Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Zulassung von AIFM und deren Beaufsichtigung zur EU-weiten Vereinheitlichung der Organisationsstruktur

-       Schaffung eines Binnenmarktes für AIFM

-       Steuerliche Gleichstellung von AIF mit Wertpapier- bzw. Immobilien-Investmentfonds

Die Verwalter alternativer Investmentfonds sollen einem europaweit harmonisierten und strikten Regulierungs- und Kontrollrahmen für ihre Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union unterworfen werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Konzessionsregime für AIFM

-       Festlegung von Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit der AIFM

-       Vorschriften für den grenzüberschreitenden Vertrieb

-       Vertrieb von AIF an Kleinanleger

-       Ausdehnung des Anwendungsbereiches der steuerlichen Bestimmungen im InvFG 2011 und ImmoInvFG

Für Verwalter alternativer Investmentfonds werden Qualifikationsanforderungen sowie eine Konzessionierung oder Registrierung samt Aufsichtsbestimmungen festgelegt.. Durch ein europäisches Passportregime soll ein europaweiter Vertrieb zulässig sein.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 3 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 1.683.000 Euro pro Jahr verursacht.

Es wurden die wesentlichen Informationspflichten - sofern eine Abschätzung auf Grund verfügbarer Daten möglich war - bewertet.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Für die von den Konzessionären zu tragenden Aufsichtskosten der FMA sowie wesentlichen jährlich wiederkehrende Pflichten und den einmaligen Aufwand wird die Kostenbelastung auf insgesamt rd. 6 Mio. Euro geschätzt.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwaltung alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Alternative Investment Fonds Manager Gesetz

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Verwalter alternativer Investmentfonds verwalten einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union, sind in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen.

Vor dem Hintergrund der G-20-Beschlüsse vom Frühling 2009 wurden sämtliche Manager bisher nicht EU-weit regulierter Fonds (auch Hedgefonds aber auch alle anderen nicht harmonisierten Fonds wie zB Immobilienfonds, Risikokapitalfonds, Private Equity Fonds) - so genannte Alternative Investment Fonds Manager (AIFM) - einer harmonisierten Regulierung unterworfen.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010. zur Regulierung der Manager aller Fonds sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und Regulierungslücken geschlossen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die geltenden Rechtsvorschriften bieten keine umfassende und wirkungsvolle Grundlage für die Überwachung und Kontrolle jener Risiken, die AIFM für ihre Gegenparteien und das Finanzsystem darstellen. Da sich die Aktivitäten und Investitionen von AIF zumeist nicht auf einen Mitgliedstaat beschränken und auch Drittstaaten betroffen sind, wäre eine wirksame Beaufsichtigung weiterhin nur eingeschränkt möglich. Insbesondere fehlen Vorschriften für die Erhebung systemaufsichtsrelevanter Daten von AIFM sowie einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden. Da auch die Standards für Beaufsichtigung und Anlegerschutz EU-weit nicht harmonisiert waren würde ein für Investoren und Gegenparteien ausreichendes Schutzniveau fehlen.

Die Richtlinie ist bis 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen, eine Nichtumsetzung würde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Von der EK wurde gemeinsam mit dem Richtlinienvorschlag im Jahr 2009 ein Impact Assessment veröffentlicht.

http://ec.europa.eu/internal_market/investment/docs/alternative_investments/fund_managers_executive_summary_de.pdf

http://ec.europa.eu/internal_market/investment/docs/alternative_investments/fund_managers_impact_assessment.pdf

Ein wesentlicher Einfluss auf die Abschätzung war nicht gegeben.

 


Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016

Evaluierungsunterlagen und -methode: Bis zum 22. Juli 2017 hat die EU-Kommission eine Überprüfung der Anwendung und des Geltungsbereiches der AIFM-RL einzuleiten. Im Sinne dieser Maßnahme soll eine Evaluierung des AIFMG die Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis insbesondere im Hinblick auf die Konzessionierung von AIFM, die Praktikabilität der Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit, die Wirksamkeit der operativen Vorschriften sowie der Transparenzbestimmungen überprüfen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Zulassung von AIFM und deren Beaufsichtigung zur EU-weiten Vereinheitlichung der Organisationsstruktur

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Manager alternativer Investmentfonds unterliegen keiner Zulassung. Soferne solche Anlagen unter die Bestimmungen des InvFG 2011 fallen, unterliegen sie diesen Aufsichtsvorschriften.

Die Manager alternativer Investmentfonds sind von der FMA zugelassen und bisher nach dem InvFG 2011 konzessionierte AIFM sind in das neue Regime überführt worden.

 

Ziel 2: Schaffung eines Binnenmarktes für AIFM

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keinen harmonisierten Regulierungs- und Kontrollrahmen für AIFM.

Der harmonisierte Rechtsrahmen hat sich bewährt und nicht zu Störungen des Marktes geführt.

 

Ziel 3: Steuerliche Gleichstellung von AIF mit Wertpapier- bzw. Immobilien-Investmentfonds

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für AIF im Sinne des AIFMG gibt es derzeit nur dann steuerrechtliche Sonderregelungen, wenn diese bereits bisher vom InvFG 2011 oder ImmoInvFG erfasst waren.

Alle Veranlagungsprodukte, die vom AIFMG erfasst sind, sollen den steuerrechtlichen Regelungen des InvFG 2011 oder des ImmoInvFG unterliegen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Konzessionsregime für AIFM

Beschreibung der Maßnahme:

AIFM benötigen für ihre Tätigkeit eine Konzession der FMA, die bei Erfüllung der Bedingungen sowie Konzessionsvoraussetzungen zu erteilen ist.

 


Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Die beantragten Konzessionen werden in angemessener Zeit von der FMA erteilt und die Überführung von nach InvFG 2011 konzessionierten Managern in das AIFM-Regime ist abgeschlossen.

 

Maßnahme 2: Festlegung von Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit der AIFM

Beschreibung der Maßnahme:

Es werden Allgemeine Anforderungen sowie Grundsätze für die Tätigkeit, Rahmenbedingungen für die Vergütungspolitik, das Risiko- sowie Liquditätsmanagment und organisatorische Anforderungen definiert. Weiters werden Transparenzanforderungen (Jahresbericht sowie Kundeninformation) vorgegeben.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Die Einhaltung der Bedingungen wird von der FMA im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung geprüft.

 

Maßnahme 3: Vorschriften für den grenzüberschreitenden Vertrieb

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Zulassung als EU-AIFM und den festgelegten Passportregelungen werden Rahmenbedingungen für die Verwaltung bzw. den Vertrieb von EU-AIF, wie beispielsweise die gegenüber den Aufsichtsbehörden erforderlichen Anzeigen, festgelegt. Geregelt wird auch die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Zusätzlich gibt es auch Vorschriften für Nicht EU-AIFM und Nicht EU-AIF im Zusammenhang mit einem Vertrieb in der Europäischen Union.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Eine wirksame Beaufsichtigung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist im dem vorgegebenen Aufsichtsinstrumentarium gegeben.

 

Maßnahme 4: Vertrieb von AIF an Kleinanleger

Beschreibung der Maßnahme:

AIF dürfen nach dem AIFMG nur an institutionelle Kunden vertrieben werden, für den Vertrieb an Kleinanleger sind wie bisher zusätzlich die Vorschriften des InvFG 2011 bzw. des ImmoInvFG einzuhalten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Das Zusammenwirken der Vorschriften in den betroffenen Aufsichtsgesetzen stellt ein wirksame Beaufsichtigung sowie einen ausreichenden Schutz der Kleinanleger sicher.

 

Maßnahme 5: Ausdehnung des Anwendungsbereiches der steuerlichen Bestimmungen im InvFG 2011 und ImmoInvFG

Beschreibung der Maßnahme:

Zusätzlich zu den bisher in § 188 InvFG 2011 geregelten OGAW sollen auch AIF im Sinne des AIFMG bzw. vergleichbare ausländische Organismen der selben Besteuerungssystematik unterliegen, wie OGAW. Bei ausländischen Organismen soll diese Rechtsfolge subsidiär nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Organismus selbst keiner (ausreichenden) Besteuerung im Ausland unterliegt.

Die Besteuerung ausländischer Immobilien-Investmentfonds soll sich an jener der inländischen Immobilien-Investmentfonds orientieren, wobei dann, wenn sie Rechtspersönlichkeit besitzen, ein Durchgriff nur dann erfolgen soll, wenn der Immobilien-Investmentfonds selbst keiner (ausreichenden) Besteuerung im Ausland unterliegt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Alle Veranlagungsprodukte, die vom AIFMG erfasst sind, sollen den steuerrechtlichen Regelungen des InvFG 2011 oder des ImmoInvFG unterliegen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Es werden die wesentlichen Informationsverpflichtungen berechnet.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Konzession

§ 5 AIFMG

60

2

Informationspflichten

§ 22 AIFMG

136

3

Jahresbericht

§ 20 AIFMG

1.486

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Es werden für die wesentlichen jährlich wiederkehrende Pflichten für AIFM die geschätzen Aufwendungen dargestellt. Hinsichtlich der geschätzen Anzahl der Fälle wird davon ausgegangen, dass neben den bereits bestehenden Kapitalanlagegesellschaften, die auch eine Konzession nach dem AIFMG brauchen, weitere Manager um eine AIFM-Konzession ansuchen werden.

Zusätzlich ist von einem einmaligen Aufwand für die Implementierung von Bewertungsverfahren und Meldesystemen auszugehen, der pauschal auf rd. 2 Mio.EUR geschätzt wird.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Maßnahme

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall

Gesamt

Erläuterung

Bewertung der Vermögenswerte

850

2.744

2.332.400

Annahme eines durchschnittlichen Zeitaufwandes von 7 Arbeitstagen

Risikomanagement

88

3.360

295.680

Annahme eines durchschnittlichen Zeitaufwandes von 10 Arbeitstagen

Liquiditätsmanagement

88

3.360

295.680

Annahme eines durchschnittlichen Zeitaufwandes von 10 Arbeitstagen

Kosten der Aufsicht durch FMA

1

1.020.000

1.020.000

Schätzung des Aufwandes durch die FMA, eine Aufteilung auf AIFM ist dzt. nicht möglich

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Konzession

§ 5 AIFMG

neue IVP

Europäisch

60.250

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Die Verwaltung von AIF setzt die Konzession als AIFM durch die FMA voraus.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen mit Konzession der FMA nach dem InvFG 2011, ImmoInvFG oder WAG 2007

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten
(in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

02:00

75

0,00

0

150

150

Verwaltungstätigkeit 2: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

08:00

37

0,00

0

296

296

 

Unternehmensanzahl

35

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 1: AIFM

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten
(in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

04:00

75

0,00

0

300

300

Verwaltungstätigkeit 2: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

12:00

37

0,00

0

444

444

 

Unternehmensanzahl

60

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten
(in €)

Informationspflichten

§ 22 AIFMG

neue IVP

Europäisch

136.048

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Regelmäßige Information der FMA durch den AIFM über die verwalteten AIF

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Nein

Verwendung der Incoming-Plattform der FMA/OeNB

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 2: AIFM

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten
(in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

08:00

46

0,00

0

368

368

Verwaltungstätigkeit 2: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

00:30

37

0,00

0

19

19

 

Unternehmensanzahl

88

Frequenz

4

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten
(in €)

Jahresbericht

§ 20 AIFMG

neue IVP

Europäisch

1.486.225

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Der AIFM hat für jeden AIF einen Jahresbericht zu erstellen.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Nein

Verwendung der Incoming-Plattform der FMA/OeNB

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 3: AIF

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten
(in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

40:00

37

0,00

0

1.480

740

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

20:00

46

0,00

0

920

460

Verwaltungstätigkeit 3: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

20:00

53

0,00

0

1.060

530

Verwaltungstätigkeit 4: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

01:00

37

0,00

0

37

19

 

Fallzahl

850

Sowieso-Kosten in %

50

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Vergleich mit dem Rechenschaftsbericht gem. InvFG aus BRIT


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Mit dem Gesetzentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35.

