Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union ‑ EU-JZG

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst

1.    die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen insbesondere durch

1.    die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch

           a) Übergabe von Personen

           a) Übergabe von Personen

          b) Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen

          b) Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen

           c) Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen und

           c) Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen

          d) Vollstreckung von Geldsanktionen.

          d) Vollstreckung von Geldsanktionen

 

           e) Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, und Treffung von Folgeentscheidungen; und

 

           f) Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

           1. …

           1. …

           2. „Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer Anordnung auf Abschöpfung der Bereicherung dienen, dem Verfall unterliegen oder die ein Beweismittel darstellen könnte;

           2. „Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung dienen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;

           3. „Ausstellungsstaat“ der Staat,

           3. „Ausstellungsstaat“ der Staat,

dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat, oder

                a) dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat;

der Staat, in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde.

               b) in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder

 

                c) in dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;

 

         3a. „Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen wurde;

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

           7. „Vollstreckungsstaat“ der Staat, (…)

           7. „Vollstreckungsstaat“ der Staat,(…)

           c) in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, oder

           c) in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

          d) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Geldbeträge oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Geldbeträge oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

          d) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;

        7.e) …

        7.e) …

 

           f) in dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;

 

          g) in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden.

           8. bis 9. …

           8. bis 9. …

         10. „Eurojust“ die durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität eingerichtete Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit.

         10. „Eurojust“ die durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität eingerichtete Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit;

 

         11. „Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.

 

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

 

§ 5a. Nach § 5 Abs. 4 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt ist, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat.

 

Rechtsbelehrung nach Festnahme

 

§ 16a. Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ist sogleich schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren (§ 171 Abs. 4 StPO). Die Belehrung hat jedenfalls zu umfassen

 

           1. Das Recht, anlässlich der Vernehmung durch das Gericht über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls informiert zu werden (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG);

 

           2. das Recht, eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zu erhalten (§ 56 StPO);

 

           3. das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; § 18, § 29 ARHG, § 61 Abs. 1 StPO);

 

           4. die Möglichkeit, sich mit der Übergabe nach Beratung mit einem Verteidiger frühestens in der ersten Haftverhandlung einverstanden zu erklären, und die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung (vereinfachte Übergabe; § 20, § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG).

Durchführung der Übergabe

Durchführung der Übergabe

§ 24. (…)

§ 24. (…)

(4) Die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls richtet sich nach §§ 25 und 41 ARHG, soweit diese Gegenstände nicht zur persönlichen Habe der betroffenen Person gehören. Unterliegen im Inland befindliche Gegenstände dem Verfall oder der Einziehung, so dürfen diese Gegenstände dem Ausstellungsstaat nur unter der Bedingung übergeben werden, dass sie spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos zurückgegeben werden.

(4) Die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls richtet sich nach §§ 25 und 41 ARHG, soweit diese Gegenstände nicht zur persönlichen Habe der betroffenen Person gehören. Unterliegen im Inland befindliche Gegenstände der Konfiskation oder der Einziehung, so dürfen diese Gegenstände dem Ausstellungsstaat nur unter der Bedingung übergeben werden, dass sie spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos zurückgegeben werden.

Fahndung

Fahndung

§ 29. (1), (2)

§ 29. (1), (2) unverändert

 

(2a) Nach Einbringung der Anklage ist die Festnahme mittels eines Europäischen Haftbefehls auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht anzuordnen. Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls an die zuständige vollstreckende Justizbehörde erfolgt in diesen Fällen ebenfalls durch das Gericht.

Fälle des Europäischen Haftbefehls

Fälle des Europäischen Haftbefehls

§ 41j. Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf:

§ 41j. (unverändert)

           1. wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen, oder (…)

           1. wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger oder gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a vorliegen, zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen, oder (…)

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 42b. (1) bis (7) …

§ 42b. (1) bis (7) unverändert

 

(7a) Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf einzelne Taten nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf diejenigen Straftaten entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird. Wurde eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme von mindestens fünf Jahren verhängt, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Ab. 6 StPO). Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Nach Rechtskraft des Beschlusses hat das Bundesministerium für Justiz diesen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu übermitteln.

(8) bis (11) …

(8) bis (11) unverändert

Durchführung der Überstellung

Durchführung der Überstellung

§ 42e. (1) Befindet sich die verurteilte Person in Österreich, so ist sie an einem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu vereinbarenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckung, in den Vollstreckungsstaat zu überstellen.

§ 42e. (1) Befindet sich die verurteilte Person in Österreich, so ist sie an einem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu vereinbarenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckung, in den Vollstreckungsstaat zu überstellen. In den in § 42b Abs. 7a angeführten Fällen darf die Überstellung der verurteilten Person erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie jenen Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, hinsichtlich dessen die Vollstreckung nicht übernommen wird, im Inland verbüßt hat.

(2) …

(2) …

 

(3) Die Übergabe der verurteilten Person an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 24 zu veranlassen.

