Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 (WV), BGBl.  Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 71a Abs. 1 wird nach den Worten „Stand der Technik“ der Klammerausdruck „(beste verfügbare Techniken – BVT)“ eingefügt.

2. Nach § 71a werden folgende §§ 71b und § 71c eingefügt:

§ 71b. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind

           1. „IPPC-Anlage“ eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage oder jene Teile einer Betriebsanlage, in denen eine oder mehrere der in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;

           2. „BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen (Z 3) berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken (Z 5) beschreibt, wobei den Kriterien in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz besonders Rechnung getragen wird;

           3. „BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;

           4. „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Maßnahme oder einer Kombination von Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

           5. „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte, als der bestehende Stand der Technik;

           6. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl Nr. 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl Nr. 179 vom 11.07.2012 S. 3;

           7. „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe (Z 6);

           8. „Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet; der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;

           9. „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der IPPC-Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses durch die IPPC-Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;

         10. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

§ 71c. (1) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Genehmigung, die wesentliche Änderung und die Anpassung (§ 81b) von IPPC-Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 77b Abs. 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Genehmigung oder die wesentliche Änderung von IPPC-Anlagen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht die Fundstellen der für IPPC-Anlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.“

3. § 77a lautet:

§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass IPPC-Anlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:

           1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;

           2. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

           3. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der IPPC-Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des IPPC-Anlagengeländes im Sinne des § 83a wiederherzustellen.

(2) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für IPPC-Anlagen zu enthalten:

           1. jedenfalls dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannte Schadstoffe sowie für sonstige Schadstoffe, sofern sie von der IPPC-Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen, hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden IPPC-Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;

           2. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des § 77b Abs. 2 Z 2 der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;

           3. die Verpflichtung des Anlageninhabers, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, folgende Unterlagen zu übermitteln:

                a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen und

               b) in den Fällen des § 77b Abs. 2 Z 2 eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;

           4. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers;

           5. angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe (§ 71b Z 6), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

           6. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen.

(3) Wird dem Genehmigungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die IPPC-Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 77b erfüllt werden.

(4) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.

(5) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer IPPC-Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Genehmigungswerbers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(6) Im Genehmigungsbescheid für IPPC-Anlagen sind über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

(7) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer IPPC-Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.“

4. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:

§ 77b. (1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe im Sinne des § 77a Abs. 2 Z 1 gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die IPPC-Anlagenteile verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die emittierte Schadstofffracht ist das zu minimierende Kriterium. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77a Abs. 2 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 71c Abs. 1 nicht überschreiten:

           1. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte;

oder

           2. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in der Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf die Behörde unbeschadet des § 77a Abs. 6 in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der IPPC-Anlage oder der technischen Merkmale der IPPC-Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Genehmigungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen.

(4) Die Behörde darf für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinne der Absätze 2 und 3 sowie von den gemäß § 77a Abs. 1 Z 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.“

5. In § 79c Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlagen“ durch die Bezeichnung „IPPC-Anlagen“ ersetzt.

6. § 81 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

7. § 81a lautet:

§ 81a. Für die Änderung einer IPPC-Anlage gilt Folgendes:

           1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne der §§ 77a und 77b; die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist;

           2. eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der in den §§ 77a und 77b und in den nach § 356b Abs. 1 mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids;

           3. auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.“

8. § 81b lautet:

§ 81b. (1) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPC-Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77b Abs. 3 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPC-Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der IPPC-Anlage veröffentlicht wurden. § 81a bleibt unberührt.

(2) Auf Aufforderung der Behörde hat der Betriebsanlageninhaber alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß der geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Anlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Absatzes nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 77b erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 81a ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 77b Abs. 3 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPC-Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 82a) erlangten Informationen heranzuziehen.

(4) Durch die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPC-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der IPPC-Anlage den Anforderungen im Sinne der Absätze 1 und 3 entspricht.