Die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds Managers — AIFM) verwalten einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union, sind in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen.

Vor dem Hintergrund der G-20-Beschlüsse vom Frühling 2009 wurden sämtliche Manager bisher nicht EU-weit regulierter Fonds (auch Hedgefonds aber auch alle anderen nicht harmonisierten Fonds wie zB Immobilienfonds, Risikokapitalfonds, Private Equity Fonds) – so genannte Alternative Investment Fonds Manager (AIFM) – einer harmonisierten Regulierung unterworfen. Durch die Regulierung der Manager aller Fonds sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und Regulierungslücken geschlossen werden.

Bei registrierten AIFM hat hinsichtlich der organisatorischen Anforderungen unter anderem bezüglich Depotbank, Liquiditätsmanagement, Risikomanagement und Eigenmittel ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Evaluierung stattzufinden, um eventuell gesetzliche Anpassungen vornehmen zu können.

Weiters werden zum Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18, die FMA als zuständige Behörde benannt und Vorschriften für Sanktionen festgelegt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

-       Art der Regulierung von AIFM – Konzession und Aufsicht durch FMA

-       AIFM müssen eine juristische Person sein und bedürfen künftig einer Konzession oder Registrierung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde ihres Sitzstaates.

-       Organisationsanforderungen, die von der Aufsicht auch laufend zu überwachen sind, sollen die Vermeidung von Interessenkonflikten sowie ein ordnungsgemäßes Risiko- und Liquiditätsmanagement sicherstellen. Auch dürfen AIFM nur solche verbriefte Produkte erwerben, bei denen der Begeber mindesten 5 vH in seinen eigenen Büchern behält (analog zur CRD). Weiters enthält die Regelung Grundlagen für die Beaufsichtigung des systemischen Risikos (etwa durch die Verwendung einer Hebelfinanzierung – „leverage“), welches in Folge von der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde sichergestellt werden soll.

-       Die für den AIFM handelnden natürlichen Personen (Vorstand, Geschäftsführer) müssen ausreichend persönlich und fachlich geeignet sein. Es gelten an die CRD angelehnte Entlohnungsbestimmungen, die Eigenkapitalanforderungen für den AIFM orientieren sich am Umfang des Fondsvermögens.

-       Weiters unterliegen diese AIFM umfassenden Offenlegungs- und Informationspflichten gegenüber der Aufsicht und den Anlegern.

-       Vertrieb an professionelle Anleger in der EU (EU-Pass)

-       Solcherart regulierte Fondsmanager dürfen auch Fonds in anderen MS verwalten und die von ihnen verwalteten Fonds an professionelle Investoren (nicht an Privatkunden) in der EU anbieten („EU-Pass“).

-       Vertrieb von bestimmten Typen von AIF an Privatkunden

-       Steigerung der Rechtssicherheit

-       Steigerung des Anlegerschutzes

-       Festsetzung von Strafsanktionen

AIF, die nach den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 vor dem 22. Juli 2013 zum Vertrieb in Österreich berechtigt sind, dürfen bis 31. Dezember 2014 weiterhin vertrieben werden.

ESMA wird in der Richtlinie 2011/61/EU ermächtigt, zu mehreren Bestimmungen Leitlinien oder technische Regulierungsstandards zu erstellen. Die FMA wird daher ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, sofern dies zur Durchsetzung der Anwendung dieser Leitlinien und Standards erforderlich ist.

Mit den Art. 3 bis 12 werden die notwendigen Anpassungen im Bankwesengesetz und weiteren Bundesgesetzen sowie im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie 2003/71/EG die Anpassung eines Wahlrechtes vorgenommen.

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin (22. Juli 2013) ist jedenfalls notwendig, um die von der AIFM-Richtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den neuen rechtlichen Rahmen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 und 5 B–VG (Bundesfinanzen und Bankwesen).


Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (AIFM-Gesetz)

Zu § 1:

Hiedurch wird der Geltungsbereich gemäß Art. 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt. Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU richtet sich bloß an den Gesetzgeber und benötigt daher keine eigene Umsetzungsbestimmung. In § 1 Abs. 4 und 5 werden auch die Ausnahmen gemäß Art. 3 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten haben gezeigt, dass viele Anlagestrategien der AIFM für Anleger, andere Marktteilnehmer und Märkte mit einigen oder mehreren bedeutenden Risiken verbunden sein können. Zur Erreichung umfassender gemeinsamer Aufsichtsregelungen muss ein Rahmen geschaffen werden, mit dem diesen Risiken unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Anlagestrategien und -techniken seitens der AIFM entgegengewirkt werden kann. Diese Regelung soll daher für AIFM gelten, die das gesamte Spektrum der nicht unter die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) fallenden Fonds verwalten, wobei es keine Rolle spielt, in welcher rechtlichen oder vertraglichen Form AIFM mit dieser Aufgabe betraut sind. Eine Konzession im Rahmen dieses Bundesgesetzes berechtigt AIFM daher nicht, OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG zu verwalten.

Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente konzessioniert sind und Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute konzessioniert sind, sind nicht dazu verpflichtet, sich für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa die individuelle Portfolioverwaltung für AIF, eine Konzessionierung im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EU oder § 5 zu beantragen. Für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute ist eine zusätzliche Konzessionierung nach AIFMG nicht zulässig. Wertpapierfirmen sollen allerdings Anteile eines AIF nur dann direkt oder indirekt Anlegern in der Union anbieten oder solche Anteile bei diesen platzieren können, soweit die Anteile gemäß der Richtlinie vertrieben werden dürfen. Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, die Wertpapierdienstleistungen für AIF anbieten, fallen daher auch in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch diese Unternehmen in Bezug auf AIF sollte nie darauf hinauslaufen, dass dieses Bundesgesetz de facto umgangen wird, indem der AIFM in ein Briefkastenunternehmen umgewandelt wird, wobei es keine Rolle spielt, ob der AIFM seinen Sitz in der Union oder in einem Drittland hat. Unter § 1 Abs. 3 Z 5 fallen als staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten, unter anderem die Betrieblichen Vorsorgekassen iSd § 1 Abs. 1 Z 21 BWG, wodurch diese von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind. Zu § 1 Abs. 2 ist anzumerken, dass es für den Anwendungsbereich des AIFMG unbeachtlich ist, ob der AIF börsenotiert ist.

Bezüglich § 1 Abs. 5 Z 2, insbesondere zum Inhalt, zum Format und zu den Modalitäten der Übermittlung der anzugebenden Informationen an die FMA, hat der AIFM auch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU einzuhalten.

Durch Abs. 5 ist klargestellt, dass etwa auch kleine geschlossene Immobilienfonds jedenfalls unter den Anwendungsbereich des AIFM-Gesetzes fallen.

Zu § 2 Abs. 1:

Hiedurch werden die Definitionen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Da europarechtlich keine generellen Leitlinien vorgegeben werden, wann es sich bei einem verwalteten Vermögen um einen AIF handelt, kann dies nur im Einzelfall beurteilt werden. Wenn es im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist, besteht nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu erwirken. Die Begründung für ein rechtliches Interesse könnte darin bestehen, dass ansonsten das Risiko der Verletzung strafbewehrter Vorschriften besteht. Sofern das Feststellungsbegehren dahin geht, nicht als AIFM eingestuft zu werden, wird es der Partei obliegen, die entsprechenden Gründe darzutun und zu belegen.

Zu § 2 Abs. 3:

Der FMA ist in Abs. 3 eine Verordnungsermächtigung zur näheren Bestimmung der auf Grundlage von Leitlinien von ESMA und EK definierten Typen von AIF eingeräumt.

Zu § 2 Abs. 4:

Diese Bestimmung normiert, dass für sämtliche nicht eigens definierte Begriffe grundsätzlich das BWG und das KMG maßgeblich sind.

Zu § 3:

Hiedurch wird Art. 5 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. § 3 bestimmt, dass ein AIF nur durch einen einzigen AIFM verwaltet werden darf. Die möglichen Varianten der Verwalter berücksichtigen die auf dem Markt bestehenden Varianten von Fonds.

Zu § 4:

Hiedurch wird Art. 6 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Der 2. Teil des AIFM-Gesetzes enthält die Konzessionsbestimmungen. Die Verwaltung oder der Vertrieb von AIF ohne entsprechende Konzession ist verwaltungsstrafbewehrt (§ 60).

Zu § 5:

Hiedurch wird Art. 7 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Unter Auskünfte iSd § 5 Abs. 2 Z 1 über Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind Dokumente wie etwa ein Strafregisterauszug, ein aktueller Lebenslauf oder Nachweise über Zusatzqualifikationen sowie fachspezifische Ausbildungsmaßnahmen zu verstehen. Unter Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind jedenfalls die Geschäftsleiter, aber auch andere Personen, welche die Geschäfte faktisch führen, wie etwa Prokuristen oder Handlungsbevollmächtige, zu verstehen.

Zu § 6:

Hiedurch wird Art. 8 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. § 6 enthält die Konzessionsvoraussetzungen. Eine Beschreibung der geplanten Strategien ist dem Konzessionsantrag beizulegen.

Zu § 7:

Hiedurch wird Art. 9 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. § 7 Abs. 5 verweist auf § 9 Abs. 2 WAG 2007. Demnach hat das Eigenkapital von Wertpapierfirmen zumindest 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu betragen. Für Wertpapierfirmen die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen. Diese Werte gelten sohin auch für AIFM.

Vom Wahlrecht in Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU wurde kein Gebrauch gemacht.

Zu § 8:

Hiedurch wird Art. 10 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu § 9:

Hiedurch wird Art. 11 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Art. 11 lit. d der Richtlinie 2011/61/EU war im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Z 1 und das darin ausgeübte Wahlrecht (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU) umzusetzen. Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession wird gemäß Abs. 2 § 7 BWG für anwendbar erklärt.

Zu § 10:

Hiedurch wird Art. 12 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Abs. 2 war im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Z 1 und das darin ausgeübte Wahlrecht (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU) umzusetzen. Zu § 10 Abs. 1 Z 2 ist auf die Grundsätze der korrespondierenden Bestimmungen des § 38 WAG 2007 bzw. auf die Bestimmungen der §§ 29 f. und 32 InvFG 2011 zu verweisen.

Zu § 10 Abs. 3:

Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG (3. Geldwäscherichtlinie) sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF beachtlich. Durch Abs. 3 wird klargestellt, dass AIFM die Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß §§ 40 bis 41 BWG einzuhalten haben.

Zu § 11:

Hiedurch wird Art. 13 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu § 11 Abs. 3:

Der FMA wird in Abs. 3 unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Grundsätzen für eine Vergütungspolitik und -praxis eingeräumt.

