Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Der Täuschungsschutz im Lebensmittelbereich soll gestärkt werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Verschärfung der Strafbestimmungen im Lebensmittelrecht, insbesondere Lebensmittelkennzeichnungsrecht.

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die Verschärfung der Strafbestimmungen im Lebensmittel(kennzeichnungs)recht soll die Zahl der Verstöße erheblich gesenkt werden. Zu den finanziellen Auswirkungen ist festzuhalten, dass es sich bei der Erhöhung des Strafrahmens um eine generalpräventive Maßnahme handelt und es dadurch zu einer Verringerung der Zahl der Verstöße kommt. Mindeststrafen werden nur bei Vorsatz und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns verhängt; zudem dürfen die Folgen nicht unbedeutend sind.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In den letzten Monaten sind schwere Verletzungen im Kennzeichnungsrecht von Lebensmitteln bekannt geworden („Pferdefleischskandal“). Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle werden die gebotenen Verschärfungen der Strafbestimmungen geschaffen. Das Inverkehrbringen von Fleisch, das der Untersuchungspflicht unterliegt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, wird unter Freiheitsstrafe gestellt. Das Kennzeichnungsrecht stellt für die Konsumentinnen und Konsumenten eine wesentliche Quelle für die Kaufentscheidung von Lebensmitteln dar. In diesem Zusammenhang kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen von Lebensmittelunternehmern/unternehmerinnen die Falschkennzeichnung bewusst eingesetzt wird, um Konsumentinnen und Konsumenten zu täuschen und in die Irre zu führen um letztlich die eigenen Chancen auf dem Markt zu verbessern.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine. Die Verschärfungen der Strafbestimmungen sind erforderlich.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: In den Folgejahren wäre die Zahl der Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen zu evaluieren. Es wäre zu prüfen, ob es auf Grund der Verschärfung der Strafbestimmungen zu einer Abnahme der Verstöße kommt. Aus dem Lebensmittelsicherheitsbericht 2011 lässt sich entnehmen, dass es im Jahr 2011 zu 4.495 Beanstandungen von Proben kam, davon 159 wegen Gesundheitsschädlichkeit, 1.177 Proben wurden als für den menschlichen Verzehr ungeeignet erklärt, 302 wegen Mängeln in der Zusammensetzung, 1.260 wegen zur Irreführung geeigneten Angaben, 1.359 wegen Kennzeichnungsmängeln gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV sowie 1.806 wegen sonstiger Beanstandungsgründe (z.B. im Hinblick auf unerwünschte Stoffe).

 

Ziele

 

Ziel 1: Der Täuschungsschutz im Lebensmittelbereich soll gestärkt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Kennzeichnungsbestimmungen werden von den Lebensmittelunternehmern/unternehmerinnen nicht ausreichend wahr genommen.

Die Kennzeichnungsbestimmungen werden von den Lebensmittelunternehmern/unternehmerinnen eingehalten.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verschärfung der Strafbestimmungen im Lebensmittelrecht, insbesondere Lebensmittelkennzeichnungsrecht.

Beschreibung der Maßnahme:

Bestimmte Fälle im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fleisch werden unter Freiheitsstrafe gestellt.

Der Strafrahmen im Verwaltungsstrafrecht wird von 20 000 auf 50 000 Euro, im Wiederholungsfall von 40 000 auf 100 000 Euro erhöht.

Bei vorsätzlichen Verstößen werden, sofern es Lebensmittel betrifft und die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, Mindeststrafen eingeführt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aus dem Lebensmittelsicherheitsbericht 2011 lässt sich entnehmen, dass es im Jahr 2011 zu 4.495 Beanstandungen von Proben kam, davon 159 wegen Gesundheitsschädlichkeit, 1.177 Proben wurden als für den menschlichen Verzehr ungeeignet erklärt, 302 wegen Mängeln in der Zusammensetzung, 1.260 wegen zur Irreführung geeigneten Angaben, 1.359 wegen Kennzeichnungsmängeln gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV sowie 1.806 wegen sonstiger Beanstandungsgründe (z.B. im Hinblick auf unerwünschte Stoffe).

Die generalpräventive Maßnahme führt zu einer Verringerung der Zahl der Verstöße.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Problem und Ziel:

In den letzten Monaten sind schwere Verletzungen im Kennzeichnungsrecht von Lebensmitteln bekannt geworden („Pferdefleischskandal“). Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle werden die gebotenen Verschärfungen der Strafbestimmungen geschaffen. Das Inverkehrbringen von Fleisch, das der Untersuchungspflicht unterliegt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, wird unter Freiheitsstrafe gestellt. Das Kennzeichnungsrecht stellt für die Konsumentinnen und Konsumenten eine wesentliche Quelle für die Kaufentscheidung von Lebensmitteln dar. In diesem Zusammenhang kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen von Lebensmittelunternehmern/unternehmerinnen die Falschkennzeichnung bewusst eingesetzt wird, um Konsumentinnen und Konsumenten zu täuschen und in die Irre zu führen um letztlich die eigenen Chancen auf dem Markt zu verbessern.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1:

§ 81 Abs. 3 pönalisiert das Inverkehrbringen von Fleisch, das der Untersuchungspflicht unterliegt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde. Der Strafsatz wird erhöht, indem eine Freiheitsstrafe eingeführt wird.

Zu Z 2:

Es erfolgt eine Anhebung der Verwaltungsstrafen. 

Zu Z 3 und 4:

Weiters Schaffung von Mindeststrafen bei vorsätzlichen Verstößen und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns, sofern Lebensmittel betroffen und die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind. Der Vorsatz ist dahingehend qualifiziert, dass der Normunterworfene nicht nur die Rechtsvorschrift als solche kennt, sondern sie auch richtig interpretiert und dennoch bewusst dagegen verstößt. Es erfolgt eine Einschränkung des Tatbildes bei der Verhängung von Mindeststrafen dahingehend, dass die Folgen auf Bagatellniveau nicht erfasst werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der vorgeschriebene Wortlaut „Mindestens haltbar bis“ durch die Abkürzung „MHD“ ersetzt worden sind. Auch im Fall der Abgabe von kleinen Mengen direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsbetriebe, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, sind die Folgen einer Übertretung als unbedeutend im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen. Bei Abgabe von erheblichen Mengen für einen überregionalen Markt (über die Bezirksgrenzen hinaus) über eine längere Zeitdauer ist nicht von unerheblichen Folgen auszugehen. Der Vorsatz ist von der Behörde nachzuweisen. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt nur in Zusammenhang mit fahrlässigem Verhalten.