Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Zulassung von AIFM und deren Beaufsichtigung zur EU-weiten Vereinheitlichung der Organisationsstruktur

- Schaffung eines Binnenmarktes für AIFM

- Steuerliche Gleichstellung von AIF mit Wertpapier- bzw. Immobilien-Investmentfonds

Die Verwalter alternativer Investmentfonds sollen einem europaweit harmonisierten und strikten Regulierungs- und Kontrollrahmen für ihre Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union unterworfen werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Konzessionsregime für AIFM

- Festlegung von Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit der AIFM

- Vorschriften für den grenzüberschreitenden Vertrieb

- Vertrieb von AIF an Kleinanleger

- Ausdehnung des Anwendungsbereiches der steuerlichen Bestimmungen im InvFG 2011 und ImmoInvFG

Für Verwalter alternativer Investmentfonds werden Qualifikationsanforderungen sowie eine Konzessionierung oder Registrierung samt Aufsichtsbestimmungen festgelegt.. Durch ein europäisches Passportregime soll ein europaweiter Vertrieb zulässig sein.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 3 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 1.683.000 Euro pro Jahr verursacht.

Es wurden die wesentlichen Informationspflichten - sofern eine Abschätzung auf Grund verfügbarer Daten möglich war - bewertet.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Für die von den Konzessionären zu tragenden Aufsichtskosten der FMA sowie wesentlichen jährlich wiederkehrende Pflichten und den einmaligen Aufwand wird die Kostenbelastung auf insgesamt rd. 6 Mio. Euro geschätzt.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwaltung alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Alternative Investment Fonds Manager Gesetz

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Verwalter alternativer Investmentfonds verwalten einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union, sind in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen.

Vor dem Hintergrund der G-20-Beschlüsse vom Frühling 2009 wurden sämtliche Manager bisher nicht EU-weit regulierter Fonds (auch Hedgefonds aber auch alle anderen nicht harmonisierten Fonds wie zB Immobilienfonds, Risikokapitalfonds, Private Equity Fonds) - so genannte Alternative Investment Fonds Manager (AIFM) - einer harmonisierten Regulierung unterworfen.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010. zur Regulierung der Manager aller Fonds sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und Regulierungslücken geschlossen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die geltenden Rechtsvorschriften bieten keine umfassende und wirkungsvolle Grundlage für die Überwachung und Kontrolle jener Risiken, die AIFM für ihre Gegenparteien und das Finanzsystem darstellen. Da sich die Aktivitäten und Investitionen von AIF zumeist nicht auf einen Mitgliedstaat beschränken und auch Drittstaaten betroffen sind, wäre eine wirksame Beaufsichtigung weiterhin nur eingeschränkt möglich. Insbesondere fehlen Vorschriften für die Erhebung systemaufsichtsrelevanter Daten von AIFM sowie einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden. Da auch die Standards für Beaufsichtigung und Anlegerschutz EU-weit nicht harmonisiert waren würde ein für Investoren und Gegenparteien ausreichendes Schutzniveau fehlen.

Die Richtlinie ist bis 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen, eine Nichtumsetzung würde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Von der EK wurde gemeinsam mit dem Richtlinienvorschlag im Jahr 2009 ein Impact Assessment veröffentlicht.

http://ec.europa.eu/internal_market/investment/docs/alternative_investments/fund_managers_executive_summary_de.pdf

http://ec.europa.eu/internal_market/investment/docs/alternative_investments/fund_managers_impact_assessment.pdf

Ein wesentlicher Einfluss auf die Abschätzung war nicht gegeben.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016

Evaluierungsunterlagen und -methode: Bis zum 22. Juli 2017 hat die EU-Kommission eine Überprüfung der Anwendung und des Geltungsbereiches der AIFM-RL einzuleiten. Im Sinne dieser Maßnahme soll eine Evaluierung des AIFMG die Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis insbesondere im Hinblick auf die Konzessionierung von AIFM, die Praktikabilität der Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit, die Wirksamkeit der operativen Vorschriften sowie der Transparenzbestimmungen überprüfen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Zulassung von AIFM und deren Beaufsichtigung zur EU-weiten Vereinheitlichung der Organisationsstruktur

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Manager alternativer Investmentfonds unterliegen keiner Zulassung. Soferne solche Anlagen unter die Bestimmungen des InvFG 2011 fallen, unterliegen sie diesen Aufsichtsvorschriften.