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

§ 42f. (1) Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist vom Gericht über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 5 und 11 Z 3, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.

§ 42f. (1) Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist von dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 5 und 11 Z 3, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 45. (1) …

§ 45. (1) …

(2) Eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die der nachfolgenden Einziehung, Abschöpfung der Bereicherung oder dem Verfall unterliegen könnten, kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen.

(2) Eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen könnten, kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen.

Ablehnung der Vollstreckung

Ablehnung der Vollstreckung

§ 47. (1) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn

§ 47. (1) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

           3. sich aus der Bescheinigung (§ 45 Abs. 4) ergibt, dass durch Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung der in § 7 Abs. 1 angeführte Grundsatz verletzt wäre.

           3. sich aus der Bescheinigung (§ 45 Abs. 4) ergibt, dass durch Vollstreckung einer Konfiskations- oder Einziehungsentscheidung der in § 7 Abs. 1 angeführte Grundsatz verletzt wäre.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 52. (1) Eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.

§ 52. Eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.

(2) Eine vermögensrechtliche Anordnung ist eine nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens getroffene Entscheidung, die auf den Entzug von Geldbeträgen oder Gegenständen (Verfall, Einziehung; §§ 20b und 26 StGB) oder eines an deren Stelle tretenden Geldbetrages (Abschöpfung der Bereicherung; § 20 StGB) gerichtet ist. Keine vermögensrechtlichen Anordnungen sind Geldstrafen oder Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.

 

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 52a. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

§ 52a. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. soweit die vermögensrechtliche Anordnung eine erweiterte Einziehung umfasst, die nicht nach den §§ 20 Abs. 2 oder 3 oder 20b StGB ausgesprochen werden könnte;

           9. soweit die vermögensrechtliche Anordnung einen erweiterten Verfall umfasst, der nach § 20b StGB nicht ausgesprochen werden könnte;

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 52b. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Geldbetrag oder Gegenstand befindet oder an dem der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

§ 52b. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Vermögenswert oder Gegenstand befindet oder an dem der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

Verfahren

Verfahren

§ 52c. (1) …

§ 52c. (1) …

(2) Wenn

(2) Wenn

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. der Betroffene bescheinigt, dass der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Geldbetrag oder Gegenstand bereits eingezogen wurde, die auf einen Geldbetrag lautende vermögensrechtliche Anordnung bereits teilweise vollstreckt wurde oder er auf Grund einer solchen Entscheidung bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,

           4. der Betroffene bescheinigt, dass der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Vermögenswert oder Gegenstand bereits eingezogen wurde, die auf einen Geldbetrag lautende vermögensrechtliche Anordnung bereits teilweise vollstreckt wurde oder er auf Grund einer solchen Entscheidung bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,

ist die Behörde des Entscheidungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden werde.

(unverändert)

(3) …

(3) …

(4) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 52, 52a), zur Frage einer bereits erfolgten Einziehung des von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Geldbetrags oder Gegenstands und zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages ist der von der Entscheidung Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

(4) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 52, 52a), zur Frage einer bereits erfolgten Einziehung des von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswertes oder Gegenstands und zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages ist der von der Entscheidung Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

Aufschub der Vollstreckung

Aufschub der Vollstreckung

§ 52e. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung ist aufzuschieben,

§ 52e. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung ist aufzuschieben,

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. solange der Geldbetrag oder Gegenstand Grundlage eines auf eine vermögensrechtliche Anordnung gerichteten Inlandsverfahrens ist;

           3. solange der Vermögenswert oder Gegenstand Grundlage eines auf eine vermögensrechtliche Anordnung gerichteten Inlandsverfahrens ist;

(2) Ist zu besorgen, dass der Geldbetrag oder Gegenstand nach Wegfall des Grundes für den Aufschub nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung zur Verfügung steht, so hat das Gericht während der Dauer des Aufschubs sämtliche zulässigen Maßnahmen, einschließlich der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO, zu ergreifen.

(2) Ist zu besorgen, dass der Vermögenswert oder Gegenstand nach Wegfall des Grundes für den Aufschub nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung zur Verfügung steht, so hat das Gericht während der Dauer des Aufschubs sämtliche zulässigen Maßnahmen, einschließlich der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO, zu ergreifen.

Vermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten

Vermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten

§ 52f. Werden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vermögensrechtliche Anordnungen

§ 52f. Werden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vermögensrechtliche Anordnungen

           1. …

           1. …

           2. über einen demselben Betroffenen zuzuordnenden Geldbetrag, ohne dass dieser über Mittel im Inland verfügt, die zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen ausreichen,

           2. über einen demselben Betroffenen zuzuordnenden Vermögenswert, ohne dass dieser über Mittel im Inland verfügt, die zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen ausreichen,

übermittelt, so ist unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ob der Geldbetrag oder Gegenstand bereits nach dem Zweiten Abschnitt des III. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde, der Schwere der den vermögensrechtlichen Anordnungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen, des Tatortes, des Zeitpunkts der Erlassung der vermögensrechtlichen Anordnungen und der zeitlichen Reihenfolge ihrer Übermittlung, zu entscheiden, welche vermögensrechtliche Anordnung bzw. welche vermögensrechtlichen Anordnungen zu vollstrecken sind.

