Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Flexibilisierung der Zukunftsvorsorgeprodukte

- Erhöhung der Transparenz beim Abschluss von Verträgen

Ziel der vorgeschlagenen Novelle ist die Steigerung der Attraktivität der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und die Verbesserung der Transparenz für den Kunden beim Vertragsabschluss.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Ersetzen der Mindestaktienquote durch eine Bandbreite zwischen 15% und 60% für unter Fünfzigjährige und zwischen 5% und 50% für über Fünfzigjährige

- Absenken des Anteils der an bestimmten Börsen erstnotierten Aktien von 100% auf 60%

- Zusätzliche Informationspflichten

- Senkung der Aktienquote bei Pensionsinvestmentfonds

Der Entwurf sieht für Verträge über prämienbegünstige Zukunftsvorsorgeprodukte, die mit Versicherungsunternehmen und Betrieblichen Vorsorgekassen geschlossen werden, besondere Informationspflichten hinsichtlich der Kosten, der Veranlagungspolitik und der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen vor.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMF

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Eine staatliche Förderung soll nur solchen Zukunftsvorsorgeprodukten zuteil werden, die ein besonderes Maß an Transparenz aufweisen und ein besonders attraktives Modell zur Vorsorge darstellen. Untersuchungen haben gezeigt, dass die beim Abschluss prämienbegünstigter Zukunftsvorsorgeverträge dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen diesen Anforderungen hinsichtlich der Kosten, der Veranlagungspolitik und der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen teilweise nicht gerecht werden.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Veranlagung der Produkte der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge sollen daher an die volatiler gewordene Kapitalmarktsituation angepasst werden. Das betrifft einerseits die vorgeschriebene Mindestaktienquote, die durch eine Bandbreitenregelung flexibler ausgestaltet wird. Andererseits werden die Investitionsmöglichkeiten hinsichtlich der zugelassenen Börsen erweitert.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es wird ein Absinken der Anzahl der Zukunftsvorsorgeverträge mangels entsprechender Neuabschlüsse infolge von ausgelaufenen Erstverträgen befürchtet. Dadurch kann das Ziel, dass möglichst viele Personen privat für ihre Pensionen vorsorgen, nicht im angestrebten Ausmaß erreicht werden.

Durch ein Absinken der Anzahl der abgeschlossenen Verträge würde auch der Betrag der auszuzahlenden steuerlichen Prämien geringer ausfallen. Die Anzahl der entfallenden Verträge kann nicht abgeschätzt werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Evaluierung sind die Daten der Finanzmarktaufsicht über die Zahl der abgeschlossenen Zukunftsvorsorgeverträge heranzuziehen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Flexibilisierung der Zukunftsvorsorgeprodukte

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ausgangszustand (Zahlen aus 2011): ca. 1.610.000 Verträge

Durch die Flexibilisierung der Zukunftsvorsorgeprodukte soll erreicht werden, dass die Anzahl der Verträge nicht unter den Wert von 2011 sinkt.

 

Ziel 2: Erhöhung der Transparenz beim Abschluss von Verträgen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Hinblick auf Kostentransparenz und Veranlagung nicht mehr zeitgemäßer Umfang der Informationspflichten.

Hohes Maß an Kostentransparenz und ausführliche Information betreffend die Veranlagung durch das Versicherungsunternehmen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ersetzen der Mindestaktienquote durch eine Bandbreite zwischen 15% und 60% für unter Fünfzigjährige und zwischen 5% und 50% für über Fünfzigjährige

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Einführung von Bandbreiten für die Mindestaktienquote kann auch die bisherige Dreiteilung des Lebenszyklusmodells (altersabhängig 30%/25%/15%) durch ein zweistufiges Modell ersetzt werden. Für unter Fünfzigjährige soll eine Mindestaktienquote zwischen 15% und 60% und für über Fünfzigjährige eine Mindestaktienquote zwischen 5% und 50% festgelegt werden. Innerhalb dieser Bandbreite soll entsprechend der Marktsituation eine flexible Anpassung möglich sein.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ausgangszustand (Zahlen aus 2011): ca. 1.610.000 Verträge

Die Anzahl der Verträge soll nicht unter den Wert von 2011 sinken und Potential für Neuabschlüsse soll geschaffen werden.

 

Maßnahme 2: Absenken des Anteils der an bestimmten Börsen erstnotierten Aktien von 100% auf 60%

Beschreibung der Maßnahme:

Innerhalb der Mindestaktienquote war bisher vorgesehen, dass die Veranlagung zu 100% in Aktien zu erfolgen hat, die an bestimmten Börsen der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erstzugelassen waren. Von den im Rahmen des zweistufigen Lebenszyklusmodells tatsächlich gehaltenen Aktien müssen künftig nur mehr mindestens 60% diese Voraussetzung erfüllen. Damit gewinnt das zweistufige Modell auch im Hinblick auf Veranlagungsmöglichkeiten an Flexibilität.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ausgangszustand (Zahlen aus 2011): ca. 1.610.000 Verträge

Die Anzahl der Verträge soll nicht unter den Wert von 2011 sinken und Potential für Neuabschlüsse soll geschaffen werden.

 

Maßnahme 3: Zusätzliche Informationspflichten

Beschreibung der Maßnahme:

Da eine staatliche Förderung nur solchen Produkten zuteil werden soll, die ein besonderes Maß an Transparenz für den Kunden bieten, sieht der Entwurf für nach dem in Kraft treten geschlossene Verträge zusätzlich zu den bereits jetzt bestehenden Informationspflichten speziell auf die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zugeschnittene Informationspflichten vor.

Diese beziehen sich neben der Kostentransparenz auf die gesetzlichen Veranlagungsvorschriften, die konkrete Veranlagungsstrategie sowie die allfällige Möglichkeit zum Einsatz von Absicherungsinstrumenten und die damit verbundenen Vor- und Nachteile.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Hinblick auf Kostentransparenz und Veranlagung nicht mehr zeitgemäßer Umfang der Informationspflichten.

Hohes Maß an Kostentransparenz und ausführliche Information betreffend die Veranlagung durch das Versicherungsunternehmen.

 

Maßnahme 4: Senkung der Aktienquote bei Pensionsinvestmentfonds

Beschreibung der Maßnahme:

Kapitalanlagegesellschaften haben mit der Änderung die Möglichkeit, Pensionsinvestmentfonds mit einer niedrigeren Aktienquote von 5% statt bisher 15% aufzulegen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind mindestens 15% des Fondsvermögens in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73c Abs. 1 VAG, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen anzulegen.

Künftig sind mindestens 5% des Fondsvermögens in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73c Abs. 1 VAG, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen anzulegen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Verwaltungskosten entstehen nur für die anbietenden Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften, wenn Kunden aus einem bestehenden Zukunftsvorsorgevertrag in einen Vertrag nach dem neuen Veranlagungsschema wechseln. Das ist allerdings nur nach Ablauf der Mindestbindungsdauer möglich. Entsprechend der bisherigen Erfahrungen nehmen diese Möglichkeit nur wenige Kunden in Anspruch. Eine genaue Anzahl von Übertritten ist nur den einzelnen Anbietern bekannt.