Vorblatt
Ziel(e)
- Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Zulassung von AIFM und deren Beaufsichtigung zur EU-weiten Vereinheitlichung der Organisationsstruktur
- Schaffung eines Binnenmarktes für AIFM
- Steuerliche Gleichstellung von AIF mit Wertpapier- bzw. Immobilien-Investmentfonds
Die Verwalter alternativer Investmentfonds sollen einem europaweit harmonisierten und strikten Regulierungs- und Kontrollrahmen für ihre Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union unterworfen werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Konzessionsregime für AIFM
- Festlegung von Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit der AIFM
- Vorschriften für den grenzüberschreitenden Vertrieb
- Vertrieb von AIF an Kleinanleger
- Ausdehnung des Anwendungsbereiches der steuerlichen Bestimmungen im InvFG 2011 und ImmoInvFG
Für Verwalter alternativer Investmentfonds werden Qualifikationsanforderungen sowie eine Konzessionierung oder Registrierung samt Aufsichtsbestimmungen festgelegt.. Durch ein europäisches Passportregime soll ein europaweiter Vertrieb zulässig sein.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 3 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 1.683.000 Euro pro Jahr verursacht.
Es wurden die wesentlichen Informationspflichten - sofern eine Abschätzung auf Grund verfügbarer Daten möglich war - bewertet.
Auswirkungen auf Unternehmen:
Für die von den Konzessionären zu tragenden Aufsichtskosten der FMA sowie wesentlichen jährlich wiederkehrende Pflichten und den einmaligen Aufwand wird die Kostenbelastung auf insgesamt rd. 6 Mio. Euro geschätzt.
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwaltung alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Alternative Investment Fonds Manager Gesetz
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
|
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Verwalter alternativer Investmentfonds verwalten einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union, sind in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen.
Vor dem Hintergrund der G-20-Beschlüsse vom Frühling 2009 wurden sämtliche Manager bisher nicht EU-weit regulierter Fonds (auch Hedgefonds aber auch alle anderen nicht harmonisierten Fonds wie zB Immobilienfonds, Risikokapitalfonds, Private Equity Fonds) - so genannte Alternative Investment Fonds Manager (AIFM) - einer harmonisierten Regulierung unterworfen.
Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010. zur Regulierung der Manager aller Fonds sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und Regulierungslücken geschlossen werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die geltenden Rechtsvorschriften bieten keine umfassende und wirkungsvolle Grundlage für die Überwachung und Kontrolle jener Risiken, die AIFM für ihre Gegenparteien und das Finanzsystem darstellen. Da sich die Aktivitäten und Investitionen von AIF zumeist nicht auf einen Mitgliedstaat beschränken und auch Drittstaaten betroffen sind, wäre eine wirksame Beaufsichtigung weiterhin nur eingeschränkt möglich. Insbesondere fehlen Vorschriften für die Erhebung systemaufsichtsrelevanter Daten von AIFM sowie einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden. Da auch die Standards für Beaufsichtigung und Anlegerschutz EU-weit nicht harmonisiert waren würde ein für Investoren und Gegenparteien ausreichendes Schutzniveau fehlen.
Die Richtlinie ist bis 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen, eine Nichtumsetzung würde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Von der EK wurde gemeinsam mit dem Richtlinienvorschlag im Jahr 2009 ein Impact Assessment veröffentlicht.
http://ec.europa.eu/internal_market/investment/docs/alternative_investments/fund_managers_executive_summary_de.pdf
http://ec.europa.eu/internal_market/investment/docs/alternative_investments/fund_managers_impact_assessment.pdf
Ein wesentlicher Einfluss auf die Abschätzung war nicht gegeben.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016
Evaluierungsunterlagen und -methode: Bis zum 22. Juli 2017 hat die EU-Kommission eine Überprüfung der Anwendung und des Geltungsbereiches der AIFM-RL einzuleiten. Im Sinne dieser Maßnahme soll eine Evaluierung des AIFMG die Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis insbesondere im Hinblick auf die Konzessionierung von AIFM, die Praktikabilität der Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit, die Wirksamkeit der operativen Vorschriften sowie der Transparenzbestimmungen überprüfen.