übermittelt, so ist unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ob der Vermögenswert oder Gegenstand bereits nach dem Zweiten Abschnitt des III. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde, der Schwere der den vermögensrechtlichen Anordnungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen, des Tatortes, des Zeitpunkts der Erlassung der vermögensrechtlichen Anordnungen und der zeitlichen Reihenfolge ihrer Übermittlung, zu entscheiden, welche vermögensrechtliche Anordnung bzw. welche vermögensrechtlichen Anordnungen zu vollstrecken sind.

Verständigung des Entscheidungsstaates

Verständigung des Entscheidungsstaates

§ 52i. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

§ 52i. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

1. bis 5. …

1. bis 5. …

6.    die vermögensrechtliche Anordnung nicht vollstreckt werden kann, weil der einzuziehende Geldbetrag oder Gegenstand verschwunden ist, vernichtet worden ist, im Inland nicht einbringlich ist oder an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, weil der Ort, an dem sich der Geldbetrag oder Gegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde, oder weil in den Geldbetrag oder Gegenstand bereits eine andere vermögensrechtliche Anordnung vollstreckt worden ist (§ 52f), jeweils unter Angabe der Gründe.

6.    die vermögensrechtliche Anordnung nicht vollstreckt werden kann, weil der einzuziehende Vermögenswert oder Gegenstand verschwunden ist, vernichtet worden ist, im Inland nicht einbringlich ist oder an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, weil der Ort, an dem sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde, oder weil in den Vermögenswert oder Gegenstand bereits eine andere vermögensrechtliche Anordnung vollstreckt worden ist (§ 52f), jeweils unter Angabe der Gründe.

Übermittlung einer vermögensrechtlichen Anordnung an mehrere Vollstreckungsstaaten

Übermittlung einer vermögensrechtlichen Anordnung an mehrere Vollstreckungsstaaten

§ 52l. (3) Eine auf einen Geldbetrag lautende vermögensrechtliche Anordnung kann gleichzeitig an mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt werden, wenn dies zu dessen Einbringung erforderlich ist, insbesondere wenn der Geldbetrag nicht nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde oder die Vollstreckung durch nur einen Vollstreckungsstaat voraussichtlich nicht zur Einbringung des gesamten in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrages ausreicht.

§ 52l. (3) Eine auf einen Vermögenswert lautende vermögensrechtliche Anordnung kann gleichzeitig an mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt werden, wenn dies zu dessen Einbringung erforderlich ist, insbesondere wenn der Vermögenswert nicht nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde oder die Vollstreckung durch nur einen Vollstreckungsstaat voraussichtlich nicht zur Einbringung des gesamten in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrages ausreicht.

Vollstreckung im Inland

Vollstreckung im Inland

§ 52m. Das inländische Vollstreckungsverfahren kann trotz Übermittlung der vermögensrechtlichen Anordnung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten fortgesetzt werden, doch darf der aus der Vollstreckung der auf einen Geldbetrag lautenden Einziehungsentscheidung erlangte Gesamtbetrag den in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag nicht übersteigen.

§ 52m. Das inländische Vollstreckungsverfahren kann trotz Übermittlung der vermögensrechtlichen Anordnung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten fortgesetzt werden, doch darf der aus der Vollstreckung der auf einen Geldbetrag lautenden Verfallsentscheidung erlangte Gesamtbetrag den in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag nicht übersteigen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 53.(1), (2)

§ 53.(1), (2) …

(3) Eine Geldsanktion ist

(3) Eine Geldsanktion ist

           1. eine Geldstrafe oder eine Geldbuße,

           1. unverändert

           2. eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an das Opfer, wenn dieses im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde,

           2. unverändert

           3. die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des zur Entscheidung führenden Verfahrens, oder

           3. unverändert

           4. eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.

           4. unverändert

Keine Geldsanktionen sind vermögensrechtliche Anordnungen, die nach österreichischem Recht als Abschöpfung der Bereicherung, als Verfall oder als Einziehung auszusprechen wären, sowie Erkenntnisse über privatrechtliche Ansprüche.

Keine Geldsanktionen sind vermögensrechtliche Anordnungen (§ 2 Z 11) sowie Erkenntnisse über privatrechtliche Ansprüche.

Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden

Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden

§ 57a. (1) Die Staatsanwaltschaft (Abs. 5) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungen gewonnen wurden, die von der Staatsanwaltschaft konkret angeordnet oder genehmigt (§ 102 StPO) oder von ihr selbst durchgeführt (§ 103 Abs. 2 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde zu übermitteln, …

§ 57a. (1) Die Staatsanwaltschaft (Abs. 5) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die ihr berichtet (§ 100 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde zu übermitteln, …

           1. …, 2. …

           1. …, 2. …

(2) Die Genehmigung kommt nicht in Betracht, soweit die Daten oder Ermittlungsergebnisse durch Ermittlungshandlungen erlangt wurden,, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen (§ 105 Abs. 1 StPO). Die Übermittlung solcher Informationen ist nur auf der Grundlage eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde zulässig.

