Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Aufeinander abgestimmte Regelungen im HebG und Personenstandsgesetz 2013

- Klarstellung betreffend Arzneimittelanwendung durch Hebammen

- Ermöglichung rascher Maßnahmen bei gravierenden Verstößen von Hebammen

- Rechtsbereinigung betreffend Hebammenausbildung und Entbürokratisierung von Fortbildungen

- Sicherung einer kontinuierlichen und institutionalisierten Geschäftsführung des ÖHG

- Ermöglichung der Beratung der Schwangeren durch Hebammen im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Gesetzliche Verankerung der von Hebammen ausschließlich zu statistischen Zwecken zu erhebenden Daten

- Klarstellung zur Anwendung von Arzneimitteln durch Hebammen

- Neue Regelung über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung und Änderung der Regelung über die Zurücknahme der Berufsberechtigung

- Entfall der Regelungen über Hebammenakademien und der Anzeigepflicht von Fortbildungen

- Schaffung einer Bundesgeschäftsstelle des ÖHG

- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Hebammenberatung im Kinderbetreuungsgeldgesetz im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes ist von folgenden Kosten auszugehen:

Jährlich gibt es rund 76.000 Geburten. Geschätzt wird, dass rund die Hälfte aller Schwangeren eine Hebammenberatung in Anspruch nehmen werden. Ausgehend von durchschnittlichen Beratungskosten von ca. € 50,--/Beratung; derzeit liegen die Beratungskosten zwischen € 25,-- (Kassentarif Hebammenordination) und € 75,-- (freie Praxis). Analog zu den ärztlichen Untersuchungen im Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm werden 2/3 der anfallenden Kosten für die Hebammenberatung vom Familienlastenausgleichsfonds und 1/3 von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung getragen.

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Einzahlungen

1.267

1.267

1.267

1.267

1.267

Auszahlungen

3.216

3.216

3.216

3.216

3.216

Nettofinanzierung

‑1.949

‑1.949

‑1.949

‑1.949

‑1.949

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Die Einbindung der Hebammenberatung in das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm leistet einen wertvollen Beitrag für die körperliche und seelische Gesundheit von Schwangeren und ihren neugeborenen Kindern.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes werden folgende Richtlinien umgesetzt:

- Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009 S. 17

- Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das neue Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Unter anderem ist darin vorgesehen, dass im Rahmen der Geburtsanzeigen Daten gemäß § 8 Abs. 1 HebG ausschließlich für die Weiterleitung an die Bundesanstalt Statistik Österreich den Personenstandsbehörden bekannt gegeben werden können. Aus Datenschutzgründen soll für die von den Hebammen zu erhebenden medizinischen und sozialmedizinischen Daten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Darüber hinaus sollen die Daten aktualisiert werden.

 

Weiters ist in den Regelungen betreffend Anwendung von Arzneimitteln durch Hebammen eine Änderung erforderlich. Auch besteht Anpassungsbedarf im Hebammengesetz auf Grund von EU-Recht. Die Regelungen über die Zurücknahme der Berufsberechtigung sind reformbedürftig, da eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung derzeit nicht vorgesehen ist. Das Gremialsekretariat des Österreichischen Hebammengremiums hat derzeit keine gesetzliche Grundlage. Schließlich ist der Prozess der Überführung der Hebammenausbildung in den Fachhochschulbereich abgeschlossen und die Anzeigepflicht von Fortbildungen nicht mehr zeitgemäß.

 

Im Kinderbetreuungsgeldgesetz fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer Hebammenberatung im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne entsprechende Novellierung wäre die Grundlage für die Geburtenstatistik aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht ausreichend und es würden die ermittelten Daten inhaltlich nicht den aktuellen Anforderungen der Statistik entsprechen. Die Beibehaltung der bestehenden Rechtslage ist daher keine Alternative.

 

Auch hinsichtlich der sonstigen Gesetzesänderungen, die auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben sowie der Weiterentwicklung des Berufsrechts der Hebammen erforderlich sind, würde die Beibehaltung der geltenden Rechtslage keine Alternative darstellen.