Die Manager alternativer Investmentfonds sind von der FMA zugelassen und bisher nach dem InvFG 2011 konzessionierte AIFM sind in das neue Regime überführt worden.

 

Ziel 2: Schaffung eines Binnenmarktes für AIFM

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keinen harmonisierten Regulierungs- und Kontrollrahmen für AIFM.

Der harmonisierte Rechtsrahmen hat sich bewährt und nicht zu Störungen des Marktes geführt.

 

Ziel 3: Steuerliche Gleichstellung von AIF mit Wertpapier- bzw. Immobilien-Investmentfonds

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für AIF im Sinne des AIFMG gibt es derzeit nur dann steuerrechtliche Sonderregelungen, wenn diese bereits bisher vom InvFG 2011 oder ImmoInvFG erfasst waren.

Alle Veranlagungsprodukte, die vom AIFMG erfasst sind, sollen den steuerrechtlichen Regelungen des InvFG 2011 oder des ImmoInvFG unterliegen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Konzessionsregime für AIFM

Beschreibung der Maßnahme:

AIFM benötigen für ihre Tätigkeit eine Konzession der FMA, die bei Erfüllung der Bedingungen sowie Konzessionsvoraussetzungen zu erteilen ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Die beantragten Konzessionen werden in angemessener Zeit von der FMA erteilt und die Überführung von nach InvFG 2011 konzessionierten Managern in das AIFM-Regime ist abgeschlossen.

 

Maßnahme 2: Festlegung von Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit der AIFM

Beschreibung der Maßnahme:

Es werden Allgemeine Anforderungen sowie Grundsätze für die Tätigkeit, Rahmenbedingungen für die Vergütungspolitik, das Risiko- sowie Liquditätsmanagment und organisatorische Anforderungen definiert. Weiters werden Transparenzanforderungen (Jahresbericht sowie Kundeninformation) vorgegeben.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Die Einhaltung der Bedingungen wird von der FMA im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung geprüft.

 

Maßnahme 3: Vorschriften für den grenzüberschreitenden Vertrieb

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Zulassung als EU-AIFM und den festgelegten Passportregelungen werden Rahmenbedingungen für die Verwaltung bzw. den Vertrieb von EU-AIF, wie beispielsweise die gegenüber den Aufsichtsbehörden erforderlichen Anzeigen, festgelegt. Geregelt wird auch die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Zusätzlich gibt es auch Vorschriften für Nicht EU-AIFM und Nicht EU-AIF im Zusammenhang mit einem Vertrieb in der Europäischen Union.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Eine wirksame Beaufsichtigung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist im dem vorgegebenen Aufsichtsinstrumentarium gegeben.

 

Maßnahme 4: Vertrieb von AIF an Kleinanleger

Beschreibung der Maßnahme:

AIF dürfen nach dem AIFMG nur an institutionelle Kunden vertrieben werden, für den Vertrieb an Kleinanleger sind wie bisher zusätzlich die Vorschriften des InvFG 2011 bzw. des ImmoInvFG einzuhalten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Das Zusammenwirken der Vorschriften in den betroffenen Aufsichtsgesetzen stellt ein wirksame Beaufsichtigung sowie einen ausreichenden Schutz der Kleinanleger sicher.

 

Maßnahme 5: Ausdehnung des Anwendungsbereiches der steuerlichen Bestimmungen im InvFG 2011 und ImmoInvFG

Beschreibung der Maßnahme:

Zusätzlich zu den bisher in § 188 InvFG 2011 geregelten OGAW sollen auch AIF im Sinne des AIFMG bzw. vergleichbare ausländische Organismen der selben Besteuerungssystematik unterliegen, wie OGAW. Bei ausländischen Organismen soll diese Rechtsfolge subsidiär nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Organismus selbst keiner (ausreichenden) Besteuerung im Ausland unterliegt.

Die Besteuerung ausländischer Immobilien-Investmentfonds soll sich an jener der inländischen Immobilien-Investmentfonds orientieren, wobei dann, wenn sie Rechtspersönlichkeit besitzen, ein Durchgriff nur dann erfolgen soll, wenn der Immobilien-Investmentfonds selbst keiner (ausreichenden) Besteuerung im Ausland unterliegt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Alle Veranlagungsprodukte, die vom AIFMG erfasst sind, sollen den steuerrechtlichen Regelungen des InvFG 2011 oder des ImmoInvFG unterliegen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Es werden die wesentlichen Informationsverpflichtungen berechnet.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Konzession

§ 5 AIFMG

60

2

Informationspflichten

§ 22 AIFMG

136

3

Jahresbericht

§ 20 AIFMG

1.486

 

 

 

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Es werden für die wesentlichen jährlich wiederkehrende Pflichten für AIFM die geschätzen Aufwendungen dargestellt. Hinsichtlich der geschätzen Anzahl der Fälle wird davon ausgegangen, dass neben den bereits bestehenden Kapitalanlagegesellschaften, die auch eine Konzession nach dem AIFMG brauchen, weitere Manager um eine AIFM-Konzession ansuchen werden.

Zusätzlich ist von einem einmaligen Aufwand für die Implementierung von Bewertungsverfahren und Meldesystemen auszugehen, der pauschal auf rd. 2 Mio.EUR geschätzt wird.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Maßnahme

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall

Gesamt

Erläuterung

Bewertung der Vermögenswerte

850

2.744

2.332.400

Annahme eines durchschnittlichen Zeitaufwandes von 7 Arbeitstagen

Risikomanagement

88

3.360

295.680

Annahme eines durchschnittlichen Zeitaufwandes von 10 Arbeitstagen

Liquiditätsmanagement

88

3.360

295.680

Annahme eines durchschnittlichen Zeitaufwandes von 10 Arbeitstagen

Kosten der Aufsicht durch FMA

1

1.020.000

1.020.000

Schätzung des Aufwandes durch die FMA, eine Aufteilung auf AIFM ist dzt. nicht möglich

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Konzession

§ 5 AIFMG

neue IVP

Europäisch

60.250

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Die Verwaltung von AIF setzt die Konzession als AIFM durch die FMA voraus.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen mit Konzession der FMA nach dem InvFG 2011, ImmoInvFG oder WAG 2007

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

02:00

75

0,00

0

150

150

Verwaltungstätigkeit 2: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

08:00

37

0,00

0

296

296

 

Unternehmensanzahl

35

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 1: AIFM

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

04:00

75

0,00

0

300

300

Verwaltungstätigkeit 2: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

12:00

37

0,00

0

444

444

 

Unternehmensanzahl

60

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Informationspflichten

§ 22 AIFMG

neue IVP

Europäisch

136.048

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Regelmäßige Information der FMA durch den AIFM über die verwalteten AIF

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Nein

Verwendung der Incoming-Plattform der FMA/OeNB

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 2: AIFM

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

08:00

46

0,00

0

368

368

Verwaltungstätigkeit 2: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

00:30

37

0,00

0

19

19

 

Unternehmensanzahl

88

Frequenz

4

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Jahresbericht

§ 20 AIFMG

neue IVP

Europäisch

1.486.225

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Der AIFM hat für jeden AIF einen Jahresbericht zu erstellen.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Nein

Verwendung der Incoming-Plattform der FMA/OeNB

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 3: AIF

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

40:00

37

0,00

0

1.480

740

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

20:00

46

0,00

0

920

460

Verwaltungstätigkeit 3: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

20:00

53

0,00

0

1.060

530

Verwaltungstätigkeit 4: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

01:00

37

0,00

0

37

19

 

Fallzahl

850

Sowieso-Kosten in %

50

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Vergleich mit dem Rechenschaftsbericht gem. InvFG aus BRIT