Zu § 12:

Hiedurch wird Art. 14 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Um die Arten von Interessenskonflikten gemäß Abs. 1 zu präzisieren. bzw. um zu bestimmen welche angemessenen Schritte ein AIFM in Bezug auf Strukturen und organisatorische und administrative Verfahren setzen muss, um Interessenkonflikte zu identifizieren, zu verhindern, zu überwachen und offenzulegen, wurde die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU erlassen. Somit hat ein AIFM auch diese einzuhalten.

Zu dieser Norm ist auf die Grundsätze der korrespondierenden Bestimmungen der §§ 34 f. WAG 2007 bzw. auf die Bestimmungen der §§ 23 ff. InvFG 2011 zu verweisen.

Zu § 13:

Hiedurch wird Art. 15 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Zu verweisen ist auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU, die folgende Punkte näher determiniert:

-       Die Risikomanagementsysteme die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF einzusetzen hat,

-       die angemessene Häufigkeit der Kontrolle des Risikomanagements,

-       die funktionale und hierarchische Trennung des Risikomanagements von den operativen Abteilungen, einschließlich des Portfoliomanagements,

-       spezifische Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte im Sinne von Abs. 2 des Abs. 1 und

-       die Anforderungen nach Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU.

Die AIFM haben aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit auch diese Verordnung einzuhalten. Die Maßnahmen betreffend Risikomanagement sind an die EU-Richtlinie 2009/65/EG angelehnt, umgesetzt im InvFG 2011 und den dazu ergangenen Verordnungen. Um die Unabhängigkeit des Risikomanagements zu gewährleisten, werden verpflichtende Maßnahmen zur funktionellen Trennung vom Portfoliomanagement vorgeschrieben.

Zu § 13 Abs. 5:

Der FMA ist in Abs. 5 eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Kriterien im Hinblick auf Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement eingeräumt.

Zu § 14:

Hiedurch wird Art. 16 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. In Bezug auf das Liquiditätsmanagementsystem und -verfahren und auf den Gleichklang der Anlagestrategie, des Liquiditäts-Profils und der Rücknahmegrundsätze nach § 14 Abs. 2 haben die AIFM die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU einzuhalten.

Zu § 15:

Hiedurch wird Art. 17 der RL umgesetzt, wobei explizit auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU verwiesen wird, welche von den AIFM einzuhalten ist.

Zu § 16:

Hiedurch wird Art. 18 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu § 17:

Hiedurch wird Art. 19 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU werden die Kriterien für die Verfahren für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil festgelegt. Weiters regeln diese die beruflichen Garantien, die der externe Bewerter bieten muss, um die Bewertungsfunktion wirksam wahrnehmen zu können und die Bewertungshäufigkeit durch offene AIF, die den von ihnen gehaltenen Vermögenswerten und ihren Ausgabe- und Rücknahmegrundsätzen angemessen ist.

Zu § 18:

Hiedurch wird Art. 20 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU werden die Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach dem § 18 Abs. 1, 2, und 4 festgelegt. Zusätzlich regelt die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU die Umstände, unter denen angenommen wird, dass der AIFM im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU seine Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der ihn zu einer Briefkastenfirma werden lässt und er somit nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann.

Unter dem in § 18 Abs. 2 Z 1 verwendeten Begriff „Beauftragter der Verwahrstelle“ (Sub-Verwahrer, wie zum Beispiel Lagerstellen) ist jenes Unternehmen zu verstehen, an welches die Verwahrstelle ihre Aufgaben oder Teile davon delegiert hat.

Zu § 19:

Hiedurch wird Art. 21 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Um eine aufsichtsrechtliche Regulierung, einschließlich der Mindestkapitalanforderungen näher zu determinieren, ergingen zu § 19 Abs. 6 Z 2 die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU, welche sowohl vom AIFM als auch von der Verwahrstelle einzuhalten sind.

Gerät eine Verwahrstelle in derartige wirtschaftliche Schwierigkeiten, die eine Nichterfüllung ihrer Funktion befürchten lassen, so zeitigt dies massive Folgen für die jeweiligen Betroffenen. Die Suche nach einer neuen Verwahrstelle sowie der rechtliche, wirtschaftliche und technische Übergang des Vermögens des AIF auf eine andere Verwahrstelle ist ein umfangreiches und zeitintensives Unterfangen. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein AIFM für ein solches Szenario bereits im Vorfeld Verfahren und Vorkehrungen zu treffen (z.B. mittels der Erstellung eines Notfallkonzeptes), um einen reibungslosen und raschen Wechsel der Verwahrstelle vornehmen zu können.

§ 19 Abs. 6 Z 3 bezieht sich auf die Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

Die Abs. 18 bis 20 normieren in Umsetzung des Wahlrechts gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU, dass alternativ zu den Einrichtungen, die als Verwahrstellen von AIF gemäß § 19 Abs. 3 tätig werden dürfen, für AIF gemäß 5. Teil 2. Abschnitt (Private Equity Fonds)

Zu § 20:

Hiedurch wird Art. 22 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Von der Option in Art. 22 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU wurde aus Anlegerschutzgründen kein Gebrauch gemacht.

Zu § 21:

Hiedurch wird Art. 23 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die in Abs. 1 Z 4 angeführten sonstigen Dienstleistungsanbieter sind jene, an die Aufgaben des AIFM gemäß § 18 übertragen wurden. Es ist weiters zulässig, die in Z 13 geforderte Angabe des jüngsten Nettoinventarwerts durch Verweis auf die Homepage des AIFM zu gewährleisten. Weiters wird durch Abs. 3 klargestellt, dass sich die Prospektprüfung oder Prospektbilligung gemäß § 8 oder § 8a KMG nicht auf die ergänzenden Angaben des § 21 erstreckt. Prospektpflichtige AIFs sowie interessierte Anleger steht die gleiche Hinterlegungs- bzw Zugangsweise im Hinblick auf ergänzende Prospektangaben zur Verfügung, ungeachtet dessen, ob diese Angaben im Prospekt selbst oder in einem gesonderten Dokument offengelegt werden.

Zu § 22:

Hiedurch wird Art. 24 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU wurde näher determiniert, welche Informationen iSd § 22 Abs. 1 bis 5 ein AIFM zu jedem von ihm verwalteten AIF vorzulegen hat, um eine gleichartige EU-weite Auslegung sicherzustellen. Eine materielle Prüfpflicht für die FMA wird hierdurch nicht normiert.

Zu § 22 Abs. 9:

Der FMA ist in Abs. 9 eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung näherer Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten der konzessionierten und registrierten AIFM sowie die Art der Übermittlung eingeräumt.

Zu § 23:

Hiedurch wird Art. 25 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU beinhaltet Grundsätze unter welchen Umständen, die zuständige Behörde (FMA), unter anderem unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anlagestrategien der AIF, gemäß Abs. 3 vorzugehen hat.

Zu § 24:

Hiedurch wird Art. 26 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Mit solchen AIF sind typischerweise Private Equity Fonds, Venture Capital Fonds oder ähnliche gemeint. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 werden vom 2. Abschnitt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausgenommen. Definiert werden diese KMU in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003. KMU sind demnach wie folgt definiert: Die Größenklasse KMU setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

Die Bestimmungen des MiFiG werden dadurch nicht berührt.

Zu § 25:

Hiedurch wird Art. 27 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu § 26:

Hiedurch wird Art. 28 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Von der Option in Art. 26 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU wurde kein Gebrauch gemacht.

Zu § 27:

Hiedurch wird Art. 29 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu § 28:

Hiedurch wird Art. 30 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu § 29:

Hiedurch wird Art. 31 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Inhalte von Art. 31 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU werden als § 29 Abs. 6 umgesetzt. Die Implementing Technical Standards xxx Level II der Europäischen Kommission regeln sowohl Form und Inhalt eines Standardantrages nach § 29 Abs. 2, als auch einer Mitteilung nach Abs. 4 um auf Unionsebene eine Harmonisierung zu erreichen.

Bevor einer Verwaltungsgesellschaft eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt werden kann, bedarf diese einer Konzession als AIFM gemäß diesem Bundesgesetz. Somit müssen auch Verwaltungsgesellschaften die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes AIF verwaltet haben, über eine Konzessionierung durch die FMA als AIFM verfügen, damit sie neue AIF auflegen können.

Zu § 30:

Hiedurch wird Art. 32 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt und der „EU-Pass“ für AIF eingeführt. Die Inhalte von Art. 32 Abs. 9 der Richtlinie 2011/61/EU werden als § 30 Abs. 7 umgesetzt. Die Implementing Technical Standards xxx Level II der Europäischen Kommission regeln sowohl Form und Inhalt eines Standard-Anzeigeschreibens nach § 30 Abs. 2, als auch die Form der Übermittlung nach Abs. 3, der Bescheinigung nach Abs. 3 und der Mitteilung nach Abs. 6.

Art. 32 der Richtlinie 2011/61/EU wurde in § 30 und § 31 aufgeteilt, da durch die Bestimmung des § 30 der Vertrieb von EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM geregelt ist, während in § 31 der Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM normiert ist.

Zu § 31:

Hiedurch wird Art. 32 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Implementing Technical Standards xxx Level II der Europäischen Kommission regeln sowohl Form und Inhalt eines Standard-Anzeigeschreibens nach § 30 Abs. 2, als auch die Form der Übermittlung nach Abs. 3, der Bescheinigung im Sinne des § 30 Abs. 3 und der Mitteilung nach § 30 Abs. 6. Aus strukturellen Gründen wurde Art. 32 der Richtlinie 2011/61/EU in § 30 und § 31 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 30 ist der Vertrieb von EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM geregelt, während in § 31 der Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM normiert ist.

Zu § 32:

Hiedurch wird Art. 33 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt und der Gesellschaftspass (Management Company Pass) für den AIFM eingeführt. Bezüglich der Abs. 2 und 3 sind die Regulatory Technical Standards xxx Level II der Europäischen Kommission zu berücksichtigen. Diese bestimmen den Inhalt der in den genannten Abs. geforderten Informationen näher. Weiters richten die Implementing Technical Standards xxx Level II der Europäischen Kommission Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen in Übereinstimmung mit den Abs. 2 und 3 ein.

Aus strukturellen Gründen wurde Art. 33 der Richtlinie 2011/61/EU in § 32 und § 33 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 32 ist die Verwaltung von EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM geregelt, während in § 33 die Verwaltung von EU-AIF durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich normiert ist.

Zu § 33:

Hiedurch wird Art. 33 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Technical Standards xxx Level II der Europäischen Kommission sind zu berücksichtigen. Diese bestimmen den Inhalt der in den genannten Abs. geforderten Informationen näher. Weiters richten die Implementing Technical Standards xxx Level II der Europäischen Kommission Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen in Übereinstimmung mit dem § 32 Abs. 2 und 3 ein.

Aus strukturellen Gründen wurde Art. 33 der Richtlinie 2011/61/EU in § 32 und § 33 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 32 ist die Verwaltung von EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM geregelt, während in § 33 die Verwaltung von EU-AIF durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich normiert ist.

Zu § 34:

Hiedurch wird Art. 34 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Um einen gemeinsamen europäischen Rahmen bezüglich der in Z 2 genannten Vereinbarungen zu schaffen und um die Einrichtung derartigen Vereinbarungen zu erleichtern, hat die Europäischen Kommission delegierte Rechtsakte xxx Level II erlassen. Unter welchen Bedingungen eine solche Vereinbarung als geeignet anzusehen ist, wird in den Leitlinien xxx Level II geregelt.