 

Die Beibehaltung der Nichteinbeziehung der Hebammen in das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm steht im Widerspruch zur Zielsetzung einer bestmöglichen Betreuung der Schwangeren und stellt daher keine geeignete Alternative dar.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung der durch die gegenständliche Novelle getroffenen Maßnahmen soll 2018 durchgeführt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Aufeinander abgestimmte Regelungen im HebG und Personenstandsgesetz 2013

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geltenden Regelungen im HebG betreffend personenstandsrechtliche Pflichten sind an das Personenstandsgesetz 2013 anzupassen. Das Datenschutzrecht erfordert für die zu erhebenden Daten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.

Die Regelungen im HebG und Personenstandsgesetz 2013 sind aufeinander abgestimmt und entsprechen den datenschutzrechtlichen Anforderungen.

 

Ziel 2: Klarstellung betreffend Arzneimittelanwendung durch Hebammen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die in § 5 Abs. 2 HebG vorgesehenen Einschränkungen der Anwendungsform von Arzneimitteln sind nicht state of the art.

Keine fachlich überholten Anwendungsformen von Arzneimitteln im HebG.

 

Ziel 3: Ermöglichung rascher Maßnahmen bei gravierenden Verstößen von Hebammen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die derzeit geltenden Regelungen über die Zurücknahme der Berufsberechtigung ermöglichen nicht, dass rasch auf gravierende Verstöße im Rahmen der Berufsausübung von Hebammen reagiert werden kann.

Möglichkeit der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung durch Hebammen zum Schutz von Müttern und Neugeborenen.

 

Ziel 4: Rechtsbereinigung betreffend Hebammenausbildung und Entbürokratisierung von Fortbildungen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Hebammenausbildung findet mittlerweile ausschließlich an Fachhochschulen statt. Die Regelungen betreffend Hebammenakademien sind daher obsolet. Die Anzeigepflicht von Fortbildungen verursacht unnötige Verwaltungskosten.

Rechtsbereinigte Regelungen zur Hebammenausbildung und keine Anzeigepflicht von Fortbildungen.

 

Ziel 5: Sicherung einer kontinuierlichen und institutionalisierten Geschäftsführung des Österreichischen Hebammengremiums

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit hat das Gremialsekretariat des Österreichischen Hebammengremiums (ÖHG), das die laufenden Geschäfte des ÖHG führt, keine gesetzliche Grundlage.

Gesetzlich verankerte Bundesgeschäftsstelle.

 

Ziel 6: Ermöglichung der Beratung der Schwangeren durch Hebammen im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es für Schwangere keine Möglichkeit, im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms eine Hebammenberatung in Anspruch nehmen zu können.

Im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms gibt es für Schwangere die Möglichkeit, eine Beratung durch Hebammen in Anspruch nehmen zu können.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Gesetzliche Verankerung der von Hebammen ausschließlich zu statistischen Zwecken zu erhebenden Daten

Beschreibung der Maßnahme:

Bisher war durch die Hebammen-Geburtenstatistikverordnung - HebGSV, BGBl. Nr. 981/1994, vorgegeben, welche Merkmale Hebammen zu ermitteln haben. Aus Datenschutzgründen sollen diese medizinischen und sozialmedizinischen Merkmale, die von den Hebammen zu erheben sind, nicht mehr nur im Verordnungswege festgelegt werden, sondern sollen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Hebammengesetz erhalten. Im Zuge der gesetzlichen Verankerung werden die Merkmale aktualisiert und den Anforderungen einer zeitgemäße Statistik angepasst.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geltenden Regelungen betreffend personenstandsrechtliche Pflichten im HebG sind an das Personenstandsgesetz 2013 anzupassen. Die zu erhebenden Daten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

Mit dem Personenstandsgesetz 2013 akkordierte Regelungen im HebG und gesetzliche Grundlage für die zu erhebenden Daten.