 

(3) …

(3) …

(4) Zugleich mit der Genehmigung hat die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat zu erteilen.

(4) Zugleich mit der Genehmigung hat die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat zu erteilen. Bei Daten oder sonstigen Ergebnissen aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen oder vom Gericht angeordnet und durchgeführt werden, kann diese Zustimmung nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde erteilt werden.

 

Zweiter Abschnitt

 

Vermeidung paralleler Verfahren

 

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

 

§ 59a. (1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.

 

(2) Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten

 

           1. Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,

 

           2. Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,

 

           3. Stand des Verfahrens,

 

           4. gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und

 

           5. Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

 

Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

 

§ 59b. Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates über ein dort geführtes Verfahren ein, so hat sie unverzüglich oder binnen der angegebenen Frist zu antworten, ob ein paralleles Verfahren geführt wird, und gegebenenfalls zumindest folgende weitere Angaben zu machen:

 

           1. Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat, die zum Teil oder zur Gänze Gegenstand des parallelen Verfahrens im Inland ist,

 

           2. Angaben zum Stand des Verfahrens und

 

           3. Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

 

Kann eine unverzügliche oder fristgerechte Antwort nicht erteilt werden, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe der Verzögerung und die Frist, innerhalb derer die Verständigung erfolgen wird, mitzuteilen.

 

Aufnahme von Konsultationen

 

§ 59c. (1) Ergibt sich aus einem Vorgehen nach § 59a oder nach § 59b, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren geführt wird, so hat die Staatsanwaltschaft Konsultationen mit der zuständigen Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates mit dem Ziel aufzunehmen, gegebenenfalls durch Übernahme der Strafverfolgung (§ 60 ARHG) oder Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung (§ 74 ARHG) eine effiziente Bearbeitung zu gewährleisten und nachteilige Folgen paralleler Verfahrensführung zu vermeiden. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann Eurojust um Unterstützung ersucht werden.

 

(2) Bis zum Abschluss der Konsultationen hat die Staatsanwaltschaft die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates über die wesentlichen Verfahrensschritte zu informieren, insbesondere das Verfahren beendigende Entscheidungen zu übermitteln und Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Informationen nachzukommen, soweit nicht österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet wären. In jedem Fall ist der Verfahrensausgang mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt

Dritter Abschnitt

Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Dritter Abschnitt

Vierter Abschnitt

Eurojust

Eurojust

Aufgaben und Ziele

Aufgaben und Ziele

§ 63. (1) Eurojust ist insbesondere zuständig für Taten, die von Art. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998, erfasst sind oder die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften berühren, Computerkriminalität, Betrug, Bestechung, Geschenkannahme, Geldwäscherei, Taten gegen die Umwelt, kriminelle Vereinigungen sowie mit solchen Taten im Zusammenhang stehende Taten.

§ 63. (1) Die Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, innere Organisation und Arbeitsweise von Eurojust ergeben sich aus dem Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2002/63, 1, in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2009/138, 14. Eurojust handelt durch seine nationalen Mitglieder oder das Kollegium.

(2) Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,

(2) Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,

1. …

1. ...

2.    die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Bereich der Rechtshilfe, Auslieferung und Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verbessern und

           2. die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz verbessern und

3. …

3. …

 

(3) In Fällen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, in denen

 

           1. Ersuchen des Drittstaates an die österreichischen und an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder

 

           2. Ersuchen einer österreichischen und einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates an den Drittstaat

 

gerichtet sind, setzt die Koordinierung der Zusammenarbeit durch Eurojust die Zustimmung der Bundesministerin für Justiz voraus.

Nationales Mitglied

Nationales Mitglied

§ 64. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein nationales Mitglied und erforderlichenfalls auch einen Stellvertreter zu Eurojust zu entsenden (§ 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979). Diese müssen im Zeitpunkt ihrer Entsendung Richter oder Staatsanwalt des Dienststandes sein.

§ 64. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat ein nationales Mitglied und einen Stellvertreter zu Eurojust zu entsenden (§ 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979). Diese müssen Richter oder Staatsanwälte des Dienststandes sein. Die Funktionsdauer des nationalen Mitglieds beträgt zumindest vier Jahre. Neuerliche Entsendungen sind zulässig. Wird das nationale Mitglied zum Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust gewählt, währt die Funktionsdauer zumindest solange, als es die Amtszeit erfordert. Eine vorzeitige Beendigung der Entsendung ist nur nach begründeter Mitteilung an den Rat der Europäischen Union zulässig.

(2) Das nationale Mitglied unterliegt bei seiner Aufgabenerfüllung bei Eurojust den fachlichen Weisungen des Bundesministers für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften.