Zu § 35:

Hiedurch wird Art. 35 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und der Stellungnahme durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, einen delegierten Rechtsakt, ab dem die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt werden. Die Bestimmung des § 35 tritt somit erst ab jenem Zeitpunkt in Kraft. Der Inhalt von Abs. 17 der Richtlinie 2011/61/EU wird als § 35 Abs. 7 umgesetzt.

Bezüglich der in Art. 35 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Vereinbarungen wird durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU ein einheitlicher Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern geschaffen werden. In Regulatory Technical Standards der Europäischen Kommission, wird der Mindestinhalt der in Art. 35 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt, wodurch gewährleistet werden soll, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats genügend Informationen erhalten, um ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Aus strukturellen Gründen wurde Art. 35 der Richtlinie 2011/61/EU in § 35, § 36 und § 37 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 35 ist der Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in Österreich durch einen in Österreich konzessionierten AIFM geregelt, in § 36 der Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM und in § 37 der Vertrieb von Nicht-EU-AIF mittels Pass in Österreich durch einen EU-AIFM.

§ 35 Abs. 3 Z 3 bezieht sich auf die Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

Zu § 36:

Hiedurch wird Art. 35 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und der Stellungnahme durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, einen delegierten Rechtsakt, ab dem die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt werden. Die Bestimmung des § 36 tritt somit erst ab jenem Zeitpunkt in Kraft. Die Inhalte von Abs. 15 und 17 der Richtlinie 2011/61/EU werden als § 36 Abs. 8 und 9 umgesetzt.

Bezüglich der in Art. 35 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Vereinbarungen wird durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU ein einheitlicher Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern geschaffen werden. In Regulatory Technical Standards xxx Level II der Europäischen Kommission, wird der Mindestinhalt der in Art. 35 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt, wodurch gewährleistet werden soll, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats genügend Informationen erhalten, um ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Aus strukturellen Gründen wurde Art. 35 der Richtlinie 2011/61/EU in § 35, § 36 und § 37 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 35 ist der Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in Österreich durch einen in Österreich konzessionierten AIFM geregelt, in § 36 der Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM und in § 37 der Vertrieb von Nicht-EU-AIF mittels Pass in Österreich durch einen EU-AIFM.

§ 36 Abs. 3 Z 3 bezieht sich auf die Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

Zu § 37:

Hiedurch wird Art. 35 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und der Stellungnahme durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, einen delegierten Rechtsakt, ab dem die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt werden. Die Bestimmung des § 37 tritt somit erst ab jenem Zeitpunkt in Kraft. Der Inhalt von Abs. 17 der Richtlinie 2011/61/EU wird als § 37 Abs. 6 umgesetzt.

Bezüglich der in Art. 35 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Vereinbarungen wird durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU ein einheitlicher Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern geschaffen werden. In den Regulatory Technical Standards xxx Level II der Europäischen Kommission, wird der Mindestinhalt der in Art. 35 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt, wodurch gewährleistet werden soll, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats genügend Informationen erhalten, um ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Aus strukturellen Gründen wurde Art. 35 der Richtlinie 2011/61/EU in § 35, § 36 und § 37 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 35 ist der Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in Österreich durch einen in Österreich konzessionierten AIFM geregelt, in § 36 der Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM und in § 37 der Vertrieb von Nicht-EU-AIF mittels Pass in Österreich durch einen EU-AIFM.

Zu § 38:

Hiedurch wird Art. 36 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Da die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU („Pass“ für Nicht-EU-AIF, bzw. Nicht-EU-AIFM) gemäß Art. 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erst nach einer Evaluierung durch ESMA, die bis zum 22.7. 2015 zu erfolgen hat, anzuwenden sind, sehen die Art. 36 und 42 der Richtlinie 2011/61/EU Bestimmungen für den Vertrieb von AIF mit Drittlandsbezug ohne Pass vor. Gemäß Art. 36 Abs. 2 Richtlinie 2011/61/EU dürfen die Mitgliedstaaten hinsichtlich Vertrieb von Anteilen von Nicht-EU-AIF an Anleger in ihrem Hoheitsgebiet die AIFM strengeren Regelungen unterwerfen. In Vorausschau auf die voraussichtlich ab 2015 geltenden Bestimmungen und um eine Gleichstellung inländischer AIF bzw. AIFM mit Nicht-EU-AIF bzw. AIFM sicherzustellen, wird bereits hier die Einhaltung der Richtlinie 2011/61/EU so wie sie wohl ab 2015 gefordert sein wird, verlangt. So wird insbesondere ein Anzeigeverfahren eingeführt, das § 32 nachempfunden ist. Klargestellt wird, dass die FMA eine formale Prüfpflicht der Unterlagen trifft und keinesfalls eine Haftung für die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen besteht.

§ 38 Abs. 1 Z 3 bezieht sich auf die Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

Zu § 39:

Hiedurch wird Art. 37 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und der Stellungnahme durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, einen delegierten Rechtsakt, ab dem die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt werden. Die Bestimmung des § 39 tritt somit erst ab jenem Zeitpunkt in Kraft. Die Inhalte von Art. 37 Abs. 19 der Richtlinie 2011/61/EU werden als § 39 Abs. 12 umgesetzt.

Gemäß Abs. 4 und Abs. 7 wird die Frist nach § 6 Abs. 5 während der Beratungen von ESMA nach Art. 37 Abs. 5 der Richtlinie 2011/65/EG bis zur Übermittlung der Empfehlung durch ESMA unterbrochen. ESMA spricht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 4 bzw. Abs. 7 eine Empfehlung zu der Beurteilung der FMA bezüglich des Referenzmitgliedstaats gemäß den in Abs. 3 genannten Kriterien aus.

§ 39 Abs. 5 Z 4 bezieht sich auf die Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

Bezüglich Abs. 9 ist ergänzend anzumerken, dass ESMA von Fall zu Fall beschließen kann, die von den zuständigen Behörden (FMA) angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die FMA würde in einem solchen Fall im Voraus über die Veröffentlichung informiert werden.

Das Verfahren zur Koordinierung des Informationsaustausches zwischen der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaates und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates des AIFM wird durch Regulatory Technical Standards der Europäischen Kommission näher geregelt werden.

Inwiefern der AIFM den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen soll, unter Berücksichtigung, dass dieser in einem Drittland ansässig ist, insbesondere bezüglich der Zurverfügungstellung der Informationen gemäß den Art. 22 bis 24 der Richtlinie 2011/61/EU, wird ebenfalls in Regulatory Technical Standards der Europäischen Kommission geregelt. Diese werden weiters bestimmen, unter welchen Bedingungen das für einen Nicht-EU-AIFM oder einen Nicht-EU-AIF maßgebliche Recht, als eine gleichwertige Bestimmung, mit dem gleichen regulatorischen Zweck angesehen werden kann und dieses den Investoren das gleiche Maß an Schutz bietet.

In diesen Bestimmungen sind ferner eine allgemeine Koordinierungsfunktion der ESMA und die Möglichkeit verbindlicher Schlichtungsverfahren unter Vorsitz der ESMA zur Streitbeilegung zwischen zuständigen Behörden vorgesehen.

Zu § 40:

Hiedurch wird Art. 39 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und der Stellungnahme durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, einen delegierten Rechtsakt, ab dem die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt werden. Die Bestimmung des § 40 tritt somit erst ab jenem Zeitpunkt in Kraft. Die Inhalte von Art. 39 Abs. 11 der Richtlinie 2011/61/EU werden als § 40 Abs. 10 umgesetzt. Durch Implementing Technical Standards der Europäischen Kommission werden die Form und der Inhalt der in den Abs. 2 und 4 genannten Anzeigeschreiben näher bestimmt werden. Weiters wird dadurch die genaue Ausgestaltung der Weiterleitung der Anzeigeunterlagen bzw. der Mitteilung an ESMA gemäß § 40 Abs. 6 geregelt werden. Bezüglich der geeigneten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und der Aufsichtsbehörde des Drittlands werden Regulatory Technical Standards der Europäischen Kommission den Mindestinhalt dieser Kooperationsvereinbarungen festlegen, damit die zuständigen Behörden ausreichende Informationen erhalten, um in der Lage zu sein ihre Aufsichtspflichten zu erfüllen.

Aus strukturellen Gründen wurde Art. 39 der Richtlinie 2011/61/EU in § 40 und §41 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 40 sind die Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist geregelt, in § 41 der Vertrieb von EU-AIF mit Pass in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM.

Zu § 41:

Hiedurch wird Art. 39 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und der Stellungnahme durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, einen delegierten Rechtsakt, ab dem die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt werden. Die Bestimmung des § 41 tritt somit erst ab jenem Zeitpunkt in Kraft.

Aus strukturellen Gründen wurde Art. 39 der Richtlinie 2011/61/EU in § 40 und §41 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 40 sind die Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist geregelt, in § 41 der Vertrieb von EU-AIF mit Pass in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM.

Zu § 42:

Hiedurch wird Art. 40 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und der Stellungnahme durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, einen delegierten Rechtsakt, ab dem die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt werden. Die Bestimmung des § 42 tritt somit erst ab jenem Zeitpunkt in Kraft. Der Inhalt von Art. 40 Abs. 17 der Richtlinie 2011/61/EU wird als § 37 Abs. 11 umgesetzt. Durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission wird ein gemeinsamer europäischer Rahmen geschaffen werden, um die Zusammenarbeit mit Drittländern im Sinne des Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU zu erleichtern. Unter welchen Bedingungen eine solche Vereinbarung als geeignet anzusehen ist, wird in Leitlinien der Europäischen Kommission geregelt werden.

Aus strukturellen Gründen wurde Art. 40 der Richtlinie 2011/61/EU in § 42 und § 43 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 42 sind die Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für den Österreich Referenzmitgliedstaat ist, geregelt, in § 43 ist der Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch einen Nicht-EU-AIFM mit Pass in Österreich normiert.

§ 42 Abs. 2 bezieht sich auf die Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

Zu § 43:

Hiedurch wird Art. 40 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und der Stellungnahme durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, einen delegierten Rechtsakt, ab dem die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt werden. Die Bestimmung des § 43 tritt somit erst ab jenem Zeitpunkt in Kraft.

Aus strukturellen Gründen wurde Art. 40 der Richtlinie 2011/61/EU in § 42 und § 43 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 42 sind die Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für den Österreich Referenzmitgliedstaat ist, geregelt, in § 43 ist der Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch einen Nicht-EU-AIFM mit Pass in Österreich normiert.

Zu § 44:

Hiedurch wird Art. 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und der Stellungnahme durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, einen delegierten Rechtsakt, ab dem die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt werden. Die Bestimmung des § 44 tritt somit erst ab jenem Zeitpunkt in Kraft.

Aus strukturellen Gründen wurde Art. 41 der Richtlinie 2011/61/EU in § 44, § 45 und § 46 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 44 sind die Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten durch Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist, geregelt, in § 45 die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen eines Nicht-EU-AIFM in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat und in § 46 die Zusammenarbeit der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit ESMA und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.

Zu § 45:

Hiedurch wird Art. 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und der Stellungnahme durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, einen delegierten Rechtsakt, ab dem die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt werden. Die Bestimmung des § 45 tritt somit erst ab jenem Zeitpunkt in Kraft.

Aus strukturellen Gründen wurde Art. 41 der Richtlinie 2011/61/EU in § 44, § 45 und § 46 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 44 sind die Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten durch Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist, geregelt, in § 45 die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen eines Nicht-EU-AIFM in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat und in § 46 die Zusammenarbeit der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit ESMA und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.