Ziele
Ziel 1: Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Zulassung von AIFM und deren Beaufsichtigung zur EU-weiten Vereinheitlichung der Organisationsstruktur
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Manager alternativer Investmentfonds unterliegen keiner Zulassung. Soferne solche Anlagen unter die Bestimmungen des InvFG 2011 fallen, unterliegen sie diesen Aufsichtsvorschriften. |
Die Manager alternativer Investmentfonds sind von der FMA zugelassen und bisher nach dem InvFG 2011 konzessionierte AIFM sind in das neue Regime überführt worden. |
Ziel 2: Schaffung eines Binnenmarktes für AIFM
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit gibt es keinen harmonisierten Regulierungs- und Kontrollrahmen für AIFM. |
Der harmonisierte Rechtsrahmen hat sich bewährt und nicht zu Störungen des Marktes geführt. |
Ziel 3: Steuerliche Gleichstellung von AIF mit Wertpapier- bzw. Immobilien-Investmentfonds
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Für AIF im Sinne des AIFMG gibt es derzeit nur dann steuerrechtliche Sonderregelungen, wenn diese bereits bisher vom InvFG 2011 oder ImmoInvFG erfasst waren. |
Alle Veranlagungsprodukte, die vom AIFMG erfasst sind, sollen den steuerrechtlichen Regelungen des InvFG 2011 oder des ImmoInvFG unterliegen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Konzessionsregime für AIFM
Beschreibung der Maßnahme:
AIFM benötigen für ihre Tätigkeit eine Konzession der FMA, die bei Erfüllung der Bedingungen sowie Konzessionsvoraussetzungen zu erteilen ist.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
- |
Die beantragten Konzessionen werden in angemessener Zeit von der FMA erteilt und die Überführung von nach InvFG 2011 konzessionierten Managern in das AIFM-Regime ist abgeschlossen. |
Maßnahme 2: Festlegung von Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit der AIFM
Beschreibung der Maßnahme:
Es werden Allgemeine Anforderungen sowie Grundsätze für die Tätigkeit, Rahmenbedingungen für die Vergütungspolitik, das Risiko- sowie Liquditätsmanagment und organisatorische Anforderungen definiert. Weiters werden Transparenzanforderungen (Jahresbericht sowie Kundeninformation) vorgegeben.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
- |
Die Einhaltung der Bedingungen wird von der FMA im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung geprüft. |
Maßnahme 3: Vorschriften für den grenzüberschreitenden Vertrieb
Beschreibung der Maßnahme:
Mit der Zulassung als EU-AIFM und den festgelegten Passportregelungen werden Rahmenbedingungen für die Verwaltung bzw. den Vertrieb von EU-AIF, wie beispielsweise die gegenüber den Aufsichtsbehörden erforderlichen Anzeigen, festgelegt. Geregelt wird auch die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Zusätzlich gibt es auch Vorschriften für Nicht EU-AIFM und Nicht EU-AIF im Zusammenhang mit einem Vertrieb in der Europäischen Union.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
- |
Eine wirksame Beaufsichtigung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist im dem vorgegebenen Aufsichtsinstrumentarium gegeben. |
Maßnahme 4: Vertrieb von AIF an Kleinanleger
Beschreibung der Maßnahme:
AIF dürfen nach dem AIFMG nur an institutionelle Kunden vertrieben werden, für den Vertrieb an Kleinanleger sind wie bisher zusätzlich die Vorschriften des InvFG 2011 bzw. des ImmoInvFG einzuhalten.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
- |
Das Zusammenwirken der Vorschriften in den betroffenen Aufsichtsgesetzen stellt ein wirksame Beaufsichtigung sowie einen ausreichenden Schutz der Kleinanleger sicher. |
Maßnahme 5: Ausdehnung des Anwendungsbereiches der steuerlichen Bestimmungen im InvFG 2011 und ImmoInvFG
Beschreibung der Maßnahme:
Zusätzlich zu den bisher in § 188 InvFG 2011 geregelten OGAW sollen auch AIF im Sinne des AIFMG bzw. vergleichbare ausländische Organismen der selben Besteuerungssystematik unterliegen, wie OGAW. Bei ausländischen Organismen soll diese Rechtsfolge subsidiär nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Organismus selbst keiner (ausreichenden) Besteuerung im Ausland unterliegt.
Die Besteuerung ausländischer Immobilien-Investmentfonds soll sich an jener der inländischen Immobilien-Investmentfonds orientieren, wobei dann, wenn sie Rechtspersönlichkeit besitzen, ein Durchgriff nur dann erfolgen soll, wenn der Immobilien-Investmentfonds selbst keiner (ausreichenden) Besteuerung im Ausland unterliegt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
- |
Alle Veranlagungsprodukte, die vom AIFMG erfasst sind, sollen den steuerrechtlichen Regelungen des InvFG 2011 oder des ImmoInvFG unterliegen. |
Abschätzung der Auswirkungen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Es werden die wesentlichen Informationsverpflichtungen berechnet.