 

Maßnahme 2: Klarstellung zur Anwendung von Arzneimitteln durch Hebammen

Beschreibung der Maßnahme:

In der Arzneimittelbestimmung kommt es zu einer geringfügigen Änderung hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeit von Wehenmitteln und wehenhemmenden Mitteln durch Hebammen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die in § 5 Abs. 2 HebG vorgesehenen Einschränkungen der Anwendungsform von Arzneimitteln sind nicht state of the art.

Keine fachlich überholten Anwendungsformen von Arzneimitteln im HebG.

 

Maßnahme 3: Neue Regelung über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung und Änderung der Regelung über die Zurücknahme der Berufsberechtigung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Regelungen über die Zurücknahme der Berufsberechtigung sind reformbedürftig, da eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung derzeit nicht vorgesehen ist. Daher soll eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung bei gravierenden gesetzlichen Verstößen zum Schutz von Frauen und Neugeborenen geschaffen werden. Die Zuständigkeit für die Entziehung der Berufsberechtigung soll dem ÖHG übertragen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die derzeit geltenden Regelungen über die Zurücknahme der Berufsberechtigung ermöglichen nicht, dass rasch auf gravierende Verstöße im Rahmen der Berufsausübung von Hebammen reagiert werden kann.

Möglichkeit der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung zum Schutz von Müttern und Neugeborenen.

 

Maßnahme 4: Entfall der Regelungen über Hebammenakademien und der Anzeigepflicht von Fortbildungen

Beschreibung der Maßnahme:

Im Hinblick auf die bereits bundesweit erfolgte vollständige Überführung der Hebammenausbildungen in den Fachhochschulbereich kommt es zu einer entsprechenden Rechtsbereinigung. Mit dem Entfall der Anzeigepflicht von Fortbildungen, die für die Qualitätssicherung von Fortbildungen nicht erforderlich ist, da Fortbildungen ohnehin vom ÖHG anzuerkennen sind, ist weiters eine Verwaltungsvereinfachung verbunden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Hebammenausbildung findet mittlerweile ausschließlich an Fachhochschulen statt. Die Regelungen betreffend Hebammenakademien sind daher obsolet. Die Anzeigepflicht von Fortbildungen verursacht unnötige Verwaltungskosten.

Rechtsbereinigte Regelungen zur Hebammenausbildung und keine Anzeigepflicht von Fortbildungen.

 

Maßnahme 5: Schaffung einer Bundesgeschäftsstelle des ÖHG

Beschreibung der Maßnahme:

Das auf Grund der Statuten des ÖHG eingerichtete Gremialsekretariat, das derzeit keine gesetzliche Grundlage hat, soll als Bundesgeschäftsstelle gesetzlich verankert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit hat das Gremialsekretariat des ÖHG, das die laufenden Geschäfte des ÖHG führt, keine gesetzliche Grundlage.

Gesetzlich verankerte Bundesgeschäftsstelle.

 

Maßnahme 6: Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Hebammenberatung im Kinderbetreuungsgeldgesetz im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm

Beschreibung der Maßnahme:

Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Hebammenberatung im Kinderbetreuungsgeldgesetz wie für die Kostentragung durch den Familienlastenausgleichsfonds und die gesetzliche Krankenversicherung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit können Schwangere keine Hebammenberatung im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms in Anspruch nehmen.

Im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms gibt es für Schwangere die Möglichkeit, eine Beratung durch Hebammen in Anspruch nehmen zu können.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Einzahlungen

1.267

1.267

1.267

1.267

1.267

davon Sozialversicherungsträger

1.267

1.267

1.267

1.267

1.267

Auszahlungen

3.216

3.216

3.216

3.216

3.216

davon Bund

1.267

1.267

1.267

1.267

1.267

davon Sozialversicherungsträger

1.949

1.949

1.949

1.949

1.949

Nettofinanzierung

‑1.949

‑1.949

‑1.949

‑1.949

‑1.949

davon Bund

‑1.267

‑1.267

‑1.267

‑1.267

‑1.267

davon Sozialversicherungsträger

‑682

‑682

‑682

‑682

‑682

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen repräsentativ für "2014-2018"