(2) Das nationale Mitglied und sein Stellvertreter unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den fachlichen Weisungen der Bundesministerin für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften; der Stellvertreter darüber hinaus auch jenen des nationalen Mitgliedes.

(3) Das nationale Mitglied ist berechtigt,

(3) Das nationale Mitglied ist berechtigt,

im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit österreichischen Behörden, insbesondere mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den Sicherheitsbehörden, jene Informationen einzuholen, die zu Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können,

           1. im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit österreichischen Behörden, insbesondere mit den Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie den Sicherheitsbehörden, jene Informationen einzuholen, die zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können;

und mit Einrichtungen der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten solche Informationen auszutauschen.

           2. innerhalb Eurojusts, insbesondere mit anderen nationalen Mitgliedern, und mit Einrichtungen der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten solche Informationen auszutauschen;

 

           3. die justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz zu erleichtern und diesbezügliche Ersuchen zu empfangen, zu übermitteln, zu überwachen oder zusätzliche Informationen zu diesen zu erteilen.

 

(4) Das nationale Mitglied kann die zuständige österreichische Justizbehörde ersuchen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, andere prozessuale Verfügungen zu treffen, die Strafverfolgung zu übernehmen oder die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, eine Koordinierung mit der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates vorzunehmen, an einem Koordinierungstreffen teilzunehmen, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden oder bestimmte Informationen zu übermitteln; das Ersuchen ist zu begründen.

 

(5) Das nationale Mitglied ist im Rahmen der Befugnisse der Staatsanwaltschaften in Abstimmung mit der zuständigen österreichischen Justizbehörde berechtigt, für diese

 

           1. Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz zu stellen, zu ergänzen oder zu erledigen;

 

           2. Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen, soweit sie im Rahmen eines von Eurojust einberufenen Koordinierungstreffens, zu dem die zuständige Justizbehörde eingeladen war, erforderlich erachtet wurden.

 

(6) Bei Gefahr im Verzug ist das nationale Mitglied weiters berechtigt, eine kontrollierte Lieferung (§§ 71 f) anzuordnen und im Rahmen der Befugnisse der Staatsanwaltschaften Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates zu erledigen. Die zuständige Staatsanwaltschaft ist unverzüglich von der Anordnung oder Erledigung in Kenntnis zu setzen.

 

(7) Das nationale Mitglied kann im Namen von Eurojust an der Bildung und der Tätigkeit einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe (§ 60 ff) teilnehmen.

Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz

Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz

§ 65.(1) …

§ 65. (1) …

(2) Die Funktionsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Namhaftmachung beim Generalsekretariat des Rates und bei Eurojust. …

(2) Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre, gerechnet vom Tag der Namhaftmachung beim Generalsekretariat des Rates und bei Eurojust. ...

Weitergabe von Informationen

Verständigungspflichten

§ 67. Das nationale Mitglied darf an Eurojust und andere nationale Mitglieder Informationen in jenem Umfang weitergeben, in dem die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen nach den geltenden österreichischen Bestimmungen und völkerrechtlichen Vereinbarungen zulässig ist.

§ 67. (1) Während der Dauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringung der Anklage das Gericht, Eurojust schriftlich und ohne unnötige Verzögerung zu verständigen:

 

           1. von der Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und über deren Ergebnis;

 

           2. wenn Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden und:

 

                a) die zugrundeliegende Tat im ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und folgende Taten betrifft:

 

                     aa) Menschenhandel,

 

                    bb) sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,

 

                     cc) Handel mit Suchtgiften oder neuen psychoaktiven Substanzen,

 

                    dd) Handel mit Feuerwaffen oder Teilen davon oder Munition,

 

                     ee) Korruption,

 

                      ff) Betrug zum Nachteil der Interessen der Europäischen Union,

 

                    gg) Geldfälschung,

 

                    hh) Geldwäsche,

 

                       ii) Angriffe auf Informationssysteme;

 

               b) der Verdacht besteht, dass die Tat unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung erfolgte oder

 

                c) der Verdacht besteht, dass die Tat gravierende länderübergreifende Ausmaße oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union hat oder von der Tat weitere Mitgliedstaaten betroffen sind;

 

           3. vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (§ 59a Abs. 1);

 

           4. von der Anordnung einer kontrollierten Lieferung, die mindestens drei Staaten, davon mindestens zwei Mitgliedstaaten, betrifft;

 

           5. von wiederholten Weigerungen, bestimmte Ersuchen zu erledigen, oder sonst vermehrt auftretenden Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit mit einem bestimmten Mitgliedstaat.

 

(2) Die Pflicht zur Verständigung entfällt, soweit dadurch österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

 

(3) Die Verständigungen enthalten zumindest den in Anhang XXX vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.“

Ersuchen von Eurojust

Behandlung von Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust

§ 68. (1) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem begründeten Ersuchen des Kollegiums von Eurojust um Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung, um Vornahme einer Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder um Übermittlung von erforderlichen Informationen nicht stattzugeben, so ist nach § 8 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, vorzugehen. Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine solche Ablehnung mit Beschluss auszusprechen. Eine rechtskräftige Ablehnung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.