Zu § 46:

Hiedurch wird Art. 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und der Stellungnahme durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, einen delegierten Rechtsakt, ab dem die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt werden. Die Bestimmung des § 46 tritt somit erst ab jenem Zeitpunkt in Kraft.

Aus strukturellen Gründen wurde Art. 41 der Richtlinie 2011/61/EU in § 44, § 45 und § 46 aufgeteilt. In der Bestimmung des § 44 sind die Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten durch Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist, geregelt, in § 45 die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen eines Nicht-EU-AIFM in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat und in § 46 die Zusammenarbeit der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit ESMA und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.

Zu § 47:

Hiedurch wird in Wahrnehmung der Option des Art. 42 der Richtlinie 2011/61/EU dieser Artikel umgesetzt. Diese Bestimmung soll AIFM aus Drittstaaten (Nicht-EU-AIFM) ermöglichen, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt werden, von ihnen verwaltete AIF an professionelle Anleger in Österreich vertreiben zu dürfen. Einer Verwaltungsgesellschaft, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes AIF verwaltet und vertrieben hat, ist es ohne Konzession gemäß diesem Bundesgesetz als AIFM auch nicht erlaubt neue Subfonds zu den bereits bestehenden AIF aufzulegen. Da die Bestimmungen der Art. 35 sowie 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU („Pass“ für Nicht-EU-AIF, bzw. Nicht-EU-AIFM) gemäß Art. 67 Abs.6 der Richtlinie 2011/61/EU erst nach einer Evaluierung durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, anzuwenden sind, sehen die Art. 36 und 42 der Richtlinie 2011/61/EU Bestimmungen für den Vertrieb von AIF mit Drittlandsbezug ohne Pass vor. Gemäß Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU dürfen die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Vertriebs von Anteilen an Anleger in ihrem Hoheitsgebiet die Nicht-EU-AIFM strengeren Regelungen unterwerfen. In Vorausschau auf die voraussichtlich ab 2015 geltenden Bestimmungen, die in den §§ 34 bis 38 umgesetzt wurden, und um eine Gleichstellung inländischer AIF bzw. AIFM mit Nicht-EU-AIF bzw. AIFM sicherzustellen, wird bereits hier die Einhaltung der Richtlinie 2011/61/EU so wie sie wohl ab 2015 gefordert sein wird, verlangt. So wird insbesondere ein Anzeigeverfahren eingeführt, das den §§ 39 und 40 ff. nachempfunden ist. Klargestellt wird, dass die FMA eine formale Prüfpflicht der Unterlagen trifft und keinesfalls eine Haftung für die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen besteht.

§ 47 Abs. 5 Z 2 bezieht sich auf die Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

Zu § 48:

Hiedurch werden in Wahrnehmung der Option des Art. 43 der Richtlinie 2011/61/EU bestimmte Typen von AIF für den Vertrieb an Privatkunden in Österreich zugelassen.

Gemäß Abs. 2 bis 4 sind hinausgehende Anforderungen nach dem InvFG oder ImmoInvFG einzuhalten, wenn Immobilienfonds an Privatkundenvertrieben werden. Für den Anbieter von AIF an Privatkundensind strengere Regelungen vorgesehen, um den Interessen der Privatkundenentgegenzukommen und damit den Anlegerschutz zu verstärken. So sind beispielsweise für die Bewertung der Vermögenswerte nach § 29 ImmoInvFG mindestens zwei Sachverständige, hingegen nach § 17 AIFMG lediglich ein Sachverständiger beizuziehen. Vgl. weiters etwa die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Nettoinventarwerts eines Immobilienfonds mindestens zweimal im Monat nach § 8 Abs. 4 ImmoInvFG, die Vorschriften zur Mindeststreuung von Immobilienfonds nach § 22 ImmoInvFG oder die Liquiditätsvorschriften nach § 32 ImmoInvFG. Grundsätzlich ist stets jene Bestimmung maßgeblich, welche spezieller (detaillierter, genauer, dem Anlegerschutz dienlicher oder strenger) ist.

Gemäß Abs. 5 Z 4 ist der Einsatz einer Hebelfinanzierung auf maximal 2 zu begrenzen. Hiezu ist auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU bezüglich der Berechnungsmethoden der Hebelfinanzierung zu verweisen.

Durch Abs. 6 wird sichergestellt, dass die FMA überprüfen kann, ob alle Angaben gemäß § 21 vorliegen und der Prospekt vollständig ist.

Managed-Futures-Funds stellen grundsätzlich AIF im Sinne des AIFMG dar. Diese Instrumente konnten bis dato ohne jegliche Regulierung in Österreich vertrieben werden. Diese Fonds eignen sich als antizyklische Anlageform in einem ausgewogenen Anlageportfolio zur Beimischung. Sie weisen eine hohe Liquidität auf und werden über Clearingstellen abgewickelt. Mit Abs. 7 und 8 werden Managed-Futures-Funds unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, die den in Luxemburg geltenden Vorschriften nachgebildet sind, ebenfalls zum Vertrieb an Privatkunden zugelassen. Mit den zusätzlichen Anforderungen im Privatkundengeschäft wird der Anlegerschutz gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage jedenfalls wesentlich verbessert.

Zu Abs. 9 ist anzumerken, dass bei Gleichbleiben der Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß § 29 erstatteten Bewilligung eine neuerliche Übermittlung unterbleiben kann und durch die FMA nur eine Formalprüfung stattfindet.

Aus Anlegerschutzgründen enthält Abs. 11 eine Verordnungsermächtigung der FMA wodurch diese festlegen kann, wie die Warnhinweise gemäß Abs. 5 Z 5 und Abs. 7 Z 4 ausgestaltet sein müssen bzw. kann auch die Aufnahme weiterer Hinweise vorgeschrieben werden.

Zu § 49:

Hiedurch werden in Wahrnehmung der Option des Art. 43 der Richtlinie 2011/61/EU bestimmte Typen von ausländischen AIF für den Vertrieb an Privatkunden in Österreich zugelassen. Die Mitgliedstaaten können den AIFM oder AIF Auflagen unterwerfen, die strenger sind als jene, die für AIF gelten, die in ihrem Hoheitsgebiet an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen. Allerdings können die Mitgliedstaaten strengere oder zusätzliche Auflagen im Vergleich zu auf nationaler Ebene vertriebenen AIF nicht für EU-AIF vorsehen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und grenzübergreifend vertrieben werden. Da gemäß § 48 nur bestimmte inländische AIF, und zwar offene Immobilienfonds gemäß Immobilien-InvFG, AIF gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück des InvFG 2011, sowie AIF in Immobilien in Österreich an Privatkundenvertrieben werden dürfen, sollen auch nur diesen gleichwertige AIF aus anderen Ländern (EU oder Nicht-EU) an Privatkunden vertrieben werden dürfen. Da im Inland auch OGAW gemäß InvFG 2011 an Privatkunden vertrieben werden dürfen, sollen auch AIF, die OGAW gleichwertig sind, jedoch von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden und daher keinen Pass aufgrund der RL 2009/65/EU erhalten können, zum Vertrieb an Privatkunden zugelassen werden. Das Anzeigeverfahren ist jenem für inländische AIF nachempfunden. Die Bestellung eines inländischen gesetzlichen Vertreters gemäß § 47 Abs. 2 ist bei Nicht-EU-AIFM bereits unter § 47 notwendig und daher ebenfalls keine zusätzliche Auflage. Klargestellt wird, dass die FMA eine formale Prüfpflicht der Unterlagen trifft und keinesfalls eine Haftung für die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen besteht. Dies soll durch den ausdrücklichen Warnhinweis gemäß Abs. 3a auch den Anlegern bewusst gemacht werden.

Die in Abs. 1 Z 2 erwähnten Bestimmungen der §§ 31, 35, 40, 42 und 47 treten erst nach Erlass der delegierten Rechtsakte, die die Kommission, binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und der Stellungnahme durch ESMA, die bis zum 22.7.2015 zu erfolgen hat, erlässt, in Kraft und kommen daher erst mit jenem Datum zur Anwendung.

Ergänzend ist anzumerken, dass es einer Verwaltungsgesellschaft die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes AIF verwaltet und vertrieben hat, ohne Konzession gemäß diesem Bundesgesetz als AIFM nicht erlaubt ist, neue Subfonds zu den bereits bestehenden AIF aufzulegen.

Der FMA wird in Abs. 5 unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten eine Verordnungsermächtigung zur Ausgestaltung der Warnhinweise gemäß Abs. 4 bzw. zur Vorschreibung von weiteren Hinweisen eingeräumt.

Zu § 50:

Hiedurch wird in Wahrnehmung der Option des Art. 43 der Richtlinie 2011/61/EU dieser Artikel umgesetzt. Diese Bestimmung lehnt sich an die Regelung des § 182 InvFG 2011 an, die bisher die Vertriebsuntersagung für in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassene ausländische AIF geregelt hat, weshalb die dortigen Grundsätze sinngemäß anzuwenden sind.

Zu § 51:

Hiedurch wird in Wahrnehmung der Option des Art. 43 der Richtlinie 2011/61/EU dieser Artikel umgesetzt. In dieser Bestimmung werden Sondervorschriften für die Werbung mit AIF-Anteilen festgelegt. Diese Bestimmung lehnt sich an die Regelung des § 183 InvFG 2011 an, die bisher die Werbung für in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassene ausländische AIF geregelt hat, weshalb die dortigen Grundsätze sinngemäß anzuwenden sind.

Zu § 52:

Hiedurch wird in Wahrnehmung der Option des Art. 43 der Richtlinie 2011/61/EU dieser Artikel umgesetzt. Diese Bestimmung lehnt sich an die Regelung des § 184 InvFG 2011 an, die bisher die Zur-Verfügung-Stellung von Informationen für in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassene ausländische AIF geregelt hat, weshalb die dortigen Grundsätze sinngemäß anzuwenden sind.

Zu § 53:

Hiedurch wird in Wahrnehmung der Option des Art. 43 der Richtlinie 2011/61/EU dieser Artikel umgesetzt. Diese Bestimmung lehnt sich an die Regelung des § 185 InvFG 2011 an, die bisher die Weiterverwendung von Bezeichnungen für in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassene ausländische AIF geregelt hat, weshalb die dortigen Grundsätze sinngemäß anzuwenden sind.

Zu § 54:

Hiedurch wird Art. 44 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu § 55:

Hiedurch wird Art. 45 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Befugnisse und Pflichten der FMA als zuständige Behörde mussten klargestellt werden und die Mechanismen, die zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit benötigt werden, gestärkt werden. Unter bestimmten Umständen können die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten eines AIFM unmittelbar tätig werden, um die Einhaltung von Bestimmungen, für die sie zuständig sind, zu überwachen. Im Hinblick auf andere Bestimmungen sollte es den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten unter bestimmten Umständen gestattet sein, Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu fordern und selbst tätig zu werden, wenn keine derartigen Maßnahmen ergriffen werden.

Zu § 56:

Hiedurch wird Art. 46 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu § 57:

Hiedurch wird Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Diese beiden Abs. passen strukturell besser in den 9. Teil, weshalb sie nicht in § 3 umgesetzt wurden.

Zu § 58:

Es wird nach dem Muster von § 153 InvFG 2011, § 73a BWG und § 36a PKG eine Verordnungsermächtigung für die rein elektronische Übermittlung von Daten an die Aufsicht geschaffen.

