2392 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über den Antrag 2308/A der Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, über Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014)

Die Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. Mai 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit der jüngsten Novelle zum Bilanzbuchhalter wurde einheitlich die Mitgliedschaft sämtlicher Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) festgelegt. Eine gesetzliche Mitgliedschaft aufgrund der bisherigen Wahlmöglichkeit in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist nicht mehr vorgesehen. Damit sind seit 1.1.2013 alle rund 8000 Angehörigen der Bilanzbuchhaltungsberufe Mitglieder der WKÖ.

Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben soll konsequenterweise diese Zuordnung betreffend die Behördenstruktur nachgezogen werden. Zielsetzung ist dabei, die bewährte Rechtsgrundlage betreffend Zugang und Ausübung in den Bilanzbuchhaltungsberufen zu erhalten. Dem hohen Maß an Verantwortung verbunden mit dem hohen Qualitätsstandard als wesentliche Dienstleister für die gewerbliche Wirtschaft ist damit Rechnung getragen.

Vor diesem Hintergrund zielt dieses Vorhaben darauf ab, die wesentlichen Eckpfeiler des Bilanzbuchhaltungsgesetzes zu erhalten und gleichzeitig im Interesse der Verwaltungsökonomie bestehende, bewährte Strukturen verbunden mit den daraus entstehenden Synergieeffekten zu nutzen. Der bisherige Rechtsrahmen bleibt im Kern erhalten. Weite Teile des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG) bleiben somit unverändert. Aufgrund der Überarbeitung der Behördenbestimmungen sowie den weiteren Anpassungen ist ein vollständiges neues Inkrafttreten zielführend. Mit der dadurch erreichten durchgehenden Nummerierung der Paragrafen ist die Lesbarkeit und die Anwendung des BiBuG nach dieser Reform erleichtert.

Unverändert bleiben die Bestimmungen zum Berechtigungsumfang mit Ausnahme der Anpassung der Diktion an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Die Bestimmungen zum Berechtigungsumfang wurden bereits im Rahmen der vorangegangenen Novelle BGBl. I Nr. 32/2012 neu gestaltet.

Die bisherigen behördlichen Aufgaben der Paritätischen Kommission sollen in der Wirtschaftskammer Österreich angesiedelt werden. Die Durchführung der Fachprüfungen als wichtigstes Zugangskriterium wird den Meisterprüfungsstellen übertragen. Die Kosten dieser Aufgaben sind künftig seitens der WKÖ zu tragen, wobei die Möglichkeit eines verursachungsgerechten Kostenersatzes explizit vorgesehen wird.

Eine Alternativlösung der Rückführung der behördlichen Aufgaben auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörde erscheint wenig zielführend. Im vergangenen Jahr sind die Zuständigkeiten betreffend alle Buchhaltungsberufe durch Überführung auch der bisher auf Basis der Gewerbeordnung berechtigten Gewerblichen Buchhalter einheitlich auf die Paritätische Kommission übertragen worden. Der Aufwand einer neuerlichen Überführung zurück auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit allenfalls der Vollziehung einer bislang unbekannten Rechtsmaterie ist unverhältnismäßig und würde zudem neuerlich einen schwer nachvollziehbaren Umstellungsaufwand für die Berufsberechtigten bedeuten.

Hinsichtlich der Meisterprüfungsstellen soll das Prüfungsverfahren möglichst in das bestehende Prüfungswesen der Meister- und Befähigungsprüfungen integriert werden. Die Verfahrensvorschriften nach der Gewerbeordnung sollen daher sinngemäß zur Anwendung kommen. Dies gilt auch betreffend die Festlegung und die Kostenersatzregelung der Prüfungsgebühren. Die nach der Gewerbeordnung erlassene Allgemeine Prüfungsordnung soll inhaltlich in die Prüfungsordnung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz integriert werden. Entsprechend der Struktur der Meister- und Befähigungsprüfungen werden im BiBuG die einzelnen fachlichen Teile der Fachprüfungen als Gegenstände definiert. Die Ebene der Gegenstände ist in Zukunft ausschlaggebende Größenklasse bei Anrechnungsmöglichkeiten und Wiederholungen. Entsprechend dem Umfang der schriftlichen Fachprüfung für Personalverrechner wird jedoch diese als einheitlicher Gegenstand sowohl für die Fachprüfung Personalverrechner als auch im Sinne eines modularen Aufbaus inhaltlich übereinstimmend als Teil der Fachprüfung Bilanzbuchhalter festgelegt. Ebenso wird zur Klarstellung ausdrücklich das Verfahren betreffend Multiple-Choice-Prüfungen im Sinne des § 352 Abs. 7 Gewerbeordnung übernommen, um Unsicherheiten in der Auslegung zu vermeiden.