(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Genehmigungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Genehmigungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 77b Abs. 3 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 77a Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPC-Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn

           1. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,

           2. dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des § 77a Abs. 6 erforderlich ist;

           3. die IPPC-Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(7) Würden die gemäß Abs. 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPC-Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(8) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 71b Z 10) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPC-Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung gemäß § 81a Z 1. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.“

9. § 81c lautet:

§ 81c. Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.“

10. § 81d lautet:

§ 81d. (1) Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

(2) Gemäß Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 3 oder gemäß § 367 Z 25, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.“

11. § 82 Abs. 1 lautet:

§ 82. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) sowie die zur Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen erlassen. Für bereits genehmigte Anlagen sind in einer solchen Verordnung abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; bei IPPC-Anlagen muss jedenfalls den Vorgaben des § 77b entsprochen werden. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z 1 genannten Personen, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid gemäß § 79 vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden.“

12. Dem § 82 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Auf IPPC-Anlagen ist § 77b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

13. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

§ 82a. (1) IPPC-Anlagen müssen regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinne der Absätze 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die §§ 52 bis 53a AVG Anwendung.

(2) Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC-Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC-Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Genehmigungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.

(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

           1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC-Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

           2. bisherige Einhaltung des Genehmigungskonsenses;

           3. Teilnahme des IPPC-Anlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. 8. 2009 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien).

(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Genehmigung, einer Änderungsgenehmigung oder der Anpassung einer IPPC-Anlage im Sinne des § 81b Untersuchungen vorzunehmen.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Genehmigungskonsenses durch die betreffende IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem IPPC-Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden; innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht im Internet bekannt zu geben; diese Bekanntgabe hat jedenfalls eine Zusammenfassung des Berichts zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der IPPC-Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.“

14. § 82b lautet:

§ 82b. (1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt, und auch die gemäß § 356b mit anzuwendenden Bestimmungen zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.

(2) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs.1 sind von

           1. Akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,

           2. staatlich autorisierten Anstalten,

           3. Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse,

           4. dem Inhaber der Betriebsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder

           5. sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen

durchzuführen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Die Prüfbescheinigung ist, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; er hat die Prüfbescheinigung der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln.

(4) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Der Inhaber der Anlage hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(5) Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 3 oder gemäß § 367 Z 25, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen werden.

(6) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn

           1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15.8.2009 unterzogen hat,

           2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und

           3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen und gemäß § 356b mit anzuwendenden Vorschriften geprüft wurde.

Die Absätze 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.“

15. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:

§ 83a. (1) Im Fall der Auflassung einer IPPC-Anlage hat die Anzeige des Anlageninhabers gemäß § 83 Abs. 2 Folgendes zu enthalten:

           1. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 353a Abs. 3 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die IPPC-Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die IPPC-Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen (§ 71b Z 6) im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.

           2. Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 353a Abs. 3 nicht vor, weil die Anpassung im Sinne des § 81b noch nicht erfolgt ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(2) Werden vom Inhaber einer IPPC-Anlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.

(3) Werden vom Inhaber einer IPPC-Anlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(4) Die Behörde hat die bei der Auflassung einer IPPC-Anlage getroffenen Maßnahmen im Internet bekannt zu geben.“

16. § 84h lautet:

§ 84h. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Betriebsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen oder andere die Betriebsanlage betreffende Daten der Behörde zur Verfügung zu stellen, hat diese Aufzeichnungen und Daten auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Betriebsanlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen oder Daten sowie die Form der Übermittlung festlegen; soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Betriebsanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Betriebsanlagen festgelegt werden.“

17. In § 87 Abs. 1 Z 4d wird der Ausdruck „Personen- und Sachschäden“ durch den Ausdruck Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ersetzt.

18. In § 111 Abs. 5 letzter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Änderungen einer in Abs. 2 genannten Betriebsart auf eine Betriebsart, für die ein Befähigungsnachweis für das reglementierte Gastgewerbe vorgeschrieben ist, sind im Verfahren gemäß § 339 anzumelden.“

19. § 112 Abs. 2c letzter Satz lautet:

„Die Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die im § 50 Abs. 1 Z 11 genannten Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.“

20. In § 112 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen sind nicht auf die unter § 111 Abs. 2 Z 1, 3 und 6 fallenden Tätigkeiten anzuwenden. Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen sind nicht auf die unter § 111 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 fallenden Tätigkeiten anzuwenden, wenn hiebei höchstens acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.“

21. § 113 Abs. 8 lautet:

„(8) Abs. 1 bis 7 sind auf die unter § 111 Abs. 2 Z 1 und 6 fallenden Tätigkeiten nicht anzuwenden. Abs. 6 ist auf die unter § 111 Abs. 2 Z 2 bis 5 fallenden Tätigkeiten nicht anzuwenden.“

22. § 353a lautet:

§ 353a. (1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:

           1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;

           2. eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;

           3. einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

           4. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;

           5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;

           6. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

           7. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

           8. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

           9. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;

         10. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;

         11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.

Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage.

(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage (§ 83a) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls

           1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes, sowie

           2. falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen,

enthalten.“

23. In § 356a Abs. 1 und in § 356b Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage“ durch die Bezeichnung „IPPC-Anlage“ ersetzt.

24. In § 356a Abs. 1 wird die Wortfolge „auf der Internetseite der Behörde“ durch die Wortfolge „im Internet“ ersetzt.

25. In § 356b Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 eingefügt:

         „6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.“

26. Nach § 356c wird folgender § 356d eingefügt:

„§ 356d Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77b Abs. 3 in einem Anpassungsverfahren gemäß § 81b sind die §§ 77a Abs. 7, § 356a und § 356b Abs. 7 anzuwenden.“

27. In § 359b Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen“ durch die Bezeichnung „IPPC-Anlagen“ ersetzt.

28. In § 367 werden nach der Z 24a folgende Z 24b und Z 24c eingefügt:

     „24b. entgegen § 81b Abs. 1 die Mitteilung nicht erstattet oder die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft;

       24c. entgegen § 81d Abs. 1 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift;“

29. In § 367 wird nach der Z 25 folgende Z 25a eingefügt:

     „25a. die Prüfbescheinigung gemäß § 82b nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt;“

30. § 376 Z 48 Abs. 6 entfällt.

31. Dem § 376 werden folgende Z 55 bis Z 58 angefügt:

       „55. (Übergangsregelungen für bestehende IPPC-Anlagen)

(1) Der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 unterliegende IPPC-Anlagen, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(2) Nicht von der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 erfasste am 7. Jänner 2013 bereits genehmigte IPPC-Anlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(3) Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.

(4) Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b vorzulegen.

         56. Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 81b Abs. 1 erster Satz mit dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 zu laufen.

         57. § 82b und § 367 Z 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 sind auf Prüfbescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 erstellt wurden, nicht anzuwenden; für diese Prüfbescheinigungen gilt die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 geltende Rechtslage.

         58. § 356b Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.“

32. Dem § 382 werden folgende Absätze 60 bis 64 angefügt:

„(60) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2013 werden

           1. die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25 und

           2. die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1,

umgesetzt.

(61) § 71a Abs. 1, § 71b, § 71c, § 77a, § 77b, § 79c, § 81 Abs. 4, § 81a, § 81b, § 81c, § 81d, § 82 Abs. 1 und Abs. 5, § 82a, § 83a, § 84h, § 353a, § 356a Abs. 1, § 356b Abs.  1 und Abs. 7, § 356d, § 359b Abs. 1, § 367 Z 24b, Z 24c und Z 25a,§ 376 Z 55, Z 56, Z 57 und Z 58 sowie die Anlagen 3, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 376 Z 48 Abs. 6 außer Kraft.

(62) § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(63) § 87 Abs. 1, § 111 Abs. 5, § 112 Abs. 2c und Abs. 3 sowie § 113 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. August 2013, in Kraft.

(64) Anlage 5 Teil 1 tritt mit 15. Februar 2014 in Kraft.“

 


33. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

                                                                                                                                             (§ 2 Abs. 16, § 71b Z 1)

IPPC-Anlagen

           1. Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, der Entwicklung oder der Erprobung von neuen Produkten und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.

           2. Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung dann, wenn diese auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffern 5.1, 5.3a und 5.3b durchgeführt werden.

 

 

 

Anlagenart

Schwellenwerte

1.

