2391 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über den Antrag 2310/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. Mai 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Art. 131 B-VG regelt die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte. Art. 131 B-VG enthält eine Generalklausel, welche grundsätzlich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht und taxativ Ausnahmen betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorsieht.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Feststeht somit, dass keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes:

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 ist nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich bei dem Vollzug des Ziviltechnikerkammergesetz 1993 um Vollzug im eigenen Wirkungsbereich im Sinne des jetzigen Art. 120b Abs. 2 B-VG.

Mit der vorliegenden Novelle soll dem durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 herbeigeführten grundsätzlichen Systemwechsel im administrativen Instanzenzug Rechnung getragen werden.

Durch die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgte Auflösung der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten gemäß § 58 des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit 31. Dezember 2013, fallen die in diesem Zusammenhang bisher angefallen Kosten bei der Bundes- Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer weg und sind künftig vom Bund zu tragen.

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes:

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz ist nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist in Angelegenheiten des Vollzuges des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes erste Instanz. Es handelt sich bei dem Vollzug des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes teilweise um Vollzug im eigenen Wirkungsbereich und teilweise um Vollzug im übertragenen Wirkungsbereich im Sinne des jetzigen Art. 120b Abs. 2 B-VG.

In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen gemäß § 146 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes insbesondere folgende Aufgaben:

1.      die öffentliche Bestellung und Anerkennung,

2.      die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,

3.      die Durchführung von Fachprüfungen und Eignungstests,

4.      die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,

5.      die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,

6.      die Durchführung von Suspendierungsverfahren,

7.      die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren,

8.      die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung der Fortführung einer Kanzlei und

9.      die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Gesetze übertragen werden.

Die diesbezügliche verfassungsrechtlich erforderliche Weisungsbindung gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG betreffend den übertragenen Wirkungsbereich ist in § 146 Abs. 4 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthalten.

Gegen Bescheide der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beim Vollzug des übertragenen Wirkungsbereiches kann derzeit die Berufung an die Landeshauptleute erhoben werden. Gegen die Bescheide der Landeshauptleute besteht derzeit die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Gegen Bescheide der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beim Vollzug des eigenen Wirkungsbereiches bestehen derzeit kammerinterne Berufungsmöglichkeiten. Gegen die Bescheide der kammerinternen Berufungsinstanzen besteht derzeit die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Bei dem Vollzug des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes handelt es sich um mittelbare Bundesverwaltung. Unmittelbar aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergibt sich somit ein Rechtszug von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die Landesverwaltungsgerichte. Dies gilt sowohl für Angelegenheiten des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereiches. Überdies wird der Disziplinaroberrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausdrücklich durch Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm Z 24 der diesbezüglichen Anlage mit Wirkung 31.12.2013 aufgelöst.

Die vorgeschlagenen Änderungen enthalten die erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Diese Änderungen sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.

Hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens ist auf § 175 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes hinzuweisen. § 175 ist eine Verfassungsbestimmung. Die Änderung des § 175 Abs. 4 ergibt sich dadurch, dass der Disziplinaroberrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausdrücklich durch Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm Z 24 der diesbezüglichen Anlage mit Wirkung 31.12.2013 aufgelöst wurde und somit auch die bestehende Auskunftspflicht des Vorsitzenden des Disziplinaroberrates zu entfallen hat. Die Änderung des § 175 Abs. 4 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes bedarf der Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 4. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Peter Haubner die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Bernhard Themessl und Dr. Ruperta Lichtenecker sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner und der Ausschussobmann Abgeordneter Konrad Steindl.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 04

                                  Peter Haubner                                                                   Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann