Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 1. (1) …

           1. – 13. …

§ 1. (1) …

           1. – 13. …

         14. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz, BGBL. Nr. 111/1982 (Beteiligungsfondsgeschäft);

 

         15. – 23. …

(2) – (6) …

         15. – 23. …

(2) – (6) …

§ 3. (1) – (2) …

(3) …

           1. – 6.

§ 3. (1) – (2) …

(3) …

           1. – 6.

 

           7. AIFM gemäß Art. 2 Absatz 1 lit. a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten;

(4) – (9) …

(4) – (9) …

§ 69. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

§ 69. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

           1. – 5. …

(2) – (6) …

           1. – 5. …

(2) – (6) …

§ 69a. (1) …

§ 69a. (1) …

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1;

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 mit Ausnahme von Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und Z 21;

           2. …

(2) – (8) …

           2. …

(2) – (8) …

§ 70. (1) – (3) …

§ 70. (1) – (3) …

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA

           1. – 3. …

(4a) – (5) …

           1. – 3. …

(4a) – (5) …

§ 105. (1) – (8) …

§ 105. (1) – (8) …

 

(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2011/61/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35, anzuwenden.

§ 107. (1) – (78) …

§ 107. (1) – (78) …

 

(79) § 3 Abs. 3 Z 7, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 4 und § 105 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 69a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft § 1 Abs. 1 Z 14 tritt mit 21. Juli 2013 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

§ 30. (1) Die BV-Kasse hat die MV-Kassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.

§ 30. (1) Die BV-Kasse hat die Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.

(2) …

           1. – 5. …

(2) …

           1. – 5. …

         5a. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c InvFG 2011, die in Österreich nicht zum Vertrieb zugelassen sind, soferne § 176 Z 2 und 4 InvFG 2011 eingehalten wird;

         5a. Anteilscheine von AIF, die materiell einem Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 gleichwertig sind und von einem EU-AIFM verwaltet werden, der nicht als Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 konzessioniert ist;

           6. Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, soferne die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen.

           6. Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie offene Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude als auch Grundstücks-Gesellschaften gemäß § 23 ImmoInvFG vorsehen.

 

           7. AIF, die gemäß §§ 29, 30, 31, 38 oder 47 Alternative Investmentfonds Manager – Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. XX/2013, in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger oder gemäß Art. 31, 32, 36 oder 42 der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35, zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und nicht zusätzlich unter Abs. 2 Z 5a oder 6 fallen;

 

           8. sonstige AIF.

(3) …

           1. – 3. …

(3) …

           1. – 3. …

           4. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 und 5a

           4. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 und 5a

                a) müssen von einer Verwaltungsgesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat hat,

                a) müssen von einer Verwaltungsgesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat hat,

               b) sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen,

               b) sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 aufzuteilen,

                c) dürfen derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

                c) dürfen derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

               d) dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 71 Abs. 2 und 3 InvFG 2011 bis zu 30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

               d) dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 71 Abs. 2 und 3 InvFG 2011 bis zu 30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

                e) dürfen Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

                e) dürfen Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

           5. – 6. …

           5. – 6. …

           7. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5, die in AIF gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c InvFG 2011 erfolgen, und Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5a sind insgesamt mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

           7. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

 

         7a. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 8 sind mit höchstens 1 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

 

         7b. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 7 und 8 dürfen gemeinsam nicht mehr als 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;

           8. – 9. …

(4) – (6) …

           8. – 9. …

(4) – (6) …

§ 31. (1) ...

           1. – 2. …

§ 31. (1) ...

           1. – 2. …

         3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

         3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 oder vergleichbare ausländische Spezialfonds im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 5a, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

                a) – c) …

           4. – 5. …

(2) …

                a) – c) …

           4. – 5. …

(2) …

 

 

§ 40. (1) – (5) …

§ 40. (1) – (5) …

(6) Die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften und der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

(6) Die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften und der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen.

(7) …

(7) …

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 18 Monate.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§ 45. (1) – (2) …

§ 45. (1) – (2) …

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 18 Monate.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

 

Kosten

 

§ 45a. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von BV-Kassen gemäß § 18 zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für BV-Kassen, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.

 

(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:

 

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

 

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

 

Die BV-Kassen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

§ 73. (1) – (19) …

§ 73. (1) – (20) …

 

(21) § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 5a, 6, 7 und 8, § 30 Abs. 3 Z 4, 7, 7a und 7b, § 31Abs. 1 Z 3a, § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.§ 40 Abs. 6 und § 45a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt Bedingungen fest, zu denen OGAW (§ 2) in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen. Weiters wird festgelegt, zu welchen Bedingungen Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds und Spezialfonds in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen sowie die Bedingungen für die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb Alternativer Investmentfonds aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten in Österreich.

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt Bedingungen fest, zu denen OGAW (§ 2) in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen. Weiters wird festgelegt, zu welchen Bedingungen Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds und Spezialfonds in Österreich unter Bedachtnahme auf § 40 Abs. 2 und 3 Alternative Investmentfonds Manager ‑ Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. XXX/2013, aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen.“

§ 2. (1) – (2) …

§ 2. (1) – (2) …

(3) Ein OGAW kann sich aus verschiedenen Teilfonds zusammensetzen; für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 3. Abschnitt gilt jeder Teilfonds eines OGAW als eigener OGAW. Für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 6. Abschnitt und 4. Hauptstück schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein.

(3) Ein OGAW kann sich aus verschiedenen Teilfonds zusammensetzen; für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 3. Abschnitt gilt jeder Teilfonds eines OGAW als eigener OGAW. Für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 6. Abschnitt und 4. Hauptstück schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein. Für jeden Teilfonds ist ein eigenes KID zu erstellen.