Zu § 59:

Hiedurch wird Art. 47 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Die Inhalte von Art. 47 Abs. 10 der Richtlinie 2011/61/EU werden als § 59 Abs. 4 umgesetzt.

Zu § 60:

Hiedurch wird Art. 48 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. In den Abs. 1 und 3 sind Verwaltungsstrafen in Höhe von bis zu 150 000 Euro, in den Abs. 2, 4 und 5 in Höhe von bis zu 60 000 Euro vorgesehen. Weiters sehen die Abs. 3 und 4 auch Freiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen vor. Die Strafen sind für den Fall, dass gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen wird, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. Abs. 9 entspricht der Regelung in § 13 Abs. 2 RL-KG.

Zu § 61:

Hiedurch wird Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. § 61 bezieht sich teilweise auf Bestimmungen die erst nach der Evaluierung durch ESMA in Kraft treten. Sinngemäß kommen diese Verweise erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen zur Geltung.

Zu § 62:

Hiedurch wird Art. 51 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu § 63:

Hiedurch wird Art. 52 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Daten und Datenauswertungen einschließlich Kundeninformationen umfassen jedenfalls alle Informationen, die für eine effiziente Beaufsichtigung im Sinne der §§ 34 Z 2, 35 Abs. 3 Z 1, 38 Abs. 1 Z 2, 39 Abs. 5 Z 3, 42 Abs. 2 Z 1 oder zur Beaufsichtigung der Einhaltung von Rechtsvorschriften in einem Drittland welche der Richtlinie 2011/61/EU gleichwertig sind, benötigt werden. Als Maßstab gilt hierbei, das von der FMA gemeinsam mit den anderen Europäischen Aufsichtsbehörden und der ESMA ausgearbeitete Verständnis zum Umfang und zur Notwendigkeit des Austausches von Informationen mit Drittländern im Rahmen der Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU („Model MoU“). Da diese MoU und die sonstigen internationalen Gepflogenheiten in der Zusammenarbeit im Sinne der Reziprozität zwischen Aufsichtsbehörden keinen einseitigen Informationsaustausch vorsehen, sieht § 63 vor, dass die FMA Drittlandsbehörden mit allen Informationen unterstützen kann, die diese für ihre Aufsichtstätigkeit benötigen. Der Austausch von Informationen in diesem Rahmen erfolgt im öffentlichen Interesse. Als Zusicherung im Sinne des letzten Satzes des Abs. 1 gilt die schriftliche Zusage der zuständigen Behörde des Drittlandes, dass sie die Informationen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der FMA an andere Drittländern weitergibt. Die FMA kann sich auf Aussagen, Analysen und Zusicherungen von Schwesterbehörden verlassen.

Zu § 64:

Hiedurch wird Art. 53 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu § 65:

Hiedurch wird Art. 54 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Abs. 4 stellt in Ergänzung zu § 63 sicher, dass die FMA entsprechend dem von ESMA im Rahmen von „Model MoU“ ausgearbeiteten europäischen Verständnis zum Umfang der erforderlichen Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU auch mit zuständigen Behörden aus Drittländern effizient und in ausreichendem Umfang zusammenarbeiten kann.

Zu § 66:

Hiedurch wird Art. 55 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu § 67:

Hiedurch wird Art. 56 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Ein AIFM der binnen der in § 67 Abs. 1 genannten Frist nicht im Sinne der genannten Bestimmung tätig wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann daher von der FMA wegen unerlaubten Geschäftsbetriebes mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden.

In Abs. 5 wurde bewusst der Begriff „Zulassung“ verwendet. Da keine Größenkriterien angegeben sind, sind von dieser Ausnahmebestimmung sowohl AIFM betroffen, die sich wegen der Nicht-Überschreitung der Schwellenwerte nach § 1 Abs. 5 bloß registrieren müssten, als auch jene die einer Konzession nach den §§ 4 ff. bedürften.

Da die Zuordnung der AIFM zum Rechnungskreis 3 erst mit 1. Jänner 2014 wirksam wird, soll durch die Übergangsbestimmung in Abs. 7 festgelegt werden, dass AIFM für das Rumpfgeschäftsjahr 2013 dem Rechnungskreis 1 zuzurechnen sind.

Zu § 68:

Hiedurch wird Art. 67 Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu § 69:

Hiedurch wird Art. 68 Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt

Zu § 70:

Hiedurch wird Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 3 Abs. 3 Z 7:

Durch die Aufnahme der neuen Z 7 soll klargestellt werden, dass die Bestimmungen des AIFMG als lex specialis den Bestimmungen des BWG vorgehen, soweit Bankgeschäfte berührt sind und der Umfang der Zulassung nach der AIFMD durch AIFM nicht überschritten wird.

Zu § 69 Abs. 1 und § 70 Abs. 4:

Der Verweis auf das Beteiligungsfondsgesetz ist auf Grund des Entfalls dieses Gesetzes zu streichen.

Zu § 69a Abs. 1 Z 1:

Die Zuordnung der Verwaltungsgemeinschaften gemäß InvFG 2011, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß ImmoInvFG und BV-Kassen gemäß BMSVG zum Rechnungskreis 3 soll mit 1. Jänner 2014 wirksam werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes)

Zu § 30:

§ 30 Abs. 2 Z 5a bis 8 war in Hinblick auf das Inkrafttreten des Alternative Investmentfonds Manager – Gesetz ‑ AIFMG sowie die Änderungen in § 3 Abs. 2 Z 30 und 31 InvFG 2011 anzupassen. Nach § 30 Abs. 2 Z 6 wird nun den BV-Kassen mit der Z 7 und 8 ein erweitertes Veranlagungsuniversum zugestanden, deshalb erscheint es aus Gründen des Schutzes der Anwartschaftsberechtigten notwendig, die in Abs. 3 Z 7 genannte Grenze von Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 von 10 vH auf 5 vH zu reduzieren.

Zu § 40 Abs. 6:

Im Hinblick auf § 3 Abs. 8 BWG wird eine entsprechende Rechtsbereinigung vorgenommen.

Zu § 44 Abs. 1:

Es erfolgt eine Angleichung an § 190 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011.

Zu § 45a:

Die Zuordnung der BV-Kassen zum Rechnungskreis 3 soll mit 1. Jänner 2014 wirksam werden und bedingt eine eigene Kostenbestimmung, die § 90 WAG 2007 nachgebildet wurde.

Zu Artikel 5 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 1:

Die Adaptierung dieser Bestimmung ist notwendig, da nun die Bedingungen für die Zulassung zum Vertrieb von inländischen AIF, sowie AIF aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten in Österreich durch das AIFMG geregelt werden.

Zu § 5 Abs. 2 Z 2:

Die Verwaltung von AIF wird nun im AIFMG normiert, weshalb diese Bestimmung abzuändern ist.

Zu § 5 Abs. 5:

Diese Klarstellung ist notwendig, da sich die Delegation von Aufgaben an die Depotbank im Sinne des InvFG 2011, aufgrund der korrespondierenden Bestimmungen im AIFMG, nur mehr auf die von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW beziehen kann.

Zu § 30 Abs. 5:

Gerät eine Depotbank in derartige wirtschaftliche Schwierigkeiten, die eine Nichterfüllung ihrer Funktion befürchten lassen, so zeitigt dies massive Folgen für die jeweiligen betroffenen Investmentfonds und impliziert Nachteile für die Anteilinhaber, wie insbesondere durch längerfristige Suspendierungen, sowie einen wirtschaftlichen Schaden für den österreichischen Finanzstandort. Die Suche nach einer neuen Depotbank sowie der rechtliche, wirtschaftliche und technische Übergang der Fondsvermögen auf eine andere Depotbank ist ein umfangreiches, zeitintensives Unterfangen. Aus diesen Erwägungen heraus hat die Verwaltungsgesellschaft für ein solches Szenario bereits im Vorfeld Verfahren und Vorkehrungen zu treffen (z.B. mittels der Erstellung eines Notfallkonzeptes), um einen reibungslosen und raschen Wechsel der Depotbank – unter Beachtung der Bewilligungspflicht der FMA – vornehmen zu können.

Zu § 46 Abs. 3:

Es erfolgt eine Verweisanpassung auf §§ 216 und 217 ABGB.

Zu § 60:

Die Änderung des Abs. 1 resultiert aus einer Anpassung an die Bestimmung des § 53 Abs. 4 InvFG 2011.

Zu § 71 Abs. 1:

Es wird klargestellt, dass ein OGA ein AIF ist, der dem AIFMG unterliegt und zusätzlich die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen muss.

Zu § 130:

Durch die Änderung dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Begriffe OGAW-ETF, UCITS ETF, ETF bzw. Exchange-Traded Fund, wie von den Leitlinien ESMA/2012/832DE vorgegeben, vom Bezeichnungsschutz erfasst werden.

Zu § 144:

Die Zuordnung der Verwaltungsgesellschaften zum Rechnungskreis 3 soll mit 1. Jänner 2014 wirksam werden und bedingt eine geänderte Kostenbestimmung, die § 90 WAG 2007 nachgebildet wurde.

Zu § 162a:

Diese Bestimmung enthält einen Generalverweis auf das AIFMG. Um etwaige Widersprüche zu vermeiden, wird aus Gründen der Rechtsicherheit klargestellt, dass die Bestimmungen der §§ 163 bis 174 nach Maßgabe des AIFMG Anwendung finden. Grundsätzlich ist stets jene Bestimmung maßgeblich, welche detaillierter, genauer, dem Anlegerschutz dienlicher oder strenger ist.

Zum Entfall der §§ 175 bis § 185:

Ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 175 alte Fassung dürfen hinkünftig nicht mehr an Privatkundenvertrieben werden. Die bestehenden Anteile dürfen aber weiter behalten werden. Die Verwaltungsgesellschaften sind aber verpflichtet, die Marktfolgeverpflichtungen weiter zu beachten. Soweit es sich aber um ausländische Spezialfonds, Andere Sondervermögen oder PIF gemäß § 163 f., § 166 f. oder § 186 f. handelt, können diese – unter der Voraussetzung, dass sie auch in ihrem Herkunftsmitgliedstaat an Privatkunden vertrieben werden können, auch in Österreich an Privatkunden vertrieben werden. Allerdings müssen diesfalls – wie auch für österreichische Spezialfonds, Andere Sondervermögen und PIF - die Bestimmungen des 3. Hauptstücks eingehalten werden.

Zu § 186, § 188 und § 200 Abs. 8:

Die Erlassung des AIFMG soll zum Anlass genommen werden, die steuerliche Behandlung von Investmentfonds an die geänderten regulatorischen Rahmenbedingungen anzupassen und die Besteuerung ausländischer Investmentfonds den Vorgaben des Unionsrechts entsprechend neu zu regeln.

Die investmentfondsspezifische transparente Besteuerungssystematik soll zunächst bei inländischen Kapitalanlagefonds – das sind OGAW und AIF, unabhängig von der Rechtsform, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, zur Anwendung kommen. AIF in Immobilien sind davon allerdings ausgenommen; die steuerliche Behandlung dieser Strukturen soll gesondert im ImmoInvFG geregelt werden.

Weiters soll in § 186 Abs. 1 zweiter Satz die steuerliche Behandlung von Aufwendungen des Fonds geregelt werden: Die Aufwendungen des Fonds, die mit Einkünften aus Kapitalvermögen in Zusammenhang stehen, sollen von diesen abgezogen werden können. Entsteht so ein Verlust, kann dieser in eines der folgenden Fondsgeschäftsjahre vorgetragen werden, wobei vorrangig eine Verrechnung mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten zu erfolgen hat.

Überdies soll klargestellt werden, dass eine im Rechnungswesen des Fonds vorgenommene Zinsabgrenzung auch für steuerliche Zwecke maßgeblich ist. Beide Regelungen sollen bereits in Geschäftsjahren anwendbar sein, die nach dem 31.12.2012 beginnen.

Die Änderung des ersten Satzes des § 186 Abs. 3 soll die für Kapitalanlagefonds geltende Besteuerung auf zwei Ebenen folgerichtig auch auf AIF ausdehnen: Die Besteuerung auf Fondsebene soll um die Besteuerung auf Anteilsebene ergänzt werden; eine Verminderung der Anschaffungskosten am Anteil darf nur erfolgen, wenn überhaupt keine Einkünfte im Sinne des EStG 1988 vorliegen (also bei Substanzauszahlungen). Die bisher schon vorgesehene Verminderung der Anschaffungskosten, wenn die bereits als ausgeschüttet geltenden Erträge später tatsächlich ausgeschüttet werden, gilt ebenso auch für AIF.

Aufgrund der Ausdehnung der Fondsbesteuerung auf AIF sind auch diesem Bereich künftig andere Einkünfte als solche aus Kapitalvermögen denkbar. § 186 Abs. 5 soll die steuerliche Behandlung von solchen Erträgen regeln, die keine Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, und betrifft somit vorrangig AIFs. Dabei sollen folgende Grundsätze gelten:

Es findet keine generelle „Transformation“ der Einkünfte in Einkünfte aus Kapitalvermögen statt.

Befinden sich in einem Fondsvermögen allerdings Immobilienrichtet sich die Besteuerung und die Berechnung der Erträge aus der Immobilienbewirtschaftung nach den Vorschriften des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.

Auch Erträge eines Fonds, die weder den Einkünften aus Kapitalvermögen noch den Einkünften aus der Bewirtschaftung einer Immobilie zuzurechnen sind, sind beim Anleger steuerpflichtig in der jeweiligen Einkunftsart. Werden sie nicht ohnedies ausgeschüttet, sollen sie – aus Praktikabilitätsgründen – gleichzeitig mit des ausschüttungsgleichen Erträgen des Fonds als ausgeschüttet gelten. Im Gegensatz zu den ausschüttungsgleichen Erträgen des Fonds im Sinne des § 186 Abs. 2, ist für diese Einkünfte aber keine Anpassung der Anschaffungskosten vorzunehmen, zumal ihre korrekte Besteuerung mangels KESt-Abzuges praktisch nicht sichergestellt werden kann.

§ 186 Abs. 6 regelt die zeitliche Reihenfolge der ausgeschütteten Erträge und entspricht im Wesentlichen dem § 186 Abs. 1 letzter Satz InvFG 2011 in der geltenden Fassung. Jeder Kapitalanlagefonds oder AIF hat zuerst Erträge auszuschütten, die Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen; danach Erträge, die andere Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen und zuletzt nicht steuerbare Beträge, wie insbesondere Substanzauszahlungen.

Gemäß § 186 Abs. 7 sollen juristische Personen, die aufsichtsrechtlich als AIF anzusehen sind, ihre Körperschaftsteuersubjektivität verlieren, wenn sie tatsächlich nach den Bestimmungen der §§ 186 und 188 besteuert werden.

Auch die Besteuerung ausländischer Kapitalanlagefonds soll angepasst werden. Abweichend von der bisherigen Rechtslage soll bei der Definition des ausländischen Kapitalanlagefonds zunächst formal angeknüpft werden. Daher sollen OGAW und AIF, ausgenommen AIF in Immobilien, unabhängig von der Rechtsform generell als ausländische Kapitalanlagefonds eingestuft werden.

Darüber hinaus soll für ausländische Strukturen, die keine AIF oder OGAW sind, eine materiell-wirtschaftliche Anknüpfung zur Verhinderung von Gestaltungsmodellen in Niedrigsteuerländern greifen. Jeder einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, soll unabhängig von der Rechtsform als ausländischer Kapitalanlagefonds eingestuft werden, wenn er aufgrund seiner steuerlichen Behandlung im Ausland bestimmte „Niedrigbesteuerungskriterien“ erfüllt. Diese Kriterien entsprechen weitgehend jenen, die in der Bestimmung des § 10 Abs. 5 KStG 1988 als für den Methodenwechsel bei der Besteuerung von Gewinnanteilen aus Portfoliobeteiligungen ausschlaggebend definiert werden. Eine Niedrigbesteuerung liegt demnach dann vor, wenn:

-       der Organismus im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt, oder

-       die Gewinne des Organismus im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegen, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist, oder

-       der Organismus im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung ist.

Aufgrund der Ausgestaltung der Kriterien werden diese nur dann relevant, wenn dem Organismus nach dem Recht seines Ansässigkeitsstaates Steuerrechtssubjektivität zukommt. Bei Organismen, die als transparent eingestuft und damit nicht direkt besteuert werden, entfällt somit die Kriterienprüfung und sie werden automatisch immer dann als ausländischer Kapitalanlagefonds eingestuft, wenn ihr Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Einem ausländischen Recht unterstehende Organismen, die als Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 42 ImmoInvFG eingestuft werden, sind von diesen Bestimmungen ausgenommen; die steuerliche Behandlung dieser Strukturen soll gesondert im ImmoInvFG geregelt werden.

Das geänderte Besteuerungskonzept soll parallel zur Umsetzung der AIFMD-RL in Kraft treten. Aus Gründen der Praktikabilität und des Vertrauensschutzes soll es allerdings erstmals für Geschäftsjahre von Kapitalanlagefonds gelten, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen. Im Hinblick auf die in § 195 Abs.7 verankerte Übergangsregelung für AIFM, die vor dem 21. Juli 2013 AIF in Österreich gemäß 3. Teil 2. Hauptstück vertreiben dürfen, ist zu beachten, dass die Besteuerung dieser Anteile für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen, nicht mehr nach § 186, sondern nach § 188 erfolgt; die geänderte Einstufung hat aber keine materiell-rechtlichen Konsequenzen.

Zu § 190:

Die Strafbestimmungen werden an die materiellen Änderungen angepasst.

Zu § 195 Abs. 6 und 7:

Verwaltungsgesellschaften, die AIF gemäß dem 3. Teil verwalten und vertreiben, müssen zusätzlich zur Konzession für das Investmentfondsgeschäft auch über eine Konzession als AIFM verfügen. Um diese Konzession zu erlangen, ist eine Übergangsfrist vorgesehen.

Ausländische AIF, die vor dem 22. Juli 2013 in Österreich zum Vertrieb zugelassen wurden, dürfen bis 31. Dezember 2014 weiter vertrieben werden. Eine Anzeige auf Vertriebszulassung gemäß § 181 Abs. 1 und 2 ist jedoch ab dem 22. Juli 2013 nicht mehr zulässig.

Zu § 198 Abs. 2 Z 1:

Für Verluste eines Fonds, die vor dem Inkrafttreten des InvFG 2011 entstanden sind, soll aus verwaltungsökonomischen Gründen eine einfache, pauschale Verwertungsmöglichkeit in der Zukunft geschaffen werden. Im Hinblick auf die Steuerhängigkeit von Spekulationsgewinnen im Regime des InvFG 1993 bzw. gemäß der Übergangsvorschrift des § 198 Abs. 2 Z 2 scheint ein einheitlicher Prozentsatz von 25% als sachgerecht. Aus Vereinfachungsgründen sollen Fonds diesen Ansatz einheitlich der Verlustverrechnung zu Grunde legen können; um für betriebliche Anleger eine Grundlage für eine weitergehende Verrechnung im Rahmen der Veranlagung zu schaffen, soll einmalig der volle Umfang der vortragsfähigen Verluste im Rahmen der Meldung des ersten Geschäftsjahres ausgewiesen werden, das 2013 beginnt. Davon unabhängig sollen diese Verluste – der Rechtslage im Jahr ihrer Entstehung entsprechend – auch künftig nur mit Einkünften aus Substanz und Derivaten verrechenbar sein. Damit soll sichergestellt werden, dass alte Verlustvorträge auf Fondsebene nicht für private und betriebliche Anleger getrennt evident gehalten und verrechnet werden müssen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)

Zu § 1 Abs. 1

Die Immobilienfonds, die gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz errichtet sind, sind AIF im Sinne des AIFMG und sind zum Vertrieb an Privatkunden geeignet. Freilich können auch andere als Privatkunden solche Anteile erwerben. Auch Spezialfonds, die entsprechend diesem Gesetz errichtet sind, können an Privatkunden vertrieben werden, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden.

Zu § 1 Abs. 1a und 1b: Hiermit wird der Anwendungsbereich festgelegt. Dieses Bundesgesetz gilt, mit Ausnahme der §§ 40 bis 42, ausschließlich für den Vertrieb von Immobilienfonds an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 AIFMG. Für alle anderen gilt das AIFMG.

Zu § 2 Abs. 1:

Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien müssen zusätzlich zur Konzession für das Immobilienfondsgeschäft auch über eine Konzession als AIFM verfügen. Um diese Konzession zu erlangen, ist eine Übergangsfrist vorgesehen.

Zu § 2 Abs. 2:

Es können konzessionierte AIFM neben ihrer Tätigkeit auf Grund ihrer Konzession gemäß AIFM-Gesetz auch Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG verwalten und vertreiben, sofern sie auch über eine Konzession für das Immobilienfondsgeschäft gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz verfügen.

Zu § 2 Abs. 12 und 13:

Die Zuordnung der Verwaltungsgesellschaften zum Rechnungskreis 3 soll mit 1. Jänner 2014 wirksam werden und bedingt eine eigene Kostenbestimmung, die § 90 WAG 2007 nachgebildet wurde.

Zu § 40 Abs. 1, § 42 und § 44 Abs. 12:

Ebenso wie im Anwendungsbereich des InvFG 2011 für Kapitalanlagefonds, soll auch für Immobilienfonds die Erlassung des AIFMG zum Anlass genommen werden, die steuerliche Behandlung an die geänderten regulatorischen Rahmenbedingungen anzupassen. Überdies soll die Besteuerung ausländischer Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien ebenso wie die Besteuerung ausländischer Kapitalanlagefonds an die Vorgaben des Unionsrechts angepasst werden.

Die immobilienfondsspezifische Besteuerungssystematik soll zunächst wie bisher bei inländischen Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG zur Anwendung kommen. Nach der – aufgrund der Vorgaben des AIFMG geänderten – Definition des Immobilienfonds fallen darunter nur überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des § 21 ImmoInvFG bestehende Sondervermögen, die in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und deren Anteile für den Vertrieb an Privatkunden bestimmt sind. Darüber hinaus sollen die steuerlichen Bestimmungen des § 40 auch für sämtliche AIF in Immobilien gelten, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist und die nicht nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind (insbesondere AG oder GmbH). Das soll unabhängig davon gelten, ob der Vertrieb auf bestimmte Personengruppen eingeschränkt ist. Somit bleiben auch bereits bestehende Immobilien-Spezialfonds vom Besteuerungskonzept umfasst.

