Begleitgesetz zum Haager Erwachsenenschutzübereinkommen 2000 (Erwachsenenschutz-Gesetz)

 

Einbringende Stelle:

BMJ

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Effektiver grenzüberschreitender Erwachsenenschutz und Rechtssicherheit

Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen überlässt die Regelung des Verfahrens zur Anerkennung von Schutzmaßnahmen anderer Vertragsstaaten dem nationalen Recht, daher soll ein solches Verfahren geschaffen werden. Weiter wird die Anerkennung von Schutzmaßnahmen geregelt, die in Nichtvertrags-staaten getroffen werden, geregelt.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Regelung der Anerkennung ausländischer Schutzmaßnahmen

Regelung des Verfahrens zur Anerkennung von Schutzmaßnahmen anderer Vertragsstaaten des Übereinkommens; Regelung der Anerkennung von Schutzmaßnahmen, die in Staaten getroffen werden, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Im Jahr 2012 hatten von 17.948 Sachwalterschaftsverfahren 332 einen Auslandsbezug. In etwa einem Drittel davon haben die Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen bereits Schutzmaßnahmen getroffen. Dadurch, dass diese anerkannt werden können, erübrigt sich in diesen Fällen die Bestellung von Sachwaltern für ihre Vertretungstätigkeit im Inland. Daher werden etwa 100 solcher Verfahren weniger anfallen. Es wird statt dessen Verfahren zur Anerkennung geben, aber nur wenige, weil die Anerkennung im Regelfall keines gerichtlichen Verfahrens bedarf. So wird insbesondere die Anerkennung einer deutschen Betreuungsanordnung keiner gerichtlichen Anerkennungsentscheidung bedürfen. Der Aufwand der Gerichte wird sinken, einem Rückgang von etwa 100 Sachwalterschaftsverfahren mit Auslandsbezug pro Jahr stehen etwa 30 zusätzliche Anerkennungsverfahren gegenüber.

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre: 500 SW-Verfahren weniger, 150 Anerkennungsverfahren

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Begleitgesetz zum Haager Erwachsenenschutzübereinkommen 2000 (Erwachsenenschutz-Gesetz)

 

Einbringende Stelle:

BMJ

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht wurde ein Übereinkommen über den Schutz von Erwachsenen ausgearbeitet, dessen Ratifizierung der Rat der EU den Mitgliedstaaten empfohlen hat. Die Ratifizierung des Übereinkommens erfordert eine nationale Regelung des Verfahrens zur Anerkennung von Maßnahmen anderer Vertragsstaaten.

Aus diesem Anlass soll auch die Anerkennung von Maßnahmen aus Nichtvertragsstaaten geregelt werden.

Betroffen sind erwachsene Personen, die des Schutzes durch solche Maßnahmen bedürfen, von einer Behörde bestellte Vertreter (Sachwalter), Geschäftspartner der Erwachsenen und Behörden (Gerichte).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Feststellbarkeit der Anerkennung einer Maßnahme eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens müsste in einem Verfahren durchgeführt werden, für das andere Verfahrensregeln analog angewendet werden. Die Anerkennung von Schutzmaßnahmen aus Nichtvertragsstaaten wäre ausgeschlossen, sodass erforderlichenfalls ein ausländisches Verfahren in Österreich wiederholt werden müsste.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Beobachtung der einschlägigen Rechtsprechung, Beobachtung der Reaktionen der Praxis (allfällige Anfragen und Stellungnahmen). Besondere organisatorische Maßnahmen sind nicht erforderlich

 

Ziele

 

Ziel 1: Effektiver grenzüberschreitender Erwachsenenschutz und Rechtssicherheit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ausländische Schutzmaßnahmen (Bestellungen von Vertretern/Sachwaltern) können grundsätzlich nicht anerkannt werden, vielmehr müssen erforderlichenfalls bereits im Ausland geführte Sachwalterschaftsverfahren in Österreich wiederholt werden.

Im Ausland getroffene Schutzmaßnahmen können im Inland ausgeführt werden, in der Regel ohne weiteres gerichtliches Verfahren; ein im Ausland bestellter Sachwalter kann für den Betroffenen ohne weiteres im Inland tätig werden. Ein in Österreich bestellter Sachwalter kann im Ausland tätig werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Regelung der Anerkennung ausländischer Schutzmaßnahmen

Beschreibung der Maßnahme:

Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine im Ausland getroffene Schutzmaßnahme für einen Erwachsenen anerkannt werden kann, wie das Verfahren zur Feststellung der Anerkennbarkeit abläuft und welches Gericht zu einer solchen Feststellung zuständig ist. Bestimmung, dass die Anerkennung der Schutzmaßnahme keine gerichtliche Feststellung der Anerkennbarkeit voraussetzt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt kein Anerkennungsverfahren für Erwachsenenschutzmaßnahmen; die Anerkennung solcher Schutzmaßnahmen ausländischer Behörden ist nicht vorgesehen. Verfahrenswiederholungen können erforderlich sein; auch einander widersprechende Schutzmaßnahmen sind möglich.

Das Gesetz ist im BGBl kundgemacht und in Kraft getreten; damit gehört ein Regime zur Anerkennung ausländischer Erwachsenenschutzmaßnahmen zum österreichischen Rechtsbestand.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt.

 

Erläuterung

Der Schutz von Erwachsenen, für die besondere Maßnahmen getroffen worden sind, wie die Beigebung eines Sachwalters, wird dadurch verbessert, dass die Wirkung von solchen Maßnahmen auf das Ausland erstreckt werden kann und bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erwachsenen im Ausland ausländische Schutzmaßnahmen anerkannt werden können.