2398 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Hebammengesetzes (HebG-Novelle 2013)

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 9 … Dokumentation“ die Zeile „§ 9a … Aufklärungspflicht“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 22 … Zurücknahme der Berufsberechtigung“.

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 21 … Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung – EWR“ die Zeilen „§ 22 …Entziehung der Berufsberechtigung“ und „§ 22a …Vorläufige Untersagung der Berufsausübung“ eingefügt.

4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 4. Abschnitt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 50 … Landesgeschäftsstellen“ die Zeile „§ 50a … Bundesgeschäftsstelle“ eingefügt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 61b … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 61b … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 3 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,“

8. In § 2 Abs. 3 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

       „7a. Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,“

9. In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „intramuskuläre und subkutane“.

10. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.

11. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 haben Hebammen gemäß § 9 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16, vorzugehen. Medizinische und sozialmedizinische Daten gemäß Abs. 1 sind:

           1. Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes sowie, sofern möglich, Nabelschnur ph (arteriell),

           2. Schwangerschaftsdauer in vollendeten Wochen und Tagen,

           3. Körpergröße der Mutter sowie Körpergewicht der Mutter zu Beginn der Schwangerschaft und letztes vor der Geburt gemessenes,

           4. Rauchen im letzten Trimester der Schwangerschaft,

           5. Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge,

           6. Datum der vorangegangenen Geburt,

           7. Einleitung der Geburt medikamentös oder durch Amniotomie,

           8. Geburtsbeendigung (spontan, Kaiserschnitt primär oder sekundär, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),

           9. Lage des Kindes bei der Geburt (regelrechte Schädellage, regelwidrige Schädellage, Beckenendlage, Querlage, unbekannt/nicht bestimmbar),

         10. Ort der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).“

12. In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort „Freipraktizierende“ und wird nach der Wortfolge „gesetzlichen Vertretung befugten Person“ die Wortfolge „oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden,“ eingefügt.

13. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Freiberuflich tätige Hebammen haben die Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sowie Personen, die von der zur Betreuung und Beratung übernommenen Frau ausdrücklich als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.“

14. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Aufklärungspflicht

§ 9a. (1) Hebammen haben die zur Betreuung, Beratung und Pflege übernommene Frau oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugte Person insbesondere über

           1. Ablauf und Ausmaß der Hebammenbetreuung,

           2. notwendige Untersuchungen der Hebamme während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett,

           3. Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind und

           4. bei freiberuflicher Berufsausübung die Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege sowie den beruflichen Versicherungsschutz

aufzuklären.

(2) Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten gemäß Abs. 1 Z 4 ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Frau in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden, und insbesondere auch darüber informiert wird, welche Kosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der Frau zu tragen sind.

(3) Nach erbrachter Leistung haben Hebammen im Rahmen ihrer freiberuflichen Berufsausübung, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.“

15. In § 11 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „die Änderung,“.

16. In § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einer/einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

17. § 12 Abs. 2 entfällt.

18. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

19. § 12 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

20. § 22 samt Überschrift lautet:

„Entziehung der Berufsberechtigung

§ 22. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn

           1. eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder

           2. hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist

           1. die Streichung aus dem Hebammenregister durchzuführen,

           2. der Hebammenausweis einzuziehen und

           3. die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.

(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.“

21. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 22a. (1) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, gegen die

           1. ein Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach § 268 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach den §§ 118 und 119 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, fortgesetzt oder

           2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

(2) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, die

           1. wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder

           2. wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 22), verlängert werden.

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglich

           1. das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach § 268 ABGB bzw.

           2. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, der/dem Landeshauptfrau/-mann sowie dem Österreichischen Hebammengremium

           1. die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters sowie

           2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,

unverzüglich bekanntzugeben, soweit Hebammen hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 1 StPO).

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

22. Der 4. Abschnitt entfällt.

23. § 37 Abs. 2 und 3 entfällt.

24. In § 40 Abs. 2 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

       „8a. Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;“

25. § 40 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben

           1. persönliche berufsbezogene Daten seiner Mitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie

           2. öffentliche Daten seiner Mitglieder zu übermitteln.“

26. § 41 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung

           1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie

           2. der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), zu erteilen.“

27. In § 42d Z 3 wird das Wort „Zurücknahme“ durch „Entziehung“ ersetzt.

28. Nach § 50 wird folgender § 50a samt Überschrift eingefügt:

„Bundesgeschäftsstelle

§ 50a. (1) Die Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.

(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere

           1. die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,

           2. die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,

           3. den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und

           4. für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.

(2) Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.

(3) Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.“

29. Die Überschrift zu § 61b lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

30. § 61b Z 3 lautet:

         „3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;“

31. § 61b Z 4 und 5 entfällt.

32. § 62a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.

           2. Das Inhaltsverzeichnis, § 22, § 22a und § 42d Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

           3. § 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 12 Abs. 5 Z 1, § 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 2 außer Kraft.

           4. § 2 Abs. 3 Z 4a und Z 7a, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Z 3, § 40 Abs. 4, § 50a und die Überschrift zu § 61b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, § 37 Abs. 2 und 3 und § 61b Z 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.“

Artikel 2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. **/201*, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 lautet:

§ 7. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen sowie der Hebammenberatung zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung sind die Untersuchungen der Schwangeren und weitere Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats sowie eine einstündige Beratung durch eine Hebamme innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche vorzusehen. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen sowie der Hebammenberatung hat der Mutter-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.“

2. Im § 35 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Österreichischen Hebammengremium ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 7 vorgesehenen Hebammenberatung und deren Vergütung regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen des § 349 ASVG, des § 181 BSVG, des § 193 GSVG und des § 128 B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gilt § 131b ASVG sinngemäß.“

3. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß § 35 Abs. 1 eine einstündige Beratung mit einer Hebamme gemäß § 7 Abs. 1 insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für die Beratung sind zu zwei Dritteln vom Familienlastenausgleichsfonds und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Familienlastenausgleichsfonds zu tragenden Kosten sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Rechnungslegung zu überweisen.“

4. Dem § 50 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 7 Abs. 1, § 35 Abs. 3a und § 35 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft.“