§ 68. (1) Ersuchen des nationalen Mitgliedes (§ 64 Abs. 4) oder des Kollegiums von Eurojust sowie Stellungnahmen des Kollegiums von Eurojust sind ohne unnötige Verzögerung zu behandeln. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem Ersuchen oder einer Stellungnahme nicht stattzugeben, so ist nach § 8 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, vorzugehen. Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine solche Ablehnung mit Beschluss auszusprechen. Eine rechtskräftige Ablehnung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.

(2) Die Ablehnung eines Ersuchens ist gegenüber Eurojust immer zu begründen, sofern dies nicht österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder den Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.

(2) Die Ablehnung eines Ersuchens oder einer Stellungnahme ist zu begründen. Würden jedoch durch die Begründung österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet, so ist anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, dass operative Gründe für die Ablehnung vorliegen.

 

Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

 

§ 68a. (1) Am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem nehmen folgende Anlauf- und Kontaktstellen teil:

 

           1. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle,

 

           2. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Anlaufstelle für das EJN und die in den Sprengeln der Oberstaatsanwaltschaften eingerichteten weiteren Kontaktstellen des EJN (§ 70),

 

           3. die im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen,

 

           4. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Kontaktstelle des Netzes Gemeinsamer Ermittlungsgruppen,

 

           5. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Anlaufstelle nach dem Beschluss 2002/494/JI zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, ABl. L 2002/167, 1,

 

           6. die im Bundeskriminalamt eingerichtete Kontaktstelle nach dem Beschluss 2007/845/JI über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, ABl. L 2008/301, 3 und

 

           7. die in der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (§ 20a StPO) und im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eingerichteten Kontaktstellen nach dem Beschluss 2008/852/JI über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung, ABl. L 2008/301, 38.

 

(2) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem unterstützt Eurojust bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Förderung einer Form der Verständigung (§ 67), die sicher ist und die Aufnahme in das bei Eurojust eingerichtete Fallbearbeitungssystem ermöglicht, oder durch Mitwirkung an der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Eurojust und dem EJN.

 

(3) Die Tätigkeit des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems wird von der nationalen Eurojust-Anlaufstelle im Bundesministerium für Justiz sichergestellt.

 

(4) Den justiziellen Anlauf- und Kontaktstellen ist Zugang zu dem bei Eurojust eingerichteten Fallbearbeitungssystem zu verschaffen.

Vierter Abschnitt

Fünfter Abschnitt

Europäisches Justizielles Netz

Europäisches Justizielles Netz

Aufgaben und Ziele

Aufgaben und Ziele

§ 69. Das Europäische Justizielle Netz (EJN) dient der Erleichterung des unmittelbaren Behördenverkehrs und der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden der Mitgliedstaaten durch aktive Vermittlung und Herstellung von direkten Kontakten unter Einschaltung der zuständigen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten.

§ 69. Das Europäische Justizielle Netz (EJN) dient der Erleichterung des unmittelbaren Behördenverkehrs und der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden der Mitgliedstaaten durch aktive Vermittlung und Herstellung von direkten Kontakten unter Einschaltung der zuständigen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten. Das EJN besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen. Darüber hinaus ergeben sich Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des EJN aus dem Beschluss 2008/976/JI über das Europäische Justizielle Netz, ABl. L 2008/348, 130.

Einrichtung von Kontaktstellen

Einrichtung von Kontaktstellen

§ 70. (1) Bei den Staatsanwaltschaften am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft oder bei den Landesgerichten am Sitz der Oberlandesgerichte und beim Bundesministerium für Justiz werden Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes eingerichtet.

§ 70. (1) Bei den Staatsanwaltschaften am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft und beim Bundesministerium für Justiz werden Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes eingerichtet.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften und die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben dem Bundesministerium für Justiz jeweils Staatsanwälte oder Richter bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle geeignet sind. Die Namhaftmachung der österreichischen Kontaktstellen beim Europäischen Justiziellen Netz erfolgt durch den Bundesminister für Justiz.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften haben dem Bundesministerium für Justiz Staatsanwälte bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle geeignet sind. Die Namhaftmachung der österreichischen Kontaktstellen beim Europäischen Justiziellen Netz erfolgt durch den Bundesminister für Justiz.

Fünfter Abschnitt

Sechster Abschnitt

Kontrollierte Lieferung

Kontrollierte Lieferung

Sechster Abschnitt

Siebenter Abschnitt

Verdeckte Ermittlungen

Verdeckte Ermittlungen

Siebenter Abschnitt

Achter Abschnitt

Erwirkung der Rechtshilfe

Erwirkung der Rechtshilfe

 

V. Hauptstück

 

Überwachung justizieller Entscheidungen

 

§§ 81 bis 121 (nicht abgedruckt)

V. Hauptstück

VI. Hauptstück

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen

Verweisungen

§ 81. (…)

§ 122. (…)

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

§ 82. (…)

§ 123. (…)

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 83. (…)

§ 124. (…)

§ 83. (1) Abs. 6 und 7 und die §§ 24, 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 124. (1) Die §§ 24 und 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

(5) Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die §§ 39 bis 42g im Verhältnis zu jedem Mitgliedstaat, in dem entsprechende Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen in Kraft getreten sind, zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:

(7) Im Verhältnis zu Italien treten die §§ 11, 40 Z 11, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und 10a sowie die Anhänge II, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Im Verhältnis zu Italien treten die §§ 11, 40 Z 9, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und 10a sowie die Anhänge II, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

(11) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f, 2 Z 2, Z 3, Z 3a, Z 7 lit.c,d, f und g sowie Z 11, 5a, 16a, 24 Abs. 4, 29 Abs. 2a, 41j Z 1, 42b Abs. 7a, 42e Abs. 1 und 3, 42f Abs. 1, 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Z 3, 52, 52a Abs. 1 Z 9, 52b Abs. 2, 52c Abs. 2 Z 4 und Abs. 4, 52e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 52f Z 2, 52i Z 6, 52l Abs. 3, 52m, 53 Abs. 3, 57a, 59a bis 59c, 63, 64, 65 Abs. 2, 67, 68, 68a, 69, 70 Abs. 1 und 2, sowie §§ 81 bis 99 und 100 bis 121 und die Anhänge X bis XIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. August 2013 in Kraft.

Vollziehung

Vollziehung

§ 84. (…)

§ 125. (…)

 

Anhang X bis Anhang XIV (nicht abgedruckt)

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 4.12.1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen ‑ Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG

Auslieferungshaft

Auslieferungshaft

§ 29. (1) bis (3) …

§ 29. (1) bis (3) …

(4) Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr sogleich ein Verteidiger (§ 61 Abs. 1 Z 1 StPO) beizugeben. Ein solcher ist nicht beizugeben, wenn sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt. § 61 Abs. 2 bis 4 und § 62 der StPO sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr sogleich ein Verteidiger (§ 61 Abs. 1 Z 1 StPO) beizugeben. § 61 Abs. 2 bis 4 und § 62 der StPO sind sinngemäß anzuwenden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 64. (1) Die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine vorbeugende Maßnahme oder eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn

§ 64. (1) Die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn

1. bis 5. …

1. bis 5. …

(2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat und der inländischen Vollstreckung zugestimmt hat.

(2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat und der inländischen Vollstreckung zugestimmt hat.

(3) Der Vollzug vorbeugender Maßnahmen ist nur zulässig, wenn das österreichische Recht eine gleichartige Maßnahme vorsieht.

(3) Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen ist nur zulässig, wenn das österreichische Recht eine gleichartige Maßnahme vorsieht.

(4) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach österreichischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist.

(4) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach österreichischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder eine vermögensrechtliche Anordnung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist.

(5) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geldstrafe oder eine Abschöpfung der Bereicherung ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.

(5) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geldstrafe oder Verfall ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.

(6) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der ein Verfall oder eine Einziehung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn sich von der Entscheidung erfaßte Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.

(6) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Konfiskation oder eine Einziehung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn sich von der Entscheidung erfaßte Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.

(7) Geldstrafen, abgeschöpfte Geldbeträge, verfallene Vermögenswerte und eingezogene Gegenstände fallen dem Bund zu.

(7) Geldstrafen, verfallene Vermögenswerte und eingezogene und konfiszierte Gegenstände fallen dem Bund zu.

 

(8) „Vermögensrechtliche Anordnung“ bedeutet Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.

Inländische Vollstreckungsentscheidung

Inländische Vollstreckungsentscheidung

§ 65. (1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen. Ein in einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung angeordneter Verfall kann auch im Inland als Verfall vollstreckt werden, wenn nach österreichischem Recht eine Abschöpfung der Bereicherung stattfände.

§ 65. (1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen.

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit und Verfahren

§ 67. (1) Für Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, vorbeugenden Maßnahme oder Abschöpfung der Bereicherung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Bezieht sich das Ersuchen auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Ausmaß von mindestens fünf Jahren, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO). Für Ersuchen um Vollstreckung einer Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet.

§ 67. (1) Für Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Bezieht sich das Ersuchen auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Ausmaß von mindestens fünf Jahren, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO). Für Ersuchen um Vollstreckung einer Entscheidung über eine vermögensrechtliche Anordnung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet.

(3) Nach der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrundeliegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.

(3) Nach der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrundeliegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.

(5) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates erlischt.

(5) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates erlischt.

Erwirkung der Vollstreckung

Erwirkung der Vollstreckung

§ 76. (1) Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine Abschöpfung der Bereicherung angeordnet wurde, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz erkannt hat, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den §§ 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.

§ 76. (1) Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine vermögensrechtliche Anordnung angeordnet wurde, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das in zuletzt erster Instanz erkannt hat, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den §§ 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.

(2) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ist zulässig, wenn

(2) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zulässig, wenn

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

(3) Um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme darf nicht ersucht werden, wenn

(3) Um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme darf nicht ersucht werden, wenn

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

(4) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Geldstrafe oder der Anordnung einer Abschöpfung der Bereicherung ist zulässig, wenn die Einbringung im ersuchten Staat zu erwarten ist.

(4) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Geldstrafe oder der Anordnung einer vermögensrechtlichen Anordnung ist zulässig, wenn die Einbringung im ersuchten Staat zu erwarten ist.

(5) Teilt der ersuchte Staat mit, daß er die Vollstreckung übernimmt, so hat diese im Inland vorläufig auf sich zu beruhen. Kehrt der Verurteilte in das Gebiet der Republik Österreich zurück, ohne daß die im ersuchten Staat auf Grund des Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung angeordnete Strafe oder vorbeugende Maßnahme zur Gänze vollstreckt oder für den nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist, so hat das Gericht den Rest der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme vollstrecken zu lassen. Das Gericht hat jedoch von der nachträglichen Vollstreckung abzusehen und dem Verurteilten den Rest der Strafe bedingt oder unbedingt nachzusehen oder ihn aus der vorbeugenden Maßnahme bedingt oder unbedingt zu entlassen, soweit der Verurteilte durch die Vollstreckung in der Gesamtauswirkung ungünstiger gestellt wäre, als wenn die im Ausland stattgefundene Vollstreckung in Österreich stattgefunden hätte.

(5) Teilt der ersuchte Staat mit, daß er die Vollstreckung übernimmt, so hat diese im Inland vorläufig auf sich zu beruhen. Kehrt der Verurteilte in das Gebiet der Republik Österreich zurück, ohne daß die im ersuchten Staat auf Grund des Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung angeordnete Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zur Gänze vollstreckt oder für den nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist, so hat das Gericht den Rest der vorbeugenden Maßnahme vollstrecken zu lassen. Das Gericht hat jedoch von der nachträglichen Vollstreckung abzusehen und dem Verurteilten den Rest der Strafe bedingt oder unbedingt nachzusehen oder ihn aus der vorbeugenden Maßnahme bedingt oder unbedingt zu entlassen, soweit der Verurteilte durch die Vollstreckung in der Gesamtauswirkung ungünstiger gestellt wäre, als wenn die im Ausland stattgefundene Vollstreckung in Österreich stattgefunden hätte.

Artikel 3

Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

VIII. Strafbestimmungen.

VIII. Strafbestimmungen.

§ 25. Wer Geldbeträge, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, ihrer Bestimmung entzieht und dadurch die Erreichung des in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zweckes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn aber der zweckwidrig verwendete Barbetrag 2 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von ein bis fünf Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.

 

§ 26. Die Mitglieder der Kommission (§ 5), die während der Dauer ihrer Bestellung oder nach Erlöschen ihrer Funktion ein ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzen oder es zu ihrem oder eines anderen Vorteil verwerten, werden, wenn die Handlung nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

 

II. Vollziehung

II. Vollziehung

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hinsichtlich der §§ 1 bis 6, § 15 Abs. 1 bis 5 und 14, §§ 16 bis 19, 23, 24 und 33, hinsichtlich des § 5 Abs. 2 auch die Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung; das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Bestimmungen des § 22, soweit sie sich auf Gerichtgebühren beziehen, der §§ 9, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 bis 13, des § 19 Abs. 5, der §§ 20, 25, 26, 29 bis 32, in Ansehung der §§ 9, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 bis 13 und § 20 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung; das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der §§ 27 und 28; das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der §§ 7, 8, 10, 13, 14 Abs. 1 bis 3 und § 22, soweit er sich nicht auf Gerichtsgebühren bezieht; die Bundesregierung hinsichtlich des § 14 Abs. 5.

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hinsichtlich der §§ 1 bis 6, § 15 Abs. 1 bis 5 und 14, §§ 16 bis 19, 23, 24 und 33, hinsichtlich des § 5 Abs. 2 auch die Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung; das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Bestimmungen des § 22, soweit sie sich auf Gerichtgebühren beziehen, der §§ 9, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 bis 13, des § 19 Abs. 5, der §§ 20, 29 bis 32, in Ansehung der §§ 9, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 bis 13 und § 20 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung; das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der §§ 27 und 28; das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der §§ 7, 8, 10, 13, 14 Abs. 1 bis 3 und § 22, soweit er sich nicht auf Gerichtsgebühren bezieht; die Bundesregierung hinsichtlich des § 14 Abs. 5.

§ 34a.(…)

§ 34a.(…)

 

(4) Die §§ 25 und 26 in der bis zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2013 geltenden Fassung treten mit 1. August 2013 außer Kraft.

Artikel XII

 

Übergangsbestimmung

 

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

 

Artikel 4

Inkrafttreten

 

Artikel 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 2013 in Kraft.