Die der Wirtschaftskammer Österreich und den Meisterprüfungsstellen übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs und unterliegen den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Die Paritätische Kommission als Behörde wird aufgelöst und deren Aufgaben der Wirtschaftskammer Österreich übertragen. Um weiterhin auf formeller Ebene die Einbeziehung von Fachexperten in die fachliche Beurteilung zu ermöglichen, wird als Ersatz ein Fachbeirat mit beratender Funktion eingerichtet.

Als wesentliche Neuerung wird die Option einer ex ante Anrechnung von Prüfungen externer Lehrgangsanbieter geschaffen. Diese Möglichkeit wurde in der Paritätischen Kommission bereits eingeführt und soll gesetzlich verankert werden. In der bisherigen Tätigkeit der Paritätischen Kommission hat sich gezeigt, dass die weit überwiegende Anzahl an Antragsteller ein Prüfungsverfahren externer Anbieter bereits durchläuft. Dieser Markt beschränkt sich bis dato auf wenige Anbieter. Bei Einhaltung des Qualitätsstandards der Fachprüfungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes erscheint es zweckmäßig, diese Prüfungen gesamthaft als Fachprüfungen automatisch anzurechnen. Neben dem Vorteil eines transparenten Verfahrens unter Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen für Antragssteller führt eine ex ante Anrechnung zu einer Entlastung der Verwaltung bezüglich der Prüfungsverfahren. Es ist zu erwarten, dass die Möglichkeit der ex ante Anrechnung den Großteil der neuen Berufsangehörigen in Zukunft erfassen wird. Die ex ante Anrechnung von Prüfungen soll jedenfalls im Vorfeld dem Fachbeirat zur Stellungnahme vorgelegt werden.

Beibehalten wird jedenfalls die Möglichkeit, sonstige Ausbildungen ex post anrechnen zu lassen, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Vergleichbare Prüfungen sollen im Rahmen der schriftlichen Prüfung angerechnet werden. Im Zuge der mündlichen Prüfung soll eine zusammenhängende Fragestellung nicht ausgeschlossen werden, sodass hier der gesamte Prüfungsstoff weiterhin zum Tragen kommt. Die bisherigen Bestimmungen über die Prüfungsbefreiung entfallen zugunsten einer gemeinsamen Regelung zu Beginn des 2. Abschnitts.

Im Sinne einer modularen Erweiterung des Berechtigungsumfanges soll zudem ein bereits bestehender Berechtigungsumfang nicht zu einer neuerlichen Prüfung führen. So müssen bereits berechtigte Buchhalter und Personalverrechner im Rahmen der Fachprüfung - Bilanzbuchhalter nur die mit dem zusätzlichen Berechtigungsumfang verbundenen Gegenstände ablegen.

Die Prüfungsordnung erfasst in Zukunft neu die Inhalte der nach § 352a Gewerbeordnung zu erlassende Allgemeinen Prüfungsordnung. Die Prüfungstermine werden im Zuge der Koordination zwischen den Meisterprüfungsstellen festgelegt. Die bisherigen Inhalte der Prüfungsordnung nach dem BiBuG werden an die Systematik der Bestimmungen zu den Meisterprüfungsstellen angepasst. Inhaltlich gleichlautend übernommen wurde § 352a Abs. 3 Gewerbeordnung zur Bemessung der Prüfungsgebühren.

Die Überprüfung der beruflich fachlichen Tätigkeit soll in Zukunft im Rahmen der öffentlichen Bestellung erfolgen. Bisher wurde diese Tätigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung nachgewiesen. Durch Übertragung dieser Aufgabe an die Meisterprüfungsstellen wären diese mit einer im sonstigen Prüfungswesen nicht erforderlichen Voraussetzung konfrontiert. Diese Voraussetzung soll weiterhin seitens der Behörde einheitlich überprüft werden. Die bisherige Verfallsregelung für Prüfungsteile weicht analog einer Neuregelung im Rahmen der Bestellung. Dabei soll ein Verfall jedoch nicht automatisch, sondern abhängig von der beruflich fachlichen Tätigkeit erfolgen. Als Konsequenz entfallen die bisherigen Bestimmungen zur Prüfungszulassung. In Zukunft gelten für die Anmeldung zu den Fachprüfungen die Verfahrensbestimmungen der Gewerbeordnung.