Energiewirtschaft

 

1.1

Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens

50 MW

1.2

Mineralöl- und Gasraffinerien

0

1.3

Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien)

0

1.4a

Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle

0

1.4b

Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von anderen Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens

20 MW

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

 

2.1

Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze

0

2.2

Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als

2,5 t/h

2.3a

Anlagen zum Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von mehr als

20 t/h

2.3b

Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen

mit Hämmern mit einer Schlagenergie je Hammer von mehr als 50 kJ und einer Wärmeleistung von über 20 MW

2.3c

Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität

an Rohstahl von mehr als 2 t/h

2.4

Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als

20 t/d

2.5a

Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

0

2.5b1

Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von mehr als

4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen

2.5b2

Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Schmelzkapazität von mehr als

4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen

2.6

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren

mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m³

3.

Mineralverarbeitende Industrie

 

3.1a

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionskapazität von mehr als

500 t/d bei Drehrohröfen oder 50 t/d bei anderen Öfen

3.1b

Anlagen zum Herstellen von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als

50 t/d

3.1c

Anlagen zum Herstellen von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als

50 t/d

3.2

Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen

0

3.3

Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als

20 t/d

3.4

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als

20 t/d

3.5

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von mehr als

75 t/d und einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³ pro Ofen

4.

Chemische Industrie

 

4.1a

Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere

-       zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)

-       zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide

-       zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe

-       zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate

-       zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

-       zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

-       zur Herstellung von oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden

-       zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen

-       zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp

in verfahrenstechnischen Anlagen[1]

4.1b

Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere

-       zur Herstellung von aromatischen Verbindungen

-       zur Herstellung von organischen Farbmitteln

-       zur Herstellung von Duftstoffen

-       zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.1c

Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.1d

Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische oder biologische Umwandlung

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.2a

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere

-       zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

-       zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure

-       zur Herstellung von Basen, wie Ammoniumhydroxid

-       zur Herstellung von Wasserstoffperoxid

-       mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse

-       zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

-       zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.2b

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.3

Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) durch chemische oder biologische Umwandlung

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.4

Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden durch chemische oder biologische Umwandlung

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.5

Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln, einschließlich Zwischenerzeugnissen, durch chemische oder biologische Umwandlung

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.6

Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen

in verfahrenstechnischen Anlagen

5.

Abfallbehandlung

 

5.1

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über

Im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:

a)     biologische Behandlung;

b)     physikalisch-chemische Behandlung;

c)     Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;

d)     Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;

e)     Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln;

f)      Verwertung/ Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;

g)     Regenerierung von Säuren oder Basen;

h)     Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;

i)      Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;

j)      Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;

k)     Oberflächenaufbringung

 

10 t/d

5.2

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen

a)            für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über

b)            für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über

 

 

 

3 t/h

 

10 t/d

5.3a

Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über

im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 fallen:

i)      biologische Behandlung;

ii)     physikalisch-chemische Behandlung;

iii)    Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;

iv)    Behandlung von Schlacken und Asche;

v)     Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen

 

50 t/d

5.3b

Anlagen zur Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über

im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:

i)      biologische Behandlung;

ii)     Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;

iii)    Behandlung von Schlacken und Asche;

iv)    Behandlungvon metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen

 

Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von

 

 

75 t/d

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100 t/d

5.4

Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, mit einer Aufnahmekapazität an Abfall von über

10 t/d

oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t

5.5

Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über

mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind

50 t

5.6

Anlagen zur unterirdischen Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über

50 t

6.

Sonstige Industriezweige

 

6.1a

Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

0

6.1b

Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als

20 t/d

6.1c

Anlagen zur Herstellung von Platten auf Holzbasis, und zwar Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten, mit einer Produktionskapazität von mehr als

600 m³/d

6.2

Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

10 t/d

6.3

Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

12 t/d

Fertigerzeugnissen

6.4a

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als

50 t/d

6.4b1[2]

-       Anlagen zur Verarbeitung und zur Behandlung von Fisch oder Fleisch einschließlich Geflügel mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

-       Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als

-       Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

-       Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als

-       Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

-       Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität an geräucherten Waren von mehr als

 

 

75 t/d

 

 

75 t/d

 

 

75 t/d

 

 

 

75 t/d

 

 

 

75 t/d

 

 

75 t/d

6.4b22

-       Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als

-       Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität an Zucker von mehr als

-       Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

-       Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als

-       Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität an Sauerkraut von mehr als

-       Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität an Darrmalz von mehr als

-       Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

-       Anlagen zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität an Stärkemehl von mehr als

-       Brauereien mit einer Produktionskapazität an Bier von mehr als

-       Anlagen zur Herstellung von Sekt oder Süßwein mit einer Produktionskapazität von mehr als