§ 3. (1) …

(2) …

           1. – 18. …

§ 3. (1) …

(2) …

           1. – 18. …

         19. Kapitalanlagefonds: OGAW in der Form eines Sondervermögens gemäß § 2 Abs. 2 und Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 lit. a und c;

         19. Kapitalanlagefonds: OGAW in der Form eines Sondervermögens gemäß § 2 Abs. 2 und Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 3 Abs. 2 Z 31;

         20. – 29. …

         20. – 29. …

         30. Investmentfonds: OGAW und AIF gemäß Z 31 lit. a und c unabhängig von ihrer Rechtsform;

         30. Investmentfonds: OGAW unabhängig von ihrer Rechtsform und AIF gemäß Z 31;

         31. Alternative Investmentfonds (AIF): Organismen für gemeinsame Anlagen, die entweder

         31. Alternative Investmentfonds (AIF): Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück als Sondervermögen gebildet werden und bewilligt sind, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und im Miteigentum der Anteilinhaber stehen;

                a) gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück als Sondervermögen gebildet werden und bewilligt sind, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und im Miteigentum der Anteilinhaber stehen; oder

 

               b) Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG (BGBl. I 80/2003) sind; oder

 

                c) Investmentfonds, die keine OGAW sind und gemäß dem 3. Teil 2. Hauptstück zum Vertrieb in Österreich zugelassen sind;

 

         32. – 33. …

         32. – 33. …

§ 5. (1) …

(2) …

           1. …

§ 5. (1) …

(2) …

           1. …

           2. zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 lit. a, sofern die Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich der Aufsicht der FMA unterliegt;

           2. zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;

           3. – 4. …

(3) – (4) …

           3. – 4. …

(3) – (4) …

(5) Verwaltungsgesellschaften, die ausschließlich von der FMA bewilligte OGAW und gegebenenfalls AIF verwalten, können Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc bis hh an die Depotbank übertragen, wenn dies im Prospekt vorgesehen ist.

(5) Verwaltungsgesellschaften, die ausschließlich von der FMA bewilligte OGAW und gegebenenfalls AIF verwalten, können Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc bis hh hinsichtlich der verwalteten OGAW an die Depotbank übertragen, wenn dies im Prospekt vorgesehen ist.

§ 6. (1) – (2) …

§ 6. (1) – (2) …

(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW und AIF sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.

(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.

(4) …

(4) …

§ 27. Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 erstreckt,

§ 27. Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 erstreckt,

           1. darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten OGAW oder AIF anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben; und

           1. darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten OGAW anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben; und

           2. unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 den Vorschriften gemäß § 93 Abs. 2a BWG.

           2. unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 den Vorschriften gemäß § 93 Abs. 2a BWG.

§ 30. (1) – (4) …

§ 30. (1) – (4) …

 

(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat geeignete und dokumentierte Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, die für den Fall, dass die Depotbank die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleisten kann, einen raschen Wechsel der Depotbank ermöglichen.

§ 46. (1) – (2) …

§ 46. (1) – (2) …

(3) Anteilscheine an Sondervermögen sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern aufgrund der Fondsbestimmungen

(3) Anteilscheine an Sondervermögen sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern aufgrund der Fondsbestimmungen

           1. das Fondsvermögen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 230b ABGB veranlagt werden darf;

           1. das Fondsvermögen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 217 ABGB veranlagt werden darf;

           2. Bankguthaben neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;

           2. Bankguthaben neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;

           3. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 73 ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden dürfen.

           3. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 73 ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden dürfen.

Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlage im Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 230a ABGB geeignet.

Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlage im Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 216 ABGB geeignet.

§ 60. (1) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW nach Einholung der Bewilligung der FMA unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 136 Abs. 4) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Kündigung sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 nachweislich mitgeteilt wird. In diesem Fall tritt die Kündigung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber, in Kraft.

§ 60. (1) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW nach Einholung der Bewilligung der FMA unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 136 Abs. 4) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Kündigung sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 nachweislich mitgeteilt wird. In diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Kündigung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber, in Kraft.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 64. Die Umwandlung eines OGAW, dessen Fondsbestimmungen gemäß § 50 bewilligt worden sind, in einen Spezialfonds (§ 163) ist unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA nur zulässig, wenn alle Anteilinhaber nachweislich zustimmen, der OGAW nicht gemäß § 139 zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat notifiziert ist und die Voraussetzungen des § 163 hinsichtlich der Mindestinvestitionssumme vorliegen, der OGAW nicht in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben wird und sämtliche Anteilinhaber vorher von der Verwaltungsgesellschaft über sämtliche Rechtsfolgen, die sich für die Anteilinhaber aus der Umwandlung ergeben, aufgeklärt wurden. Die Anteilinhaber sind gemäß § 133 zu informieren. Bei Vorliegen bereits angezeigter Übertragungen gemäß § 28 hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen, ob jene Übertragungen weiterhin aufrecht sind. Im Falle einer gleichzeitigen Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft hat diese jene Mitteilung vorzunehmen.

§ 64. Die Umwandlung eines OGAW, dessen Fondsbestimmungen gemäß § 50 bewilligt worden sind, in einen Spezialfonds (§ 163) ist unter gleichzeitiger Antragstellung gemäß § 29 AIFMG an die FMA nur zulässig, wenn alle Anteilinhaber nachweislich zustimmen, der OGAW nicht gemäß § 139 zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat notifiziert ist und die Voraussetzungen des § 163 hinsichtlich der Mindestinvestitionssumme vorliegen, der OGAW nicht in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben wird und sämtliche Anteilinhaber vorher von der Verwaltungsgesellschaft über sämtliche Rechtsfolgen, die sich für die Anteilinhaber aus der Umwandlung ergeben, aufgeklärt wurden. Die Anteilinhaber sind gemäß § 133 zu informieren. Bei Vorliegen bereits angezeigter Übertragungen gemäß § 28 hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen, ob jene Übertragungen weiterhin aufrecht sind. Im Falle einer gleichzeitigen Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft hat diese jene Mitteilung vorzunehmen.

§ 71. (1) Anteile von nach der Richtlinie 2009/65/EG bewilligten OGAW dürfen für das Fondsvermögen erworben werden, wenn der OGAW, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.

§ 71. (1) Anteile von nach der Richtlinie 2009/65/EG bewilligten OGAW dürfen für das Fondsvermögen erworben werden, wenn der OGAW, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf. Ein OGA ist ein AIF im Sinne des AIFMG, welcher die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 130. (1) Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Verwaltungsgesellschaften aufgenommen werden. Die Bezeichnung „OGAW“ darf nur für OGAW und deren Anteile verwendet werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für OGAW gemäß § 46 Abs. 3 verwendet werden.

§ 130. (1) Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“, „OGAW-ETF“, „UCITS ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded Fund“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Verwaltungsgesellschaften aufgenommen werden. Die Bezeichnung „OGAW“ darf nur für OGAW und deren Anteile verwendet werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für OGAW gemäß § 46 Abs. 3 verwendet werden.

(2) …

(2) …

§ 134. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet, ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen. Dieses Dokument wird in der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 als „Wesentliche Anlegerinformation“ und in diesem Bundesgesetz als „Kundeninformationsdokument“ oder kurz „KID“ bezeichnet. Der Ausdruck „Wesentliche Anlegerinformation“ ist im KID klar und deutlich in den in § 142 Abs. 1 Z 3 genannten Sprachen zu erwähnen.

§ 134. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet, ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen. Dieses Dokument wird in der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 als „Wesentliche Anlegerinformation“ und in diesem Bundesgesetz als „Kundeninformationsdokument“ oder kurz „KID“ bezeichnet. Der Ausdruck „Wesentliche Anlegerinformation“ ist im KID klar und in deutscher Sprache zu erwähnen.

(2) – (5) …

(2) – (5) …

Kostenbestimmung

Kosten

§ 144. Hinsichtlich der Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG anzuwenden.

§ 144. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von gemäß § 5 Abs. 1 konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie gemäß von gemäß § 36 Abs. 2 errichteten Zweigstellen zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.

 

(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

 

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

 

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

 

Die Verwaltungsgesellschaften haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

 

§ 162a. Die Bestimmungen der §§ 163 bis 174 finden nach Maßgabe des AIFMG Anwendung.

§ 166. (1) …

           1. – 3. …

§ 166. (1) …

           1. – 3. …

           4. Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) und Anteile an ein und demselben Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;

           4. Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) und Anteile an ein und demselben offenen Immobilienfonds, der von einem EU-AIFM verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an offenen Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;

           5. – 6. …

(2) …

           5. – 6. …

(2) …

§ 167. (1) Die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 36 bis 38 finden auf Andere Sondervermögen Anwendung, soweit in § 166 und in den Abs. 2 bis 7 dieser Bestimmung nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Die §§ 50 bis 65 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall eines Vertriebes eines Anderen Sondervermögens im Ausland die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Anteilinhaber über die erfolgte Abspaltung zu informieren sind.

§ 167. (1) Die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 36 bis 38 und 131 finden auf Andere Sondervermögen Anwendung, soweit in § 166 und in den Abs. 2 bis 8 dieser Bestimmung nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Die §§ 50 bis 65 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall eines Vertriebes eines Anderen Sondervermögens im Ausland die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Anteilinhaber über die erfolgte Abspaltung zu informieren sind.

(2) – (5) …

(2) – (5) …

(6) Der Prospekt gemäß § 131 und das Kundeninformationsdokument gemäß § 134 haben einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 2 zu enthalten. Bei Anderen Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 anlegen, haben das Kundeninformationsdokument und der Prospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis bedarf der Bewilligung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von Anderen Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.

(6) Das Kundeninformationsdokument gemäß § 134 hat einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 2 zu enthalten. Bei Anderen Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 anlegen, hat das Kundeninformationsdokument diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis bedarf der Bewilligung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von Anderen Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.

(7) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch ein Anderes Sondervermögen begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (§ 129 Abs. 1, § 140 und § 175 Abs. 1).

(7) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem offenen Immobilienfonds, der von EU-AIFM verwaltet wird, durch ein Anderes Sondervermögen begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (§ 129 Abs. 1, § 140 und § 175 Abs. 1).

(8) „Andere Sondervermögen“ sind von der FMA gemäß den §§ 143 bis 154 zu beaufsichtigen.

(8) Die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137 und 138 sind für andere Sondervermögen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend den Prospekt keine Anwendung finden.

 

(9) „Andere Sondervermögen“ sind von der FMA gemäß den §§ 143 bis 154 zu beaufsichtigen.

§ 168. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein aus liquiden Finanzanlagen im Sinne von § 67 Abs. 1 bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG, der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt. Pensionsinvestmentfonds sind von der FMA gemäß den §§ 143 bis 154 zu beaufsichtigen.

§ 168. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein aus liquiden Finanzanlagen im Sinne von § 67 Abs. 1 bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des 2. Teiles mit Ausnahme des § 131 dieses Bundesgesetzes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG, der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt. Pensionsinvestmentfonds sind von der FMA gemäß den §§ 143 bis 154 zu beaufsichtigen.

 

§ 168a. Die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137 und 138 sind für Pensionsinvestmentfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend den Prospekt keine Anwendung finden.

Prospekt

Kundeninformationsdokument

§ 173. Im Prospekt und im Kundeninformationsdokument von Pensionsinvestmentfonds ist darauf hinzuweisen, dass der Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik verfolgt.

§ 173. Im Kundeninformationsdokument von Pensionsinvestmentfonds ist darauf hinzuweisen, dass der Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik verfolgt.

2. Hauptstück

 

Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen an ausländischen AIF im Inland

 

Geltungsbereich

 

§ 175. (1) Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlagefondsanteile) angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des 4. Hauptstückes des 2. Teiles sowie des 4. und 5. Teiles.

 

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Kapitalanlagefondsanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentliches Angebot im Sinne des Abs. 1 stattfindet.

 

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots

 

§ 176. Das öffentliche Anbieten von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen ist zulässig, wenn

 

           1. die ausländische Verwaltungsgesellschaft der FMA ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erfüllt, als Repräsentanten benennt,

 

           2. das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 40 vergleichbaren Weise sichern, wobei die §§ 6 Abs. 2 Z 8 und 9, 28 Abs. 1 Z 5 und 44 zu beachten sind,

 

           3. ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erster Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden und

 

           4. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft vorsehen, dass

 

                a) dem Käufer unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,

 

               b) die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können, sofern die entsprechenden Anteile nicht an der Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines solchen Staates gehandelt werden,

 

                c) bei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet wird und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden,

 

               d) die zum Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß lit. e,

 

                e) Kredite zu Lasten des Fondsvermögens nur kurzfristig in Höhe von 10 vH des Fondsvermögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50 vH des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Grundstücke aufgenommen werden dürfen und die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen und

 

                f) keine Geschäfte zu Lasten des Fondsvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Fondsvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Gegenstand haben, es sei denn, es handelt sich um derivative Geschäfte gemäß § 73, wobei § 73 Abs. 3 nicht zur Anwendung kommt.

 

Publizitätsbestimmungen

 

§ 177. (1) Dem Erwerber eines ausländischen Kapitalanlagefondsanteils sind die Fondsbestimmungen und/oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, ein Prospekt der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss vor Vertragsabschluss kostenlos auszuhändigen. Der Antragsvordruck muss einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich an die Kapitalanlagegesellschaft zu zahlende Vergütung enthalten.

 

(2) Der Prospekt muss alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Ein Prospekt, der nicht wenigstens die in Anlage 1 Schema A geforderten Angaben enthält, ist unvollständig, es sei denn, der Prospekt begründet schlüssig das Fehlen einzelner Angaben. Der Prospekt hat weiters insbesondere Angaben zu enthalten

 

           1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;

 

           2. über Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;

 

           3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens verwendet werden und ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben gehalten wird;

 

           4. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hiefür zuständigen Stellen.

 

Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als achtzehn Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muss ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die ausländische Verwaltungsgesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine österreichische Behörde untersteht. Die FMA kann verlangen, dass in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist. Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 39 BWG auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die §§ 6, 8 Abs. 1 und 2a sowie § 11 KMG sinngemäß; der Repräsentant (Prospektkontrollor) haftet nicht für prospektwidrige Handlungen oder Unterlassungen der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft oder sonstiger am Investmentprozess beteiligter Dritter. Für die Veröffentlichungen des Prospekts und dessen Änderungen gilt § 10 Abs. 3 und Abs. 8 KMG.

 

Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreis

 

§ 178. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat zu veröffentlichen (§ 136 Abs. 4):

 

           1. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Beachtung der Anlage I Schema B dieses Bundesgesetzes oder gegebenenfalls Anlage B Schema B des ImmoInvFG einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,

 

           2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Z 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände mit den für die Aufstellung nach Z 1 vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz von Z 1 findet Anwendung,

 

           3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im Prospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabe- und Rücknahmepreis zu nennen.

 

(2) Ausgabe- und Rücknahmepreis dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Abs. 1 Z 3 findet Anwendung.

 

Maßgeblicher deutscher Wortlaut

 

§ 179. Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die maßgeblichen Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.

 

Repräsentant

 

§ 180. (1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt als zum Empfang der für die Kapitalanlagegesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und den öffentlichen Anbieter bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.

 

(2) Für Klagen gegen eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, und für Klagen gegen den öffentlichen Anbieter ist das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

 

(3) Die Bestellung des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

 

Anzeigepflicht

 

§ 181. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anzubieten, der FMA anzuzeigen.

 

(2) Der Anzeige sind beizufügen:

 

           1. Alle wesentlichen Angaben über die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihre Organe und ihre in- und ausländischen Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,

 

           2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der vom Repräsentanten als Prospektkontrollor unterfertigte Prospekt,

 

           3. Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 178 entsprechen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft und/oder der Kapitalanlagefonds noch nicht so lange bestehen, für die bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 178 genannten Angaben zu enthalten hat; diese Unterlagen müssen mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

 

           4. die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss), die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein müssen, und

 

           5. die Erklärung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, dass sie sich verpflichtet,

 

                a) der FMA den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht des Fonds spätestens sechs Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den Halbjahresbericht spätestens drei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

 

               b) die FMA über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebes angegeben worden sind, zu unterrichten,

 

                c) der FMA auf Verlangen zu einem von dieser bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte des ausländischen Kapitalanlagefonds oder die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat,

 

               d) der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände gemäß § 56 Abs. 1 vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten,

 

                e) jede Änderung des Prospektes der FMA spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten derselben vorzulegen und

 

                f) ein Risikomanagement im Sinne des § 85 Abs. 1 und 2 für die Anlageverwaltung anzuwenden,

 

           6. der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.

 

Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

 

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 4 500 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 1 000 Euro. Für die Prüfung der nach Abs. 2 Z 5 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 2 500 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 600 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 182 Abs. 2.

 

(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der erfolgten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

 

Wartefrist - Vertriebsuntersagung

 

§ 182. (1) Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne dass die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat; § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist von vier Monaten nicht zur Anwendung. Bei der Anzeige eines Teilfonds einer bereits diesem Hauptstück unterliegenden Umbrella-Konstruktion beträgt diese Frist zwei Monate. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft eine Voraussetzung nach § 176 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 181 nicht ordnungsgemäß erstattet.

 

(2) Die FMA hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn

 

           1. die Anzeige nach § 181 nicht erstattet worden ist,

 

           2. eine Voraussetzung nach § 176 weggefallen ist,

 

           3. die der FMA gegenüber nach § 181 Abs. 2 Z 5 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,

 

           4. beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,

 

           5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,

 

           6. die in den §§ 177 und 178 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,

 

           7. bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist oder

 

           8. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Staates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist.

 

Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

 

(3) Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile untersagt, darf die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Absicht, diese ausländischen Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß § 181 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

 

(4) Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 2 (Schlussteil) untersagen, wenn weitere ausländische Kapitalanlagefondsanteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 181 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.

 

Werbung

 

§ 183. (1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.

 

(2) Die Werbung darf nur unter Einhaltung des § 128 Abs. 1 bis 3 erfolgen.

 

(3) Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.

 

Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

 

§ 184. Dem potenziellen Erwerber eines ausländischen Kapitalanlagefondsanteils sind vor Vertragsabschluss sowie dem interessierten Anteilinhaber aber auch der Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos und in deutscher Sprache, zur Verfügung zu stellen.

 

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

 

§ 185. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt. Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

 

§ 186. (1) Die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit anderen Einkünften des Fonds auszugleichen. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, hat eine Verrechnung mit Einkünften des Fonds in den Folgejahren, vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen.

§ 186. (1) Die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines

 

           1. Kapitalanlagefonds oder eines

 

           2. AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG,

 

sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Folgejahren zu verrechnen, wobei die Verrechnung vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hat. Werden anteilige Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Rechnungslegung des Fonds abgegrenzt, gelten diese bereits als Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(2) …

(2) …

(3) Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines unterliegt der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 letzter Satz und Ausschüttungen, die nicht als Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Bei einer Abspaltung im Sinne des § 65 sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Anteile am abspaltenden Kapitalanlagefonds in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß als Anschaffungskosten der Anteile des abgespaltenen Kapitalanlagefonds anzusetzen, in dem sich die Werte, die in einer Anteilswertberechnung im Sinne des § 57 Abs. 1 eingehen, durch die Abspaltung verschieben. Die Gewährung neuer Anteile aufgrund einer Abspaltung gilt nicht als Tausch. Die Auszahlung des Anteilscheines gemäß § 55 Abs. 2 und die Abwicklung gemäß § 63 gelten als Veräußerung.

(3) Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF unterliegt der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 letzter Satz und Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten (§ 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988) des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF. Bei einer Abspaltung im Sinne des § 65 sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Anteile am abspaltenden Kapitalanlagefonds in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß als Anschaffungskosten der Anteile des abgespaltenen Kapitalanlagefonds anzusetzen, in dem sich die Werte, die in einer Anteilswertberechnung im Sinne des § 57 Abs. 1 eingehen, durch die Abspaltung verschieben. Die Gewährung neuer Anteile aufgrund einer Abspaltung gilt nicht als Tausch. Die Auszahlung des Anteilscheines gemäß § 55 Abs. 2 und die Abwicklung gemäß § 63 gelten als Veräußerung.

(4) …

(4) …

 

(5) Für Erträge, die keine Einkünfte gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, gilt Folgendes:

 

           1. Auf Erträge, die Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 des Immobilieninvestmentfondsgesetzes entsprechen, ist § 40 des Immobilieninvestmentfondsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

 

           2. Die ausgeschütteten Erträge aus anderen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einkünfte. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung oder werden nicht sämtliche Erträge ausgeschüttet, gelten sämtliche Erträge als in jenem Zeitpunkt ausgeschüttet, der auch für die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß Abs. 2 Z 1 maßgeblich ist.

 

(6) Erfolgt eine Ausschüttung, gelten für steuerliche Zwecke als ausgeschüttet:

 

           1. zunächst die laufenden und die in den Vorjahren erzielten Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988,

 

           2. danach die laufenden und die in den Vorjahren erzielten anderen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und

 

           3. zuletzt Beträge, die keine Einkünfte im Sinne des des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.

 

(7) AIF im Sinne des AIFMG, auf die die Abs. 1 bis 6 Anwendung finden, gelten für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht als Körperschaften im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

§ 188. Die Bestimmungen des § 186 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind ausgenommen.

§ 188. (1) Die Bestimmungen des § 186 sind auch auf ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gelten:

 

           1. OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist;

 

           2. AIF im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG;

 

           3. jeder einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn er nicht unter Z 1 oder 2 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

                a) Der Organismus unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.

 

               b) Die Gewinne des Organismus unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist.

 

                c) Der Organismus ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.

§ 189. (1) …

§ 189. (1) …

           1. die Anzeige nach § 181 nicht erstattet worden ist, oder

 

           2. die Wartefrist gemäß § 182 noch nicht verstrichen ist, oder

 

           3. – 4. …

(2) – (5) …

           3. – 4. …

(2) – (5) …

§ 190. (1) …

           1. …

§ 190. (1) …

           1. …

           2. sonst gegen die Vorschriften der §§ 129 oder 177 bis 185 verstößt;

           2. sonst gegen die Vorschrift des § 129 verstößt;

           3. – 5. …

           3. – 5. …

           6. ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 130 führt.

           6. ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“, „OGAW-ETF“, „UCITS-ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded-Fund“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 130 führt.

(2) …

           1. – 3. …

(2) …

           1. – 3. …

           4. die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60 Abs. 1 oder 2, 61, 63, 64, 65 verletzt;

           4. die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60 Abs. 1 oder 2, 61, 63 oder 65 verletzt;

           5. – 11. …

           5. – 11. …

 

         12. gegen die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen verstößt;

 

         13. gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt.

(3) …

           1. …

(3) …

           1. …

           2. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3, 64, 65 verletzt;

           2. im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3 oder 65 verletzt;

           3. – 6 …

(4) …

           1. ...

           3. – 6 …

(4) …

           1. ...

           2. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3, 64, 65 verletzt;

           2. die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3 oder 65 verletzt;

           3. – 6. …

(5) – (6) …

           3. – 6. …

(5) – (6) …

§ 195. (1) – (5) …

§ 195. (1) – (5) …

 

(6) Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten gemäß dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFMG erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Bewilligung als AIFM zu stellen, widrigenfalls die Berechtigung zur Verwaltung von AIF gemäß dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes entfällt.

 

(7) Für AIFM welche vor dem 22. Juli 2013 Anteile an AIF in Österreich gemäß 3. Teil 2. Hauptstück öffentlich vertreiben dürfen, sind §§ 175 bis 180, § 181 Abs. 3 und 4 und §§ 182 bis 185 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 bis 31. Dezember 2014 weiterhin anzuwenden.

§ 198. (1) …

(2) …

§ 198. (1) …

(2) …

           1. Die § 13 4. Satz, § 40 Abs. 1 und 2 sowie§ 42 Abs. 1 und 3 sind unbeschadet den Bestimmungen des § 200 Abs. 2 erster Satz für Geschäftsjahre des Fonds, die im Kalenderjahr 2012 beginnen, weiter anzuwenden. § 42 Abs. 2 und 4 sind bis zum 31. März 2012 anzuwenden.

           1. Die § 13 4. Satz, § 40 Abs. 1 und 2 sowie§ 42 Abs. 1 und 3 sind unbeschadet den Bestimmungen des § 200 Abs. 2 erster Satz für Geschäftsjahre des Fonds, die im Kalenderjahr 2012 beginnen, weiter anzuwenden. Nicht verbrauchte Verlustvorträge können in späteren Geschäftsjahren mit Einkünften des Kapitalanlagefonds gemäß § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 verrechnet werden, wobei bei nicht im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen 25 vH der Verlustvorträge verrechnet werden können. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer ist einheitlich von diesem Prozentsatz auszugehen; die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 für Geschäftsjahre, die im Kalenderjahr 2013 beginnen, hat den Gesamtbetrag der nicht verbrauchten Verlustvorträge auszuweisen.

           2. – 4. …

           2. – 4. …

§ 200. (1) – (6) …

§ 200. (1) – (6) …

 

(7) § 1, § 2 Abs. 3, § 3Abs. 2 Z 19, 30 und Z 31, § 5 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 130, § 134 Abs. 1, § 162a, und § 195 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 27, § 30 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 60 Abs. 1, § 64, § 71 Abs. 1, § 166 Abs. 1 Z 4, § 167 Abs. 1 und 6 bis 9, § 168, § 173 samt Überschrift, § 190 Abs. 1 Z 2 und 6, Abs. 2 Z 11 bis 13, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 144 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 175 bis § 185 samt Überschriften und § 189 Abs. 1 Z 1 und 2 treten mit Ablauf des 21. Juli 2013 außer Kraft.

 

(8) §§ 186 und 188 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013 gelten erstmals für Geschäftsjahre von Kapitalanlagefonds, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen. § 186 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013 dürfen bereits in Geschäftsjahren angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.

Artikel 6

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

§ 1. (1) Ein Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des § 21 bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.

§ 1. (1) Ein Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des § 21 bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt.

 

(1a) Die §§ 2 bis 39 gelten für Sondervermögen gemäß Abs. 1, deren Anteile für den Vertrieb an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 Alternative Investmentfonds Manager ‑ Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. XXX/2013, bestimmt sind.

 

(1b) Die §§ 40 bis 42 gelten für Sondervermögen gemäß Abs. 1, für AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG sowie für jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung errichtet ist.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 2. (1) Wer zur Verwaltung von Immobilienfonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13a BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

§ 2. (1) Ein AIFM (§ 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG), der zur Verwaltung von Immobilienfonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13a BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, nur das Immobilienfondsgeschäft und Geschäfte, die mit dem Immobilienfondsgeschäft im Zusammenhang stehen, betreiben. Sie können mehrere Immobilienfonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten.

(2) Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, nur das Immobilienfondsgeschäft und Geschäfte, die mit dem Immobilienfondsgeschäft im Zusammenhang stehen und Geschäfte zu denen sie laut AIFMG berechtigt sind, betreiben. Sie können mehrere Immobilienfonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten.

(3) – (11) …

(3) – (11) …

 

(12) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Abs. 1 zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.

 

(13) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 12 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

 

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

 

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

 

Die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

§ 40. (1) Gewinne gemäß § 14 gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird die Auszahlung der Kapitalertragsteuer nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 zunächst vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates und danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß §§ 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften.

§ 40. (1) Mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) gelten

 

           1. Gewinne gemäß § 14 und

 

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

 

Die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

(3) Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines unterliegt der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 11 Abs. 1. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 15 Abs. 4 gilt nicht als Realisierung und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.

(3) Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien unterliegt der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen oder des Anteils an einem AIF in Immobilien gemäß § 11 Abs. 1. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 15 Abs. 4 gilt nicht als Realisierung und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.

(4) Werden Anteilscheine nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten, und erfolgt eine Veranlagung sind die Ausschüttungen oder als ausgeschüttet geltende Gewinne gemäß 14 Abs. 4 um ein Viertel zu erhöhen.

(4) Werden Anteilscheine oder Anteile an einem AIF in Immobilien nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten, und erfolgt eine Veranlagung sind die Ausschüttungen oder als ausgeschüttet geltende Gewinne gemäß 14 Abs. 4 um ein Viertel zu erhöhen.

§ 41. (1) Für die Bewertung von Anteilscheinen finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 85 des Bewertungsgesetzes 1955 keine Anwendung.

§ 41. (1) Für die Bewertung von Anteilscheinen oder Anteilen an einem AIF in Immobilien finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 85 des Bewertungsgesetzes 1955 keine Anwendung.

(2) Durch Ausgabe, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen an einem Immobilienfonds verwirklichte Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 sind von der Grunderwerbsteuer befreit.

(2) Durch Ausgabe, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen an einem Immobilienfonds oder an einem AIF in Immobilien verwirklichte Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 sind von der Grunderwerbsteuer befreit.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

§ 42. Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solcher gilt, ungeachtet der Rechtsform, jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung im Sinne dieses Gesetzes errichtet ist.

§ 42. Die Bestimmungen des § 40 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solche gelten:

 

           1. AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, ausgenommen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Körperschaft vergleichbar sind.

 

           2. Jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn sie nicht unter Z 1 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

                a) Die Veranlagungsgemeinschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.

 

               b) Die Gewinne der Veranlagungsgemeinschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist.

 

                c) Die Veranlagungsgemeinschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.

 

Bei AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, gilt das Vermögen stets als nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt.

 

Übergangsvorschriften

 

§ 43a. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFM-Gesetzes erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Konzession als AIFM zu stellen. Ansonsten entfällt die Berechtigung zur Verwaltung der Immobilienfonds.

§ 44. (1) – (10) …

§ 44. (1) – (10) …

 

(11) § 1Abs. 1, 1a und 1b, § 2 Abs. 1 und 2 und § 43a mit Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 2 Abs. 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

(12) § 40 bis § 42 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 gelten erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds und AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.

Artikel 7

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) …

(2) …

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, im Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL‑KG, BGBl. I Nr. 21/2013, und im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 ‑ WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, im Börsegesetz 1989 ‑ BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz ‑ BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz ‑ ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz ‑ RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,im Investmentfondsgesetz 2011 ‑ InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II, im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz ‑ ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz ‑ RL‑KG, BGBl. I Nr. 21/2013, im Alternative Investmentfonds Manager ‑ Gesetz ‑ AIFMG, BGBl. I Nr. XXX/2013, und im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(4) – (5) …

(4) – (5) …

§ 19. (1) – (3) …

§ 19. (1) – (3) …

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010, des ZGVG und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des ImmoInvFG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010, des InvG 2011, des ZGVG, des AIFM-G und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5) – (9) …

(5) – (9) …

(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 kostenmindernd anzusetzen.

(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007, § 45a Abs. 1 BMSVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 2 Abs. 13 ImmoInvFG, § 5 Abs. 1 ZGVG und § 56 Abs. 5 AIFMG kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Abs. 7 festzusetzen.

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 45 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

(2) …

(2) …

§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 45 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

           1. – 3. …

(2) …

           1. – 3. …

(2) …

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 45 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(2) …

(2) …

 

§ 26c. Bis 31. Dezember 2013 zählt zur Bankenaufsicht auch die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Alternative Investmentfonds Manager ‑ Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. XXX/2013, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 28. (1) – (23) …

§ 28. (1) – (23) …

 

(24) § 26c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 22b Abs. 1, § 22c und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 1 und 3 und § 19 Abs. 4 und 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Die Wortfolgen in § 2 Abs. 1 entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

Artikel 8

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 1. ...

           1. – 5. …

           6. …

                a) – b) …

§ 1. ...

           1. – 5. …

           6. …

                a) – b) …

                c) Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen;

                c) Anteile an OGAW gemäß § 2 InvFG und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager ‑ Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. XXX/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;

               d) – j) …

           7. – 34. …

               d) – j) …

           7. – 34. …

§ 2. (1) – (2) …

§ 2. (1) – (2) …

(3) Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen, finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Abs. 2 bis 4, 54 Abs. 1 und 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen und auf AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbringen, finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Abs. 2 bis 4, 54 Abs. 1 und 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 3. (1) – (9) …

§ 3. (1) – (9) …

 

(10) Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.

§ 40. (1) – (4) …

§ 40. (1) – (4) …

(5) Bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW gilt ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne des § 134 InvFG 2011 und im Sinne des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 und 5 als angemessene Information. Bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge, gilt das KID im Hinblick auf Abs. 1 Z 4 als angemessene Information. Das KID oder nach Maßgabe von § 195 Abs. 5 InvFG 2011 der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern gemäß § 138 Abs. 2 InvFG 2011 zur Verfügung zu stellen. Bis zum 30. Juni 2012 gilt, sofern für den OGAW kein KID erstellt worden ist (§ 195 Abs. 5 InvFG 2011) der vereinfachte Prospekt gemäß Art. 28 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/39/EG als angemessene Information im Hinblick auf Abs. 1 Z 2, 4 und 5.

(5) Als angemessene Information im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 und 5 und bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge (Abs. 1 Z 4), gilt

 

           1. bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne des § 134 InvFG 2011 und im Sinne des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG,

 

           2. bei Anteilen eines der Richtlinie 2011/61/EU unterliegenden AIF ein Kundeninformationsdokument (KID) oder vereinfachter Prospekt im Sinne des 48 Abs. 5 Z 7 AIFMG sowie bei professionellen Anlegern die Informationen gemäß § 21 Abs. 1 AIFMG.

 

Das KID oder der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(6) - (7) …

(6) - (7) …

§ 108. (1) – (16) …

§ 108. (1) – (16) …

 

(17) § 1 Z 6 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 3 Abs. 10 und § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

§ 3. (1) …

           1. – 3. …

§ 3. (1) …

           1. – 3. …

           4. Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;

           4. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 Investmentfondsgesetz 2011 ‑ InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 sowie Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes ‑ ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003;

           5. – 14. …

           5. – 14. …

 

         15. abweichend von Z 10 ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat, die einem Revisionsverband angehört, über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 750 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.

§ 8a. (1) …

(2) …

           1. – 8. …

§ 8a. (1) …

(2) …

           1. – 8. …

           9. den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

           9. den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt; § 16a Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) – (9) …

(3) – (9) …

§ 16a. (1) …

§ 16a. (1) …

 

(2) Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

§ 19. (1) – (16) …

§ 19. (1) – (16) …

 

(17) § 3 Abs. 1, § 8a Abs. 2 Z 9 und § 16a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

§ 14. (1) – (6) …

§ 14. (1) – (6) …

(7) 1. – 4 d)

(7) 1. – 4 d)

                e) Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011, ausgenommen alternative Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c des Investmentfondsgesetzes 2011. Diese Investmentfonds

                e) Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011. Diese Investmentfonds

                        – dürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des § 73 des Investmentfondsgesetzes 2011 nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oder

                        – dürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des § 73 des Investmentfondsgesetzes 2011 nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oder

                        – müssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes entsprechen.

                        – müssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes entsprechen.

Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 des Investmentfondsgesetzes 2011 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.

Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 des Investmentfondsgesetzes 2011 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.

                f) Anteilscheine an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie von ausländischen offenen Immobilienfonds im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, welche nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung eine Veranlagung nach den Vorschriften der §§ 21 bis 33 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes vornehmen. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.

                f) Anteilscheine an inländischen Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie von ausländischen offenen Immobilienfonds im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, welche nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung eine Veranlagung nach den Vorschriften der §§ 21 bis 33 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes vornehmen. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.

(8) – (13) …

(8) – (13) …

§ 27a. (1) …

(2) …

           1. …

§ 27a. (1) …

(2) …

           1. …

           2. Einkünfte aus

                  - Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen,

                  - Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,

wenn diese bei ihrer Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;

           2. Einkünfte aus

                  - Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen,

                  - Anteilscheinen und Anteilen an einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,

wenn diese bei ihrer Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;

           3. – 7 ….

(3) – (6) …

           3. – 7 ….

(3) – (6) …

§ 93. (1) – (3) …

§ 93. (1) – (3) …

(4) …

Weist der Steuerpflichtige

             - bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben wurden;

(4) …

Weist der Steuerpflichtige

             - bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen und Anteilen an § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 und an § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben wurden;

(5) – (6) …

(5) – (6) …

§ 94.

§ 94.

           1. – 5. …

           1. – 5. …

           6. a) …

           6. a) …

               b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),

 

                c) – e)     …

                c) – e)     …

           7. – 9. …

           7. – 9. …

         10. Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 und 4, die

                 – einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,

                 – einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften im Sinne der §§ 23 ff des Immobilien-Investmentfondsgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.

         10. Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 und 4, die

                 – einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,

                 – einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde

zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften im Sinne der §§ 23 ff des Immobilien-Investmentfondsgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.

         11. Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus

                 – einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,

                 – einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

soweit die Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c bestehen, deren Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

         11. Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus

                 – einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,

                 – einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde,

soweit die Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c bestehen, deren Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

         12. – 13. …

         12. – 13. …

§ 97. (1) Für natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5) und der Verlustausgleichsoption (Abs. 2). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilsscheinen an einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Immobilien-Investmentfonds. Die Steuerabgeltung gilt nicht:

§ 97. (1) Für natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5) und der Verlustausgleichsoption (Abs. 2). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde. Die Steuerabgeltung gilt nicht:

                a) …

                a) …

               b) soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 4 ermittelte Werte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß § 93 Abs. 5 oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Depotinhabers gemäß § 93 Abs. 6 Z 5 lit. a und b zu Grunde liegen.

               b) soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 4 ermittelte Werte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß § 93 Abs. 5 oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Depotinhabers gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 lit. a und b zu Grunde liegen.

(2) …

(2) …

§ 108b. (1) …

§ 108b. (1) …

           1. – 2. …

           1. – 2. …

           3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011, ausgenommen alternative Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c des Investmentfondsgesetzes 2011, bedeckt werden, wobei diese Investmentfonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 171 und 172 des Investmentfondsgesetzes 2011 erfüllen müssen.

           3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 bedeckt werden, wobei diese Investmentfonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 171 und 172 des Investmentfondsgesetzes 2011 erfüllen müssen.

           4. – 5. …

           4. – 5. …

§ 124b.

           1. – 211. …

§ 124b.

           1. – 211. …

       212. § 4 Abs. 10 Z 3 und § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 enden. Davon abweichend ist § 4 Abs. 10 Z 3 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 beginnen, wenn die Auf- oder Abwertung anlässlich einer Einbringung im Sinne des § 12 des Umgründungssteuergesetzes vorgenommen wird und der Einbringungsvertrag vor dem 1. Oktober 2012 unterfertigt wird. Zum 31. März 2012 bestehende Rücklagen oder steuerfreie Beträge im Sinne des § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit gemäß § 30a zu versteuern als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.

       212. § 4 Abs. 10 Z 3 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist letztmalig anzuwenden, wenn der Wechsel der Gewinnermittlung vor dem 1. April 2012 erfolgt. Zum 31. März 2012 bestehende Rücklagen oder steuerfreie Beträge im Sinne des § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit gemäß § 30a zu versteuern als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.

 

     212a. § 5 Abs. 1 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

       213. -245. …

       213. -245. …

Artikel 11

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

           1. …

           1. …

           2. im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder

           2. im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW oder

           3. – 4. …

           3. – 4. …

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt im Zeitpunkt der Zahlung mit dieser Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle (Zahlstelle kraft Vereinnahmung). Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, der die Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung. Wenn eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung, später Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt, oder zu seinen Gunsten einzieht, unterliegt diese Zinszahlung nicht diesem Bundesgesetz.

(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt im Zeitpunkt der Zahlung mit dieser Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle (Zahlstelle kraft Vereinnahmung). Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, der die Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung. Wenn eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung, später Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt, oder zu seinen Gunsten einzieht, unterliegt diese Zinszahlung nicht diesem Bundesgesetz.

Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter an eine Einrichtung Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu deren Gunsten einzieht und auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass

Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter an eine Einrichtung Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu deren Gunsten einzieht und auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass

           1. sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten juristischen Personen ist oder

           1. sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten juristischen Personen ist oder

           2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder

           2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder

           3. sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassener OGAW ist,

           3. sie ein nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassener OGAW ist,

unterliegt diese Zahlung oder Einziehung nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

unterliegt diese Zahlung oder Einziehung nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Ein Wirtschaftsbeteiligter, der einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtung, die nicht unter Z 1, 2 oder 3 fällt, Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten die Zinszahlung einzieht, gilt an Stelle dieser Einrichtung als Zahlstelle, welche die EU–Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, dass § 10 Abs. 4 anzuwenden ist.

Ein Wirtschaftsbeteiligter, der einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtung, die nicht unter Z 1, 2 oder 3 fällt, Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten die Zinszahlung einzieht, gilt an Stelle dieser Einrichtung als Zahlstelle, welche die EU–Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, dass § 10 Abs. 4 anzuwenden ist.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

§ 6. (1) Als Zinszahlung gelten:

§ 6. (1) Als Zinszahlung gelten:

           1. – 2. …

           1. – 2. …

           3. direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 laufende Zinserträge im Sinne von Z 1 und 2, die ausgeschüttet werden von

           3. direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 laufende Zinserträge im Sinne von Z 1 und 2, die ausgeschüttet werden von

                a) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW,

                a) nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW,

               b) – c) …

               b) – c) …

           4. Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens in den unter Z 1 genannten Forderungen angelegt haben:

           4. Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens in den unter Z 1 genannten Forderungen angelegt haben:

                a) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,

                a) nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW,

               b) – c) …

               b) – c) …

(2) – (5) …

(2) – (5) …

§ 7. (1) – (6) …

§ 7. (1) – (6) …

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung im Internet zu veröffentlichen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Abs. 5 bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Abs. 5 letzter Satz zuständig ist.

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung im Internet zu veröffentlichen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Abs. 5 bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Abs. 5 letzter Satz zuständig ist.

(8) …

(8) …

§ 8. Schuldner der EU-Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer. Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer durch Steuerabzug einzubehalten und haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer. Die EU-Quellensteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens der Zinserträge nach Maßgabe von § 19 EStG 1988 bzw. § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes abzuziehen. Werden Zinsen rückgängig gemacht, dann sind von der Zahlstelle die entsprechenden Beträge an EU-Quellensteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene EU-Quellensteuer darf die von den rückgängig gemachten Zinsen erhobene oder zu erhebende EU-Quellensteuer nicht übersteigen.

§ 8. Schuldner der EU-Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer. Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer durch Steuerabzug einzubehalten und haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer. Die EU-Quellensteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens der Zinserträge nach Maßgabe von § 19 EStG 1988 bzw. § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 abzuziehen. Werden Zinsen rückgängig gemacht, dann sind von der Zahlstelle die entsprechenden Beträge an EU-Quellensteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene EU-Quellensteuer darf die von den rückgängig gemachten Zinsen erhobene oder zu erhebende EU-Quellensteuer nicht übersteigen.

Artikel 12

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

           2. – 3. …

           2. – 3. …

           4. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.

 

           5. – 14. …

           5. – 14. …

§ 6b. (1) – (2) 1. …

§ 6b. (1) – (2) 1. …

           2. Für jede Beteiligung an einem einzelnen Unternehmen gilt Folgendes:

           2. Für jede Beteiligung an einem einzelnen Unternehmen gilt Folgendes:

                a) – c) …

                a) – c) …

               d) Eine Beteiligung an einem Konzernunternehmen eines Gesellschafters der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist ausgeschlossen, § 14 Abs. 5 des Beteiligungsfondsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden;

               d) Eine Beteiligung an einem Konzernunternehmen eines Gesellschafters der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist ausgeschlossen. Die Veranlagung in Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen darf höchstens 20% des zur Veranlagung zugelassenen Kapitals betragen. Als ein einzelnes Unternehmen gelten alle Unternehmen, an denen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25% beteiligt ist, sowie das Unternehmen dieser Person, weiters alle Unternehmen, bei denen eine ausschließliche oder überwiegende Personenidentität in der Geschäftsleitung vorliegt. Der Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen, an dem Gesellschafter der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25% beteiligt sind, ist unzulässig.

                e) – g) …

                e) – g) …

           3. – 4. …

           3. – 4. …

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht

(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht

           1. für Beteiligungserträge im Sinne des § 10,

           1. für Beteiligungserträge im Sinne des § 10,

           2. für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),

 

           3. – 6. …

           3. – 6. …

(3) …

(3) …

§ 26c.

           1. – 37. …

§ 26c.

           1. – 37. …

 

         38. § 5 Z 4 und § 21 Abs. 2 Z 2 entfallen mit 22. Juli 2013. § 6b Abs. 2 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 23. Juli 2013 in Kraft.