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Be-Entlastung (in Tsd. €) |
1 |
Konzession |
§ 5 AIFMG |
60 |
2 |
Informationspflichten |
§ 22 AIFMG |
136 |
3 |
Jahresbericht |
§ 20 AIFMG |
1.486 |
Unternehmen
Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur
Es werden für die wesentlichen jährlich wiederkehrende Pflichten für AIFM die geschätzen Aufwendungen dargestellt. Hinsichtlich der geschätzen Anzahl der Fälle wird davon ausgegangen, dass neben den bereits bestehenden Kapitalanlagegesellschaften, die auch eine Konzession nach dem AIFMG brauchen, weitere Manager um eine AIFM-Konzession ansuchen werden.
Zusätzlich ist von einem einmaligen Aufwand für die Implementierung von Bewertungsverfahren und Meldesystemen auszugehen, der pauschal auf rd. 2 Mio.EUR geschätzt wird.
Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen
Betroffene Maßnahme |
Anzahl der Fälle |
Be-/Entlastung pro Fall |
Gesamt |
Erläuterung |
Bewertung der Vermögenswerte |
850 |
2.744 |
2.332.400 |
Annahme eines durchschnittlichen Zeitaufwandes von 7 Arbeitstagen |
Risikomanagement |
88 |
3.360 |
295.680 |
Annahme eines durchschnittlichen Zeitaufwandes von 10 Arbeitstagen |
Liquiditätsmanagement |
88 |
3.360 |
295.680 |
Annahme eines durchschnittlichen Zeitaufwandes von 10 Arbeitstagen |
Kosten der Aufsicht durch FMA |
1 |
1.020.000 |
1.020.000 |
Schätzung des Aufwandes durch die FMA, eine Aufteilung auf AIFM ist dzt. nicht möglich |
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Konzession |
§ 5 AIFMG |
neue IVP |
Europäisch |
60.250 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
Die Verwaltung von AIF setzt die Konzession als AIFM durch die FMA voraus.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:
Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen mit Konzession der FMA nach dem InvFG 2011, ImmoInvFG oder WAG 2007 |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
02:00 |
75 |
0,00 |
0 |
150 |
150 |
Verwaltungstätigkeit 2: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
08:00 |
37 |
0,00 |
0 |
296 |
296 |
Unternehmensanzahl |
35 |
Frequenz |
1 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Unternehmensgruppierung 1: AIFM |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
04:00 |
75 |
0,00 |
0 |
300 |
300 |
Verwaltungstätigkeit 2: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
12:00 |
37 |
0,00 |
0 |
444 |
444 |
Unternehmensanzahl |
60 |
Frequenz |
1 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Informationsverpflichtung 2 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Informationspflichten |
§ 22 AIFMG |
neue IVP |
Europäisch |
136.048 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
Regelmäßige Information der FMA durch den AIFM über die verwalteten AIF
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Nein
Verwendung der Incoming-Plattform der FMA/OeNB
Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein
Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein
Unternehmensgruppierung 2: AIFM |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
08:00 |
46 |
0,00 |
0 |
368 |
368 |
Verwaltungstätigkeit 2: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle |
00:30 |
37 |
0,00 |
0 |
19 |
19 |
Unternehmensanzahl |
88 |
Frequenz |
4 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Informationsverpflichtung 3 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Jahresbericht |
§ 20 AIFMG |
neue IVP |
Europäisch |
1.486.225 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
Der AIFM hat für jeden AIF einen Jahresbericht zu erstellen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Nein
Verwendung der Incoming-Plattform der FMA/OeNB
Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein
Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein
Unternehmensgruppierung 3: AIF |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen) |
40:00 |
37 |
0,00 |
0 |
1.480 |
740 |
Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen |
20:00 |
46 |
0,00 |
0 |
920 |
460 |
Verwaltungstätigkeit 3: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
20:00 |
53 |
0,00 |
0 |
1.060 |
530 |
Verwaltungstätigkeit 4: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle |
01:00 |
37 |
0,00 |
0 |
37 |
19 |
Fallzahl |
850 |
Sowieso-Kosten in % |
50 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Vergleich mit dem Rechenschaftsbericht gem. InvFG aus BRIT