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Transferaufwand

1.267

1.267

1.267

1.267

1.267

Aufwendungen gesamt

1.267

1.267

1.267

1.267

1.267

Nettoergebnis

‑1.267

‑1.267

‑1.267

‑1.267

‑1.267

 

Erläuterung

 

Die Kosten werden in einem Gesamtvertrag mit dem Österreichischen Hebammengremium mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegt. Der jährliche Transferaufwand wird von der Inanspruchnahme durch die Schwangeren abhängig sein.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen brutto

1.267

1.267

1.267

1.267

1.267

gem. BFRG/BFG

1.267

1.267

1.267

1.267

1.267

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen repräsentativ für "2014-2018"

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge

1.267

1.267

1.267

1.267

1.267

Personalaufwand

37

37

37

37

37

Betrieblicher Sachaufwand

13

13

13

13

13

Transferaufwand

1.900

1.900

1.900

1.900

1.900

Aufwendungen gesamt

1.950

1.950

1.950

1.950

1.950

Nettoergebnis

‑683

‑683

‑683

‑683

‑683

 

in VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

Personalaufwand

0,75

0,75

0,75

0,75

0,75

 

Erläuterung

 

Auf Grund der 2/3-Finanzierungsregelung durch den Familienlastenausgleichsfonds ist eine Überweisung des angeführten Betrags durch den Bund an die Sozialversicherung, die 1/3 der Beratungsleistung zu finanzieren hat, erforderlich.

 

Die bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung anfallenden Personalkosten sind von diesen zu tragen.

 

Die bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung anfallenden Sachkosten sind von diesen zu tragen.

 

1/3 der Kosten für die Hebammenberatung ist von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.

 

Erläuterung

Die Hebammenberatung richtet sich an Schwangere.

 

 

Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern

 

Anzahl der vom Regelungsvorhaben betroffenen Frauen und Männer.

Geschätzt wird, dass rund 38.000 Schwangere jährlich die Hebammenberatung in Anspruch nehmen werden.

 

 

Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern.

Die Einbindung von Hebammen in die vorgeburtliche Betreuung kann zum Abbau von Ängsten der Schwangeren vor der Geburt beitragen und den normalen Verlauf einer Schwangerschaft unterstützen und stärken. In der Folge sollte damit ein Betrag zur Senkung der in Österreich sehr hohen Sectiorate und somit zur Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit von Frauen und ihrer neugeborenen Kinder geleistet werden.

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)

 

*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Personalaufwand - Laufende Auswirkungen (Berechnung mittels Eingabe von Fallzahl x Zeit)

 

Jahr

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

Personal- aufw.

Repr.*

Mutter-Kind-Pass-Leistung

Abrechnung der Hebammenberatung

Sozial­ver­si­che­rungs­träger

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

38.000

2,00 Minuten

36.528

 

Repr.*: Repräsentatives Jahr

 

Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Der Arbeitsplatzbezogene betr. Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Transferaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

Repr.*

Abgeltung der Hebammenberatung durch Soz.Vers.Tr.

Sozial­versicherungs­träger

38.000

50

1.900.000

Repr.*

Abgeltung durch FLAF (2/3)

Bund

1

1.267.000

1.267.000

 

Repr.*: Repräsentatives Jahr

 

Erläuterung:

 

Die Anzahl der Fälle wurde im Sinne der geschätzten Inanspruchnahme der Hebammenberatung getroffen.

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Ertrag

Gesamt €

Repr.*

Transfer Familienlastenausgleichsfonds

Sozial­versicherungs­träger

1

1.267.000

1.267.000

 

Repr.*: Repräsentatives Jahr

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen brutto

1.267

1.267

1.267

1.267

1.267

gem. BFRG/BFG

1.267

1.267

1.267

1.267

1.267

 

Erläuterung der Bedeckung

2/3 der Kosten werden vom Familienlastenausgleichsfonds getragen.