-       Anlagen zum Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von mehr als

-       Anlagen zur Herstellung von Süßwaren mit einer Produktionskapazität von mehr als

 

 

 

300 t/d[3]

 

 

300 t/d3

 

 

 

300 t/d3

 

300 t/d3

 

 

300 t/d3

 

300 t/d3

 

 

300 t/d3

 

300 t/d3

 

3 000 hl/d3

 

300 t/d3

 

 

300 t/d3

 

 

300 t/d3

6.4b32

Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter, wie in Z 6.4b1 bzw. 6.4b2 beschrieben, aus tierischen und pflanzlichen Rohstoffen, sowohl in Form von Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen, wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen darstellt, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

75 t/d, wenn A 10 oder mehr beträgt, oder

[300 – (22,5·A)] t/d

in allen anderen Fällen

6.4c

Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als

200 t/d

6.5

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

10 t/d

6.6

Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln[4], insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr als

150 kg/h oder

200 t/a

6.7

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile

0

6.8

Abscheidung von CO2-Strömen aus unter die Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG

0

6.9

Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient, mit einer Produktionskapazität von mehr als

75 m³/d

6.10

Anlagen zur eigenständig betriebenen Behandlung von Abwasser, das von einer IPPC-Anlage eingeleitet wird, so ferne es nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt

0

 


34. Anlage 4 lautet:

„Anlage 4

(§ 77a Abs. 2 Z 1)

Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 2 Z 1 (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)

LUFT

           1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

           2. Stickstoffoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

           3. Kohlenmonoxid

           4. Flüchtige organische Verbindungen

           5. Metalle und Metallverbindungen

           6. Staub einschließlich Feinpartikel

           7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

           8. Chlor und Chlorverbindungen

           9. Fluor und Fluorverbindungen

         10. Arsen und Arsenverbindungen

         11. Zyanide

         12. Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken[5]

         13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane[6]

WASSER

           1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

           2. Phosphororganische Verbindungen

           3. Zinnorganische Verbindungen

           4. Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften[7]

           5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

           6. Zyanide

           7. Metalle und Metallverbindungen

           8. Arsen und Arsenverbindungen

           9. Biozide und Pflanzenschutzmittel

         10. Schwebestoffe[8]

         11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

         12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)

         13. Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II zum Wasserrechtsgesetz 1959 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch H-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.07.2012 S. 3, hingewiesen.

 


35. In der Anlage 5, Teil 1, erhält die Tabellenzeile Z 30 folgende Fassung:

30

Erdölerzeugnisse:

                a) Ottokraftstoffe und Naphtha

               b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

                c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme

               d) Schweröle

2500

25000

36. In der Anlage 5, Teil 1, wird an die Anmerkungen zu Teil 1 nach der Anmerkung zu Z 30 lit. c folgende Anmerkung angefügt:

„zu Z 30 lit. d:

Erdölerzeugnisse, die gemäß UN/ADR-Nr. 3082 zu kennzeichnen sind und nicht unter lit. a bis c fallen.“


 

37. Anlage 6 lautet:

„Anlage 6

(§ 71a, § 71b Z 2,

§ 77a Abs. 3 und 5)

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

           1. Einsatz abfallarmer Technologie;

           2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

           3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

           4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

           5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

           6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen und der bestehenden Anlagen;

           7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

           8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;

           9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

         10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

         11. die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen,

         12. in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen.“



[1] Ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe; gilt für alle Anlagen der Gruppe 4.

[2] Die Tätigkeiten dieser Kategorie umfassen die Behandlung und Verarbeitung der Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, mit alleiniger Ausnahme der Tätigkeit des Verpackens. Die Verpackung ist im Endgewicht des Fertigerzeugnisses nicht zu berücksichtigen.

[3] Sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, gilt ein Schwellenwert von 600 t/d.

[4] Organische Lösungsmittel: flüchtige organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben.“

[5] Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis H 350 oder H 350i.

[6] Im Sinne des § 3 Z 12 der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013.

[7] Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis H 340, H 350, H 360D oder H 360F.

[8] Das sind “abfiltrierbare” oder “absetzbare” Stoffe.“