Die steuerlichen Bestimmungen sollen ebenso wie bisher auch für ausländische Immobilienfonds gelten, wobei der Umfang der darunter fallenden Strukturen angepasst werden soll. Zunächst sollen alle AIF in Immobilien, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, als ausländische Immobilienfonds eingestuft werden. Sind diese AIF mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft vergleichbar, soll grundsätzlich die Steuerrechtssubjektivität anerkannt werden, womit die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Immobilienfonds sichergestellt ist. Wie auch bei Kapitalanlagefonds im Sinne des InvFG 2011 soll allerdings eine Umqualifizierung der ausländischen Körperschaft stattfinden, wenn bestimmte „Niedrigbesteuerungskriterien“ erfüllt sind.

Als ausländische Immobilienfonds sollen weiters unabhängig von der Rechtsform – daher auch AIF in Immobilien, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist und die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft vergleichbar sind – alle einem ausländischen Recht unterstehenden Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, eingestuft werden, wenn sie aufgrund ihrer steuerlichen Behandlung im Ausland bestimmte „Niedrigbesteuerungskriterien“ erfüllen. Diese Kriterien entsprechen – ebenso wie jene im neuen § 188 InvFG 2011 – weitgehend jenen, die in der Bestimmung des § 10 Abs. 5 KStG 1988 als für den Methodenwechsel bei der Besteuerung von Gewinnanteilen aus Portfoliobeteiligungen ausschlaggebend definiert werden. Eine Niedrigbesteuerung liegt demnach dann vor, wenn:

-       die Veranlagungsgemeinschaft im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt, oder

-       die Gewinne die Veranlagungsgemeinschaft im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegen, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist, oder

-       die Veranlagungsgemeinschaft im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung ist.

Daraus ergeben sich zwei Anwendungsfälle der Z 2:

-       Bei einem AIF in Immobilien in Rechtsform einer ausländischen Körperschaft, die inländischen Kapitalgesellschaften vergleichbar ist, entfällt die Prüfung des Kriteriums der Risikostreuung; trifft ein Niedrigbesteuerungskriterium zu, sind die Fondsbesteuerungsregelungen auf den AIF anzuwenden.

-       Bei einer Veranlagungsgemeinschaft, die kein AIF in Immobilien ist und auch im Ansässigkeitsstaat keine Steuerrechtssubjektivität genießt, reduziert sich die Prüfung auf das Kriterium der Risikostreuung, weil die Niedrigbesteuerungskriterien nur bei Steuerrechtssubjektivität relevant ist.

AIF in Immobilien, die nicht mit inländischen Kapitalgesellschaften vergleichbar sind, fallen dagegen stets in die Z 1.

Das geänderte Besteuerungskonzept soll erstmalig für Geschäftsjahre von Immobilienfonds und AIF in Immobilien gelten, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zum Entfall in § 2 Abs. 1 und zu § 2 Abs. 3:

Die Zuordnung der Verwaltungsgemeinschaften gemäß InvFG 2011 sowie ImmoInvFG, BV-Kassen gemäß BMSVG und AIFM gemäß AIFMG zur Wertpapieraufsicht soll mit 1. Jänner 2014 wirksam werden.

Zu § 19 Abs. 4 und 10:

Die Anpassungen sind auf Grund der Änderungen in der Zuordnung der Verwaltungsgemeinschaften gemäß InvFG 2011, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß ImmoInvFG, BV-Kassen gemäß BMSVG und AIFM gemäß AIFMG zum Rechnungskreis 3 und der damit verbundenen neu gefassten Kostenbestimmungen notwendig.

Hinsichtlich der Zuordnung von Bewilligungsgebühren zu den Subrechnungskreisen sowie eines allfälligen Ausgleichs von Überschüssen innerhalb eines Rechnungskreises hat die FMA näheres in der Kostenverordnung zu regeln.

Zu §§ 22b Abs. 1, 22c Abs. 1 und 22d Abs. 1:

Die Anpassungen berücksichtigen die Aufnahme des AIFMG in die Finanzaufsicht.

Zu § 26c:

Da die Zuordnung der AIFM zur Wertpapieraufsicht erst mit 1. Jänner 2014 wirksam wird, soll durch die Übergangsbestimmung festgelegt werden, dass AIFM für das Rumpfgeschäftsjahr 2013 der Bankenaufsicht zuzurechnen sind.

Zu Artikel 8 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 1 Z 6 lit. c:

Während es sich bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) um offene Publikumsvermögen handelt, können Alternative Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU (AIF) sowohl als offene als auch als geschlossene Publikums- oder Spezial-AIF – mit oder ohne Risikostreuung – gestaltet sein. Mit einer Anpassung des § 1 Z 6 lit. c werden neben OGAW auch gesamthaft Anteile an AIF als Instrumente der kollektiven Vermögensverwaltung, die bis zur Richtlinie 2011/61/EU keiner harmonisierten Begriffsdefinition unterlagen, als Finanzinstrumente definiert. Erfasst werden somit Anteile an OGAW und Anteile an AIF unabhängig von ihrer Ausgestaltung als Wertpapiere oder geschlossene Fonds. Diese Definition steht mit Anhang I Abschnitt C Z 3 der Richtlinie 2004/39/EG, der „Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen“ unbeschadet dessen, ob sie den Anforderungen der OGAW-Richtlinie entsprechen, als Finanzinstrumente aufführt, im Einklang.

Zu § 2 Abs. 3:

Da konzessionierte AIFM im Rahmen dieser Konzession Nebendienstleistungen nach dem WAG 2007 erbringen können, sind sie entsprechend der Regelung für Verwaltungsgesellschaften nach InvFG 2011 im § 2 WAG 2007 als anteilig Kostenpflichtige im Rahmen des WAG 2007 zu berücksichtigen.

Zu § 3 Abs. 10:

Diese Bestimmung entspricht Art. 6 Abs. 8 der Richtlinie 2011/61/EU und dient der Klarstellung, dass Anteile an AIF nur dann im Rahmen einer Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 vertrieben werden dürfen, wenn der Vertrieb dieser Anteile gemäß AIFMG zulässig ist.

Zu Artikel 9 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Zu § 3 Abs. 1 Z 4:

Der Verweis in § 3 Abs. 1 Z 4 wird an das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) angepasst, sodass öffentliche Angebote von Wertpapieren, Anteilscheinen an inländischen und ausländischen OGAW, sowie Anteilscheine an inländischen AIF gemäß InvFG 2011 sowie von Immobilienfonds gemäß Immobilieninvestmentfondsgesetz von der Prospektpflicht befreit sind. Im Vergleich zur bisherigen Regelung entfällt damit die Prospektbefreiung für ausländische AIF, welche aber nach dem AIFMG nur mehr an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen und somit bereits aufgrund der Z 11 befreit sind.

Zu § 3 Abs. 1 Z 15:

Die EU-Prospektrichtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU stellt den Mitgliedstaaten eine Bandbreite zur Verfügung, innerhalb derer prospektfreie Emissionen national zugelassen werden können (Art. 1 Abs. 2 Buchstabe h) iVm Art. 3 Abs. 2 Buchstabe e)). Österreich hat sich seinerzeit bei der Umsetzung der Prospektrichtlinie aus Anlegerschutzgründen für den niedrigsten Schwellenwert entschieden, wobei allerdings festzuhalten ist, dass die Obergrenze für das Wahlrecht (5 Millionen Euro) nur von sehr wenigen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wurde. Die meisten Mitgliedstaaten, selbst wenn deren nationale Kapitalmärkte wesentlich größer sind als der österreichische, haben deutlich niedrigere Schwellenwerte angesetzt. Um erweiterte Möglichkeiten für die Finanzierung von Projekten zu erlangen, deren Größenordnung kapitalmarktfern ist und bei denen daher eine Prospekterstellung unwirtschaftlich wäre, ist es vertretbar, eine genau abgegrenzte Lockerung der Prospektpflicht vorzunehmen. Durch Anfügung der Z 15 wird der Ausnahmetatbestand von der gesetzlichen Prospektpflicht für das Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft (ungeachtet ob diese Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 oder Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 sind oder nicht) geschaffen, indem abweichend von der allgemeinen Ausnahme für Kleinemissionen gemäß Z 10 für Angebote unterhalb von 100 000 Euro solche unterhalb von 750 000 Euro gemessen über einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgenommen sind. Genossenschaften können solche gemäß dem Gesetz vom 9. April 1873, über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG), in- und ausländische Europäische Genossenschaften oder Genossenschaften aus einem Mitgliedstaat nach dem dortigen Genossenschaftsrecht sein. Die Gleichbehandlung von Genossenschaften aus anderen Mitgliedstaaten ist EU-rechtlich geboten, wobei der Anlegerschutz durch das Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband gewährleistet sein muss. Weiters wird dem Anlegerschutzgedanken durch die genossenschaftlichen Mitspracherechte entsprochen. Dadurch werden bei Genossenschaften größere Emissionen als bisher ohne das Erfordernis einer Prospekterstellung ermöglicht. Die Rechtsform der Genossenschaft ist in besonderem Maße gerade für lokale und regionale BürgerInnenbeteiligungsmodelle geeignet und ermöglicht kostengünstige, einfache und rechtssichere Finanzierungsformen.

Zu § 16a Abs. 2:

Hier wird zur verfassungsrechtlich konformen Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen gemäß § 16 eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA aufgenommen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu § 14 Abs. 7 Z 4 lit. e und f

Aufgrund der Änderungen im InvFG 2011 sollen Verweise angepasst werden.

Zu § 94 Z 6 lit b:

Aufgrund des Entfalls des Beteiligungsfondsgesetzes soll die KESt-Befreiung des § 94 Z 6 lit b EStG (für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds) ebenfalls entfallen.

Zu § 27a Abs. 2 Z 2, § 93 Abs. 4, § 94 Z 10 und 11, § 95 Abs. 2 Z 1 und § 97 Abs. 1:

Aufgrund der Änderung des steuerlichen Fondsbegriffes sollen die entsprechenden Verweise angepasst werden.

Zu § 97 Abs. 1 lit b:

Es soll ein Verweisfehler korrigiert werden.

Zu § 108b Abs. 1 Z :

Aufgrund der Änderungen im InvFG 2011 sollen Verweise angepasst werden.

Zu § 124b Z 212 und 212a:

Mit diesen Änderungen wird ein Redaktionsversehen beseitigt. Damit wird klargestellt, dass auch bei Wirtschaftsjahren eine Aufwertung von Grund und Boden auf den höheren Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels des Gewinnermittlung von § 4 EStG 1988 auf § 5 EStG 1988 möglich ist, wenn deren Bilanzstichtag zB der 31.12.2011 ist und somit der Wechsel der Gewinnermittlung zum 1.1.2012 vorzunehmen ist.

Weiters wird klargestellt, dass § 5 Abs. 1 idF des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, mit 1.4.2012 in Kraft tritt und somit § 5 Abs. 1 idF vor dem 1. Stabilitätsgesetz mit Ablauf des 31.3.2012 außer Kraft tritt.

Zu Artikel 11 (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes)

Es sollen Verweise an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.

Zu Artikel 12 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu § 5 Z 4, § 6b Abs. 2 Z 2 lit. d, § 21 Abs. 2 Z 2 und § 26c:

Aufgrund des Entfalls des Beteiligungsfondsgesetzes sollen die darauf Bezug nehmenden Verweise angepasst werden.

Zu Artikel 13 (Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes)

Zu dessen Entfall:

Das Beteiligungsfondsgesetz entspricht nicht mehr der AIFMD und hat daher zu entfallen.