisen.

Die nach der Notariatsordnung für den Fall der Amtsbeendigung wegen Erlöschens des Amts oder wegen Versetzung eines Notars vorgesehenen Pflichten des Amtsvorgängers und seines Amtsnachfolgers bereiten praktische Probleme.

Die Verweise der Notariatsordnung auf verschiedene disziplinarrechtliche Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes sind nicht mehr auf dem letzten Stand.

In der praktischen Anwendung der Änderungen des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Notare durch die Berufsrechts-Änderungsgesetze 2006, 2008 sowie 2010 hat sich in Teilbereichen ein gewisser Nachbesserungsbedarf ergeben, dem legistisch Rechnung zu tragen ist.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Rechtsanwalts-GmbH & Co KG soll unter anderem flexiblere Gesellschafts-Beteiligungsmodelle gerade auch für jüngere Rechtsanwälte ermöglichen. Die dadurch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eröffneten Möglichkeiten stünden im Fall der Nichtumsetzung des Vorschlags nicht zur Verfügung.

Im Übrigen bestehen zu den einzelnen Maßnahmen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Attraktivität und Akzeptanz der Rechtsform der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG wird insbesondere anhand der Anzahl der entsprechenden Gesellschaftsgründungen zu beurteilen sein, die sich anhand des Firmenbuchs erheben lassen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schaffung flexiblerer Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Rechtsanwalts-Gesellschaften gerade auch für jüngere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch Einführung der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Katalog an Gesellschaftsformen, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung stehen, umfasst derzeit (lediglich) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die neu geschaffene Gesellschaftsform der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG wird zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft tatsächlich genutzt.

 

Ziel 2: Entlastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts durch gesetzliche Präzisierungen im Bereich der "Sonderpauschalvergütung" für Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwälte in überlang dauernden Verfahren

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Immer wieder werden von den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern nach § 16 Abs. 4 RAO erlassene Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, weil in Ansehung der Ermittlung der Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw. 50 Verhandlungsstunden, die pro Jahr "sondervergütungsfrei" zu erbringen sind, verschiedene Auslegungen möglich sind.

Die eindeutige Regelung für die konkrete Ermittlung der in § 16 Abs. 4 erster Satz RAO normierten „Sondervergütungsgrenze“ hat zur Folge, dass es zu keinen Auslegungsdivergenzen in diesem Punkt und somit zu keinen Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt, die diesen Aspekt zum Inhalt haben.

 

Ziel 3: Sicherstellung der Unionsrechtskonformität der Regelung zum Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 6 EIRAG im Gefolge der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2012, Rs C-325/11 ("Alder")

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Regelung des § 6 EIRAG, wonach dienstleistende europäische Rechtsanwälte für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren generell bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen haben, könnte sich im Lichte der zuletzt ergangenen Entscheidung des EuGH vom 19.12.2012, Rs C-325/11 ("Alder"), im Hinblick auf die Vorgaben der Europäischen Zustellverordnung als problematisch erweisen.

Die Verpflichtung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 6 EIRAG wird insoweit eingeschränkt, dass die Unionsrechtskonformität der Regelung gewährleistet ist.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Gesetzliche Implementierung der Rechtsform der GmbH & Co KG zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

Beschreibung der Maßnahme:

Auch im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Form einer GmbH & Co KG müssen die Grundprinzipien der freiberuflichen Anwaltschaft (möglichst unabhängige und persönliche Berufsausübung, Sicherstellung und Absicherung des besonderen Vertrauensverhältnisses Rechtsanwalt-Mandant) voll gewährleistet sein. Deshalb soll als einziger Komplementär der Rechtsanwalts GmbH & Co KG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassen werden, deren Geschäftsgegenstand auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der KG beschränkt ist (und die daher als Gesellschaft nicht selbständig zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist). Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann nur ein Rechtsanwalt sein, der gleichzeitig auch Kommanditist der KG ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Standesvertretung der Rechtsanwaltschaft hat einen Bedarf nach Erweiterung der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung stehenden Rechtsformen um die GmbH & Co KG unter Beachtung der Besonderheiten der anwaltlichen Berufsausübung angemeldet.

Die Rechtsanwalts GmbH & Co KG hat sich als Rechtsform zur anwaltlichen Berufsausübung etabliert und auch in der vorgesehenen gesetzlichen Ausgestaltung bewährt, sodass keine legistischen Nachbesserungen erforderlich sind.

 

Maßnahme 2: Klarstellung der "Sondervergütungsgrenze" bei der „Sonderpauschalvergütung“ für bestimmte Verfahrenshilfeleistungen in überlang dauernden Verfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Bei der so genannten „Sonderpauschalvergütung“ für bestimmte Verfahrenshilfeleistungen in überlang dauernden Verfahren soll eine eindeutige Regelung für die konkrete Ermittlung der in § 16 Abs. 4 erster Satz RAO normierten „Sondervergütungsgrenze“, ab deren Erreichen eine gesonderte Vergütung überhaupt erst in Betracht kommt, geschaffen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die derzeit rund um die Ermittlung der "Sondervergütungsgrenze" nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO bestehenden Unsicherheiten führen zu praktischen Schwierigkeiten im Rahmen der Bescheiderlassung durch die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern nach § 16 Abs. 4 RAO.

Aufgrund der gesetzlichen Klarstellung bedarf es keiner Klärung von Auslegungsfragen im Rechtsmittelweg.

 

Maßnahme 3: Überarbeitung der Regelung zum Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 6 EIRAG

Beschreibung der Maßnahme:

Die Regelung des § 6 EIRAG, wonach dienstleistende europäische Rechtsanwälte für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen haben, bedarf im Lichte der zuletzt ergangenen Entscheidung des EuGH vom 19.12.2012, Rs C-325/11 ("Alder"), einer gewissen Überarbeitung. Die Verpflichtung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten soll künftig auf diejenigen Fälle eingeschränkt werden, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss. Kommt der dienstleistende europäische Rechtsanwalt einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, soll der - in solchen Verfahren gemäß § 5 EIRAG namhaft zu machende - Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter gelten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die derzeit bestehende Regelung des § 6 EIRAG könnte im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH in einem Spannungsverhältnis zum Unionsrecht stehen.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung ist es zu keinen Verfahren gekommen, die im gegebenen Zusammenhang eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit zum Inhalt haben.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Durch die Einführung einer zusätzlichen Rechtsform, in der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zulässig ist, entstehen keine zusätzlichen Verwaltungslasten, die nicht ohnedies auch schon im Zusammenhang mit der Gründung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in einer der schon bisher möglichen Rechtsformen anfallen würden.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- oder Entlastung auf Frauen und Männer

Da die Häufigkeit der zu erwartenden Nutzung der Rechtsform der Rechtsanwalts GmbH & Co KG nicht einmal ansatzweise prognostiziert werden kann, können die konkreten Auswirkungen auf das Steueraufkommen nicht vorhergesagt werden. Spezifische Auswirkungen auf die Be- oder Entlastung von Frauen und Männern sind aber nicht zu erwarten.

 

Anreizwirkungen der Steuer bzw. des Steuerinstruments

Entsprechende Wirkungen sind nicht zu erwarten.

 

 

Auswirkungen auf die prozentuelle Differenz des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Frauen und Männern

Nein.