Der Gesetzesvorschlag sieht darüber hinaus weitere Anpassungen vor, die sich aufgrund der bisherigen Erfahrung als zielführend erwiesen haben. So wird klargestellt, dass die Bestimmungen zum Gewerberechtlichen Geschäftsführer nach der Gewerbeordnung unter Beachtung der persönlichen Voraussetzungen für natürliche Personen insbesondere betreffend die Befähigung anzuwenden sind. Des Weiteren wird die Fortbildungsverpflichtung für Buchhalter und Personalverrechner angemessen herabgesetzt und gleichzeitig eine Nachweisverpflichtung verbunden mit einer Sanktionsmöglichkeit definiert. Die Verpflichtung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erfasst in Zukunft sämtliche Berufsberechtigten.

Neu geregelt wird eine Verpflichtung zur Bestellung eines Stellvertreters analog zur gleichlautenden Bestimmung im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz. Dadurch soll ein einheitliches Schutzniveau bei Rechnungswesenberufen gewährleistet werden.

Weitere Änderungen werden wie folgt durchgeführt:

-       Der Zeitraum des Nachweises der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse soll auf den Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei beschränkt werden, um die Vollziehung zu erleichtern.

-       Die Begriffe „Scheck“ und „Wechsel“ werden bei den schriftlichen Fachprüfungen zu Gunsten einer neutralen Festlegung diverser Instrumente des Zahlungsverkehrs ersetzt.

-       Die im BiBuG geregelten Hinweise auf eine facheinschlägige Tätigkeit werden im Sinne einer einheitlichen Auslegung durchgehend als beruflich fachliche Tätigkeit erfasst.

-       Die Eintragung von öffentlichen Bestellungen, Anerkennungen und Zweigstellen im Register wird legistisch einheitlich geregelt.

-       Die Bestimmung zur Berufsbezeichnung entfällt. Dies scheint hinreichend durch das geltende Wettbewerbsrecht gesichert.

-       Die Führung des Registers durch die Behörde inklusive der zulässigerweise zu erfassenden Daten wird durch Verweis auf die Gewerbeordnung klargestellt. Ebenso ausdrücklich geregelt wird der Datenaustausch mit den Wirtschaftskammern und der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Einer diesbezüglichen Ermächtigung bedarf es aus datenschutzrechtlichen Erwägungen.

-       Mit dieser Gesetzesinitiative wird zuletzt die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle für das BiBuG umgesetzt.

-       Der bestehende Text des BiBuG wurde sprachlich und legistisch an einzelnen Stellen ohne inhaltliche Änderung korrigiert.

Mit den Übergangsbestimmungen soll der Übergang der Behördenkompetenz von der Paritätischen Kommission auf die Wirtschaftskammer Österreich sichergestellt werden. Bestehende Verfahren betreffend eine öffentliche Bestellung oder Anerkennung sind von der neuen Behörde zu Ende zu führen. Die Funktionsdauer und in Folge die Zuständigkeit der Paritätischen Kommission endet am 31.12.2013 mit Außerkrafttreten des bestehenden Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2012. Die Fachprüfungen sind ab 1.1.2014 nach der neuen gesetzlichen Grundlage durchzuführen. Bisher bestandene Teilprüfungen sind dabei anzurechnen. Die bereits durch Beschluss der Paritätischen Kommission erfassten ex ante Anrechnungen sollen für die Dauer ihrer Geltung erhalten bleiben und nicht in neuerlichen Verfahren münden. Vertragsbeziehung sowie Dokumentationen und Unterlagen bisheriger Verfahren sind auf die neue Behörde zu überführen. Es ist davon auszugehen, dass bereits ab Kundmachung der neuen Rechtsgrundlage die Vorkehrungen betreffend die Überführung getroffen werden.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 4. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Kirchgatterer die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Bernhard Themessl und Dr. Ruperta Lichtenecker sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner und der Ausschussobmann Abgeordneter Konrad Steindl.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 04

                             Franz Kirchgatterer                                                              Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann