2383 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 2316/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung sowie

den Antrag 340/A(E) der Abgeordneten Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen betreffend verfassungsmäßige Verankerung des Tierschutzes in Form einer Staatszielbestimmung

Die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag 2316/A am 23. Mai 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu § 1:

Generell ist der Begriff der Nachhaltigkeit im Sinne des anerkannten ‚Drei-Säulen-Modells‘ mit den Elementen Ökonomie, Ökologie und Soziales zu verstehen.

Ein hundertprozentiger Schutz der natürlichen Ressourcen wird nicht in allen Fällen möglich sein, da es auch einen verbrauchenden Rohstoffabbau gibt, zB. bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung.

Auf einfachgesetzlicher Ebene ist das Prinzip der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Waldbewirtschaftung bereits in der Zielbestimmung des § 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, verankert. Danach ist vorzusorgen, dass Nutzungen den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

In Bezug auf Gewässer geht die Zielbestimmung des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, auf einfachgesetzlicher Ebene ua. von einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressource aus.

Zu § 2:

Damit wird der Entschließung vom Juni 2004 entsprochen und Tierschutz als Staatsziel in der Verfassung verankert, um dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier als fühlendes Wesen Rechnung zu tragen. Weitergehende Bestimmungen sind nicht nötig, da in § 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bereits als Ziel verankert ist, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf zu schützen. Darüber hinaus verweist § 285a ABGB darauf, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden.

Zu § 3:

Entspricht dem geltenden BVG über den umfassenden Umweltschutz.

Zu § 4:

Beabsichtigt ist, die Verantwortlichkeit von Bund, Ländern und Gemeinden für die Erbringung von Leistungen der Wasserversorgung als Staatsaufgabe in der Verfassung zu verankern, um Tendenzen der EU entgegenzutreten, die Marktliberalisierung auf den Bereich dieser öffentlichen Dienstleistungen auszuweiten. Der Staat soll verpflichtet werden, die Leistung selbst zu erbringen oder die Erbringung durch Dritte (in einer entsprechenden und kontrollierbaren) Qualität sicherzustellen.

Der Begriff der ‚Wasserversorgung‘ wird in den diversen den Anschlusszwang regelnden Landesgesetzen verwendet. Der Inhalt des Staatsziels soll auch Maßstab einer möglichen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof sein. Eine Änderung der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern ist mit dem Staatsziel nicht verbunden.

Zu § 5:

Die Produktion hochqualitativer Lebensmittel in Österreich ist ebenso wie die nachhaltige Gewinnung natürlicher Ressourcen (zB Holz, seltene Erden etc.) ein zentrales Anliegen im Sinne der österreichischen Bevölkerung und ihrer Versorgungssicherheit und soll daher im Rahmen der Staatsziele entsprechend Berücksichtigung finden.

Zu § 6:

Mit dieser Bestimmung soll im Hinblick auf die anderen Staatsziele die Bedeutung der Forschung hervorgehoben werden.“

 

Die Abgeordneten Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen haben den Entschließungsantrag 340/A(E) am 21. Jänner 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Am 27. Mai 2004 wurde ein 4-Parteienantrag (54/E, XXII. GP) beschlossen, in dem die Bundesregierung ersucht wurde, im Rahmen des Österreich-Konvents dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf als Staatszielbestimmung Eingang in den neuen Verfassungsentwurf finden sollte. Durch die Auflösung des Österreich-Konvents hat der besagte Antrag keine Erledigung gefunden. Auch die neu geformte Koalition hat darauf verzichtet, diese Forderung in das aktuelle Regierungsprogramm aufzunehmen. Die FPÖ ist jedoch nach wie vor der Überzeugung, dass Tierschutz in Form einer Staatszielbestimmung im Bundesverfassungsgesetz verankert werden soll.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag 340/A(E) erstmals in seiner Sitzung am 25. März 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Werner Herbert die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Mag. Wilhelm Molterer, Christoph Hagen, Otto Pendl, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Daniela Musiol und DDr. Werner Königshofer. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

Die Wiederaufnahme der Verhandlungen erfolgte am 2. Februar 2012. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Wolfgang Spadiut, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Bernhard Vock, Herbert Scheibner, Dietmar Keck, Dr. Peter Fichtenbauer, Stefan Prähauser und Fritz Neugebauer sowie der Staatsekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer.

Der Verfassungsausschuss beschloss einstimmig zur Vorberatung des gegenständlichen Entschließungsantrages, der Bürgerinitiative Nr. 4 sowie der Anträge 290/A(E) und 861/A(E) einen Unterausschuss im Verhältnis 5:5:3:2:1 einzusetzen.

Bei der Konstituierung des Unterausschusses am 17. Oktober 2012 wurde Abgeordneter Dr. Peter Wittmann zum Obmann, die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Bernhard Vock, Mag. Christiane Brunner und Dr. Wolfgang Spadiut zur Obmannstellvertreterin bzw. zu Obmannstellvertretern gewählt. Die Funktion der Schriftführer übernahmen die Abgeordneten Karl Donabauer und Dietmar Keck.

Der Unterausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 4. Juni 2013 mit dem gegenständlichen Antrag. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Bernhard Vock, Mag. Daniela Musiol, Dr. Wolfgang Spadiut, Mag. Wolfgang Gerstl und Dr. Peter Wittmann das Wort. Über den Entschließungsantrag konnte kein Einvernehmen erzielt werden. Über das Ergebnis der Beratungen im Unterausschuss berichtete der Vorsitzende Abgeordneter Dr. Peter Wittmann dem Verfassungsausschuss.

 

Der Verfassungsausschuss hat den vorliegenden Initiativantrag 2316/A gemeinsam mit den Anträgen 340/A(E), 290/A(E), 861/A(E), 2198/A(E) und 2208/A sowie der Bürgerinitiative Nr. 4 in seiner Sitzung am 4. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin zum Antrag 2316/A Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher die Abgeordneten Bernhard Vock, Mag. Daniela Musiol, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Dr. Wolfgang Spadiut, Mag. Christiane Brunner, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Peter Wittmann und Dr. Josef Cap.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür:  S, V, F, dagegen:  G, B) beschlossen.

 

Der Antrag 340/A(E) gilt als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 04

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                                 Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann